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Document 32013D0523(01)

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 22. Mai 2013 zur Abweichung von einem in der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgesetzten Schwellenwert für die Finanzhilfe der EU in Bezug auf Beihilfemaßnahmen Italiens für die vorübergehende Einstellung von Fangtätigkeiten

ABl. C 143 vom 23.5.2013, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

23.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 143/3


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 22. Mai 2013

zur Abweichung von einem in der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgesetzten Schwellenwert für die Finanzhilfe der EU in Bezug auf Beihilfemaßnahmen Italiens für die vorübergehende Einstellung von Fangtätigkeiten

2013/C 143/03

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 darf der Beitrag des Europäischen Fischereifonds zur Finanzierung bestimmter Beihilfemaßnahmen für die vorübergehende Einstellung von Fangtätigkeiten 6 % der gesamten EU-Finanzhilfe, die dem betreffenden Mitgliedstaat für den Fischereisektor zugewiesen wird, nicht überschreiten. Der Schwellenwert von 6 % darf nach diesem Artikel jedoch auf Beschluss der Kommission angehoben werden.

(2)

Über das IT-System für den Datenaustausch beantragte Italien am 19. Oktober 2012 eine Anhebung des Schwellenwerts auf 9 % für Beihilfemaßnahmen, die von Italien für die vorübergehende Einstellung von Fangtätigkeiten gewährt werden.

(3)

Mit dem von Italien vorgelegten Antrag sollen Fischer und Eigner von Fischereifahrzeugen aus dem Europäischen Fischereifonds für staatliche Beihilfen unterstützt werden, wenn sie im Rahmen von Bewirtschaftungsplänen, die auf nationaler Ebene im Zuge der Erhaltungsmaßnahmen der EU zur schrittweisen Verringerung des Fischereiaufwands verabschiedet wurden, Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung von Fangtätigkeiten auf der Grundlage von Artikel 24 Absatz 1 Ziffer v der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 ergreifen. Die am 20. Mai 2011 angenommenen nationalen Bewirtschaftungspläne für die Trawlerflotte im Mittelmeer sehen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (2) obligatorische Maßnahmen zur schrittweisen Verringerung des Fischereiaufwands vor.

(4)

Die Anhebung des Schwellenwerts von 6 % auf 9 % wurde von Italien auf der Grundlage früherer Ausschreibungen und der damit verbundenen Ausgaben beantragt, um ausreichend Finanzmittel für die Ausschreibung für den Zeitraum von 2013 bis 2015 bereitzustellen.

(5)

Aufgrund der Krisensituation der betroffenen Flotte und der zunehmenden Zahl von Wirtschaftsbeteiligten, die ihre Fangtätigkeit innerhalb dieser Flotte einstellen, ist Italien gezwungen, die Ziele zum Abbau von Überkapazitäten zu erreichen und zu übertreffen, die im operationellen Programm für die Interventionen der EU unter Beteiligung des Europäischen Fischereifonds in Italien für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 festgelegt sind und die nach Annahme dieses Beschlusses angepasst werden.

(6)

Die Mittelzuweisungen für die vorübergehende Einstellung von Fangtätigkeiten im Rahmen des operationellen Programms für die Interventionen der EU unter Beteili-gung des Europäischen Fischereifonds in Italien für den Programmplanungszeitraum 2007-2013, genehmigt durch den Beschluss der Kommission K(2007) 6792 vom 19. Dezember 2007, sind nahezu ausgeschöpft und zusätzliche Mittelzuweisungen für die vorübergehende Einstellung in Höhe von 8 % gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 744/2008 (3) sind nicht mehr anwendbar.

(7)

Der Beitrag aus dem Europäischen Fischereifonds (EFF) für die vorübergehende Einstellung von Fangtätigkeiten gemäß Artikel 24 Absatz 1 Ziffern i bis vi der Verord-nung (EG) Nr. 1198/2006 sollte daher auf maximal 9 % der gesamten Finanzhilfe der EU für den Fischereisektor in Italien angehoben werden.

(8)

Die in dieser Entscheidung genannten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Europäischen Fischereifonds —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

In Italien darf der Schwellenwert von 6 %, der in Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 für den Beitrag der EU zu Beihilfemaßnahmen für die vorübergehende Einstellung von Fangtätigkeiten festgeschrieben ist, auf bis zu 9 % der diesem Mitgliedstaat gemäß Beschluss K(2007) 6792 vom 19. Dezember 2007 zugewiesenen Finanzhilfe der EU erhöht werden, sofern der Beitrag der Union, der über 6 % hinausgeht, ausschließlich zur Umsetzung von Beihilfemaßnahmen für die vorübergehende Einstellung von Fangtätigkeiten gemäß Artikel 24 Absatz 1 Ziffer v der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und im Rahmen von gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates für die Trawlerflotte im Mittelmeer auf nationaler Ebene verabschiedeten Bewirtschaftungsplänen verwendet wird.

Brüssel, den 22. Mai 2013

Für die Kommission

Maria DAMANAKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11.

(3)  ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 1.


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