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Document 32013D0512

2013/512/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 17. Oktober 2013 über einen Finanzbeitrag der Union für bestimmte Mitgliedstaaten zur Unterstützung von Studien über die freiwillige Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern (Zyklus 2013/2014) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6742)

ABl. L 279 vom 19.10.2013, p. 67–72 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2013/512/oj

19.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 279/67


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. Oktober 2013

über einen Finanzbeitrag der Union für bestimmte Mitgliedstaaten zur Unterstützung von Studien über die freiwillige Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern (Zyklus 2013/2014)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6742)

(Nur der dänische, der deutsche, der englische, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der lettische, der litauische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der schwedische, der slowakische, der spanische und der ungarische Text sind verbindlich)

(2013/512/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zur Gesundheit von Honigbienen (2) gibt einen Überblick über die früheren und jetzigen Maßnahmen der Kommission in Bezug auf die Gesundheit von Honigbienen in der EU. Wichtigstes Thema der Mitteilung ist die weltweit festgestellte erhöhte Sterblichkeit bei Bienen.

(2)

2009 ergab das EFSA-Projekt „Überwachung der Bienensterblichkeit und Bienenzucht in Europa“ (3), dass die Überwachungssysteme in der EU im Allgemeinen unzureichend sind und dass es an Daten auf Ebene der Mitgliedstaaten sowie an vergleichbaren Daten auf EU-Ebene mangelt.

(3)

Zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Daten über die Bienensterblichkeit hat die Kommission beschlossen, bestimmte Überwachungsstudien in den Mitgliedstaaten zu Verlusten bei Honigbienenvölkern zu unterstützen.

(4)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/362/EU der Kommission (4) wurde für den Zyklus 2012/2013 ein Finanzbeitrag zur Unterstützung von Studien über die freiwillige Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern gewährt, die von Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Portugal, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich durchgeführt wurden.

(5)

Studien dieser Art sehen drei Vor-Ort-Besuche bei Bienenstöcken vor, die vor Winteranfang, nach Winterende und in der Zeit der Honigerzeugung durchgeführt werden.

(6)

Bei dieser Art von Studie ist es ist wichtig, über vergleichbare Daten in Bezug auf die in verschiedenen Jahren festgestellten Verluste zu verfügen. Dies gilt insbesondere für Überwachungsstudien zu Verlusten bei Honigbienenvölkern, da deren Ergebnisse erheblich durch die Klimabedingungen beeinflusst werden. Wenn solche Studien lediglich über ein Jahr hinweg durchgeführt werden, ergeben sie daher nur ein unvollständiges Bild, das für Schlussfolgerungen oder die Feststellung von Entwicklungstrends bei den Verlusten nicht ausreicht.

(7)

Aus den oben dargelegten Gründen ist es sinnvoll, die Studien über die freiwillige Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern im nächsten Zyklus fortzuführen, d. h. Kontrolle vor Winteranfang im Herbst 2013 sowie Kontrollen nach Winterende und in der Kernzeit der Honigerzeugung 2014.

(8)

Als Grundlage für die im Zyklus 2013/2014 durchzuführenden Studien dient das Papier „Basis for a pilot surveillance project on honey bee colony losses“ (Grundlage für ein Pilotprojekt zur Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern) (5); dieses Papier wurde von dem in Anhang VII Teil II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) aufgeführten EU-Referenzlabor (EURL) für Bienengesundheit erstellt und gibt den Mitgliedstaaten Leitlinien für die Ausarbeitung ihrer Programme für freiwillige Überwachungsstudien an die Hand.

(9)

Die Mitgliedstaaten, die 2012/2013 an den ersten Studien über die freiwillige Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern teilgenommen hatten, wurden ersucht, der Kommission ihre auf dem technischen Papier des EURL für Bienengesundheit basierenden Programme für den Zyklus 2013/2014 zu übermitteln.

(10)

Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Portugal, die Slowakei, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich haben Programme für Studien über die freiwillige Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern im Einklang mit dem technischen Papier „Basis for a pilot surveillance project on honey bee colony losses“ ausgearbeitet und finanzielle Unterstützung durch die EU beantragt.

(11)

Für die von Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Portugal, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich durchgeführten Studien über die freiwillige Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern sollte ab dem 1. Juli 2013 ein Finanzbeitrag gewährt werden.

(12)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates (7) sind Veterinärmaßnahmen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) zu finanzieren. Für die Zwecke der Finanzkontrolle finden die Artikel 9, 36 und 37 der genannten Verordnung Anwendung.

(13)

Voraussetzung für die Gewährung des Finanzbeitrags sollte sein, dass die geplanten Programme für Überwachungsstudien tatsächlich durchgeführt werden und dass die Behörden der Kommission und dem EURL für Bienengesundheit alle erforderlichen Informationen übermitteln.

(14)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Union gewährt Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Portugal, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich finanzielle Unterstützung für ihre Überwachungsstudienprogramme zu Verlusten bei Honigbienenvölkern.

(2)   Der Finanzbeitrag der Union

a)

beläuft sich auf 70 % der förderfähigen Kosten, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für die in Anhang I genannten Überwachungsstudienprogramme zu Verlusten bei Honigbienenvölkern für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. September 2014 entstehen;

b)

darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

1.

26 837 EUR für Belgien,

2.

116 417 EUR für Dänemark,

3.

160 445 EUR für Deutschland,

4.

64 868 EUR für Estland,

5.

78 421 EUR für Griechenland,

6.

148 047 EUR für Spanien,

7.

288 801 EUR für Frankreich,

8.

142 212 EUR für Italien,

9.

86 310 EUR für Lettland,

10.

70 273 EUR für Litauen,

11.

114 209 EUR für Ungarn,

12.

128 015 EUR für Polen,

13.

29 159 EUR für Portugal,

14.

92 240 EUR für die Slowakei,

15.

117 416 EUR für Finnland,

16.

74 389 EUR für Schweden,

17.

109 871 EUR für das Vereinigte Königreich;

c)

darf 348 EUR pro Besuch eines Bienenstocks nicht übersteigen.

Artikel 2

(1)   Der mit diesem Beschluss genehmigte maximale Gesamtbeitrag für die in Artikel 1 genannten Programme beläuft sich auf 1 847 930 EUR und wird aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert.

(2)   Für die Förderfähigkeit von Ausgaben für Personalkosten im Zusammenhang mit der Durchführung von Laboruntersuchungen, Probenahmen und Überwachungsaufgaben, für Verbrauchsgüter sowie Gemeinkosten im Rahmen der Überwachungsstudien gelten die Bestimmungen des Anhangs III.

(3)   Der Finanzbeitrag der Union wird nach Vorlage und Genehmigung der in Artikel 3 Absätze 2 und 3 genannten Berichte und Belege ausgezahlt.

Artikel 3

(1)   Die Programme werden gemäß dem technischen Papier „Basis for a pilot surveillance project on honey bee colony losses“ und gemäß den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Überwachungsstudienprogrammen zu Verlusten bei Honigbienenvölkern durchgeführt.

(2)   Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Portugal, die Slowakei, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich übermitteln der Kommission Folgendes:

bis spätestens 1. März 2014 einen technischen Zwischenbericht über den ersten im Überwachungsstudienprogramm vorgesehenen Besuch und

bis spätestens 31. Oktober 2014 einen technischen Abschlussbericht über den zweiten und dritten im Überwachungsstudienprogramm vorgesehenen Besuch;

der technische Bericht sollte entsprechend einem Muster abgefasst sein, das die Kommission in Zusammenarbeit mit dem EU-Referenzlabor für Bienengesundheit erstellt.

(3)   Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Portugal, die Slowakei, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich übermitteln der Kommission Folgendes:

bis spätestens 31. Dezember 2014 eine Papierfassung und eine elektronische Fassung ihres gemäß Anhang II erstellten Finanzberichts;

auf Anforderung durch die Kommission die Belege zum Nachweis aller in dem Erstattungsantrag aufgeführten Kosten.

(4)   Die Ergebnisse der Studien werden der Kommission und dem EU-Referenzlabor für Bienengesundheit zur Verfügung gestellt.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Lettland, die Republik Litauen, Ungarn, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 17. Oktober 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)  KOM(2010) 714 endg.

(3)  Siehe http://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/doc/154r.pdf.

(4)  Durchführungsbeschluss 2012/362/EU der Kommission vom 4. Juli 2012 über einen Finanzbeitrag der Union für bestimmte Mitgliedstaaten zur Unterstützung von Studien über die freiwillige Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern (ABl. L 176 vom 6.7.2012, S. 65).

(5)  Siehe http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/bees/docs/annex_i_pilot_project_en.pdf.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).


ANHANG I

MS

Anzahl der Bienenstöcke

Anzahl der Besuche pro Bienenstock gemäß den Vorgaben für die Überwachungsstudie

Direkte Kosten insgesamt

(Laboruntersuchungen und Besuche für Probenahme und Überwachung)

Gemeinkosten

(7 %)

Gesamtkosten

EU-Beitrag

(70 %)

BE

150

3

35 830

2 508

38 338

26 837

DK

200

3

155 430

10 880

166 310

116 417

DE

220

3

214 212

14 995

229 207

160 445

EE

196

3

86 606

6 062

92 668

64 868

EL

200

3

104 701

7 329

112 030

78 421

ES

203

3

197 659

13 836

211 495

148 047

FR

396

3

385 581

26 991

412 572

288 801

IT

195

3

189 870

13 291

203 161

142 212

LV

193

3

115 234

8 066

123 300

86 310

LT

193

3

93 822

6 568

100 390

70 273

HU

196

3

152 483

10 674

163 157

114 209

PL

190

3

170 915

11 964

182 879

128 015

PT

145

3

38 930

2 725

41 655

29 159

SK

200

3

123 151

8 621

131 772

92 240

FI

161

3

156 764

10 973

167 737

117 416

SE

150

3

99 318

6 952

106 270

74 389

UK

200

3

146 691

10 268

156 959

109 871

Insgesamt

 

 

2 467 197

172 703

2 639 900

1 847 930


ANHANG II

MUSTER EINES FINANZBERICHTS ZU STUDIEN ÜBER DIE FREIWILLIGE ÜBERWACHUNG VON VERLUSTEN BEI HONIGBIENENVÖLKERN

Gesamtausgaben für das Projekt (tatsächliche Kosten ohne Mehrwertsteuer)

Mitgliedstaat:

 

Anzahl der besuchten Bienenstöcke:

 

 

Gesamtzahl der Bienenvölker, bei denen Proben entnommen wurden:


Laborkosten

Personalkategorie

Anzahl Arbeitstage

Tagessatz

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verbrauchsgüter (Beschreibung)

Menge

Kosten pro Einheit

Insgesamt

 

 

 

 

 

 


Kosten für Probenahme und Überwachung (Besuche bei Bienenstöcken)

Personalkategorie

Anzahl Arbeitstage

Tagessatz

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verbrauchsgüter (Beschreibung)

Menge

Kosten pro Einheit

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

Erklärung des Begünstigten

Hiermit erkläre ich, dass

die oben genannten Ausgaben bei der Durchführung der Arbeiten gemäß dem technischen Papier „Basis for a pilot surveillance project on honey bee colony losses“ (1) angefallen sind und in direktem Zusammenhang mit dem Überwachungsstudienprogramm stehen, für das mit dem Durchführungsbeschluss 2013/512/EU der Kommission ein Finanzbeitrag gewährt wurde;

diese Kosten tatsächlich entstanden sind, ordnungsgemäß belegt wurden und gemäß dem Durchführungsbeschluss 2013/512/EU förderfähig sind;

alle Kostenbelege für Rechnungsprüfungszwecke zur Verfügung stehen;

für die im Durchführungsbeschluss 2013/512/EU aufgeführten Projekte keine andere Finanzhilfe der Union beantragt wurde.

Datum:

Name und Unterschrift des zuständigen Finanzbeauftragten:


(1)  Siehe http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/bees/docs/annex_i_pilot_project_en.pdf.


ANHANG III

FÖRDERFÄHIGKEIT

1.   Laborkosten

Die Personalkosten beschränken sich auf die tatsächlich zuzuordnenden Arbeitskosten (Grundgehalt, Sozialabgaben und Rentenversicherungsbeiträge), die bei der Durchführung der Studie und der Laboruntersuchungen angefallen sind. Zu diesem Zweck sind monatliche Zeiterfassungsbögen auszufüllen.

Der Tagessatz wird auf der Grundlage von 220 Arbeitstagen pro Jahr berechnet.

Für die Erstattung von Verbrauchsgütern sind die tatsächlich angefallenen Kosten der Mitgliedstaaten für Laboruntersuchungen zugrunde zu legen.

Im Rahmen der Koordinierung, Planung und Beförderung anfallende Personalkosten sind nicht förderfähig. Testkits, Reagenzien und alle Verbrauchsgüter werden nur dann erstattet, wenn sie speziell zur Durchführung der nachstehenden Untersuchungen verwendet wurden.

Varroa-Zählung (Waschen): beim ersten Besuch bei allen Völkern durchzuführen, bei den Folgebesuchen nur bei Völkern mit Symptomen.

Feststellung und Charakterisierung des Kleinen Bienenstockkäfers (Aethina tumida) und der Tropilaelapsmilbe: bei der klinischen Untersuchung durchzuführen.

Klinische Beobachtung (einschließlich Symptombeobachtung auf Faulbrut, Nosemaseuche, Viren); Sporenzählung für Microsporidia-Parasit Nosema spp.; Kulturen, mikroskopische Untersuchungen und biochemische Tests zur Bestimmung des Erregers der gutartigen Faulbrut (Melissococcus plutonius) und der bösartigen Faulbrut (Paenibacillus larvae) bei Völkern mit Symptomen.

Bösartige Faulbrut — Bestätigung der Identität des Erregers der bösartigen und der gutartigen Faulbrut mit Hilfe der Polymerase-Kettenreaktion (PCR) bei Völkern mit Symptomen.

CBPV-Test (PCR) bei Völkern mit Symptomen.

2.   Kosten für Probenahme und Überwachung

Kosten für Probenahme und Überwachung sind nur dann förderfähig, wenn sie in direktem Zusammenhang mit Besuchen bei Bienenstöcken stehen und ausschließlich die tatsächlich bei den Bienenstöcken verbrachte Zeit abdecken. Die Personalkosten beschränken sich auf die tatsächlich zuzuordnenden Arbeitskosten (Grundgehalt, Sozialabgaben und Rentenversicherungsbeiträge), die bei der Durchführung der Studie angefallen sind. Zu diesem Zweck sind monatliche Zeiterfassungsbögen auszufüllen.

Im Rahmen der Koordinierung, Planung und Beförderung anfallende Personalkosten sind nicht förderfähig.

Der Tagessatz wird auf der Grundlage von 220 Arbeitstagen pro Jahr berechnet.

Für die Erstattung von Verbrauchsgütern sind die tatsächlich angefallenen Kosten der Mitgliedstaaten zugrunde zu legen; diese Kosten sind nur dann förderfähig, wenn die Verbrauchsgüter tatsächlich bei den Besuchen bei Bienenstöcken verwendet wurden.

3.   Gemeinkosten

Es kann die Erstattung eines Gemeinkostenbeitrags in Höhe von 7 % der Summe sämtlicher förderfähiger Kosten beantragt werden.

4.   Die Ausgaben im Antrag der Mitgliedstaaten auf einen Finanzbeitrag der Union sind ohne Mehrwertsteuer und sonstige Steuern in Euro anzugeben.


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