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Document 32013D0491

2013/491/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 7. Oktober 2013 zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Grenzkontrollstellen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6383) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 267 vom 9.10.2013, p. 3–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R1014

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2013/491/oj

9.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 267/3


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 7. Oktober 2013

zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Grenzkontrollstellen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6383)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/491/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 20 Absätze 1 und 3,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 zweiter Satz und Artikel 6 Absatz 5,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (3), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission (4) wurde ein Verzeichnis der gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG zugelassenen Grenzkontrollstellen festgelegt. Dieses Verzeichnis findet sich in Anhang I der genannten Entscheidung.

(2)

Nach Mitteilungen von Dänemark, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien und des Vereinigten Königreichs sollten die Einträge für die Grenzkontrollstellen in diesen Mitgliedstaaten im Verzeichnis in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG geändert werden.

(3)

Nachdem der Auditdienst der Kommission (vormals Inspektionsdienst der Kommission), das Lebensmittel- und Veterinäramt (FVO), zufriedenstellende Audits durchgeführt hat, könnten in den Einträgen im Verzeichnis in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG bei vier Grenzkontrollstellen in Kroatien zusätzliche Zulassungskategorien angefügt werden, und im Vereinigten Königreich sollte eine neue Grenzkontrollstelle in London-Gateway angefügt werden. Da der Vertrag über den Beitritt Kroatiens am 1. Juli 2013 in Kraft trat und das genannte Audit vor diesem Zeitpunkt stattfand, sollten die Änderungen hinsichtlich der kroatischen Grenzkontrollstellen rückwirkend ab 1. Juli 2013 gelten, damit sichergestellt ist, dass keine Hemmnisse für den bestehenden Handel geschaffen werden.

(4)

Polen hat mitgeteilt, dass die Grenzkontrollstelle Świnoujście unter den Einträgen für diesen Mitgliedstaat aus dem Verzeichnis gestrichen werden sollte. Das Verzeichnis der Einträge für diesen Mitgliedstaat in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die Entscheidung 2009/821/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Die Änderung in Nummer 5 des Anhangs gilt rückwirkend ab dem 1. Juli 2013.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Oktober 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(3)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(4)  Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1).


ANHANG

Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG wird wie folgt geändert:

1.

In dem Dänemark betreffenden Teil erhält der Eintrag für den Hafen Esbjerg folgende Fassung:

„Esbjerg

DK EBJ 1

P

E D & F Man Terminals

Denmark ApS

HC-NT(6), NHC-NT(4)(6)(11)“

 

2.

Der Deutschland betreffende Teil wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für den Flughafen Hannover-Langenhagen erhält folgende Fassung:

„Hannover-Langenhagen

DE HAJ 4

A

 

HC-T(FR)(2), HC-NT(2), NHC(2)

O (10)“

b)

Der Eintrag für den Flughafen Schönefeld erhält folgende Fassung:

„Schönefeld

DE SXF 4

A

 

HC(2), NHC

O“

3.

Der Spanien betreffende Teil wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für den Flughafen Barcelona erhält folgende Fassung:

„Barcelona

ES BCN 4

A

Iberia

HC(2), NHC-T(CH)(2), NHC-NT(2)

O

Swissport

HC(2), NHC(2)

O

WFS

HC(2)“

 

b)

Der Eintrag für den Flughafen Madrid erhält folgende Fassung:

„Madrid

ES MAD 4

A

Iberia

HC-T(FR)(2), HC-NT(2), NHC(2)

U, E, O

Swissport

HC(2), NHC-T(CH)(2), NHC-NT(2)

O

PER4

HC-T(CH)(2)

 

WFS: World Wide Flight Services

HC(2), NHC-T(CH)(2), NHC-NT

O“

4.

Der Frankreich betreffende Teil wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für den Flughafen Marseille erhält folgende Fassung:

„Marseille Aéroport

FR MRS 4

A

 

HC-T(CH)(1)(2), HC-NT“

 

b)

Der Eintrag für den Hafen Réunion auf Réunion erhält folgende Fassung:

„Réunion — Port Réunion

FR LPT 1

P

 

HC(1)(2), NHC-T(FR)(2), NHC-NT“

 

c)

Der Eintrag für den Flughafen Orly erhält folgende Fassung:

„Orly

FR ORY 4

A

SFS

HC-T(1)(2), HC-NT(2), NHC-NT“

 

d)

Der Eintrag für den Flughafen Toulouse-Blagnac erhält folgende Fassung:

„Toulouse-Blagnac

FR TLS 4

A

 

HC-T(1)(2), HC-NT(2), NHC(2)

O (14)“

5.

Der Kroatien betreffende Teil wird wie folgt geändert:

a)

Die Einträge für Bajakovo Straße und Karasovići Straße erhalten folgende Fassung:

„Bajakovo

HR VUK 3

R

 

HC, NHC

U, E, O

Karasovići

HR KRS 3

R

 

HC(2), NHC(2)

O“

b)

Die Einträge für den Hafen Ploče und den Hafen Rijeka erhalten folgende Fassung:

„Ploče

HR PLE 1

P

 

HC(2), NHC(2)

 

Rijeka

HR RJK 1

P

 

HC(2), NHC(2)“

 

6.

In dem Italien betreffenden Teil erhält der Eintrag für den Hafen von Venedig folgende Fassung:

„Venedig

IT VCE 1

P

 

HC, NHC“

 

7.

In dem Polen betreffenden Teil wird der Eintrag für den Hafen Świnoujście gestrichen.

8.

Der das Vereinigte Königreich betreffende Teil wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für den Flughafen Edinburgh erhält folgende Fassung:

„Edinburgh

GB EDI 4

A

Extrordinair

 

O (14)“

b)

Zwischen dem Eintrag für den Hafen von Liverpool und dem Eintrag für den Flughafen Manchester wird folgender Eintrag für eine neue Grenzkontrollstelle im Hafen London-Gateway eingefügt:

„London Gateway

GB LGP 1

P

 

HC(1), NHC“

 

c)

Der Eintrag für den Flughafen East Midlands erhält folgende Fassung:

„East Midlands

GB EMA 4

A

 

HC-NT(1)(2), NHC-NT(2)“

 


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