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Document 32013D0442
2013/442/EU: Commission Decision of 21 August 2013 on the establishment of the annual priority lists for the development of network codes and guidelines for 2014 Text with EEA relevance
2013/442/EU: Beschluss der Kommission vom 21. August 2013 zur Erstellung jährlicher Prioritätenlisten für die Ausarbeitung von Netzkodizes und Leitlinien für 2014 Text von Bedeutung für den EWR
2013/442/EU: Beschluss der Kommission vom 21. August 2013 zur Erstellung jährlicher Prioritätenlisten für die Ausarbeitung von Netzkodizes und Leitlinien für 2014 Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 224 vom 22.8.2013, p. 14–17
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
22.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 224/14 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 21. August 2013
zur Erstellung jährlicher Prioritätenlisten für die Ausarbeitung von Netzkodizes und Leitlinien für 2014
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2013/442/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (1) und die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (2), insbesondere auf deren Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Europäische Rat vom 4. Februar 2011 hat 2014 als Zieljahr für die Vollendung des Strom- und Gasbinnenmarkts festgelegt. Das Dritte Energiepaket ist ein wichtiges Element bei der Hinarbeit auf dieses Ziel. Es sind jedoch weitere Anstrengungen erforderlich, damit Strom und Gas ungehindert durch ganz Europa fließen können. Die Netzkodizes und Leitlinien, die das Dritte Paket vorsieht, werden die einschlägigen Regeln für diese weitere Entwicklung vorgeben. |
(2) |
Als ersten Schritt zu verbindlichen europäischen Netzkodizes hat die Kommission im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 („Stromverordnung“) und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 („Gasverordnung“) eine jährliche Prioritätenliste mit einer Angabe der Bereiche aufzustellen, die in die Ausarbeitung von Netzkodizes einzubeziehen sind. Bei der Festlegung der Prioritäten hat die Kommission die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden („ACER“), den jeweiligen Europäischen Verbund der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber („ENTSO“) und andere beteiligte Akteure zu konsultieren. Im vorliegenden Beschluss werden die Prioritäten festgelegt, die die Kommission auf der Grundlage der Ergebnisse der öffentlichen Konsultation beschlossen hat. |
(3) |
Für die Planung der Ressourcen ist es wichtig, jährlich die Hauptbereiche für die Ausarbeitung der Netzkodizes und Leitlinien anzugeben. Sobald ein Bereich zum ersten Mal als wichtig eingestuft wird, sind Vorarbeiten einzuleiten, bei denen ermittelt wird, in welchem Umfang eine Harmonisierung erforderlich ist. Die Arbeiten in Hauptbereichen, in denen mit der Ausarbeitung von Netzkodizes und Leitlinien bereits begonnen wurde, werden fortgesetzt und abgeschlossen. |
(4) |
Die nach Artikel 6 Absatz 1 der Strom- und der Erdgasverordnung vorgeschriebene öffentliche Konsultation fand vom 2. April bis zum 13. Mai 2013 statt. Die Kommission erhielt 22 Antworten (3). |
(5) |
Die wesentlichen allgemeinen Kommentare, die bei der öffentlichen Anhörung eingingen, waren folgende:
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(6) |
Die wesentlichen Kommentare bezüglich der jährlichen Prioritätenliste für Regeln zu Stromnetzen für 2014, die bei der öffentlichen Anhörung eingingen, waren folgende:
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(7) |
Die wesentlichen Kommentare bezüglich der jährlichen Prioritätenliste für Regeln zu Gasnetzen für 2014, die bei der öffentlichen Anhörung eingingen, waren folgende:
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(8) |
Wenngleich lediglich die Erstellung der jährlichen Prioritätenlisten für 2014 der zentrale Gegenstand dieses Beschlusses ist, hat die Kommission die Beteiligten auch zur Notwendigkeit und zum möglichen Umfang von Netzkodizes und Leitlinien konsultiert, die über das Jahr 2014 hinaus in zentralen Bereichen in Betracht gezogen werden könnten, damit die ACER die entsprechenden Arbeiten in ihr Arbeitsprogramm für 2014 einplanen kann. |
(9) |
Die wesentlichen Kommentare zum möglichen Anwendungsbereich und zu der Notwendigkeit von Netzkodizes und Leitlinien über 2014 hinaus in Bezug auf Regeln zu Stromnetzen, die bei der öffentlichen Anhörung eingingen, waren folgende:
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(10) |
Die wesentlichen Kommentare zum möglichen Anwendungsbereich und zu der Notwendigkeit von Netzkodizes und Leitlinien über 2014 hinaus in Bezug auf Regeln zu Gasnetzen, die bei der öffentlichen Anhörung eingingen, waren folgende:
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(11) |
Gestützt auf die Antworten der Beteiligten zur Festlegung von Prioritäten für die Arbeiten zur Erbringung von Schlüsselelementen, die für die Vollendung des Energiebinnenmarkts bis 2014 notwendig sind, und in Anerkennung der verschiedenen dafür notwenigen Maßnahmen, der begrenzten Ressourcen, der Tatsache, dass die ordnungsgemäße Umsetzung der bereits verabschiedeten Netzkodizes und Leitlinien Ressourcen erfordert, sowie der Tatsache, dass ein neuer Bereich, der in die jährliche Prioritätenliste 2014 aufgenommen wird, nicht zwangsläufig die Annahme einer neuen Leitlinie oder eines neuen Netzkodex bis 2014 zur Folge hat — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Kommission legt für die Ausarbeitung harmonisierter Regeln im Strombereich diese jährliche Prioritätenliste für 2014 fest:
— |
Regeln zur Kapazitätszuweisung und zum Engpassmanagement, einschließlich Governance, für den Day-Ahead-Markt und den Intraday-Markt, einschließlich Kapazitätsberechnung (Annahme durch die Kommission), |
— |
Regeln für den Netzanschluss:
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— |
Regeln zum Netzbetrieb (7):
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— |
Regeln für Regel- und Ausgleichsenergie, einschließlich netzbezogener Regeln für die Reserveleistung (Annahme durch die Kommission), |
— |
Regeln für die längerfristige Kapazitätszuweisung (Annahme durch die Kommission), |
— |
Regeln für harmonisierte Übertragungsentgeltstrukturen (Festlegung des Anwendungsbereichs durch die ACER zur Ausarbeitung einer Rahmenleitlinie (8)). |
Artikel 2
Da die Verabschiedung harmonisierter Regeln für die Kapazitätszuweisung und die Bilanzierung im Jahr 2013 vorgesehen ist, legt die Kommission für die Ausarbeitung harmonisierter Regeln im Gasbereich diese jährliche Prioritätenliste für 2014 fest:
— |
Regeln für die Interoperabilität und den Datenaustausch (Annahme durch die Kommission), |
— |
Regeln für harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen (Erstellung des Netzkodex durch ENTSO-G), |
— |
Regeln für eine EU-weite, marktbasierte Vorgehensweise bei der Zuweisung „neu gebauter“ Gasfernleitungskapazität (Abfassung der Änderungen des Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung durch die ACER und den ENTSO-G sowie Aufnahme entsprechender Entgeltregeln in den Netzkodex zu Fernleitungsentgeltstrukturen), |
— |
Handelsregeln im Zusammenhang mit technischen und operativen Bestimmungen über Netzzugangsdienstleistungen und die Ausgeglichenheit des Netzes (Festlegung des Anwendungsbereichs durch die ACER, um festzustellen, ob verbindliche EU-Regeln für die weitere Harmonisierung der Konzipierung von Kapazitätsprodukten und Verträgen in Bezug auf die Verbindlichkeit, für Einschränkungen bei der Zuweisung oder für sekundäre Märkte notwendig sind, unter Berücksichtigung der Umsetzung der Leitlinien zu den Verfahren für das Engpassmanagement und der Netzkodizes über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung und die Bilanzierung). |
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 21. August 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15.
(2) ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36.
(3) Die Antworten sind veröffentlicht unter:
http://ec.europa.eu/energy/gas_electricity/consultations/20130513_network_codes_en.htm
(4) ABl. L 115 vom 14.8.2013, S. 39.
(5) ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1.
(6) ABl. L 295 vom 14.8.2010, S. 1.
(7) Die Regeln zur Betriebsschulung und zu Anforderungen und Betriebsverfahren in Notfällen folgen zu einem späteren Zeitpunkt.
(8) Hinsichtlich der Regeln für Investitionsanreize sind in der TEN-E-Verordnung, insbesondere in Artikel 13, Regeln vorgesehen, um sicherzustellen, dass Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Gas- und im Strombereich, bei denen höhere Risiken als sonst üblich eingegangen werden, angemessene Anreize gewährt werden. In diesem Zusammenhang sind in der TEN-E-Verordnung die folgenden Aufgaben festgelegt:
— |
Jede nationale Regulierungsbehörde muss der ACER bis zum 31. Juli 2013, sofern verfügbar, ihre Methode und die Kriterien übermitteln, die für die Bewertung der Investitionen und der dabei eingegangenen höheren Risiken verwendet werden. |
— |
Bis zum 31. Dezember 2013 schafft die ACER die Voraussetzungen für die Weitergabe bewährter Verfahren und formuliert sie Empfehlungen. |
— |
Bis zum 31. März 2014 veröffentlicht jede nationale Regulierungsbehörde ihre Methode und die Kriterien, die für die Bewertung der Investitionen und der damit eingegangenen höheren Risiken verwendet werden. |
Ausgehend von den Ergebnissen infolge der oben genannten Aufgaben entscheidet die Europäische Kommission, ob rechtsverbindliche Leitlinien erlassen werden müssen.