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Document 32013D0363

    2013/363/Euratom: Beschluss der Kommission vom 17. Mai 2013 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und der Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel (KEDO)

    ABl. L 188 vom 9.7.2013, p. 1–1 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/363/oj

    Related international agreement

    2013/363/Euratom: Beschluss der Kommission vom 17. Mai 2013 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und der Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel (KEDO) - Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel

    Amtsblatt Nr. L 188 vom 09/07/2013 S. 0001 - 0002


    Beschluss der Kommission

    vom 17. Mai 2013

    über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und der Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel (KEDO)

    (2013/363/Euratom)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

    mit Zustimmung des Rates,

    in Erwägung nachstehenden Grundes:

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und der Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel (KEDO) sollte abgeschlossen werden —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und der Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel (KEDO) wird im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident der Kommission und das für Energie zuständige Kommissionsmitglied werden hiermit ermächtigt, das Abkommen zu unterzeichnen und alle notwendigen Schritte für das Inkrafttreten dieses Abkommens, das im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft abgeschlossen werden soll, einzuleiten.

    Brüssel, den 17. Mai 2013

    Für die Kommission

    Günther Oettinger

    Mitglied der Kommission

    --------------------------------------------------

    Abkommen

    zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel

    DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT, —

    im Folgenden "Gemeinschaft" genannt, und

    DIE ORGANISATION FÜR DIE ENTWICKLUNG DER ENERGIEWIRTSCHAFT AUF DER KOREANISCHEN HALBINSEL,

    im Folgenden "KEDO" genannt,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die KEDO wurde auf der Grundlage des am 19. September 1997 geänderten Abkommens vom 9. März 1995 über die Errichtung der Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel zwischen den Regierungen der Republik Korea, Japans und der Vereinigten Staaten von Amerika errichtet.

    (2) Das fünfte Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der KEDO ist am 31. Mai 2012 erloschen.

    (3) Nach seinem Beschluss, das Leichtwasserreaktor-Projekt der KEDO zu beenden, und der Entscheidung von 2007, die Aufgaben des Sekretariats mit deutlich gekürzter Personalausstattung und minimalen Bürokapazitäten zu erfüllen, hat der KEDO-Exekutivrat im Jahr 2011 beschlossen, die KEDO nach dem 31. Mai 2012 weiterzuführen.

    (4) Sowohl die Gemeinschaft als auch die KEDO haben den Wunsch geäußert, ihre Zusammenarbeit fortzusetzen, um das LWR-Projekt zu beenden und für eine ordnungsgemäße Abwicklung der KEDO zu sorgen —

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Anwendung der Bestimmungen des vorherigen Abkommens

    Sofern in einem der nachstehenden Artikel nichts anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen des vorherigen Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der KEDO, das am 31. Mai 2012 erloschen ist, im Rahmen dieses Abkommens weiterhin Anwendung.

    Artikel 2

    Beitrag der Gemeinschaft

    Im Rahmen dieses Abkommens leistet die Gemeinschaft keinen finanziellen Beitrag zum Haushalt der KEDO.

    Artikel 3

    Laufzeit

    Dieses Abkommen erlischt am 31. Mai 2013. Es verlängert sich jedes Jahr automatisch um jeweils ein Jahr, es sei denn, dass eine Vertragspartei mindestens einen Monat vor Ablauf des Abkommens der anderen mitteilt, dass sie das Abkommen beenden möchte. Es kann auch mit sofortiger Wirkung nach Austritt einer der anderen derzeit im Exekutivrat vertretenen Mitglieder aus KEDO beendet werden. Dieses Abkommen wird nicht über den 31. Mai 2015 hinaus verlängert.

    Artikel 4

    Inkrafttreten

    Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung durch die Gemeinschaft und die KEDO in Kraft und wird ab dem 1. Juni 2012 wirksam.

    Geschehen zu Brüssel am vierundzwanzigsten Juni zweitausenddreizehn in zwei Urschriften.

    Für die Europäische Atomgemeinschaft

    Günther Oettinger

    Geschehen zu New Jersey am vierten Juli zweitausenddreizehn in zwei Urschriften.

    Für die Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel

    David Wallace

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