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Document 32013D0307(01)

Beschluss der Kommission vom 6. März 2013 zur Änderung des Beschlusses der Kommission vom 6. Oktober 2010 zur Einsetzung der Expertengruppe für die Weiterentwicklung der Aufgabenstellung der europäischen Satellitennavigationssysteme, der „Beratungsgruppe für die Weiterentwicklung der Aufgabenstellung“ Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 66 vom 7.3.2013, p. 24–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2014

7.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 66/24


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 6. März 2013

zur Änderung des Beschlusses der Kommission vom 6. Oktober 2010 zur Einsetzung der Expertengruppe für die Weiterentwicklung der Aufgabenstellung der europäischen Satellitennavigationssysteme, der „Beratungsgruppe für die Weiterentwicklung der Aufgabenstellung“

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 66/05

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss der Kommission vom 6. Oktober 2010 wurde die Expertengruppe für die Weiterentwicklung der Aufgabenstellung der europäischen Satellitennavigationssysteme, die „Beratungsgruppe für die Weiterentwicklung der Aufgabenstellung (1)“ („Gruppe“), eingesetzt, die die Kommission in Fragen der Weiterentwicklung der Aufgabenstellung von EGNOS und Galileo unabhängig beraten sollte.

(2)

Bei der Einsetzung der Gruppe entschied sich die Kommission für eine Ernennung der Mitglieder ad personam.

(3)

Nach den Bestimmungen der Kommission zu Expertengruppen (2) müssen ad personam ernannte Mitglieder unabhängig und im öffentlichen Interesse handeln.

(4)

Einige der von der Kommission ernannten (3) Mitglieder der Gruppe sind Angestellte und Führungskräfte privater Unternehmen, die von der Tätigkeit der Gruppe direkt betroffen sind. Solche Angestellten und Führungskräfte können daher der Gruppe nicht als Mitglieder ad personam angehören, sie können jedoch als Vertreter von Interessenträgern an der Arbeit der Gruppe mitwirken.

(5)

Dementsprechend sollten der Expertengruppe ad personam ernannte Mitglieder, Mitglieder zur Vertretung eines gemeinsamen, von maßgeblichen Interessenträgern geteilten Interesses und Organisationen angehören. Im Einklang mit den Bestimmungen der Kommission zu Expertengruppen (4) ist der Terminus „Organisation“ im weiten Sinne des Wortes zu verstehen und bezeichnet unter anderem Unternehmen, Verbände, Nicht-Regierungsorganisationen, Gewerkschaften, Unionsagenturen, Unionsgremien sowie internationale Organisationen.

(6)

Der Beschluss der Kommission vom 6. Oktober 2010 zur Einsetzung der Expertengruppe für die Weiterentwicklung der Aufgabenstellung der europäischen Satellitennavigationssysteme, der „Beratungsgruppe für die Weiterentwicklung der Aufgabenstellung“, sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 Absätze 2 und 3 des Beschlusses vom 6. Oktober 2010 zur Einsetzung der Expertengruppe für die Weiterentwicklung der Aufgabenstellung der europäischen Satellitennavigationssysteme, der „Beratungsgruppe für die Weiterentwicklung der Aufgabenstellung“, erhält folgende Fassung:

„2.   Die Mitglieder werden von der Kommission nach einem Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen aus einem Kreis von Spezialisten, die über einschlägige Fachkompetenz in den Bereichen nach Artikel 2 verfügen und an dem Aufruf teilgenommen haben, sowie aus Organisationen, die nachgewiesenermaßen in diesen Bereichen tätig sind und an dem Aufruf teilgenommen haben, ernannt.

3.   Die Gruppe umfasst folgende Arten von Mitgliedern:

ad personam ernannte Mitglieder,

Mitglieder zur Vertretung eines gemeinsamen Interesses, das von maßgeblichen Interessenträgern im Bereich der Satellitennavigation geteilt wird; diese Mitglieder vertreten keinen einzelnen Interessenträger, oder

Organisationen im weiten Sinne des Wortes einschließlich Unternehmen, Verbände, Nicht-Regierungsorganisationen, Gewerkschaften, Unionsagenturen und Unionsgremien sowie internationale Organisationen. Organisationen benennen ihre Vertreter.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt bis zum 31. Dezember 2014.

Brüssel, den 6. März 2013

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. C 271 vom 7.10.2010, S. 2.

(2)  K(2010) 7649 endg., Bestimmung 9.

(3)  C(2011) 3624 endg.

(4)  K(2010) 7649 endg., Bestimmung 8.


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