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Document 32013D0201
Council Decision 2013/201/CFSP of 25 April 2013 amending Decision 2010/231/CFSP concerning restrictive measures against Somalia
Beschluss 2013/201/GASP des Rates vom 25. April 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia
Beschluss 2013/201/GASP des Rates vom 25. April 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia
ABl. L 116 vom 26.4.2013, p. 10–12
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
26.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 116/10 |
BESCHLUSS 2013/201/GASP DES RATES
vom 25. April 2013
zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 26. April 2010 den Beschluss 2010/231/GASP (1) angenommen. |
(2) |
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 6. März 2013 die Resolution 2093 (2013) angenommen und damit das Waffenembargo geändert, das gemäß Nummer 5 der Resolution 733 (1992) verhängt und gemäß den Nummern 1 und 2 der Resolution 1425 (2002) weiter ausgeführt wurde. Mit der Resolution 2093 (2013) wurden ferner die Benennungskriterien aktualisiert, die von dem gemäß der Resolution 751 (1992) betreffend Somalia eingesetzten Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen angewandt werden. |
(3) |
Der Beschluss 2010/231/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2010/231/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 1b Die Mitgliedstaaten üben Wachsamkeit in Bezug auf die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe — sowohl direkt als auch indirekt — von Gegenständen an Somalia, die nicht Gegenstand der Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 sind, sowie in Bezug auf die direkte oder indirekte Bereitstellung an Somalia von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten in Verbindung mit diesen Gegenständen aus.“ |
3. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Die in Artikel 3, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absätze 1 und 2 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen werden gegen Personen und Einrichtungen verhängt, die nach Feststellung des Sanktionsausschusses
Die betreffenden Personen und Einrichtungen sind in Anhang I aufgeführt.“ |
4. |
Der Begriff „Anhang“ wird im gesamten Text durch den Begriff „Anhang I“ ersetzt. |
5. |
Anhang II wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses angefügt. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 25. April 2013.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. GILMORE
(1) ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17.
ANHANG
„ANHANG II
Liste der in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe f genannten Gegenstände
1. |
Boden-Luft-Flugkörper, einschließlich tragbarer Flugabwehrsysteme; |
2. |
Rohrwaffen, Haubitzen und Geschütze mit einem Kaliber über 12,7 mm sowie dafür besonders konstruierte Munition und Bestandteile (mit Ausnahme von schultergestützten Panzerabwehrraketenstartgeräten, beispielsweise Panzerfäusten oder leichten Panzerabwehrwaffen, oder Granatenabschussgeräten); |
3. |
Mörser mit einem Kaliber über 82 mm; |
4. |
Panzerabwehrlenkwaffen, darunter Panzerabwehrlenkflugkörper sowie dafür besonders konstruierte Munition und Bestandteile; |
5. |
zur militärischen Verwendung bestimmte Treibladungen und Vorrichtungen, die energetische Materialien enthalten, sowie Minen und damit zusammenhängendes Wehrmaterial; |
6. |
Visiere mit Nachtsichtfähigkeit.“ |