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Document 32013D0157

2013/157/EU: Beschluss des Rates vom 7. März 2013 zur Festlegung des Beginns der Anwendung des Beschlusses 2007/533/JI über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)

ABl. L 87 vom 27.3.2013, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/157(1)/oj

27.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/8


BESCHLUSS DES RATES

vom 7. März 2013

zur Festlegung des Beginns der Anwendung des Beschlusses 2007/533/JI über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)

(2013/157/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (1), insbesondere auf Artikel 71 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 71 Absatz 2 des Beschlusses 2007/533/JI gilt jener Beschluss für die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten ab dem Zeitpunkt, der vom Rat mit Zustimmung aller Mitglieder, die die Regierungen der am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten, festgelegt wird.

(2)

Gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2012 des Rates vom 20. Dezember 2012 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (2) beginnt der Umstieg auf das SIS II zu dem Zeitpunkt, den der Rat gemäß Artikel 71 Absatz 2 des Beschlusses 2007/533/JI festgelegt hat.

(3)

Die Kommission hat gemäß Artikel 71 Absatz 3 Buchstabe a des Beschlusses 2007/533/JI zwei Beschlüsse mit den erforderlichen Durchführungsbestimmungen erlassen, den Durchführungsbeschluss 2013/115/EU der Kommission (3) zur Annahme des SIRENE-Handbuchs und anderer Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) und den Beschluss 2010/261/EU der Kommission vom 4. Mai 2010 über den Sicherheitsplan für das zentrale SIS II und die Kommunikationsinfrastruktur (4).

(4)

Gemäß Artikel 71 Absatz 3 Buchstabe b des Beschlusses 2007/533/JI haben alle Mitgliedstaaten, die uneingeschränkt am SIS 1+ teilnehmen mitgeteilt, dass sie die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen zur Verarbeitung von SIS-II-Daten und zum Austausch von Zusatzinformationen getroffen haben.

(5)

Gemäß Artikel 71 Absatz 3 Buchstabe c des Beschlusses 2007/533/JI hat die Kommission erklärt, dass ein umfassender Test des SIS II, den die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten durchgeführt hat, erfolgreich abgeschlossen wurde. Die Vorbereitungsgremien des Rates haben die vorgeschlagenen Testergebnisse am 6. Februar 2013 validiert und bestätigt, dass das Leistungsniveau des SIS II zumindest dem mit dem SIS 1+ erreichten Niveau entspricht.

(6)

Gemäß Artikel 71 Absatz 3 Buchstabe d des Beschlusses 2007/533/JI hat die Kommission die erforderlichen technischen Vorkehrungen für den Anschluss des zentralen SIS II an die N.SIS II der betroffenen Mitgliedstaaten getroffen.

(7)

Die am SIS 1+teilnehmenden Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2012 funktionale SIRENE-Tests erfolgreich durchgeführt, und das einschlägige Vorbereitungsgremium des Rates hat deren Ergebnisse am 15. Februar 2013 validiert.

(8)

Da die in Artikel 71 Absatz 3 des Beschlusses 2007/533/JI vorgesehenen Bedingungen somit erfüllt sind, obliegt es dem Rat, das Datum festzulegen, ab dem das SIS II für die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten gilt.

(9)

Dieser Beschluss sollte am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, da die Inbetriebnahme des SIS II so schnell wie möglich erfolgen sollte.

(10)

Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (6) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommengenannten Bereich gehören.

(11)

Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (8) genannten Bereich gehören.

(12)

Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (10) genannten Bereich gehören.

(13)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Annahme verpflichtet. Da dieser Beschluss den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat über diesen Beschluss beschlossen hat, ob es ihn in einzelstaatliches Recht umsetzt.

(14)

Das Vereinigte Königreich beteiligt sich an diesem Beschluss im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand sowie Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (11).

(15)

Irland beteiligt sich an diesem Beschluss im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand sowie Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (12).

(16)

Dieser Beschluss lässt die mit dem Beschluss 2002/192/EG beziehungsweise dem Beschluss 2000/365/EG festgelegten Regelungen für die teilweise Anwendung des Schengen-Besitzstands auf Irland und das Vereinigte Königreich unberührt.

(17)

Für Zypern stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar.

(18)

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (13), nach Artikel 3 jener Verordnung ab dem gemäß Artikel 71 Absatz 2 des Beschlusses 2007/533/JI festgelegten Zeitpunkt gilt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN

Artikel 1

Der Beschluss 2007/533/JI gilt für die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten ab dem 9. April 2013.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 7. März 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. SHATTER


(1)  ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63.

(2)  ABl. L 359 vom 29.12.2012, S. 21.

(3)  ABl. L 71, 14.3.2013, S. 1.

(4)  ABl. L 112 vom 5.5.2010, S. 31.

(5)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(6)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(7)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(8)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.

(9)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(10)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19.

(11)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(12)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(13)  ABl. L 381vom 28.12.2006, S. 1.


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