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Document 32013D0056

2013/56/EU: Durchführungsbeschluss des Rates vom 22. Januar 2013 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2010/39/EG zur Ermächtigung der Portugiesischen Republik, eine von den Artikeln 168, 193 und 250 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Maßnahme anzuwenden

ABl. L 22 vom 25.1.2013, p. 17–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2015

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2013/56/oj

25.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 22/17


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 22. Januar 2013

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2010/39/EG zur Ermächtigung der Portugiesischen Republik, eine von den Artikeln 168, 193 und 250 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Maßnahme anzuwenden

(2013/56/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit einem Schreiben, das am 18. April 2012 beim Generalsekretariat der Kommission registriert wurde, hat Portugal die Ermächtigung beantragt, weiterhin eine von den Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG über das Recht auf Vorsteuerabzug, über den Steuerschuldner und über die Verpflichtung zur Abgabe einer Mehrwertsteuererklärung abweichende Maßnahme anzuwenden, die bereits durch den Durchführungsbeschluss 2010/39/EU des Rates (2) genehmigt worden war.

(2)

Gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG unterrichtete die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 1. Juni 2012 über den Antrag Portugals. Mit Schreiben vom 6. Juni 2012 teilte die Kommission Portugal mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags zweckdienlichen Angaben verfügt.

(3)

Die von Portugal angewandte Regelung weicht von den Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG insofern ab, als sie die Anwendung einer fakultativen Sonderregelung betreffend bestimmte im Bereich Haustürgeschäfte tätige Unternehmen erlaubt, die bestimmte Bedingungen erfüllen und von den zuständigen Steuerbehörden entsprechend ermächtigt wurden (im Folgenden „ermächtigte Unternehmen“). Diese ermächtigten Unternehmen wenden ein besonderes Geschäftsmodell an, indem sie ihre Produkte direkt an zwischengeschaltete Wiederverkäufer verkaufen, die dieselben Produkte dann wiederum an die Endverbraucher verkaufen.

(4)

Die Maßnahme weicht von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG, der das Recht des Steuerpflichtigen regelt, die Mehrwertsteuer auf die Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze geliefert bzw. erbracht werden, abzuziehen, insofern ab, als diesen ermächtigten Unternehmen das Recht auf Abzug der von diesen Wiederverkäufern geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer auf die betreffenden Gegenstände, die ihnen geliefert wurden, gewährt wird.

(5)

Die Maßnahme weicht von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG, der die Mehrwertsteuerschuld regelt, insofern ab, als die berechtigten Unternehmen, für die die Regelung gilt, als Schuldner der Mehrwertsteuer bestimmt werden, die auf die Lieferung von Gegenständen an Endverbraucher durch die Wiederverkäufer anfällt.

(6)

Die Maßnahme weicht von Artikel 250 der Richtlinie 2006/112/EG, der die Verpflichtung zur Abgabe einer Mehrwertsteuererklärung regelt, insofern ab, als die Verpflichtung der berechtigten Unternehmen zur Abgabe einer Mehrwertsteuererklärung, die die Gegenstände, die sie den Wiederverkäufern geliefert haben, und die Lieferung dieser Gegenstände an die Endverbraucher betrifft, übertragen wird.

(7)

Die Maßnahme darf nur auf Unternehmen angewendet werden, deren gesamter Umsatz über Haustürgeschäfte erzielt wird, die von Wiederverkäufern in eigenem Namen und auf eigene Rechnung getätigt werden, vorausgesetzt, alle von dem Unternehmen verkauften Produkte sind in einer vorab erstellten Liste mit ihren Endverbraucherpreisen verzeichnet und werden von dem Unternehmen direkt an Wiederverkäufer und von diesen direkt an Endverbraucher verkauft.

(8)

Die Wirkung der abweichenden Maßnahme besteht darin sicherzustellen, dass die auf der Einzelhandelsstufe auf den Verkauf der Produkte der ermächtigten Unternehmen erhobene Mehrwertsteuer tatsächlich an den Fiskus abgeführt und Steuerbetrug verhindert wird. Außerdem werden für die Verwaltung die Modalitäten zur Erhebung der Mehrwertsteuer vereinfacht und die Pflichten der Wiederverkäufer im Bereich der Mehrwertsteuer verringert.

(9)

Nach den von Portugal übermittelten Informationen hat sich die Sach- und Rechtslage, die die Anwendung der abweichenden Maßnahme rechtfertigt, nicht geändert und besteht weiterhin fort. Daher sollte Portugal ermächtigt werden, diese Maßnahme während eines weiteren Zeitraums anzuwenden, der allerdings befristet sein sollte, um eine Bewertung der Notwendigkeit und Wirksamkeit der abweichenden Maßnahme zu ermöglichen.

(10)

Sollte Portugal eine weitere Verlängerung über das Jahr 2015 hinaus für erforderlich halten, ist der Kommission bis zum 31. März 2015 zusammen mit dem Verlängerungsantrag ein Bericht über die Anwendung der Maßnahme vorzulegen; auf diese Weise steht genügend Zeit zur Verfügung, damit die Kommission den Antrag prüft, gegebenenfalls dem Rat einen Vorschlag übermittelt und dieser den Vorschlag annimmt.

(11)

Die abweichende Maßnahme wird sich nur unwesentlich auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs in Portugal erhobenen Steuer auswirken und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben.

(12)

Der Durchführungsbeschluss 2010/39/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss 2010/39/EU wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 4 Absatz 2 wird das Datum „31. Dezember 2012“ durch das Datum „31. Dezember 2015“ ersetzt.

2.

Folgender Absatz wird eingefügt:

„Artikel 4a

Jeder Antrag auf Verlängerung der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahme ist der Kommission bis zum 31. März 2015 zusammen mit einem Bericht über die Anwendung dieser Maßnahme vorzulegen.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Er gilt ab dem 1. Januar 2013.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. NOONAN


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 19 vom 23.1.2010, S. 5.


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