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Document 32012R1109

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1109/2012 der Kommission vom 23. November 2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

ABl. L 329 vom 29.11.2012, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/1109/oj

29.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1109/2012 DER KOMMISSION

vom 23. November 2012

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. November 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein elektronisches Gerät (ein sogenannter CCD Area Image Sensor) in einem Keramikgehäuse mit 60 Anschlussstiften, bestehend aus:

drei Chips mit ladungsgekoppelten Halbleiterelementen (CCD-Chips), die mit einer röntgenempfindlichen aktiven Fläche von etwa 220 × 6 mm linear angeordnet sind. Jeder CCD-Chip hat 1 536 × 128 Pixel mit einer Pixelgröße von 48 × 48 μm.

drei auf die Chips aufgebrachten Glasfaserplatten mit Szintillatoren.

Das Gerät hat die Leistung eines integrierten Schaltkreises.

Das Gerät wird zur Bilderzeugung in Röntgenkameras eingebaut. Die Glasfaserplatten mit den Szintillatoren wandeln die Röntgenstrahlen in sichtbares Licht um, das auf den CCD-Sensor projiziert wird. Der CCD-Sensor wandelt das Licht in ein elektrisches Signal um, das zu einem analogen oder digitalen Bild verarbeitet wird.

Das Gerät ist zur Verwendung bei der Röntgenbildgebung bestimmt.

8529 90 92

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 b zu Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8529, 8529 90 und 8529 90 92.

Da das Gerät aus mehreren Komponenten wie lichtempfindlichen Zellen, integrierten Schaltkreisen und Glasfaserplatten mit Szintillatoren besteht, ist eine Einreihung in die Position 8541 als lichtempfindliches Halbleiterbauelement ausgeschlossen.

Da das Gerät erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine digitale Röntgenkamera bestimmt ist, ist es somit als Teil von Fernsehkameras der Unterposition 8525 80 19 in den KN-Code 8529 90 92 einzureihen.


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