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Document 32012R0991

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 991/2012 der Kommission vom 25. Oktober 2012 zur Zulassung von Zinkchloridhydroxid-Monohydrat als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 297 vom 26.10.2012, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 27/07/2016

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/991/oj

    26.10.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 297/18


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 991/2012 DER KOMMISSION

    vom 25. Oktober 2012

    zur Zulassung von Zinkchloridhydroxid-Monohydrat als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

    (2)

    Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von Zinkchloridhydroxid-Monohydrat gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

    (3)

    Der Antrag betrifft die Zulassung von Zinkchloridhydroxid-Monohydrat, das in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten.

    (4)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 26. April 2012 (2) den Schluss, dass Zinkchloridhydroxid-Monohydrat unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass es als wirksame Zinkquelle für alle Tierarten angesehen werden kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Die Behörde hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

    (5)

    Die Bewertung von Zinkchloridhydroxid-Monohydrat hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die im Anhang beschriebene Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen“ angehört, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 25. Oktober 2012

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

    (2)  EFSA Journal 2012;10(5):2672.


    ANHANG

    Kennnummer des Zusatzstoffs

    Name des Zulassungsinhabers

    Zusatzstoff

    Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

    Tierart oder Tierkategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    Gehalt des Elements (Zn) in mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verbindungen von Spurenelementen

    3b609

    Zinkchloridhydroxid-Monohydrat

     

    Charakterisierung des Zusatzstoffs

     

    Chemische Formel: Zn5 (OH)8 Cl2 · (H2O)

     

    CAS-Nummer: 12167-79-2

     

    Reinheit: mind. 84 %

     

    Zinkoxid: max. 9 %

     

    Zinkgehalt: mind. 54 %

     

    Partikel < 50 μm: unter 1 %

     

    Analysemethode  (1)

     

    Identifizierung von Zinkchloridhydroxid in Kristallform im Futtermittelzusatzstoff:

    Röntgendiffraktion (XRD).

     

    Bestimmung des Gesamtzinks im Zusatzstoff und in den Vormischungen:

    EN 15510: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) oder

    CEN/TS 15621: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss.

     

    Bestimmung des Gesamtzinks in Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln:

    Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) oder

    EN 15510 bzw. CEN/TS 15621.

    Alle Tierarten

    Heimtiere: 250 (gesamt)

    Fische: 200 (gesamt)

    Andere Tierarten: 150 (gesamt)

    Milchaustauschfuttermittel (Allein- und Ergänzungsfuttermittel): 200 (gesamt)

    1.

    Hinweise zur Anwendersicherheit: Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe bei der Handhabung.

    2.

    Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

    15. November 2022


    (1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx.


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