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Document 32012R0937

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 937/2012 der Kommission vom 12. Oktober 2012 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1122/2009 und (EU) Nr. 65/2011 hinsichtlich des Verfahrens für die Festsetzung der fälligen Zinsen auf zu Unrecht geleistete Zahlungen, die von Begünstigten der Direktzahlungen an Betriebsinhaber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, der Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates und der Förderung des Weinsektors gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates wieder einzuziehen sind

ABl. L 280 vom 13.10.2012, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2014; Aufgehoben durch 32014R0640

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/937/oj

13.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 280/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 937/2012 DER KOMMISSION

vom 12. Oktober 2012

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1122/2009 und (EU) Nr. 65/2011 hinsichtlich des Verfahrens für die Festsetzung der fälligen Zinsen auf zu Unrecht geleistete Zahlungen, die von Begünstigten der Direktzahlungen an Betriebsinhaber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, der Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates und der Förderung des Weinsektors gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates wieder einzuziehen sind

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (1), insbesondere auf Artikel 51 Absatz 4, Artikel 74 Absatz 4 und Artikel 91,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (2), insbesondere auf die Artikel 85x und 103za in Verbindung mit Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (3), insbesondere auf Artikel 142 Buchstaben c und o,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 80 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (4) und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (5) ist das Verfahren für die Festsetzung der fälligen Zinsen auf zu Unrecht geleistete Zahlungen, die von Begünstigten der Förderung gemäß diesen Verordnungen wieder einzuziehen sind, festgelegt.

(2)

Die Zinsen sind für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug fällig. Dies führt dazu, dass die nationalen Behörden in praktisch allen Wiedereinziehungsfällen Zinsen erheben müssen, wobei ein gesonderter Rückforderungsbescheid erforderlich ist, sobald bekannt ist, wie viel Zeit verstrichen ist.

(3)

Zur Vereinfachung und im Interesse einer Verbesserung der Verwaltungseffizienz sollten Zinsen nur ab einer für den Schuldner angemessenen Zahlungsfrist fällig sein, die im Rückforderungsbescheid angegeben ist.

(4)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1122/2009 und (EU) Nr. 65/2011 sind daher entsprechend zu ändern.

(5)

Im Interesse der Rechtssicherheit sollte präzisiert werden, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen für die ab dem 16. Oktober 2012 ausgestellten Rückforderungsbescheide gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen den Stellungnahmen des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums, des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009

Artikel 80 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der im Rückforderungsbescheid an den Begünstigten angegebenen Zahlungsfrist, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Abzuges berechnet.“

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 65/2011

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der im Rückforderungsbescheid an den Begünstigten angegebenen Zahlungsfrist, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Abzuges berechnet.“

Artikel 3

Inkrafttreten und Gültigkeit

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für die ab dem 16. Oktober 2012 ausgestellten Rückforderungsbescheide.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Oktober 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(4)  ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65.

(5)  ABl. L 25 vom 28.1.2011, S. 8.


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