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Document 32012R0750

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 750/2012 der Kommission vom 14. August 2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

ABl. L 222 vom 18.8.2012, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/750/oj

18.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 222/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 750/2012 DER KOMMISSION

vom 14. August 2012

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. August 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Andris PIEBALGS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Ware (sog. Propolis) in Gelatinekapseln, für den Einzelverkauf aufgemacht. Der Inhalt jeder Kapsel besteht aus folgenden Bestandteilen (in GHT):

Pflanzenharz und Pollenbalsam

55

Wachs

30

ätherische Öle

8 bis 10

Blütenpollen

5

Diese Bestandteile sind Stoffe, die von Bienen gesammelt und mithilfe ihrer Speichelenzyme verarbeitet werden.

Laut Etikett ist die Ware als Nahrungsergänzungsmittel zum menschlichen Verzehr aufgemacht.

2106 90 92

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 2106 90 und 2106 90 92.

Die Ware ist eine in Kapselform aufgemachte Lebensmittelzubereitung. Die Kapselhülle ist ein Merkmal, das für die Bestimmung und die Eigenart der Ware als Nahrungsergänzungsmittel — zusammen mit ihrem Inhalt —maßgeblich ist (siehe Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C-410/08 bis C-412/08 „Swiss Caps“, Slg. 2009, S. I-11991, Randnrn. 29 und 32).

Eine Einreihung der Ware als eine genießbare Ware tierischen Ursprungs in KN-Code 0410 00 00 ist daher ausgeschlossen.

Die Ware ist daher als eine Lebensmittelzubereitung, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Position 2106 einzureihen (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 2106 Nummer 16).


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