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Document 32012R0692

Verordnung (EU) Nr. 692/2012 des Rates vom 24. Juli 2012 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 43/2012 und (EU) Nr. 44/2012 in Bezug auf den Schutz des großen Teufelsrochen und bestimmte Fangmöglichkeiten

ABl. L 203 vom 31.7.2012, p. 1–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2012

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/692/oj

31.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 203/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 692/2012 DES RATES

vom 24. Juli 2012

zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 43/2012 und (EU) Nr. 44/2012 in Bezug auf den Schutz des großen Teufelsrochen und bestimmte Fangmöglichkeiten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2012 (1) und der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 (2) setzte der Rat für 2012 Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern fest.

(2)

Auf der zehnten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (COP10) des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten vom 20. bis 25. November 2011 in Bergen wurde der Große Teufelsrochen (Manta birostris) in die Liste der geschützten Arten in Anhang I und Anhang II des Übereinkommens aufgenommen. Daher ist es zweckmäßig für in allen Gewässern fischende EU-Schiffe sowie für in EU-Gewässern fischende Nicht-EU-Schiffe, den Schutz des Großen Teufelsrochens vorzuschreiben.

(3)

Der Wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschusses (STECF) ist mit der Frage befasst worden, ob Versuche zu vollständig dokumentierten Fangquoten für verschiedene Bestände im Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) Gebiet VII durchgeführt werden können, um damit die Auswirkungen von Fangquoten auf die Sterblichkeit, die Rückwürfe und selektive Fangmethoden in gemischten Fischereien zu bestimmen. Die Versuche würden an den Beständen von Scholle, Seeteufel, Butte und Seehecht, für die eine zusätzliche Quote von 1 % vorgesehen würde, sowie am Bestand von Schellfisch, für den eine zusätzliche Quote von 5 % verfügbar wäre, durchgeführt. In seiner Antwort auf den Antrag der Kommission befürwortet der STECF diese Versuche, die er als wichtigen Schritt bei der Entwicklung eines Konzepts für die Fangquotenbewirtschaftung betrachtet. Ferner schätzt der STECF das Risiko als nur sehr gering ein, dass die fischereiliche Sterblichkeit in den betreffenden Beständen durch diese Versuche insgesamt zunimmt. Daher sollten die relevanten TAC-Einträge geändert werden, um diese zusätzlichen Quoten den Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen, die sich an den Versuchen beteiligen.

(4)

Die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) hat auf ihrer 8. Jahrestagung vom 26. bis 30. März 2012 in Guam (USA) die von ihr erlassenen Vorschriften über Sperrgebiete für die Ringwadenfischerei auf Großaugenthun und Gelbflossenthun in einigen Gebieten der Hohen See mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Diese Sperrgebiete wurden mit Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 in das Unionsrecht aufgenommen, der daher aufgehoben werden sollte.

(5)

Das Vereinigte Königreich hat Informationen zu den Kabeljaufängen einer Gruppe von Fischereifahrzeugen vorgelegt, die mit Grundschleppnetzen in der Irischen See Fischfang auf die Bunte Kammmuschel betreiben. Anhand dieser vom STECF geprüften Informationen lässt sich feststellen, dass die Kabeljaufänge, einschließlich der Rückwürfe, von Fischereifahrzeugen, die sich an dieser Tätigkeit beteiligen, 1,5 % der Gesamtfänge dieser Gruppe nicht übersteigen. Darüber hinaus sind Maßnahmen für die Überwachung und Kontrolle der einschlägigen Tätigkeiten der beteiligten Gruppe von Fischereifahrzeugen in Kraft und würde die Einbeziehung dieser Gruppe einen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen, der in keinem Verhältnis zu den Auswirkungen auf die Kabeljaubestände insgesamt stünde; daher erscheint es angemessen, die Gruppe von Fischereifahrzeugen, die mit Grundschleppnetzen Fischfang auf die Bunte Kammmuschel in der Irischen See betreiben, von der Anwendung der Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen (3), auszunehmen.

(6)

Die TAC für Kabeljau im Kattegat sollte der Quote der Europäischen Union entsprechen. Die betreffende Angabe in der Verordnung (EU) Nr. 43/2012 sollte entsprechend berichtigt werden.

(7)

Zusätzliche Fischereimöglichkeiten sind infolge von Quotenübertragungen zwischen der Union und anderen Vertragsparteien der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) für die Union in 2012 verfügbar geworden. Daher sollte für das Jahr 2012 der Anhang IC der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 geändert werden, um diese neuen Fangmöglichkeiten wiederzugeben. Diese Änderungen betreffen das Jahr 2012 und berühren nicht das Prinzip der relativen Stabilität.

(8)

Anhang IIC der Verordnung (EU) Nr. 43/2012 sieht Beschränkungen des Fischereiaufwands im Rahmen der Bewirtschaftung der Seezungenbestände im westlichen Ärmelkanal in ICES-Gebiet VIIe vor. Auf Ersuchen des Vereinigten Königreichs hat die Kommission ein Gutachten des STECF zu der Frage eingeholt, ob Anhang IIC in dem Sinne geändert werden könnte, dass in Nummer 1.2 für die Nicht-Berücksichtigung von stationärem Fanggerät ein gleitender Bezugszeitraum anstelle des derzeitigen festen Bezugsjahres festgelegt wird. Der STECF führt in seiner Antwort aus, dass ein weniger weit zurückliegendes Jahr oder ein gleitender Bezugszeitraum über mehrere nicht zu weit zurückliegende Jahre vorzuziehen wäre; außerdem dürften die Auswirkungen dieser Änderung auf den Fischereiaufwand, der in der Fischerei eingesetzt wird, nach seinem Dafürhalten vernachlässigbar sein.

(9)

Die Summe der den Mitgliedstaaten zugeteilten Quoten in der TAC für Weißen Gabeldorsch im Gebiet NAFO 3NO ergibt für die Europäische Union eine Quote, die um eine Tonne über den im Rahmen der regionalen Fischereiorganisation festgelegten Fangmöglichkeiten liegt. Die betreffende Quotenzuteilung in der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 sollte entsprechend geändert werden.

(10)

Bei den Konsultationen zwischen der Europäischen Union, Island und den Färöern über die Fangmöglichkeiten wurde für 2012 keine Einigung erzielt. Folglich können die für diese Konsultationen reservierten Fangmöglichkeiten nun den Mitgliedstaaten zugewiesen werden. Die Konsultationen der Küstenstaaten über die Bewirtschaftung der nordostatlantischen Makrelenbestände in Reykjavik endeten am 17. Februar 2012 ergebnislos. Daraufhin haben die Europäische Union und Norwegen nach Maßgabe ihrer bilateralen Abkommen vereinbart, ihre jeweiligen Fangmöglichkeiten für Makrele für 2012 festzusetzen. Daher ist es im Hinblick auf die Aufteilung der nicht zugewiesenen Quoten und die Berücksichtigung der traditionellen Zuteilung von Makrelen im Nordostatlantik erforderlich, Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 und die entsprechenden TAC in den Anhängen IA und IB der genannten Verordnung zu ändern.

(11)

In den Gutachten des ICES und des STECF wird eine deutliche Senkung der TAC für Sandaal in den ICES-Divisionen IIa und IIIa (EU-Gewässer) und im ICES-Untergebiet IV (EU-Gewässer) gefordert. Im Anschluss an diese Gutachten wurde bei den am 9. März 2012 abgeschlossenen Konsultationen zwischen Norwegen und der Europäischen Union vereinbart, die Übertragung von Sandaal an Norwegen zu verringern. Die Verordnung (EU) Nr. 44/2012 sollte entsprechend geändert werden.

(12)

Auf der dritten internationalen Konferenz zur Gründung einer Regionalen Fischereiorganisation (RFO) für das Hochseegebiet des Südpazifiks (SPFO) im Mai 2007 haben die Teilnehmer bis zur Gründung dieser SPFO anzuwendende vorläufige Maßnahmen zur Regulierung der pelagischen Fischerei und der Grundfischerei in diesem Gebiet, darunter auch Fangmöglichkeiten, festgelegt. Diese vorläufigen Maßnahmen wurden bei der zweiten vorbereitenden Konferenz für die SPFO-Kommission im Januar 2011 und erneut bei der dritten vorbereitenden Konferenz, die vom 30. Januar bis 3. Februar 2012 stattfand, überarbeitet. Diese vorläufigen Maßnahmen sind freiwillig und nach internationalem Recht nicht verbindlich. Dennoch ist es im Rahmen der Pflicht zur Zusammenarbeit und Bestandserhaltung nach dem internationalen Seerecht angezeigt, diese Maßnahmen in EU-Recht umzusetzen, indem eine Gesamtquote für die EU festgesetzt und diese Quote auf die betroffenen Mitgliedstaaten aufgeteilt wird.

(13)

Die Verordnungen (EU) Nr. 43/2012 und (EU) Nr. 44/2012 gelten generell ab dem 1. Januar 2012. Die vorliegende Verordnung sollte daher auch ab diesem Zeitpunkt gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden. Die neuen Bestimmungen über den großen Teufelsrochen sollten gemäß Artikel XI Absatz 5 des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der betreffenden Anhänge dieses Übereinkommens gelten. Ebenso sollte die Aufhebung von Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 im Einklang mit dem von der WCPFC festgelegten Zeitpunkt für das Inkrafttreten dieser Maßnahme ab dem 31. März 2012 gelten. Da die Änderung einiger Fangbeschränkungen die Wirtschaftstätigkeit und die Planung der Fangsaison von EU-Schiffen beeinflusst kann, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(14)

Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 umfasste die Höchstzahl der EU-Fischereifahrzeuge, denen im Konventionsgebiet der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) der Fischfang auf Schwertfisch und Weißen Thun gestattet war, nicht 15 die Flagge Frankreichs führende und in La Réunion registrierte Fischereifahrzeuge. Die TAC der Union sollte daher in dem betreffenden Anhang entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 43/2012

Die Verordnung (EU) Nr. 43/2012 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 12 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„g)

Großer Teufelsrochen (Manta birostris) in allen Gewässern.“

2.

Nach Artikel 13 wird ein neuer Artikel eingefügt:

„Artikel 13a

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 754/2009

In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 wird der folgende Buchstabe hinzugefügt:

‚i)

die Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die in dem Antrag des Vereinigten Königreichs vom 16. März 2012 genannt ist und um die Insel Man in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa) gezielte Fischerei auf die Bunte Kammmuschel (Aequipecten opercularis) betreibt und dabei besondere Schleppnetze mit einer Maschenweite von 80-100 mm verwendet, die so ausgelegt sind, dass sie einen selektiven Fischfang ermöglichen (Kopftau ca. 60 cm, kurze bzw. keine Schlepphalterungen und kleine Netzöffnung).‘“

3.

Anhang I wird nach Maßgabe des Wortlauts in Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 44/2012

Die Verordnung (EU) Nr. 44/2012 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 werden die Absätze 3 und 4 gestrichen.

2.

In Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„g)

Großer Teufelsrochen (Manta birostris) in allen Gewässern.“

3.

Artikel 32 wird gestrichen.

4.

In Artikel 37 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„g)

Großer Teufelsrochen (Manta birostris) in EU-Gewässern.“

5.

Die Anhänge I, IA, IB, IC, IJ und VI werden nach Maßgabe des Wortlauts in Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2012.

Jedoch gelten Artikel 1 Nummer 1, Artikel 2 Nummern 2 und 4, Anhang I Nummer 1 und Anhang II Nummer 1 ab dem 23. Februar 2012, und Artikel 2 Nummer 3 gilt ab dem 31. März 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 55.

(3)  ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20.


ANHANG I

TEIL A

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 43/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Teil A wird wie folgt geändert:

a)

Der folgende Eintrag wird nach dem Eintrag für Mallotus villosus in die erste Tabelle (Vergleichstabelle der lateinischen Bezeichnungen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen) eingefügt:

Manta birostris

RMB

Großer Teufelsrochen“

b)

Der folgende Eintrag wird nach dem Eintrag für Großer schwarzer Dornhai in die zweite Tabelle (Vergleichstabelle der gemeinsprachlichen Bezeichnungen und der lateinischen Bezeichnungen) eingefügt:

„Großer Teufelsrochen

RMB

Manta birostris

2.

In Teil B

a)

erhält der Eintrag für Kabeljau im Kattegat folgende Fassung:

„Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

Kattegat

(COD/03AS.)

Dänemark

82 (1)

Analytische TAC

Deutschland

2 (1)

Schweden

49 (1)

Union

133 (1)

TAC

133 (1)

b)

erhält der Eintrag für Butte im Gebiet VII folgende Fassung:

„Art

:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet

:

VII

(LEZ/07.)

Belgien

470 (2)

Analytische TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Spanien

5 216 (2)

Frankreich

6 329 (2)

Irland

2 878 (2)

Vereinigtes Königreich

2 492 (2)

Union

17 385

TAC

17 385

c)

erhält der Eintrag für Seeteufel im VII folgende Fassung:

„Art

:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet

:

VII

(ANF/07.)

Belgien

2 835 (3)  (4)

Analytische TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

316 (3)  (4)

Spanien

1 126 (3)  (4)

Frankreich

18 191 (3)  (4)

Irland

2 325 (3)  (4)

Niederlande

367 (3)  (4)

Vereinigtes Königreich

5 517 (3)  (4)

Union

30 677 (3)

TAC

30 677 (3)

d)

erhält der Eintrag für Schellfisch in den Gebieten VIIb-k, VIII, IX und X und im CECAF-Gebiet 34.1.1 (EU-Gewässer) folgende Fassung:

‘Art

:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet

:

VIIb-k, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(HAD/7X7A34)

Belgien

185 (5)

Analytische TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

11 096 (5)

Irland

3 699 (5)

Vereinigtes Königreich

1 665 (5)

Union

16 645

TAC

16 645

e)

erhält der Eintrag für Seehecht in den Gebieten VI und VII, in den EU- und internationalen Gewässern von Gebiet Vb und in den internationalen Gewässern der Gebiete XII und XIV folgende Fassung:

„Art

:

Europäischer Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet

:

VI und VII; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(HKE/571214)

Belgien

284 (6)  (8)

Analytische TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Spanien

9 109 (8)

Frankreich

14 067 (6)  (8)

Irland

1 704 (8)

Niederlande

183 (6)  (8)

Vereinigtes Königreich

5 553 (6)  (8)

EU

30 900

TAC

30 900 (7)

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

(HKE/*8ABDE)

Belgien

37

Spanien

1 469

Frankreich

1 469

Irland

184

Niederlande

18

Vereinigtes Königreich

827

EU

4 004“

f)

erhält der Eintrag für Scholle in den Gebieten VIId und VIIe folgende Fassung:

„Art

:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet

:

VIId und VIIe

(PLE/7DE.)

Belgien

828 (9)

Analytische TAC

Frankreich

2 761 (9)

Vereinigtes Königreich

1 473 (9)

Union

5 062

TAC

5 062

TEIL B

1.

In Anhang IIA — Anlage 1 der Verordnung (EU) Nr. 43/2012, „c) ICES-Gebiet VIIa“, erhält die Spalte betreffend das Vereinigte Königreich (UK) folgende Fassung:

„UK

339 592

1 086 399

0

0

111 693

5 970

158

70 614“

2.

In Anhang IIC der Verordnung (EU) Nr. 43/2012 erhält Nummer 1.2 folgende Fassung:

„1.2.

Fischereifahrzeuge, die stationäre Netze mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr verwenden und deren Fänge an Seezunge sich in jedem der drei vorangegangenen Jahre nach ihren Fangaufzeichnungen auf weniger als 300 kg Lebendgewicht beliefen, sind von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen, wenn

a)

ihre Seezungenfänge auch im Bewirtschaftungszeitraum 2012 weniger als 300 kg Lebendgewicht betragen,

b)

sie keinen Fisch auf See auf ein anderes Schiff umladen und

c)

der betreffende Mitgliedstaat der Kommission zum 31. Juli 2012 und 31. Januar 2013 Bericht erstattet über die Aufzeichnungen der Seezungenfänge dieser Schiffe für die drei vorangegangenen Jahre sowie über die 2012 getätigten Seezungenfänge dieser Schiffe.

Wird eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, sind die betreffenden Schiffe mit sofortiger Wirkung nicht mehr von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen.“


(1)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.“

(2)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat nach den Bedingungen des Artikels 7 dieser Verordnung Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, zusätzliche Anteile im Rahmen einer Höchstmenge von 1 % der dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.“

(3)  Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % in den Gebieten VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (ANF/*8ABDE) gefangen werden.

(4)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat nach den Bedingungen des Artikels 7 dieser Verordnung Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, zusätzliche Anteile im Rahmen einer Höchstmenge von 1 % der dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.“

(5)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat nach den Bedingungen des Artikels 7 dieser Verordnung Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, zusätzliche Anteile im Rahmen einer Höchstmenge von 5 % der dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.“

(6)  Quotenübertragungen auf EU-Gewässer von IIa und IV sind möglich, müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

(7)  Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 55 105 t für den nördlichen Seehechtbestand.

(8)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat nach den Bedingungen des Artikels 7 dieser Verordnung Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, zusätzliche Anteile im Rahmen einer Höchstmenge von 1 % der dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

(HKE/*8ABDE)

Belgien

37

Spanien

1 469

Frankreich

1 469

Irland

184

Niederlande

18

Vereinigtes Königreich

827

EU

4 004“

(9)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat nach den Bedingungen des Artikels 7 dieser Verordnung Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, zusätzliche Anteile im Rahmen einer Höchstmenge von 1 % der dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.“


ANHANG II

Die Anhänge I, IA, IB, IC, IJ und VI der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Der folgende Eintrag wird nach dem Eintrag für Mallotus villosus in die erste Tabelle (Vergleichstabelle der lateinischen Bezeichnungen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen) eingefügt:

Manta birostris

RMB

Großer Teufelsrochen“

b)

Der folgende Eintrag wird nach dem Eintrag für Großer schwarzer Dornhai in die zweite Tabelle (Vergleichstabelle der gemeinsprachlichen Bezeichnungen und der lateinischen Bezeichnungen) eingefügt:

„Großer Teufelsrochen

RMB

Manta birostris

2.

Anhang IA wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für Sandaal und dazugehörige Beifänge in den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IIIa und IV erhält folgende Fassung:

„Art

:

Sandaal und dazugehörige Beifänge

Ammodytes spp.

Gebiet

:

IIa, IIIa und IV (EU-Gewässer) (1)

(SAN/2A3A4.)

Dänemark

34 072 (2)

Analytische TAC

Vereinigtes Königreich

745 (2)

Deutschland

52 (2)

Schweden

1 251 (2)

Union

36 120

Norwegen

2 300

TAC

38 420

Besondere Bedingung:

Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in den folgenden Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten gemäß Anhang IIB nur die nachstehend genannten Mengen gefangen werden:

Gebiet

:

EU-Gewässer der Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete ()

 

1

2

3

4

5

6

7

 

(SAN/*234_1)

(SAN/*234_2)

(SAN/*234_3)

(SAN/*234_4)

(SAN/*234_5)

(SAN/*234_6)

(SAN/*234_7)

Dänemark

19 526

4 717

4 717

4 717

0

395

0

Vereinigtes Königreich

427

103

103

103

0

9

0

Deutschland

30

7

7

7

0

1

0

Schweden

717

173

173

173

0

15

0

Union

20 700

5 000

5 000

5 000

0

420

0

Norwegen

2 300

0

0

0

0

0

0

Gesamt

23 000

5 000

5 000

5 000

0

420

0

()  Kann gemäß Artikel 5 Absatz 4 dieser Verordnung geändert werden.“

b)

Der Eintrag für Hering in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete Vb, VIb und VIaN erhält folgende Fassung:

„Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

EU- und internationale Gewässer der Gebiete Vb, VIb und VIaN (4)

(HER/5B6ANB)

Deutschland

2 560

Analytische TAC

Frankreich

484

Irland

3 459

Niederlande

2 560

Vereinigtes Königreich

13 837

Union

22 900

TAC

22 900

c)

Der Eintrag für Blauen Wittling für Gebiet I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer) erhält folgende Fassung:

„Art

:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet

:

I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

(WHB/1X14)

Dänemark

10 370 (5)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

4 032 (5)

Spanien

8 791 (5)  (6)

Frankreich

7 217 (5)

Irland

8 030 (5)

Niederlande

12 645 (5)

Portugal

817 (5)  (6)

Schweden

2 565 (5)

Vereinigtes Königreich

13 454 (5)

Union

67 921 (5)

Norwegen

30 000

TAC

391 000

d)

Der Eintrag für Blauleng in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete Vb, VI und VII erhält folgende Fassung:

„Art

:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet

:

Vb, VI und VII (EU- und internationale Gewässer)

(BLI/5B67-) (9)

Deutschland

20

Analytische TAC

Artikel 12 dieser Verordnung gilt.

Estland

3

Spanien

62

Frankreich

1 423

Irland

5

Litauen

1

Polen

1

Vereinigtes Königreich

362

Sonstige

5 (7)

Union

1 882

Norwegen

150 (8)

TAC

2 032

e)

Der Eintrag für Leng in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV erhält folgende Fassung:

„Art

:

Leng

Molva molva

Gebiet

:

VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

(LIN/6X14.)

Belgien

30

Analytische TAC

Artikel 12 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

5

Deutschland

109

Spanien

2 211

Frankreich

2 357

Irland

591

Portugal

5

Vereinigtes Königreich

2 716

Union

8 024

Norwegen

6 140 (12)  (13)

TAC

14 164

f)

Der Eintrag für Makrele in Gebiet IIIa und IV; IIa, IIIb, IIIc und Subdivisionen 22-32 (EU-Gewässer) erhält folgende Fassung:

„Art

:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet

:

IIIa und IV; IIa, IIIb, IIIc und Subdivisionen 22-32 (EU-Gewässer)

(MAC/2A34.)

Belgien

512 (16)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

17 580 (16)

Deutschland

534 (16)

Frankreich

1 612 (16)

Niederlande

1 623 (16)

Schweden

4 813 (14)  (15)  (16)

Vereinigtes Königreich

1 503 (16)

Union

28 177 (14)  (16)

Norwegen

167 197 (17)

TAC

entfällt

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

IIIa

(MAC/*03A.)

IIIa und IVbc

(MAC/*3A4BC)

IVb

(MAC/*04B.)

IVc

(MAC/*04C.)

VI, IIa (internationale Gewässer) vom 1. Januar bis 31. März 2012 und im Dezember 2012

(MAC/*2A6.)

Dänemark

0

4 130

0

0

9 482

Frankreich

0

490

0

0

0

Niederlande

0

490

0

0

0

Schweden

0

0

390

10

1 829

Vereinigtes Königreich

0

490

0

0

0

Norwegen

3 000

0

0

0

0“

g)

Der Eintrag für Makrele in den Gebieten VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe, in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern des Gebiets Vb und den internationalen Gewässern der Gebiete IIa, XII und XIV erhält folgende Fassung:

„Art

:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet

:

VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (EU- und internationale Gewässer); IIa, XII und XIV (internationale Gewässer)

(MAC/2CX14-)

Deutschland

20 427

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 dieser Verordnung gilt.

Spanien

22

Estland

170

Frankreich

13 619

Irland

68 089

Lettland

126

Litauen

126

Niederlande

29 788

Polen

1 438

Vereinigtes Königreich

187 248

Union

321 053

Norwegen

13 898 (18)  (19)

TAC

entfällt

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten und Zeiträumen nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden.

 

IVa (EU- und norwegische Gewässer)

(MAC/*04A-EN)

Vom 1. Januar bis 15. Februar 2012 und vom 1. September bis 31. Dezember 2012

IIa (norwegische Gewässer)

(MAC/*2AN-)

Deutschland

8 219

837

Frankreich

5 479

557

Irland

27 396

2 790

Niederlande

11 985

1 220

Vereinigtes Königreich

75 342

7 672

Union

128 421

13 076“

h)

Der Eintrag für Makrele in den Gebieten VIIIc, IX und X und den EU-Gewässern des CECAF-Gebiets 34.1.1 erhält folgende Fassung:

„Art

:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet

:

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(MAC/8C3411)

Spanien

30 278 (20)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

201 (20)

Portugal

6 258 (20)

Union

36 737

TAC

entfällt

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.

 

VIIIb

(MAC/*08B.)

Spanien

2 543

Frankreich

17

Portugal

526“

i)

Der Eintrag für Makrele in den norwegischen Gewässern der Gebiete IIa und IVa erhält folgende Fassung:

„Art

:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet

:

IIa und IVa (norwegische Gewässer)

(MAC/2A4A-N.)

Dänemark

12 608 (21)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 dieser Verordnung gilt.

Union

12 608 (21)

TAC

entfällt

j)

Der Eintrag für Sprotte und dazugehörige Beifänge in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IV erhält folgende Fassung:

“Art

:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Sprattus sprattus

Gebiet

:

IIa und IV (EU-Gewässer)

(SPR/2AC4-C)

Belgien

1 737 (25)

Vorsorgliche TAC

Dänemark

137 489 (25)

Deutschland

1 737 (25)

Frankreich

1 737 (25)

Niederlande

1 737 (25)

Schweden

1 330 (22)  (25)

Vereinigtes Königreich

5 733 (25)

Union

151 500

Norwegen

10 000 (23)

TAC

161 500 (24)

k)

Der Eintrag für Bastardmakrelen und dazugehörige Beifänge in den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe, in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern des Gebiets Vb und in den internationalen Gewässern der Gebiete XII und XIV erhält folgende Fassung:

„Art

:

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Trachurus spp.

Gebiet

:

IIa und IVa (EU-Gewässer); VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(JAX/2A-14)

Dänemark

15 702 (26)  (28)

Analytische TAC

Deutschland

12 251 (26)  (27)  (28)

Spanien

16 711 (28)

Frankreich

6 306 (26)  (27)  (28)

Irland

40 803 (26)  (28)

Niederlande

49 156 (26)  (27)  (28)

Portugal

1 610 (28)

Schweden

675 (26)  (28)

Vereinigtes Königreich

14 775 (26)  (27)  (28)

Union

157 989

TAC

157 989

3.

Anhang IB wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für Kabeljau und Schellfisch in den färöischen Gewässern des Gebiets Vb erhält folgende Fassung:

„Art

:

Kabeljau und Schellfisch

Gadus morhua und Melanogrammus aeglefinus

Gebiet

:

Vb (färöische Gewässer)

(C/H/05B-F.)

Deutschland

0

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

0

Vereinigtes Königreich

0

Union

0

TAC

entfällt“

b)

Der Eintrag für Blauen Wittling in färöischen Gewässern erhält folgende Fassung:

„Art

:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet

:

Färöische Gewässer

(WHB/2A4AXF)

Dänemark

0

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

0

Frankreich

0

Niederlande

0

Vereinigtes Königreich

0

Union

0

TAC

0 (29)

c)

Der Eintrag für Leng und Blauleng in den färöischen Gewässern des Gebiets Vb erhält folgende Fassung:

„Art

:

Leng und Blauleng

Molva molva und Molva dypterygia

Gebiet

:

Vb (färöische Gewässer)

(B/L/05B-F.)

Deutschland

0

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

0

Vereinigtes Königreich

0

Union

0

TAC

Entfällt“

d)

Der Eintrag für Tiefseegarnele in grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung:

„Art

:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet

:

V und XIV (grönländische Gewässer)

(PRA/514GRN)

Dänemark

2 550

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

2 550

Union

8 000 (30)

TAC

entfällt

e)

Der Eintrag für Seelachs in den färöischen Gewässern des Gebiets Vb erhält folgende Fassung:

„Art

:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet

:

Vb (färöische Gewässer)

(POK/05B-F.)

Belgien

0

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

0

Frankreich

0

Niederlande

0

Vereinigtes Königreich

0

Union

0

TAC

entfällt“

f)

Der Eintrag für Rotbarsche in den isländischen Gewässern des Gebiets Va erhält folgende Fassung:

„Art

:

Rotbarsche

Sebastes spp.

Gebiet

:

Va (isländische Gewässer)

(RED/05A-IS)

Belgien

0 (31)  (32)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

0 (31)  (32)

Frankreich

0 (31)  (32)

Vereinigtes Königreich

0 (31)  (32)

Union

0 (31)  (32)

TAC

entfällt

g)

Der Eintrag für Rotbarsche in den färöischen Gewässern des Gebiets Vb erhält folgende Fassung:

„Art

:

Rotbarsche

Sebastes spp.

Gebiet

:

Vb (färöische Gewässer)

(RED/05B-F.)

Belgien

0

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

0

Frankreich

0

Vereinigtes Königreich

0

Union

0

TAC

entfällt“

h)

Der Eintrag für andere Arten in den färöischen Gewässern des Gebiets Vb erhält folgende Fassung:

„Art

:

Andere Arten (33)

Gebiet

:

Vb (färöische Gewässer)

(OTH/05B-F.)

Deutschland

0

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

0

Vereinigtes Königreich

0

Union

0

TAC

entfällt

i)

Der Eintrag für Plattfische in den färöischen Gewässern des Gebiets Vb erhält folgende Fassung:

„Art

:

Plattfische

Gebiet

:

Vb (färöische Gewässer)

(FLX/05B-F.)

Deutschland

0

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

0

Vereinigtes Königreich

0

Union

0

TAC

entfällt“

4.

Anhang IC wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für Kabeljau in dem Gebiet NAFO 3M erhält folgende Fassung:

„Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

NAFO 3M

(COD/N3M.)

Estland

103

 

Deutschland

432

 

Lettland

103

 

Litauen

103

 

Polen

352 (34)

 

Spanien

1 328

 

Frankreich

185

 

Portugal

1 821 (35)

 

Vereinigtes Königreich

865

 

Union

5 330,5 (36)

 

TAC

9 280

 

b)

Der Eintrag für Weißen Gabeldorsch in dem Gebiet NAFO 3NO erhält folgende Fassung:

„Art

:

Weißer Gabeldorsch

Urophycis tenuis

Gebiet

:

NAFO 3NO

(HKW/N3NO.)

Spanien

1 273

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

1 667

Union

2 940

TAC

5 000“

c)

Der Eintrag für Tiefseegarnele in dem Gebiet NAFO 3L erhält folgende Fassung:

„Art

:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet

:

NAFO 3L (37)

(PRA/N3L.)

Estland

134

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Lettland

134

Litauen

134

Polen

134 (38)

Spanien

105,5

Portugal

28,5 (39)

Union

670 (40)

TAC

12 000

d)

Der Eintrag für Schwarzen Heilbutt in dem Gebiet NAFO 3LMNO erhält folgende Fassung:

„Art

:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet

:

NAFO 3LMNO

(GHL/N3LMNO)

Estland

328

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

335

Lettland

46

Litauen

23

Spanien

4 486

Portugal

1 875 (41)

Union

7 093 (42)

TAC

12 098

e)

Der Eintrag für Rotbarsche in dem Gebiet NAFO 3LN erhält folgende Fassung:

„Art

:

Rotbarsche

Sebastes spp.

Gebiet

:

NAFO 3LN

(RED/N3LN.)

Estland

297

 

Deutschland

203

 

Lettland

297

 

Litauen

297

 

Portugal

0 (43)

 

Union

1 094 (44)

 

TAC

6 000

 

f)

Der Eintrag für Rotbarsche in dem Gebiet NAFO 3M erhält folgende Fassung:

„Art

:

Rotbarsche

Sebastes spp.

Gebiet

:

NAFO 3M

(RED/N3M.)

Estland

1 571 (45)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

513 (45)

Spanien

233 (45)

Lettland

1 571 (45)

Litauen

1 571 (45)

Portugal

2 354 (45)  (46)

Union

7 813 (45)  (47)

TAC

6 500 (45)

g)

Der Eintrag für Rotbarsche in dem Gebiet NAFO 3O erhält folgende Fassung:

„Art

:

Rotbarsche

Sebastes spp.

Gebiet

:

NAFO 3O

(RED/N3O.)

Spanien

1 771

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

5 229

Polen

0 (48)

Union

7 000 (49)

TAC

20 000

5.

Anhang IJ erhält folgende Fassung:

„ANHANG IJ

SPFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Art

:

Chilenische Bastardmakrele

Trachurus murphyi

Gebiet

:

SPFO-Übereinkommensbereich

(CJM/SPRFMO)

Deutschland

6 790,5

 

Niederlande

7 360,2

 

Litauen

4 725

 

Polen

8 124,3

 

Union

27 000“

 

6.

In Anhang VI erhält Nummer 2 folgende Fassung;

„2.

Höchstzahl der EU-Schiffe, die im IOTC-Übereinkommensbereich Schwertfisch und Weißen Thun fangen dürfen:

ANHANG VI

IOTC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

1.

Höchstzahl der EU-Schiffe, die im IOTC-Übereinkommensbereich Tropischen Thunfisch fangen dürfen

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Kapazität (BRZ)

Spanien

22

61 364

Frankreich

22

33 604

Portugal

5

1 627

Union

49

96 595

2.

Höchstzahl der EU-Schiffe, die im IOTC-Übereinkommensbereich Schwertfisch und Weißen Thun fangen dürfen

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Kapazität (BRZ)

Spanien

27

11 590

Frankreich

41

5 382

Portugal

15

6 925

Vereinigtes Königreich

4

1 400

Union

87

25 297

3.

Die in Nummer 1 aufgeführten Schiffe dürfen im IOTC-Übereinkommensbereich auch Schwertfisch und Weißen Thun fangen.

4.

Die in Nummer 2 aufgeführten Schiffe dürfen im IOTC-Übereinkommensbereich auch Tropischen Thunfisch fangen.


(1)  Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 6 Seemeilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.

(2)  Mindestens 98 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen aus Sandaal bestehen. Beifänge von Kliesche, Makrele und Wittling werden auf die verbleibenden 2 % der TAC angerechnet.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in den folgenden Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten gemäß Anhang IIB nur die nachstehend genannten Mengen gefangen werden:

Gebiet

:

EU-Gewässer der Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete ()

 

1

2

3

4

5

6

7

 

(SAN/*234_1)

(SAN/*234_2)

(SAN/*234_3)

(SAN/*234_4)

(SAN/*234_5)

(SAN/*234_6)

(SAN/*234_7)

Dänemark

19 526

4 717

4 717

4 717

0

395

0

Vereinigtes Königreich

427

103

103

103

0

9

0

Deutschland

30

7

7

7

0

1

0

Schweden

717

173

173

173

0

15

0

Union

20 700

5 000

5 000

5 000

0

420

0

Norwegen

2 300

0

0

0

0

0

0

Gesamt

23 000

5 000

5 000

5 000

0

420

0

()  Kann gemäß Artikel 5 Absatz 4 dieser Verordnung geändert werden.“

(3)  Kann gemäß Artikel 5 Absatz 4 dieser Verordnung geändert werden.“

(4)  Es handelt sich um den Heringsbestand in Gebiet VIa nördlich von 56° 00′ N und in dem Teil von VIa, der östlich von 07° 00′ W und nördlich von 55° 00′ N liegt, Clyde ausgenommen.“

(5)  Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 68 % in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen (WHB/*NZJM1) gefischt werden.

(6)  Hiervon können Fangmengen auf die die Gebiete VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) übertragen werden. Diese Übertragungen müssen jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden.“

(7)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(8)  In den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IV, Vb, VI und VII (BLI/*24X7C) zu fischen.

(9)  gelten Sonderbestimmungen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 () sowie Anhang III Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 ().

(10)  ABl. L 347 vom 24.12.2009, S. 6.

(11)  ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1.“

(12)  Besondere Bedingung: Davon ist in den Gebieten Vb, VI und VII jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten VI und VII dürfen 3 000 t nicht überschreiten.

(13)  Einschließlich Lumb. Die norwegischen Quoten von 6 140 t Leng und 2 923 t Lumb sind in einem Umfang bis zu 2 000 t austauschbar und dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten Vb, VI und VII gefischt werden.“

(14)  Besondere Bedingung: Einschließlich 242 t, die in norwegischen Gewässern südlich von 62° N gefischt werden müssen (MAC/*04N-).

(15)  Beim Fischfang in norwegischen Gewässern sind Beifänge von Kabeljau (COD/*2134.), Schellfisch (HAD/*2134.), Pollack (POL/*2134.), Wittling (WHG/*2134.) und Seelachs (POK/*2134.) auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(16)  Darf auch in norwegischen Gewässern des Gebiets IVa (MAC/*4AN.) gefangen werden.

(17)  Von Norwegens Anteil an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Diese Menge schließt den norwegischen Anteil an der TAC für die Nordsee im Umfang von 46 685 t ein. Diese Quote darf nur im Gebiet IVa (MAC/*04A.) gefischt werden, ausgenommen 3 000 t im Gebiet IIIa (MAC/*03A.).

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

IIIa

(MAC/*03A.)

IIIa und IVbc

(MAC/*3A4BC)

IVb

(MAC/*04B.)

IVc

(MAC/*04C.)

VI, IIa (internationale Gewässer) vom 1. Januar bis 31. März 2012 und im Dezember 2012

(MAC/*2A6.)

Dänemark

0

4 130

0

0

9 482

Frankreich

0

490

0

0

0

Niederlande

0

490

0

0

0

Schweden

0

0

390

10

1 829

Vereinigtes Königreich

0

490

0

0

0

Norwegen

3 000

0

0

0

0“

(18)  Darf nur in den Gebieten IIa, VIa (nördlich von 56° 30′ N) und in den Gebieten IVa, VIId, VIIe, VIIf und VIIh (MAC/*AX7H) gefangen werden.

(19)  Zusätzliche 33 437 t der Zugangsquote dürfen von Norwegen nördlich von 56° 30′ N gefangen werden und sind auf seine Fangbeschränkungen anzurechnen (MAC/*N6530).

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten und Zeiträumen nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden.

 

IVa (EU- und norwegische Gewässer)

(MAC/*04A-EN)

Vom 1. Januar bis 15. Februar 2012 und vom 1. September bis 31. Dezember 2012

IIa (norwegische Gewässer)

(MAC/*2AN-)

Deutschland

8 219

837

Frankreich

5 479

557

Irland

27 396

2 790

Niederlande

11 985

1 220

Vereinigtes Königreich

75 342

7 672

Union

128 421

13 076“

(20)  Besondere Bedingung: Mengen für den Tausch mit anderen Mitgliedstaaten dürfen in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId (MAC/*8ABD.) gefangen werden. Die von Spanien, Portugal oder Frankreich zum Tausch bereitgestellten und in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId zu fangenden Mengen dürfen jedoch 25 % der Quote des abgebenden Mitgliedstaats nicht überschreiten.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.

 

VIIIb

(MAC/*08B.)

Spanien

2 543

Frankreich

17

Portugal

526“

(21)  Fänge in IIa (MAC/*2A.) und in IVa (MAC/*4A.) sind getrennt zu melden.“

(22)  Einschließlich Sandaalen.

(23)  Dürfen nur in den EU-Gewässern des Gebiets IV gefischt werden (SPR/*04-C.).

(24)  Kann gemäß Artikel 5 Absatz 4 dieser Verordnung geändert werden.

(25)  Mindestens 98 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen aus Sprotte bestehen. Beifänge von Kliesche und Wittling sind auf die restlichen 2 % der TAC anzurechnen (OTH/*2AC4C).„

(26)  Besondere Bedingung: Bis zu 5 % der vor dem 30. Juni 2012 in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IVa gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für die EU-Gewässer der Gebiete IVb, IVc und VIId gefangen abgerechnet werden. Die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung muss jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden (JAX/*4BC7D).

(27)  Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote können im Gebiet VIId gefischt werden. Die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung muss jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden (JAX/*07D.).

(28)  Mindestens 95 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen Bastardmakrele sein. Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele sind den restlichen 5 % der TAC anzurechnen (OTH/*2A-14).“

(29)  Nach den Konsultationen zwischen der Union, den Färöern, Norwegen und Island festgesetzte TAC.“

(30)  Davon werden 2 900 t Norwegen zugewiesen.“

(31)  Einschließlich unvermeidbarer Beifänge (ausgenommen Kabeljau).

(32)  Darf nur zwischen Juli und Dezember 2012 gefischt werden.“

(33)  Außer Fischarten ohne Marktwert.“

(34)  Von dieser Quote wird nach einer Übertragung von Fangmöglichkeiten auf ein Drittland eine Menge von 133 t abgezogen.

(35)  Zu dieser Quote wird nach Übertragungen von Fangmöglichkeiten mit Drittländern eine zusätzliche Menge von 131,5 t hinzugefügt.

(36)  Von dieser Quote wird nach Übertragungen von Fangmöglichkeiten mit Drittländern eine Menge von 1,5 t abgezogen.“

(37)  Ohne die Box mit den folgenden Koordinaten:

Punkt

Breitengrad N

Längengrad W

1

47° 20′ 0

46° 40′ 0

2

47° 20′ 0

46° 30′ 0

3

46° 00′ 0

46° 30′ 0

4

46° 00′ 0

46° 40′ 0

(38)  Zu dieser Quote wird nach einer Übertragung von Fangmöglichkeiten von einem Drittland eine zusätzliche Menge von 266 t hinzugefügt.

(39)  Zu dieser Quote wird nach einer Übertragung von Fangmöglichkeiten von einem Drittland eine zusätzliche Menge von 133 t hinzugefügt.

(40)  Zu dieser Quote wird nach einer Übertragung von Fangmöglichkeiten von Drittländern eine zusätzliche Menge von 399 t hinzugefügt.“

(41)  Zu dieser Quote wird nach einer Übertragung von Fangmöglichkeiten eines Drittlandes eine zusätzliche Menge von 10 t hinzugefügt.

(42)  Zu dieser Quote wird nach einer Übertragung von Fangmöglichkeiten eines Drittlandes eine zusätzliche Menge von 10 t hinzugefügt.“

(43)  Zu dieser Quote wird nach einer Übertragung von Fangmöglichkeiten eines Drittlandes eine zusätzliche Menge von 454 t hinzugefügt.

(44)  Zu dieser Quote wird nach einer Übertragung von Fangmöglichkeiten eines Drittlandes eine zusätzliche Menge von 454 t hinzugefügt.“

(45)  Diese Quote gilt im Rahmen der TAC von 6 500 t, die für diesen Bestand für alle NAFO-Vertragsparteien festgelegt wurde. Sobald die TAC ausgeschöpft ist, muss die gezielte Fischerei auf diesen Bestand unabhängig von den Fangmengen eingestellt werden.

(46)  Zu dieser Quote wird nach einer Übertragung von Fangmöglichkeiten von einem Drittland eine zusätzliche Menge von 675 t hinzugefügt.

(47)  Zu dieser Quote wird nach einer Übertragung von Fangmöglichkeiten von einem Drittland eine zusätzliche Menge von 675 t hinzugefügt.“

(48)  Zu dieser Quote wird nach einer Übertragung von Fangmöglichkeiten von einem Drittland eine zusätzliche Menge von 150 t hinzugefügt.

(49)  Zu dieser Quote wird nach einer Übertragung von Fangmöglichkeiten von einem Drittland eine zusätzliche Menge von 150 t hinzugefügt.“


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