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Document 32012R0692
Council Regulation (EU) No 692/2012 of 24 July 2012 amending Regulations (EU) No 43/2012 and (EU) No 44/2012 as regards the protection of the giant manta ray and certain fishing opportunities
Verordnung (EU) Nr. 692/2012 des Rates vom 24. Juli 2012 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 43/2012 und (EU) Nr. 44/2012 in Bezug auf den Schutz des großen Teufelsrochen und bestimmte Fangmöglichkeiten
Verordnung (EU) Nr. 692/2012 des Rates vom 24. Juli 2012 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 43/2012 und (EU) Nr. 44/2012 in Bezug auf den Schutz des großen Teufelsrochen und bestimmte Fangmöglichkeiten
ABl. L 203 vom 31.7.2012, p. 1–22
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2012
31.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 203/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 692/2012 DES RATES
vom 24. Juli 2012
zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 43/2012 und (EU) Nr. 44/2012 in Bezug auf den Schutz des großen Teufelsrochen und bestimmte Fangmöglichkeiten
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2012 (1) und der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 (2) setzte der Rat für 2012 Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern fest. |
(2) |
Auf der zehnten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (COP10) des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten vom 20. bis 25. November 2011 in Bergen wurde der Große Teufelsrochen (Manta birostris) in die Liste der geschützten Arten in Anhang I und Anhang II des Übereinkommens aufgenommen. Daher ist es zweckmäßig für in allen Gewässern fischende EU-Schiffe sowie für in EU-Gewässern fischende Nicht-EU-Schiffe, den Schutz des Großen Teufelsrochens vorzuschreiben. |
(3) |
Der Wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschusses (STECF) ist mit der Frage befasst worden, ob Versuche zu vollständig dokumentierten Fangquoten für verschiedene Bestände im Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) Gebiet VII durchgeführt werden können, um damit die Auswirkungen von Fangquoten auf die Sterblichkeit, die Rückwürfe und selektive Fangmethoden in gemischten Fischereien zu bestimmen. Die Versuche würden an den Beständen von Scholle, Seeteufel, Butte und Seehecht, für die eine zusätzliche Quote von 1 % vorgesehen würde, sowie am Bestand von Schellfisch, für den eine zusätzliche Quote von 5 % verfügbar wäre, durchgeführt. In seiner Antwort auf den Antrag der Kommission befürwortet der STECF diese Versuche, die er als wichtigen Schritt bei der Entwicklung eines Konzepts für die Fangquotenbewirtschaftung betrachtet. Ferner schätzt der STECF das Risiko als nur sehr gering ein, dass die fischereiliche Sterblichkeit in den betreffenden Beständen durch diese Versuche insgesamt zunimmt. Daher sollten die relevanten TAC-Einträge geändert werden, um diese zusätzlichen Quoten den Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen, die sich an den Versuchen beteiligen. |
(4) |
Die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) hat auf ihrer 8. Jahrestagung vom 26. bis 30. März 2012 in Guam (USA) die von ihr erlassenen Vorschriften über Sperrgebiete für die Ringwadenfischerei auf Großaugenthun und Gelbflossenthun in einigen Gebieten der Hohen See mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Diese Sperrgebiete wurden mit Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 in das Unionsrecht aufgenommen, der daher aufgehoben werden sollte. |
(5) |
Das Vereinigte Königreich hat Informationen zu den Kabeljaufängen einer Gruppe von Fischereifahrzeugen vorgelegt, die mit Grundschleppnetzen in der Irischen See Fischfang auf die Bunte Kammmuschel betreiben. Anhand dieser vom STECF geprüften Informationen lässt sich feststellen, dass die Kabeljaufänge, einschließlich der Rückwürfe, von Fischereifahrzeugen, die sich an dieser Tätigkeit beteiligen, 1,5 % der Gesamtfänge dieser Gruppe nicht übersteigen. Darüber hinaus sind Maßnahmen für die Überwachung und Kontrolle der einschlägigen Tätigkeiten der beteiligten Gruppe von Fischereifahrzeugen in Kraft und würde die Einbeziehung dieser Gruppe einen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen, der in keinem Verhältnis zu den Auswirkungen auf die Kabeljaubestände insgesamt stünde; daher erscheint es angemessen, die Gruppe von Fischereifahrzeugen, die mit Grundschleppnetzen Fischfang auf die Bunte Kammmuschel in der Irischen See betreiben, von der Anwendung der Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen (3), auszunehmen. |
(6) |
Die TAC für Kabeljau im Kattegat sollte der Quote der Europäischen Union entsprechen. Die betreffende Angabe in der Verordnung (EU) Nr. 43/2012 sollte entsprechend berichtigt werden. |
(7) |
Zusätzliche Fischereimöglichkeiten sind infolge von Quotenübertragungen zwischen der Union und anderen Vertragsparteien der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) für die Union in 2012 verfügbar geworden. Daher sollte für das Jahr 2012 der Anhang IC der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 geändert werden, um diese neuen Fangmöglichkeiten wiederzugeben. Diese Änderungen betreffen das Jahr 2012 und berühren nicht das Prinzip der relativen Stabilität. |
(8) |
Anhang IIC der Verordnung (EU) Nr. 43/2012 sieht Beschränkungen des Fischereiaufwands im Rahmen der Bewirtschaftung der Seezungenbestände im westlichen Ärmelkanal in ICES-Gebiet VIIe vor. Auf Ersuchen des Vereinigten Königreichs hat die Kommission ein Gutachten des STECF zu der Frage eingeholt, ob Anhang IIC in dem Sinne geändert werden könnte, dass in Nummer 1.2 für die Nicht-Berücksichtigung von stationärem Fanggerät ein gleitender Bezugszeitraum anstelle des derzeitigen festen Bezugsjahres festgelegt wird. Der STECF führt in seiner Antwort aus, dass ein weniger weit zurückliegendes Jahr oder ein gleitender Bezugszeitraum über mehrere nicht zu weit zurückliegende Jahre vorzuziehen wäre; außerdem dürften die Auswirkungen dieser Änderung auf den Fischereiaufwand, der in der Fischerei eingesetzt wird, nach seinem Dafürhalten vernachlässigbar sein. |
(9) |
Die Summe der den Mitgliedstaaten zugeteilten Quoten in der TAC für Weißen Gabeldorsch im Gebiet NAFO 3NO ergibt für die Europäische Union eine Quote, die um eine Tonne über den im Rahmen der regionalen Fischereiorganisation festgelegten Fangmöglichkeiten liegt. Die betreffende Quotenzuteilung in der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 sollte entsprechend geändert werden. |
(10) |
Bei den Konsultationen zwischen der Europäischen Union, Island und den Färöern über die Fangmöglichkeiten wurde für 2012 keine Einigung erzielt. Folglich können die für diese Konsultationen reservierten Fangmöglichkeiten nun den Mitgliedstaaten zugewiesen werden. Die Konsultationen der Küstenstaaten über die Bewirtschaftung der nordostatlantischen Makrelenbestände in Reykjavik endeten am 17. Februar 2012 ergebnislos. Daraufhin haben die Europäische Union und Norwegen nach Maßgabe ihrer bilateralen Abkommen vereinbart, ihre jeweiligen Fangmöglichkeiten für Makrele für 2012 festzusetzen. Daher ist es im Hinblick auf die Aufteilung der nicht zugewiesenen Quoten und die Berücksichtigung der traditionellen Zuteilung von Makrelen im Nordostatlantik erforderlich, Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 und die entsprechenden TAC in den Anhängen IA und IB der genannten Verordnung zu ändern. |
(11) |
In den Gutachten des ICES und des STECF wird eine deutliche Senkung der TAC für Sandaal in den ICES-Divisionen IIa und IIIa (EU-Gewässer) und im ICES-Untergebiet IV (EU-Gewässer) gefordert. Im Anschluss an diese Gutachten wurde bei den am 9. März 2012 abgeschlossenen Konsultationen zwischen Norwegen und der Europäischen Union vereinbart, die Übertragung von Sandaal an Norwegen zu verringern. Die Verordnung (EU) Nr. 44/2012 sollte entsprechend geändert werden. |
(12) |
Auf der dritten internationalen Konferenz zur Gründung einer Regionalen Fischereiorganisation (RFO) für das Hochseegebiet des Südpazifiks (SPFO) im Mai 2007 haben die Teilnehmer bis zur Gründung dieser SPFO anzuwendende vorläufige Maßnahmen zur Regulierung der pelagischen Fischerei und der Grundfischerei in diesem Gebiet, darunter auch Fangmöglichkeiten, festgelegt. Diese vorläufigen Maßnahmen wurden bei der zweiten vorbereitenden Konferenz für die SPFO-Kommission im Januar 2011 und erneut bei der dritten vorbereitenden Konferenz, die vom 30. Januar bis 3. Februar 2012 stattfand, überarbeitet. Diese vorläufigen Maßnahmen sind freiwillig und nach internationalem Recht nicht verbindlich. Dennoch ist es im Rahmen der Pflicht zur Zusammenarbeit und Bestandserhaltung nach dem internationalen Seerecht angezeigt, diese Maßnahmen in EU-Recht umzusetzen, indem eine Gesamtquote für die EU festgesetzt und diese Quote auf die betroffenen Mitgliedstaaten aufgeteilt wird. |
(13) |
Die Verordnungen (EU) Nr. 43/2012 und (EU) Nr. 44/2012 gelten generell ab dem 1. Januar 2012. Die vorliegende Verordnung sollte daher auch ab diesem Zeitpunkt gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden. Die neuen Bestimmungen über den großen Teufelsrochen sollten gemäß Artikel XI Absatz 5 des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der betreffenden Anhänge dieses Übereinkommens gelten. Ebenso sollte die Aufhebung von Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 im Einklang mit dem von der WCPFC festgelegten Zeitpunkt für das Inkrafttreten dieser Maßnahme ab dem 31. März 2012 gelten. Da die Änderung einiger Fangbeschränkungen die Wirtschaftstätigkeit und die Planung der Fangsaison von EU-Schiffen beeinflusst kann, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. |
(14) |
Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 umfasste die Höchstzahl der EU-Fischereifahrzeuge, denen im Konventionsgebiet der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) der Fischfang auf Schwertfisch und Weißen Thun gestattet war, nicht 15 die Flagge Frankreichs führende und in La Réunion registrierte Fischereifahrzeuge. Die TAC der Union sollte daher in dem betreffenden Anhang entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 43/2012
Die Verordnung (EU) Nr. 43/2012 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 12 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
|
2. |
Nach Artikel 13 wird ein neuer Artikel eingefügt: „Artikel 13a Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 wird der folgende Buchstabe hinzugefügt:
|
3. |
Anhang I wird nach Maßgabe des Wortlauts in Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 44/2012
Die Verordnung (EU) Nr. 44/2012 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 werden die Absätze 3 und 4 gestrichen. |
2. |
In Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
|
3. |
Artikel 32 wird gestrichen. |
4. |
In Artikel 37 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
|
5. |
Die Anhänge I, IA, IB, IC, IJ und VI werden nach Maßgabe des Wortlauts in Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2012.
Jedoch gelten Artikel 1 Nummer 1, Artikel 2 Nummern 2 und 4, Anhang I Nummer 1 und Anhang II Nummer 1 ab dem 23. Februar 2012, und Artikel 2 Nummer 3 gilt ab dem 31. März 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2012.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. D. MAVROYIANNIS
(1) ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 1.
(2) ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 55.
(3) ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20.
ANHANG I
TEIL A
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 43/2012 wird wie folgt geändert:
1. |
Teil A wird wie folgt geändert:
|
2. |
In Teil B
|
TEIL B
1. |
In Anhang IIA — Anlage 1 der Verordnung (EU) Nr. 43/2012, „c) ICES-Gebiet VIIa“, erhält die Spalte betreffend das Vereinigte Königreich (UK) folgende Fassung: „UK 339 592 1 086 399 0 0 111 693 5 970 158 70 614“ |
2. |
In Anhang IIC der Verordnung (EU) Nr. 43/2012 erhält Nummer 1.2 folgende Fassung:
|
(1) Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.“
(2) Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat nach den Bedingungen des Artikels 7 dieser Verordnung Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, zusätzliche Anteile im Rahmen einer Höchstmenge von 1 % der dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.“
(3) Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % in den Gebieten VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (ANF/*8ABDE) gefangen werden.
(4) Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat nach den Bedingungen des Artikels 7 dieser Verordnung Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, zusätzliche Anteile im Rahmen einer Höchstmenge von 1 % der dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.“
(5) Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat nach den Bedingungen des Artikels 7 dieser Verordnung Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, zusätzliche Anteile im Rahmen einer Höchstmenge von 5 % der dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.“
(6) Quotenübertragungen auf EU-Gewässer von IIa und IV sind möglich, müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.
(7) Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 55 105 t für den nördlichen Seehechtbestand.
(8) Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat nach den Bedingungen des Artikels 7 dieser Verordnung Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, zusätzliche Anteile im Rahmen einer Höchstmenge von 1 % der dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.
Besondere Bedingung:
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:
|
VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (HKE/*8ABDE) |
Belgien |
37 |
Spanien |
1 469 |
Frankreich |
1 469 |
Irland |
184 |
Niederlande |
18 |
Vereinigtes Königreich |
827 |
EU |
4 004“ |
(9) Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat nach den Bedingungen des Artikels 7 dieser Verordnung Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, zusätzliche Anteile im Rahmen einer Höchstmenge von 1 % der dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.“
ANHANG II
Die Anhänge I, IA, IB, IC, IJ und VI der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anhang IA wird wie folgt geändert:
|
3. |
Anhang IB wird wie folgt geändert:
|
4. |
Anhang IC wird wie folgt geändert:
|
5. |
Anhang IJ erhält folgende Fassung: „ANHANG IJ SPFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH
|
6. |
In Anhang VI erhält Nummer 2 folgende Fassung;
|
(1) Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 6 Seemeilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.
(2) Mindestens 98 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen aus Sandaal bestehen. Beifänge von Kliesche, Makrele und Wittling werden auf die verbleibenden 2 % der TAC angerechnet.
Besondere Bedingung:
Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in den folgenden Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten gemäß Anhang IIB nur die nachstehend genannten Mengen gefangen werden:
|
||||||||||
|
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
|||
|
(SAN/*234_1) |
(SAN/*234_2) |
(SAN/*234_3) |
(SAN/*234_4) |
(SAN/*234_5) |
(SAN/*234_6) |
(SAN/*234_7) |
|||
Dänemark |
19 526 |
4 717 |
4 717 |
4 717 |
0 |
395 |
0 |
|||
Vereinigtes Königreich |
427 |
103 |
103 |
103 |
0 |
9 |
0 |
|||
Deutschland |
30 |
7 |
7 |
7 |
0 |
1 |
0 |
|||
Schweden |
717 |
173 |
173 |
173 |
0 |
15 |
0 |
|||
Union |
20 700 |
5 000 |
5 000 |
5 000 |
0 |
420 |
0 |
|||
Norwegen |
2 300 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|||
Gesamt |
23 000 |
5 000 |
5 000 |
5 000 |
0 |
420 |
0 |
|||
() Kann gemäß Artikel 5 Absatz 4 dieser Verordnung geändert werden.“ |
(3) Kann gemäß Artikel 5 Absatz 4 dieser Verordnung geändert werden.“
(4) Es handelt sich um den Heringsbestand in Gebiet VIa nördlich von 56° 00′ N und in dem Teil von VIa, der östlich von 07° 00′ W und nördlich von 55° 00′ N liegt, Clyde ausgenommen.“
(5) Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 68 % in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen (WHB/*NZJM1) gefischt werden.
(6) Hiervon können Fangmengen auf die die Gebiete VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) übertragen werden. Diese Übertragungen müssen jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden.“
(7) Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.
(8) In den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IV, Vb, VI und VII (BLI/*24X7C) zu fischen.
(9) gelten Sonderbestimmungen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 () sowie Anhang III Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 ().
(10) ABl. L 347 vom 24.12.2009, S. 6.
(11) ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1.“
(12) Besondere Bedingung: Davon ist in den Gebieten Vb, VI und VII jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten VI und VII dürfen 3 000 t nicht überschreiten.
(13) Einschließlich Lumb. Die norwegischen Quoten von 6 140 t Leng und 2 923 t Lumb sind in einem Umfang bis zu 2 000 t austauschbar und dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten Vb, VI und VII gefischt werden.“
(14) Besondere Bedingung: Einschließlich 242 t, die in norwegischen Gewässern südlich von 62° N gefischt werden müssen (MAC/*04N-).
(15) Beim Fischfang in norwegischen Gewässern sind Beifänge von Kabeljau (COD/*2134.), Schellfisch (HAD/*2134.), Pollack (POL/*2134.), Wittling (WHG/*2134.) und Seelachs (POK/*2134.) auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.
(16) Darf auch in norwegischen Gewässern des Gebiets IVa (MAC/*4AN.) gefangen werden.
(17) Von Norwegens Anteil an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Diese Menge schließt den norwegischen Anteil an der TAC für die Nordsee im Umfang von 46 685 t ein. Diese Quote darf nur im Gebiet IVa (MAC/*04A.) gefischt werden, ausgenommen 3 000 t im Gebiet IIIa (MAC/*03A.).
Besondere Bedingung:
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:
|
IIIa (MAC/*03A.) |
IIIa und IVbc (MAC/*3A4BC) |
IVb (MAC/*04B.) |
IVc (MAC/*04C.) |
VI, IIa (internationale Gewässer) vom 1. Januar bis 31. März 2012 und im Dezember 2012 (MAC/*2A6.) |
Dänemark |
0 |
4 130 |
0 |
0 |
9 482 |
Frankreich |
0 |
490 |
0 |
0 |
0 |
Niederlande |
0 |
490 |
0 |
0 |
0 |
Schweden |
0 |
0 |
390 |
10 |
1 829 |
Vereinigtes Königreich |
0 |
490 |
0 |
0 |
0 |
Norwegen |
3 000 |
0 |
0 |
0 |
0“ |
(18) Darf nur in den Gebieten IIa, VIa (nördlich von 56° 30′ N) und in den Gebieten IVa, VIId, VIIe, VIIf und VIIh (MAC/*AX7H) gefangen werden.
(19) Zusätzliche 33 437 t der Zugangsquote dürfen von Norwegen nördlich von 56° 30′ N gefangen werden und sind auf seine Fangbeschränkungen anzurechnen (MAC/*N6530).
Besondere Bedingung:
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten und Zeiträumen nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden.
|
IVa (EU- und norwegische Gewässer) (MAC/*04A-EN) Vom 1. Januar bis 15. Februar 2012 und vom 1. September bis 31. Dezember 2012 |
IIa (norwegische Gewässer) (MAC/*2AN-) |
Deutschland |
8 219 |
837 |
Frankreich |
5 479 |
557 |
Irland |
27 396 |
2 790 |
Niederlande |
11 985 |
1 220 |
Vereinigtes Königreich |
75 342 |
7 672 |
Union |
128 421 |
13 076“ |
(20) Besondere Bedingung: Mengen für den Tausch mit anderen Mitgliedstaaten dürfen in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId (MAC/*8ABD.) gefangen werden. Die von Spanien, Portugal oder Frankreich zum Tausch bereitgestellten und in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId zu fangenden Mengen dürfen jedoch 25 % der Quote des abgebenden Mitgliedstaats nicht überschreiten.
Besondere Bedingung:
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.
|
VIIIb (MAC/*08B.) |
Spanien |
2 543 |
Frankreich |
17 |
Portugal |
526“ |
(21) Fänge in IIa (MAC/*2A.) und in IVa (MAC/*4A.) sind getrennt zu melden.“
(22) Einschließlich Sandaalen.
(23) Dürfen nur in den EU-Gewässern des Gebiets IV gefischt werden (SPR/*04-C.).
(24) Kann gemäß Artikel 5 Absatz 4 dieser Verordnung geändert werden.
(25) Mindestens 98 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen aus Sprotte bestehen. Beifänge von Kliesche und Wittling sind auf die restlichen 2 % der TAC anzurechnen (OTH/*2AC4C).„
(26) Besondere Bedingung: Bis zu 5 % der vor dem 30. Juni 2012 in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IVa gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für die EU-Gewässer der Gebiete IVb, IVc und VIId gefangen abgerechnet werden. Die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung muss jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden (JAX/*4BC7D).
(27) Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote können im Gebiet VIId gefischt werden. Die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung muss jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden (JAX/*07D.).
(28) Mindestens 95 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen Bastardmakrele sein. Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele sind den restlichen 5 % der TAC anzurechnen (OTH/*2A-14).“
(29) Nach den Konsultationen zwischen der Union, den Färöern, Norwegen und Island festgesetzte TAC.“
(30) Davon werden 2 900 t Norwegen zugewiesen.“
(31) Einschließlich unvermeidbarer Beifänge (ausgenommen Kabeljau).
(32) Darf nur zwischen Juli und Dezember 2012 gefischt werden.“
(33) Außer Fischarten ohne Marktwert.“
(34) Von dieser Quote wird nach einer Übertragung von Fangmöglichkeiten auf ein Drittland eine Menge von 133 t abgezogen.
(35) Zu dieser Quote wird nach Übertragungen von Fangmöglichkeiten mit Drittländern eine zusätzliche Menge von 131,5 t hinzugefügt.
(36) Von dieser Quote wird nach Übertragungen von Fangmöglichkeiten mit Drittländern eine Menge von 1,5 t abgezogen.“
(37) Ohne die Box mit den folgenden Koordinaten:
Punkt |
Breitengrad N |
Längengrad W |
1 |
47° 20′ 0 |
46° 40′ 0 |
2 |
47° 20′ 0 |
46° 30′ 0 |
3 |
46° 00′ 0 |
46° 30′ 0 |
4 |
46° 00′ 0 |
46° 40′ 0 |
(38) Zu dieser Quote wird nach einer Übertragung von Fangmöglichkeiten von einem Drittland eine zusätzliche Menge von 266 t hinzugefügt.
(39) Zu dieser Quote wird nach einer Übertragung von Fangmöglichkeiten von einem Drittland eine zusätzliche Menge von 133 t hinzugefügt.
(40) Zu dieser Quote wird nach einer Übertragung von Fangmöglichkeiten von Drittländern eine zusätzliche Menge von 399 t hinzugefügt.“
(41) Zu dieser Quote wird nach einer Übertragung von Fangmöglichkeiten eines Drittlandes eine zusätzliche Menge von 10 t hinzugefügt.
(42) Zu dieser Quote wird nach einer Übertragung von Fangmöglichkeiten eines Drittlandes eine zusätzliche Menge von 10 t hinzugefügt.“
(43) Zu dieser Quote wird nach einer Übertragung von Fangmöglichkeiten eines Drittlandes eine zusätzliche Menge von 454 t hinzugefügt.
(44) Zu dieser Quote wird nach einer Übertragung von Fangmöglichkeiten eines Drittlandes eine zusätzliche Menge von 454 t hinzugefügt.“
(45) Diese Quote gilt im Rahmen der TAC von 6 500 t, die für diesen Bestand für alle NAFO-Vertragsparteien festgelegt wurde. Sobald die TAC ausgeschöpft ist, muss die gezielte Fischerei auf diesen Bestand unabhängig von den Fangmengen eingestellt werden.
(46) Zu dieser Quote wird nach einer Übertragung von Fangmöglichkeiten von einem Drittland eine zusätzliche Menge von 675 t hinzugefügt.
(47) Zu dieser Quote wird nach einer Übertragung von Fangmöglichkeiten von einem Drittland eine zusätzliche Menge von 675 t hinzugefügt.“
(48) Zu dieser Quote wird nach einer Übertragung von Fangmöglichkeiten von einem Drittland eine zusätzliche Menge von 150 t hinzugefügt.
(49) Zu dieser Quote wird nach einer Übertragung von Fangmöglichkeiten von einem Drittland eine zusätzliche Menge von 150 t hinzugefügt.“