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Document 32012R0625

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 625/2012 der Kommission vom 11. Juli 2012 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die vom 29. Juni bis zum 6. Juli 2012 eingereichten Einfuhrlizenzanträge für das Subkontingent III im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 eröffneten Zollkontingents für Weichweizen anderer als hoher Qualität

    ABl. L 180 vom 12.7.2012, p. 14–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/625/oj

    12.7.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 180/14


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 625/2012 DER KOMMISSION

    vom 11. Juli 2012

    zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die vom 29. Juni bis zum 6. Juli 2012 eingereichten Einfuhrlizenzanträge für das Subkontingent III im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 eröffneten Zollkontingents für Weichweizen anderer als hoher Qualität

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 der Kommission (3) ist ein jährliches Zollkontingent für die Einfuhr von 3 112 030 Tonnen Weichweizen anderer als hoher Qualität eröffnet worden. Dieses Kontingent ist in vier Subkontingente unterteilt.

    (2)

    Mit Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 ist das Subkontingent III (laufende Nummer 09.4125) in vier vierteljährliche Teilzeiträume unterteilt und die Menge für den Teilzeitraum Nr. 3 auf 594 597 Tonnen für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2012 festgesetzt worden.

    (3)

    Aus der Mitteilung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 geht hervor, dass sich die vom 29. Juni 2012 ab 13.00 Uhr bis zum 6. Juli 2012 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 derselben Verordnung eingereichten Anträge auf Mengen beziehen, die die verfügbaren Mengen übersteigen. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird.

    (4)

    Außerdem dürfen für den laufenden Kontingentsteilzeitraum keine Einfuhrlizenzen im Rahmen des Subkontingents III gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 mehr erteilt werden.

    (5)

    Um eine effiziente Verwaltung des Verfahrens für die Erteilung der Einfuhrlizenzen zu gewährleisten, muss diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Jedem vom 29. Juni 2012 ab 13.00 Uhr bis zum 6. Juli 2012 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) eingereichten Einfuhrlizenzantrag für das Subkontingent III gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 wird für die beantragten Mengen stattgegeben, wobei auf diese ein Zuteilungskoeffizient von 2,634753 % angewendet wird.

    (2)   Die Erteilung von Lizenzen für ab dem 6. Juli 2012 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) beantragte Mengen des Subkontingents III gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 wird für den laufenden Kontingentsteilzeitraum ausgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 11. Juli 2012

    Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

    José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

    Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

    (3)  ABl. L 290 vom 31.10.2008, S. 3.


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