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Document 32012R0130

    Verordnung (EU) Nr. 130/2012 der Kommission vom 15. Februar 2012 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Einstiegs ins Fahrzeug und der Manövriereigenschaften und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 43 vom 16.2.2012, p. 6–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/07/2022; Aufgehoben durch 32019R2144

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/130/oj

    16.2.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 43/6


    VERORDNUNG (EU) Nr. 130/2012 DER KOMMISSION

    vom 15. Februar 2012

    über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Einstiegs ins Fahrzeug und der Manövriereigenschaften und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Bei der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 handelt es sich um eine Einzelverordnung für die Zwecke des Typgenehmigungsverfahrens gemäß der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (2).

    (2)

    Durch die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 werden die Richtlinie 70/387/EWG des Rates vom 27. Juli 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Türen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (3) sowie die Richtlinie 75/443/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmessgerät in Kraftfahrzeugen (4) aufgehoben.Die Anforderungen dieser Richtlinien hinsichtlich Einstiegsstufen, Haltegriffen und Trittbrettern sowie Einrichtungen für Rückwärtsfahrt sollten in die vorliegende Verordnung übernommen und dabei erforderlichenfalls an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden. Bestimmte andere in den genannten Richtlinien festgelegte Anforderungen, die nicht in dieser Verordnung aufgeführt sind, sind bereits durch die obligatorische Anwendung der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 aufgeführten UN/ECE-Regelungen Nr. 11 (5) und Nr. 39 (6) abgedeckt.

    (3)

    Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte, soweit angebracht, dem der Richtlinien 70/387/EWG und 75/443/EWG entsprechen. Die Verordnung sollte daher für Fahrzeuge der Klassen M und N gelten.

    (4)

    Die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 enthält grundlegende Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Einstiegs ins Fahrzeug, insbesondere für Einstiegsstufen, Haltegriffe und Trittbretter, sowie der Manövriereigenschaften, insbesondere für Einrichtungen für Rückwärtsfahrt. Die speziellen Verfahren, Prüfungen und Anforderungen für die diesbezügliche Typgenehmigung müssen festgelegt werden.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anwendungsbereich

    Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge der Klassen M und N gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

    (1)

    „Fahrzeugtyp hinsichtlich des Einstiegs ins Fahrzeug und der Manövriereigenschaften“ die Fahrzeuge, die sich in folgenden wesentlichen Punkten nicht unterscheiden:

    a)

    den Eigenschaften von Trittbrettern, Einstiegsstufen und Haltegriffen,

    b)

    den Eigenschaften der Einrichtung für Rückwärtsfahrt;

    (2)

    „Geländefahrzeug“ ein Fahrzeug, dass den in Anhang II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG festgelegten Kriterien entspricht;

    (3)

    „Einstieg“ der niedrigste Punkt der Türöffnung oder eines anderen Bauteils – je nachdem welcher von beiden niedriger ist –, der zu überwinden ist, um in den Insassenraum zu gelangen.

    Artikel 3

    EG-Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Einstiegs ins Fahrzeug und der Manövriereigenschaften

    1.   Der Hersteller oder der Bevollmächtigte des Herstellers legt der Genehmigungsbehörde einen Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich des Einstiegs ins Fahrzeug und der Manövriereigenschaften vor.

    2.   Der Antrag ist nach dem Muster des Beschreibungsbogens in Anhang I Teil 1 zu erstellen.

    3.   Sind die einschlägigen Anforderungen der Anhänge II und III dieser Verordnung erfüllt, erteilt die Genehmigungsbehörde eine EG-Typgenehmigung und vergibt eine Typgenehmigungsnummer nach dem in Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG dargelegten Nummerierungsschema.

    Ein Mitgliedstaat darf dieselbe Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.

    4.   Für die Zwecke von Absatz 3 stellt die Genehmigungsbehörde einen EG-Typgenehmigungsbogen nach dem Muster in Anhang I Teil 2 aus.

    Artikel 4

    Gültigkeit und Erweiterung von Genehmigungen, die gemäß der Richtlinie 70/387/EWG und der Richtlinie 75/443/EWG erteilt wurden

    Die nationalen Behörden gestatten den Verkauf und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die vor dem in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 genannten Zeitpunkt typgenehmigt wurden, und erweitern die EG-Typgenehmigung weiterhin für diese Fahrzeuge nach den Bestimmungen der Richtlinie 70/387/EWG und der Richtlinie 75/443/EWG.

    Artikel 5

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 15. Februar 2012

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1.

    (2)  ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

    (3)  ABl. L 176 vom 10.8.1970, S. 5.

    (4)  ABl. L 196 vom 26.7.1975, S. 1.

    (5)  ABl. L 120 vom 13.5.2010, S. 1.

    (6)  ABl. L 120 vom 13.5.2010, S. 40.


    ANHANG I

    Verwaltungsvorschriften für die Typgenehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des Einstiegs ins Fahrzeug und der Manövriereigenschaften

    TEIL 1

    Beschreibungsbogen

    MUSTER

    Beschreibungsbogen Nr. … zur Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich des Einstiegs ins Fahrzeug und der Manövriereigenschaften.

    Die nachstehenden Angaben sind, soweit sie in Frage kommen, zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotos bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

    Weisen die in diesem Beschreibungsbogen genannten Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

    0.   ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    0.1.   Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): …

    0.2.   Typ: …

    0.2.1.   Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

    0.3.   Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (1): …

    0.3.1.   Anbringungsstelle dieser Merkmale: …

    0.4.   Fahrzeugklasse (2): …

    0.5.   Name und Anschrift des Herstellers: …

    0.8.   Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

    0.9.   (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

    1.   ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS

    1.1.   Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs: …

    2.   MASSEN UND ABMESSUNGEN (3)  (4)

    2.6.   Masse in fahrbereitem Zustand

    Masse des Fahrzeugs mit Aufbau und, im Fall eines Zugfahrzeugs einer anderen Klasse als M1, mit Anhängevorrichtung, sofern vom Hersteller geliefert, in fahrbereitem Zustand oder Masse des Fahrgestells oder des Fahrgestells mit Führerhaus ohne Aufbau und/oder Anhängevorrichtung, wenn der Aufbau und/oder die Anhängevorrichtung nicht vom Hersteller geliefert wird (einschließlich Betriebsflüssigkeiten, Werkzeug, Ersatzrad (sofern vorhanden) und Fahrer und, für Kraftomnibusse, Masse des Mitglieds des Fahrpersonals, wenn das Fahrzeug über einen Sitz für das Fahrpersonal verfügt) (5) (Größt- und Kleinstwert für jede Variante): …

    4.   KRAFTÜBERTRAGUNG (6)

    4.6.   Übersetzungsverhältnisse

    Rückwärtsgang: …

    9.   AUFBAU

    9.3.   Türen für Insassen, Schlösser und Scharniere

    9.3.1.   Anordnung und Anzahl der Türen: …

    9.3.4.   Einzelheiten, einschließlich Abmessungen, der Eingänge, Stufen und notwendigen Haltegriffe (falls erforderlich): …

    Erläuterungen

    TEIL 2

    EG-Typgenehmigungsbogen

    MUSTER

    Format: A4 (210 × 297 mm)

    EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

    Benachrichtigung über:

    die EG-Typgenehmigung (7)

    die Erweiterung der EG-Typgenehmigung (7)

    die Verweigerung der EG-Typgenehmigung (7)

    den Entzug der EG-Typgenehmigung (7)

    für einen Typ eines Fahrzeugs hinsichtlich des Einstiegs ins Fahrzeug und der Manövriereigenschaften

    in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 130/2012 [diese Verordnung] in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. …/… (7)

    EG-Typgenehmigungsnummer: …

    Grund für die Erweiterung: …

    ABSCHNITT I

    0.1.   Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): …

    0.2.   Typ: …

    0.2.1.   Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

    0.3.   Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (8): …

    0.3.1.   Anbringungsstelle dieser Merkmale: …

    0.4.   Fahrzeugklasse (9): …

    0.5.   Name und Anschrift des Herstellers: …

    0.8.   Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

    0.9.   (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

    ABSCHNITT II

    1.   Zusätzliche Angaben: siehe Beiblatt.

    2.   Technischer Dienst, der die Prüfungen durchführt: …

    3.   Datum des Prüfberichts: …

    4.   Nummer des Prüfberichts: …

    5.   Bemerkungen (gegebenenfalls): siehe Beiblatt.

    6.   Ort: …

    7.   Datum: …

    8.   Unterschrift: …

    Anlagen

    :

    Beschreibungsunterlagen

    Prüfbericht


    (1)  Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?“ darzustellen. (Beispiel: ABC??123??).

    (2)  Einstufung nach den Definitionen in Anhang II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG.

    (3)  Bei Ausführungen einmal mit normalem Führerhaus und zum anderen mit Führerhaus mit Liegeplatz sind für beide Ausführungen Massen und Abmessungen anzugeben.

    (4)  ISO-Norm 612: 1978 – Abmessungen von Straßen(motor)fahrzeugen und deren Anhängern – Benennungen und Definitionen.

    (5)  Die Masse des Fahrers und gegebenenfalls des Mitglieds des Fahrpersonals wird mit 75 kg veranschlagt (nach der ISO-Norm 2416-1992 entfallen davon 68 kg auf die Masse des Insassen und 7 kg auf die Masse des Gepäcks), der Kraftstoffbehälter ist zu 90 % und die anderen Flüssigkeiten enthaltenden Systeme (außer für Wasser genutzte Systeme) sind zu 100 % des vom Hersteller angegebenen Fassungsvermögens gefüllt.

    (6)  Die geforderten Angaben sind für jede vorgesehene Variante zu machen.

    (7)  Nichtzutreffendes streichen.

    (8)  Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?“ darzustellen (Beispiel: ABC??123??).

    (9)  Gemäß der Definition in Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 2007/46/EG.

    Beiblatt

    zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr. …

    1.

    Zusätzliche Angaben:

    1.1.

    Kurzbeschreibung des Fahrzeugtyps: Struktur, Abmessungen, Form und Werkstoffe: …

    2.

    Der Fahrzeugtyp der Klasse M1 / N1 / N2 mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 7,5 Tonnen (1) ist / ist nicht (1) mit Trittbrettern oder Einstiegsstufen ausgestattet.

    3.

    Geländefahrzeug: Ja / Nein (1)

    4.

    Einrichtung für Rückwärtsfahrt: Getriebe / sonstige Einrichtungen (1)

    4.1.

    Kurzbeschreibung der Einrichtung für Rückwärtsfahrt, falls es sich bei dieser nicht um eine Schaltfunktion des Getriebes handelt: …

    5.

    Bemerkungen: …


    (1)  Nichtzutreffendes streichen.


    ANHANG II

    Anforderungen an Fahrzeuge hinsichtlich des Einstiegs ins Fahrzeug

    1.   ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

    1.1.

    Die Auslegung des Fahrzeugs muss ein sicheres Ein- und Aussteigen ermöglichen; die Eingänge zum Insassenraum müssen so konstruiert sein, dass sie mühe- und gefahrlos zu benutzen sind.

    2.   TRITTBRETTER UND EINSTIEGSSTUFEN

    2.1.

    Radnabe, Felgen und andere Teile des Rades gelten nicht als Trittbretter oder Einstiegsstufen im Sinne dieser Verordnung, es sei denn, der Einbau von Trittbrettern oder Einstiegsstufen an einer andern Stelle des Fahrzeugs ist aus bau- oder betriebstechnischen Gründen nicht möglich.

    2.2.

    Die Höhe des Einstiegs wird entweder direkt als der Abstand zum Boden oder als der Abstand zum Mittelpunkt der Längsachse der horizontalen Ebene der unmittelbar darunter liegenden Stufe bestimmt.

    TEIL 1

    Anforderungen betreffend den Ein- und Ausstieg durch die Türen des Insassenraums von Fahrzeugen der Klasse N2 mit einer Gesamtmasse von über 7,5 Tonnen sowie von Fahrzeugen der Klasse N3

    1.   EINSTIEGSSTUFEN ZUM INSASSENRAUM (Abbildung 1)

    1.1.

    Der Abstand (A) der Trittfläche der untersten Stufe zum Boden darf, gemessen an einem betriebsbereiten Fahrzeug auf einer waagerechten, flachen Oberfläche, höchstens 600 mm betragen.

    1.1.1.

    Bei Geländefahrzeugen kann der Abstand (A) auf bis zu 700 mm erhöht werden.

    1.2.

    Der Abstand (B) zwischen den Trittflächen der Stufen darf höchstens 400 mm betragen. Der senkrechte Abstand zwischen zwei aufeinander folgenden Stufen darf um nicht mehr als 50 mm variieren. Die letztgenannte Anforderung gilt nicht für den Abstand zwischen der obersten Stufe und dem Einstieg des Insassenraums.

    1.2.1.

    Bei Geländefahrzeugen kann die oben angegebene zulässige Variation allerdings auf bis zu 100 mm erhöht werden.

    1.3.

    Darüber hinaus müssen mindestens die folgenden geometrischen Abmessungen eingehalten werden:

    a)

    Stufentiefe (D) 80 mm;

    b)

    Stufenvorsprung (E) (einschließlich Stufentiefe): 150 mm;

    c)

    Stufenbreite (F): 300 mm;

    d)

    Breite der untersten Stufe (G): 200 mm;

    e)

    Stufenhöhe (S): 120 mm;

    f)

    Verjüngung in der Breite zwischen den Stufen (H): 0 mm;

    g)

    Überlappung in der Länge (J) zwischen zwei aufeinander folgenden Stufen des selben Treppenlaufs oder zwischen der obersten Stufe und dem Boden des Fahrerhauses: 200 mm.

    1.3.1.

    Bei Geländefahrzeugen kann der Wert (F) jedoch auf 200 mm verringert werden.

    1.4.

    Bei Geländefahrzeugen kann die unterste Stufe als Sprosse konzipiert sein, wenn dies aus bau- oder betriebstechnischen Gründen erforderlich ist. In diesem Fall beträgt die Sprossentiefe (R) mindestens 20 mm.

    1.4.1.

    Sprossen mit rundem Querschnitt sind nicht zulässig.

    1.5.

    Die oberste Stufe muss so angeordnet sein, dass sie beim Ausstieg aus dem Fahrgastraum leicht erreichbar ist.

    1.6.

    Sämtliche Einstiegsstufen müssen so beschaffen sein, dass der Gefahr des Abrutschens vorgebeugt wird. Ferner müssen Einstiegsstufen, die während der Fahrt Niederschlägen und Schmutz ausgesetzt sind, einen Ablauf haben (wasserdurchlässige Oberfläche).

    2.   ERREICHBARKEIT DER HALTEGRIFFE AM EINGANG ZUM INSASSENRAUM (Abbildung 1)

    2.1.

    Am Einstieg zum Insassenraum müssen ein oder mehrere geeignete Handläufe oder Haltegriffe oder andere gleichwertige Haltevorrichtungen angebracht sein.

    2.1.1.

    Der (die) Handlauf (Handläufe) oder Haltegriff(e) oder andere gleichwertige Haltevorrichtungen müssen so angeordnet sein, dass man sich an ihnen leicht festhalten kann und sie den Durchgang zum Insassenraum nicht versperren.

    2.1.2.

    Die Griffbereiche der Handläufe, Haltegriffe oder gleichwertigen Haltevorrichtungen dürfen höchstens 100 mm auseinanderliegen.

    2.1.3.

    Bei einem Einstieg mit mehr als zwei Stufen müssen die Handläufe, Haltegriffe oder gleichwertigen Haltevorrichtungen so angeordnet sein, dass eine Person sich an drei Stellen gleichzeitig halten kann (mit zwei Händen und einem Fuß oder mit zwei Füßen und einer Hand).

    2.1.4.

    Ausgenommen im Fall eines Treppenaufgangs müssen die Handläufe, Haltegriffe und gleichwertigen Haltevorrichtungen so beschaffen sein, dass die Fahrer veranlasst werden, mit Blick auf den Insassenraum auszusteigen.

    2.1.5.

    Das Lenkrad kann als Haltegriff gelten.

    2.2.

    Die Höhe (N) des unteren Rands mindestens eines Haltegriffs oder Handlaufs oder einer gleichwertigen Haltevorrichtung darf, gemessen vom Boden bei einem betriebsbereiten Fahrzeug auf einer waagerechten, flachen Oberfläche, nicht mehr als 1 850 mm betragen.

    2.2.1.

    Bei Geländefahrzeugen kann der Abstand (N) allerdings auf bis zu 1 950 mm erhöht werden.

    2.2.2.

    Ist die Höhe des Einstiegs des Insassenraums vom Boden gemessen größer als „N“, gilt diese Höhe als „N“.

    2.2.3.

    Ferner muss der Mindestabstand (P) des oberen Rands des (der) Handlaufs (Handläufe) oder Haltegriffs (Haltegriffe) oder gleichwertiger Haltevorrichtungen vom Einstieg folgenden Wert haben:

    a)

    Handläufe, Haltegriffe oder gleichwertige Haltevorrichtungen (U): 650 mm;

    b)

    Handläufe, Haltegriffe oder gleichwertige Haltevorrichtungen (V): 550 mm.

    2.3.

    Die folgenden geometrischen Abmessungen müssen eingehalten werden:

    a)

    Griffgröße (K): mindestens 16 mm, höchstens 38 mm;

    b)

    Länge (M): mindestens 150 mm;

    c)

    Abstand zu Fahrzeugteilen (L): 40 mm bei geöffneter Tür.

    Abbildung 1

    Trittstufen und Haltegriffe am Einstieg zum Fahrgastraum

    Image

    TEIL 2

    Anforderungen betreffend den Ein- und Ausstieg durch die Türen des Insassenraums von anderen Fahrzeugen als solchen der Klasse N2 mit einer Gesamtmasse von über 7,5 Tonnen sowie solchen der Klasse N3

    1.   TRITTBRETTER UND EINSTIEGSSTUFEN

    1.1.

    Befindet sich in Fahrzeugen der Klassen M1, N1 und N2 mit einer Höchstmasse von bis zu 7,5 Tonnen der Einstieg mehr als 600 mm über dem Boden – gemessen an einem betriebsbereiten Fahrzeug auf einer waagerechten, flachen Oberfläche –, so muss das Fahrzeug ein Trittbrett oder Einstiegsstufen haben.

    1.1.1.

    Bei Geländefahrzeugen kann der oben angegebene Abstand allerdings auf bis zu 700 mm erhöht werden.

    1.2.

    Sämtliche Trittbretter und Einstiegsstufen müssen so beschaffen sein, dass der Gefahr des Abrutschens vorgebeugt wird. Ferner müssen Trittbretter und Einstiegstufen, die während der Fahrt Niederschlägen und Schmutz ausgesetzt sind, einen Ablauf haben (wasserdurchlässige Oberfläche).


    ANHANG III

    Anforderungen an Fahrzeuge hinsichtlich deren Manövriereigenschaften

    1.   ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

    1.1.

    Jedes Fahrzeug ist mit einer vom Fahrersitz aus bedienbaren Einrichtung für Rückwärtsfahrt auszustatten.


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