Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32012D1208(03)

    Beschluss des Rates vom 6. Dezember 2012 zur Annahme des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Haushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013

    ABl. C 378 vom 8.12.2012, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.12.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 378/4


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 6. Dezember 2012

    zur Annahme des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Haushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013

    2012/C 378/05

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314 Absatz 3, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere mit Artikel 106a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Kommission hat am 23. November 2012 einen Vorschlag mit dem neuen Entwurf des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegt (1).

    (2)

    Der Rat hat den Vorschlag der Kommission mit dem Ziel geprüft, einen Standpunkt festzulegen, der auf der Einnahmenseite mit dem Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (2) und auf der Ausgabenseite mit Teil I der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3), die in Ermangelung eines nach Artikel 312 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgestellten mehrjährigen Finanzrahmens das derzeit anzuwendende Instrument in Bezug auf die Haushaltsdisziplin darstellt, im Einklang steht.

    (3)

    Da so bald wie möglich ein Standpunkt des Rates zu dem neuen Entwurf des Haushaltsplans angenommen werden muss, damit vor Beginn des Haushaltsjahres 2013 ein Haushaltsplan endgültig angenommen und somit die Kontinuität des Handelns der Union gewahrt werden kann, ist es gerechtfertigt, gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Rates die in Artikel 4 des Protokolls Nr. 1 festgelegte Frist von acht Wochen für die Unterrichtung der nationalen Parlamente sowie die Frist von zehn Tagen für die Aufnahme des Punkts in die vorläufige Tagesordnung des Rates zu verkürzen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Einziger Artikel

    Der Rat hat den Standpunkt des Rates zum neuen Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 am 6. Dezember 2012 angenommen.

    Der vollständige Text kann über die Website des Rates eingesehen oder heruntergeladen werden: http://www.consilium.europa.eu/

    Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2012.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    L. LOUCA


    (1)  COM(2012) 716 final.

    (2)  ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.

    (3)  ABl. L 347 vom 24.12.2009, S. 26.


    Top