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Document 32012D0819

    2012/819/EU, Euratom: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Aufhebung der Entscheidung 90/182/Euratom, EWG, mit der das Vereinigte Königreich ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9556)

    ABl. L 352 vom 21.12.2012, p. 62–62 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2012/819/oj

    21.12.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 352/62


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 19. Dezember 2012

    zur Aufhebung der Entscheidung 90/182/Euratom, EWG, mit der das Vereinigte Königreich ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9556)

    (Nur der englische Text ist verbindlich)

    (2012/819/EU, Euratom)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 13,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 371 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2) dürfen Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1978 die in Anhang X Teil B genannten Umsätze von der Steuer befreit haben, diese zu den in dem jeweiligen Mitgliedstaat zu dem genannten Zeitpunkt geltenden Bedingungen weiterhin befreien. Diese Umsätze sind bei der Festsetzung der MwSt.-Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

    (2)

    Im Falle des Vereinigten Königreichs hat die Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 die Entscheidung 90/182/Euratom, EWG (3) angenommen, mit der das Vereinigte Königreich ermächtigt wird, mit Wirkung vom 1. Januar 1989 bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln.

    (3)

    Die Kommission hat das Vereinigte Königreich aufgefordert, zu überprüfen, ob diese dem Vereinigten Königreich ohne explizite Befristung erteilten Ermächtigungen noch benötigt werden und ihr dies mitzuteilen. Das Vereinigte Königreich hat bestätigt, dass die Ermächtigung, die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei den in Nummer 7 des Anhangs X Teil B der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätzen durch annähernde Schätzungen zu ermitteln, aufgrund von Änderungen der Methodik nicht mehr benötigt wird.

    (4)

    Aus Gründen der Klarheit und Transparenz des Unionsrechts sollten Bestimmungen, die überholt oder nicht mehr in Kraft sind, aufgehoben werden.

    (5)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 90/182/Euratom, EWG wird aufgehoben.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet.

    Brüssel, den 19. Dezember 2012

    Für die Kommission

    Janusz LEWANDOWSKI

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.

    (2)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

    (3)  ABl. L 99 vom 19.4.1990, S. 33.


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