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Document 32012D0817

    2012/817/EU, Euratom: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 19. Dezember 2012 Zur Änderung der Entscheidung 90/185/Euratom, EWG, mit der Griechenland ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9549)

    ABl. L 352 vom 21.12.2012, p. 60–60 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2012/817/oj

    21.12.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 352/60


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 19. Dezember 2012

    Zur Änderung der Entscheidung 90/185/Euratom, EWG, mit der Griechenland ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9549)

    (Nur der griechische Text ist verbindlich)

    (2012/817/EU, Euratom)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 13,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 375 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2) darf Griechenland die in Anhang X Teil B Nummern 2, 8, 11 und 12 genannten Umsätze weiterhin von der Steuer befreien; diese Umsätze sind bei der Grundlage für die Festsetzung der MwSt.-Eigenmittel zu berücksichtigen.

    (2)

    Im Falle Griechenlands hat die Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 die Entscheidung 90/185/Euratom, EWG (3) angenommen, mit der Griechenland ermächtigt wird, mit Wirkung vom 1. Januar 1989 bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln.

    (3)

    Seit dem 1. Juli 2010 besteuert Griechenland die in Nummer 2 des Anhangs X Teil B der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze; die diesbezüglich erteilte Ermächtigung sollte mit Wirkung vom gleichen Tag aufgehoben werden.

    (4)

    Seit dem 22. August 2011 besteuert Griechenland die in Nummer 8 des Anhangs X Teil B der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze; die diesbezüglich erteilte Ermächtigung sollte mit Wirkung vom gleichen Tag aufgehoben werden.

    (5)

    Die Kommission hat Griechenland aufgefordert, zu überprüfen, ob diese Griechenland ohne explizite Befristung erteilten Ermächtigungen noch benötigt werden und ihr dies mitzuteilen. Griechenland teilte mit, dass zwei Ermächtigungen, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel die unter den Nummern 2 und 8 des Anhangs X Teil B der Richtlinie 2006/112/EG des Rates genannten Umsätze anhand annähernder Schätzung zu ermitteln, nicht mehr zutreffen würden.

    (6)

    Im Falle Griechenlands hat Griechenland erklärt, dass die Notwendigkeit, annähernde Schätzungen zu verwenden, im Hinblick auf die Nummern 11 und 12 des Anhangs X Teil B nicht mehr besteht, da das Verteidigungsministerium die Daten ausführlicher zur Verfügung stellt.

    (7)

    Aus Gründen der Klarheit und Transparenz des Gemeinschaftsrechts sollten Bestimmungen, die überholt oder nicht mehr in Kraft sind, aufgehoben werden.

    (8)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Artikel 1 Nummer 1 der Entscheidung 90/185/Euratom, EWG wird hiermit gestrichen.

    (2)   Artikel 1 Nummer 3 der Entscheidung 90/185/Euratom, EWG wird hiermit gestrichen.

    (3)   Artikel 1 Nummer 5 der Entscheidung 90/185/Euratom, EWG wird hiermit gestrichen.

    (4)   Artikel 1 Nummer 6 der Entscheidung 90/185/Euratom, EWG wird hiermit gestrichen.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 19. Dezember 2012

    Für die Kommission

    Janusz LEWANDOWSKI

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.

    (2)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

    (3)  ABl. L 99 vom 19.4.1990, S. 39.


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