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Document 32012D0774

    2012/774/: Beschluss des Rates vom 6. Dezember 2012 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat, der im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits eingesetzt wurde, im Hinblick auf die Annahme von Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu vertreten ist

    ABl. L 340 vom 13.12.2012, p. 7–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/774/oj

    13.12.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 340/7


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 6. Dezember 2012

    über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat, der im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits eingesetzt wurde, im Hinblick auf die Annahme von Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu vertreten ist

    (2012/774/EU)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 51 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) setzt der Stabilitäts- und Assoziationsrat durch einen Beschluss die Bestimmungen zur Umsetzung der in diesem Artikel festgelegten Grundsätze in Kraft.

    (2)

    Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieses Beschlusses und sind weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

    (3)

    Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

    (4)

    Es ist zweckmäßig, den im Stabilitäts- und Assoziationsrat im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die Annahme von Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit festzulegen.

    (5)

    Daher sollte der von der Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat zu vertretenden Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat, der im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzt wurde, im Hinblick auf die Annahme von Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu vertreten ist, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf für einen Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates.

    Kleinere Änderungen dieses Beschlussentwurfs können ohne weiteren Beschluss des Rates von den Unionsvertretern im Stabilitäts- und Assoziationsrat vereinbart werden.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2012.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    S. CHARALAMBOUS


    (1)  ABl. L 108 vom 29.4.2010, S. 3.


    ENTWURF

    BESCHLUSS DES STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRATES EU-MONTENEGRO

    vom …

    zur Annahme von Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

    DER STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRAT —

    gestützt auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits (1), insbesondere auf Artikel 51,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Artikel 51 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits (im Folgenden „Abkommen“) regelt die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Montenegros und der Mitgliedstaaten und legt die Grundsätze für diese Koordinierung fest.

    (2)

    Artikel 51 des Abkommens sieht vor, dass der Stabilitäts- und Assoziationsrat einen Beschluss zur Umsetzung der in diesem Artikel festgelegten Grundsätze erlässt.

    (3)

    Hinsichtlich der Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung sollten nach diesem Beschluss aus dem Eintritt bestimmter Sachverhalte und Ereignisse im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, die nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei nicht berücksichtigt werden, keine anderen zusätzlichen Rechte als die Ausfuhr bestimmter Leistungen entstehen.

    (4)

    Gemäß diesem Beschluss sollten montenegrinische Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf Familienleistungen haben, wenn ihre Familienangehörigen zusammen mit ihnen einen rechtmäßigen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat haben, in dem sie beschäftigt sind. Haben ihre Familienangehörigen ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, so gilt die Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fallen (2). Für Familienangehörige eines Arbeitnehmers, die ihren Wohnsitz in einem nicht der Union angehörenden Staat, z. B. in Montenegro, haben, sollte dieser Beschluss keine Ansprüche auf Familienleistungen begründen.

    (5)

    Die Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Rates erweitert bereits den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (3) und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (4) auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht schon unter diese Verordnungen fallen. Die Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 enthält bereits den Grundsatz, dass hinsichtlich des Anspruchs auf bestimmte Leistungen sämtliche Versicherungszeiten zusammengerechnet werden, die montenegrinische Arbeitnehmer in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegt haben, wie in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens festgelegt.

    (6)

    Es kann erforderlich sein, besondere Bestimmungen vorzusehen, die den Besonderheiten der nationalen Rechtsvorschriften Montenegros gerecht werden, damit die Anwendung der Koordinierungsvorschriften erleichtert wird.

    (7)

    Um eine reibungslose Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten und Montenegros zu gewährleisten, ist es erforderlich, spezielle Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Montenegro sowie über die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Personen und den Trägern des zuständigen Staates zu erlassen.

    (8)

    Es sollten Übergangsbestimmungen erlassen werden, damit die von diesem Beschluss erfassten Personen geschützt werden und ihnen durch sein Inkrafttreten keine Ansprüche verloren gehen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    TEIL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    (1)   Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet

    a)

    „Abkommen“ das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits;

    b)

    „Verordnung“ die Verordnung (EG) Nr. 883/2004, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung findet;

    c)

    „Durchführungsverordnung“ die Verordnung (EG) Nr. 987/2009;

    d)

    „Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Europäischen Union;

    e)

    „Arbeitnehmer“

    i)

    für die Zwecke der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats: eine Person, die eine Beschäftigung im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung ausübt;

    ii)

    für die Zwecke der Rechtsvorschriften Montenegros: eine Person, die eine Beschäftigung im Sinne dieser Rechtsvorschriften ausübt;

    f)

    „Familienangehöriger“

    i)

    für die Zwecke der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats: einen Familienangehörigen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe i der Verordnung;

    ii)

    für die Zwecke der Rechtsvorschriften Montenegros: einen Familienangehörigen im Sinne dieser Rechtsvorschriften;

    g)

    „Rechtsvorschriften“

    i)

    in Bezug auf die Mitgliedstaaten: Rechtsvorschriften im Sinne des Artikels 1 Buchstabe l der Verordnung im Zusammenhang mit den Leistungen, die in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fallen;

    ii)

    in Bezug auf Montenegro: die in Montenegro geltenden Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit den Leistungen, die in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fallen;

    h)

    „Leistungen“

    Altersrente,

    Hinterbliebenenrente,

    Renten bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,

    Invaliditätsrenten aufgrund von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,

    Familienzulagen;

    i)

    „exportierbare Leistungen“

    i)

    in Bezug auf die Mitgliedstaaten:

    Altersrenten,

    Hinterbliebenenrenten,

    Renten bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,

    Invaliditätsrenten aufgrund von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

    im Sinne der Verordnung, mit Ausnahme der besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen gemäß Anhang X der Verordnung;

    ii)

    in Bezug auf Montenegro: die entsprechenden Leistungen gemäß den Rechtsvorschriften Montenegros, mit Ausnahme der besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen gemäß Anhang I dieses Beschlusses.

    (2)   Für die sonstigen in diesem Beschluss verwendeten Ausdrücke gelten,

    a)

    in Bezug auf die Mitgliedstaaten: die Begriffsbestimmungen der Verordnung und der Durchführungsverordnung;

    b)

    in Bezug auf Montenegro: die Begriffsbestimmungen der einschlägigen in Montenegro geltenden Rechtsvorschriften.

    Artikel 2

    Persönlicher Geltungsbereich

    Dieser Beschluss gilt für

    a)

    Arbeitnehmer, die Staatsangehörige Montenegros sind, rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt sind oder waren und für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Hinterbliebenen;

    b)

    Familienangehörige von Arbeitnehmern gemäß Buchstabe a, wenn diese Familienangehörigen zusammen mit dem betreffenden Arbeitnehmer während dessen Beschäftigung in einem Mitgliedstaat, dort einen rechtmäßigen Wohnsitz haben oder hatten;

    c)

    Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, rechtmäßig im Hoheitsgebiet Montenegros beschäftigt sind oder waren und für die die Rechtsvorschriften Montenegros gelten oder galten, sowie für ihre Hinterbliebenen und für

    d)

    Familienangehörige von Arbeitnehmern gemäß Buchstabe c, wenn diese Familienangehörigen zusammen mit dem betreffenden Arbeitnehmer während dessen Beschäftigung in Montenegro dort einen rechtmäßigen Wohnsitz haben oder hatten.

    Artikel 3

    Gleichbehandlung

    (1)   Arbeitnehmern, die Staatsangehörige Montenegros und rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt sind, und ihren Familienangehörigen, die zusammen mit den betreffenden Arbeitnehmern einen rechtmäßigen Wohnsitz haben, wird in Bezug auf die Leistungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe h eine Behandlung gewährt, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, in denen diese Arbeitnehmer beschäftigt sind, bewirkt.

    (2)   Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und rechtmäßig im Hoheitsgebiet Montenegros beschäftigt sind, und ihren Familienangehörigen, die zusammen mit den betreffenden Arbeitnehmern einen rechtmäßigen Wohnsitz haben, wird in Bezug auf die Leistungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe h eine Behandlung gewährt, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den Staatsangehörigen Montenegros bewirkt.

    TEIL II

    BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND MONTENEGRO

    Artikel 4

    Aufhebung der Wohnortklauseln

    (1)   Exportierbare Leistungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe i, auf die die in Artikel 2 Buchstaben a und c genannten Personen Anspruch haben, dürfen nicht deswegen gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Leistungsempfänger

    i)

    für die Zwecke von Leistungen gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats: seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet Montenegros hat oder

    ii)

    für die Zwecke von Leistungen gemäß den Rechtsvorschriften Montenegros: seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat.

    (2)   Die Familienangehörigen eines Arbeitnehmers im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b haben ebenso Anspruch auf exportierbare Leistungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i wie die Familienangehörigen eines Arbeitnehmers, der Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist, wenn diese Familienangehörigen ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet Montenegros haben.

    (3)   Die Familienangehörigen eines Arbeitnehmers im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d haben ebenso Anspruch auf exportierbare Leistungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii wie die Familienangehörigen eines Arbeitnehmers, der Staatsangehöriger Montenegros ist, wenn diese Familienangehörigen ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben.

    TEIL III

    SONSTIGE BESTIMMUNGEN

    Artikel 5

    Zusammenarbeit

    (1)   Die Mitgliedstaaten und Montenegro unterrichten einander über alle Änderungen ihrer Rechtsvorschriften, die die Durchführung dieses Beschlusses betreffen können.

    (2)   Für die Zwecke dieses Beschlusses unterstützen sich die Behörden und die Träger der Mitgliedstaaten und Montenegros, als handele es sich um die Durchführung ihrer eigenen Rechtsvorschriften. Die gegenseitige Amtshilfe dieser Behörden und Träger ist grundsätzlich kostenfrei. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Montenegros können jedoch die Erstattung bestimmter Kosten vereinbaren.

    (3)   Die Behörden und die Träger der Mitgliedstaaten und Montenegros können für die Zwecke dieses Beschlusses miteinander sowie mit den betroffenen Personen oder deren Vertretern unmittelbar in Verbindung treten.

    (4)   Die Träger und die Personen, die in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fallen, sind zur gegenseitigen Information und zur Zusammenarbeit verpflichtet, um die ordnungsgemäße Durchführung dieses Beschlusses zu gewährleisten.

    (5)   Die Personen, für die dieser Beschluss gilt, müssen die Träger des zuständigen Mitgliedstaats oder Montenegros, wenn Montenegro der zuständige Staat ist, und des Wohnsitzmitgliedstaats oder Montenegros, wenn Montenegro der Wohnsitzstaat ist, so bald wie möglich über jede Änderung ihrer persönlichen oder familiären Situation unterrichten, die sich auf ihre Leistungsansprüche gemäß diesem Beschluss auswirkt.

    (6)   Die Verletzung der Informationspflicht gemäß Absatz 5 kann angemessene Maßnahmen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften nach sich ziehen. Diese Maßnahmen müssen jedoch denjenigen entsprechen, die für vergleichbare Tatbestände gemäß dem nationalen Recht vorgesehen sind, und dürfen die Ausübung der den Antragstellern durch diesen Beschluss eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

    (7)   Die Mitgliedstaaten und Montenegro können nationale Bestimmungen zur Festlegung der Voraussetzungen für die Überprüfung eines Leistungsanspruchs erlassen, um die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Leistungsempfänger ihren Aufenthalts- oder Wohnort außerhalb des Hoheitsgebiets des Staates haben, in dem sich der leistungspflichtige Träger befindet. Derartige Bestimmungen müssen verhältnismäßig sein, mit den Grundsätzen dieses Beschlusses im Einklang stehen und dürfen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung bewirken. Sie sind dem Stabilitäts- und Assoziationsrat mitzuteilen.

    Artikel 6

    Verwaltungskontrollen und ärztliche Untersuchungen

    (1)   Dieser Artikel gilt für Personen im Sinne des Artikels 2, die exportierbare Leistungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i erhalten, sowie für die für die Durchführung dieses Beschlusses zuständigen Träger.

    (2)   Hält sich ein Antragsteller oder ein Leistungsempfänger oder ein Familienangehöriger einer solchen Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf oder wohnt er dort, während sich der leistungspflichtige Träger in Montenegro befindet, oder hält er sich vorübergehend in Montenegro auf oder wohnt er dort, während sich der leistungspflichtige Träger in einem Mitgliedstaat befindet, so wird eine ärztliche Untersuchung auf Ersuchen dieses leistungspflichtigen Trägers durch den Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts des Leistungsempfängers entsprechend dem von diesem Träger anzuwendenden gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren vorgenommen.

    Der leistungspflichtige Träger teilt dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts mit, welche besonderen Voraussetzungen erforderlichenfalls zu erfüllen und welche Aspekte in dem ärztlichen Gutachten zu berücksichtigen sind.

    Der Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts erstattet dem leistungspflichtigen Träger, der um das ärztliche Gutachten ersucht hat, Bericht.

    Dem leistungspflichtigen Träger steht es frei, den Leistungsempfänger durch einen Arzt seiner Wahl entweder im Hoheitsgebiet, in dem der Antragsteller oder der Leistungsempfänger sich aufhält oder wohnt, oder in dem Land, in dem sich der leistungspflichtige Träger befindet, untersuchen zu lassen. Allerdings kann der Leistungsempfänger nur dann aufgefordert werden, sich in den Staat des leistungspflichtigen Trägers zu begeben, wenn er reisen kann, ohne dass seine Gesundheit gefährdet wird, und wenn die damit verbundenen Reise- und Aufenthaltskosten von dem leistungspflichtigen Träger übernommen werden.

    (3)   Hält sich ein Antragsteller oder Leistungsempfänger oder ein Familienangehöriger einer solchen Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf oder wohnt er dort, während sich der leistungspflichtige Träger in Montenegro befindet, oder hält er sich in Montenegro auf oder wohnt er dort, während sich der leistungspflichtige Träger in einem Mitgliedstaat befindet, so wird eine Verwaltungskontrolle auf Ersuchen des leistungspflichtigen Trägers durch den Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts des Leistungsempfängers durchgeführt.

    Der Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts erstattet dem leistungspflichtigen Träger, der um die Verwaltungskontrolle ersucht hat, Bericht.

    Dem leistungspflichtigen Träger steht es frei, die Situation des Leistungsempfängers durch einen Sachverständigen seiner Wahl prüfen zu lassen. Allerdings kann der Leistungsempfänger nur dann aufgefordert werden, sich in den Staat des leistungspflichtigen Trägers zu begeben, wenn er reisen kann, ohne dass seine Gesundheit gefährdet wird, und wenn die damit verbundenen Reise- und Aufenthaltskosten von dem leistungspflichtigen Träger übernommen werden.

    (4)   Ein oder mehrere Mitgliedstaaten und Montenegro können andere Verwaltungsvorschriften vereinbaren, sofern sie den Stabilitäts- und Assoziationsrat davon unterrichten.

    (5)   In Abweichung vom Grundsatz der kostenfreien gegenseitigen Amtshilfe nach Artikel 5 Absatz 2 dieses Beschlusses werden die Kosten, die im Zusammenhang mit den in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels aufgeführten Untersuchungen und Kontrollen tatsächlich entstanden sind, dem Träger, der mit der Durchführung der Untersuchung oder Kontrolle beauftragt wurde, vom leistungspflichtigen Träger, der diese Kontrollen angefordert hatte, erstattet.

    Artikel 7

    Anwendung des Artikels 129 des Abkommens

    Artikel 129 des Abkommens gilt für den Fall, dass eine der beiden Vertragsparteien der Auffassung ist, dass die andere Vertragspartei ihren Verpflichtungen nach den Artikeln 5 und 6 nicht nachgekommen ist.

    Artikel 8

    Besondere Bestimmungen über die Anwendung der Rechtsvorschriften Montenegros

    Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann erforderlichenfalls in Anhang II des vorliegenden Beschlusses besondere Bestimmungen über die Anwendung der Rechtsvorschriften Montenegros festlegen.

    Artikel 9

    Verwaltungsverfahren aufgrund bestehender bilateraler Abkommen

    Die in bestehenden bilateralen Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und Montenegro vorgesehenen Verwaltungsverfahren können weiterhin angewendet werden, sofern durch diese Verfahren die Ansprüche oder Verpflichtungen der betreffenden Personen gemäß dem vorliegenden Beschluss nicht beeinträchtigt werden.

    Artikel 10

    Ergänzende Vereinbarungen über Verwaltungsverfahren zur Durchführung dieses Beschlusses

    Ein oder mehrere Mitgliedstaaten und Montenegro können Vereinbarungen über die verwaltungstechnische Durchführung dieses Beschlusses und insbesondere zur Verhinderung und Bekämpfung von Betrug schließen.

    TEIL IV

    ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 11

    Übergangsbestimmungen

    (1)   Dieser Beschluss begründet keinen Anspruch für den Zeitraum vor dem Tag seines Inkrafttretens.

    (2)   Vorbehaltlich des Absatzes 1 wird ein Leistungsanspruch gemäß diesem Beschluss auch für Ereignisse vor seinem Inkrafttreten begründet.

    (3)   Leistungen jeder Art, die wegen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts der betreffenden Person nicht festgestellt worden sind oder geruht haben, werden auf Antrag dieser Person ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses gewährt oder wieder gewährt, vorausgesetzt, dass Ansprüche, aufgrund deren früher Leistungen gewährt wurden, nicht durch Kapitalabfindung abgegolten wurden.

    (4)   Wird ein Antrag gemäß Absatz 3 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund dieses Beschlusses mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erworben, ohne dass der betreffenden Person Ausschlussfristen oder Verjährungsvorschriften eines Mitgliedstaats oder Montenegros entgegengehalten werden können.

    (5)   Wird ein Antrag gemäß Absatz 3 nach Ablauf der Frist von zwei Jahren gemäß Absatz 4 gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder verjährte Ansprüche — vorbehaltlich etwaiger günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder Montenegros — vom Tag der Antragstellung an erworben.

    Artikel 12

    Anhänge dieses Beschlusses

    (1)   Die Anhänge sind fester Bestandteil dieses Beschlusses.

    (2)   Auf Antrag Montenegros oder der Europäischen Union können die Anhänge durch Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates geändert werden.

    Artikel 13

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu …

    Im Namen des Stabilitäts- und Assoziationsrates

    Der Präsident


    (1)  ABl. L 108 vom 29.4.2010, S. 3.

    (2)  ABl. L 344 vom 29.12.2010, S. 1.

    (3)  ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.

    (4)  ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.

    ANHANG I

    LISTE DER BESONDEREN BEITRAGSUNABHÄNGIGEN GELDLEISTUNGEN MONTENEGROS

    ANHANG II

    BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN MONTENEGROS


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