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Document 32012D0756
2012/756/EU: Commission Implementing Decision of 5 December 2012 as regards measures to prevent the introduction into and the spread within the Union of Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto (notified under document C(2012) 8816)
2012/756/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 5. Dezember 2012 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 8816)
2012/756/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 5. Dezember 2012 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 8816)
ABl. L 335 vom 7.12.2012, p. 49–54
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2016
7.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 335/49 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 5. Dezember 2012
über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 8816)
(2012/756/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Italien hat der Kommission mitgeteilt, dass in seinem Hoheitsgebiet ein neuer aggressiver Stamm von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto (im Folgenden „der spezifizierte Organismus“), dem Erreger von Kiwikrebs, auftritt und dass es amtliche Maßnahmen ergriffen hat, um die weitere Einschleppung und Ausbreitung des spezifizierten Organismus in seinem Hoheitsgebiet zu verhindern. Aus den verfügbaren Informationen geht außerdem hervor, dass der neue aggressive Stamm des spezifizierten Organismus in einem Drittland auftritt, das Vermehrungsmaterial von Kiwipflanzen, einschließlich Pollen, in die Union ausführt. |
(2) |
Der spezifizierte Organismus ist weder in Anhang I noch in Anhang II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt. Aus einer vorläufigen Schädlingsrisikoanalyse, die die Kommission auf Grundlage einer von der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) vorgenommenen Bewertung durchgeführt hat, geht hervor, dass der spezifizierte Organismus bei Pflanzen der Gattung Actinidia Lindl. Schäden verursacht. |
(3) |
Aufgrund der Komplexität der taxonomischen Identifikation des neuen aggressiven Stammes des spezifizierten Organismus sollten Maßnahmen vorgesehen werden, die für den spezifizierten Organismus an sich gelten, wobei diese Maßnahmen nicht auf den betreffenden Stamm zu beschränken sind. |
(4) |
Es sollten Maßnahmen im Hinblick auf die Einführung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der Gattung Actinidia Lindl. aus Drittländern in die Union getroffen werden. Des Weiteren sollten Maßnahmen im Hinblick auf die Verbringung solcher Pflanzen mit Ursprung in der Union innerhalb der Union vorgesehen werden. |
(5) |
Alle Mitgliedstaaten sollten Erhebungen über das Auftreten des spezifizierten Organismus durchführen und die Ergebnisse melden. |
(6) |
Die Mitgliedstaaten sollten gegebenenfalls ihre Rechtsvorschriften anpassen, um diesem Beschluss nachzukommen. |
(7) |
Dieser Beschluss sollte bis 31. März 2016 gelten, damit genügend Zeit für die Bewertung der Lage zur Verfügung steht. |
(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Dringlichkeitsmaßnahmen gegen Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto
Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto (im Folgenden „der spezifizierte Organismus“) darf nicht in die Union eingeschleppt und nicht innerhalb der Union verbreitet werden.
Artikel 2
Einführung von bestäubungsfähigem Pollen und von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, ausgenommen Samen, von Actinidia Lindl. in die Union
Bestäubungsfähiger Pollen und zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, von Actinidia Lindl. (im Folgenden „die spezifizierten Pflanzen“) mit Ursprung in Drittländern dürfen nur dann in die Union eingeführt werden, wenn sie die spezifischen Anforderungen für die Einführung gemäß Anhang I erfüllen.
Artikel 3
Verbringung der spezifizierten Pflanzen innerhalb der Union
Die spezifizierten Pflanzen dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn sie die spezifischen Anforderungen gemäß Anhang II erfüllen.
Artikel 4
Erhebungen über den spezifizierten Organismus und Meldung
(1) Die Mitgliedstaaten führen jährliche amtliche Erhebungen über das Auftreten des spezifizierten Organismus bei den spezifizierten Pflanzen durch.
Sie teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Ergebnisse dieser Erhebungen bis zum 31. Januar des auf die Erhebung folgenden Jahres mit.
(2) Jeder Mitgliedstaat setzt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis, wenn der spezifizierte Organismus in einem Teil seines Hoheitsgebietes aufgetreten ist, in dem dieser zuvor nicht festgestellt worden war.
(3) Wird der spezifizierte Organismus in einem Gebiet, in dem er zuvor nicht festgestellt worden ist, nachgewiesen oder vermutet, so ist dies unverzüglich den zuständigen amtlichen Stellen zu melden.
Artikel 5
Einhaltung der Vorschriften
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich mit, welche Maßnahmen sie getroffen haben, um diesem Beschluss nachzukommen.
Artikel 6
Geltungsdauer
Dieser Beschluss gilt bis 31. März 2016.
Artikel 7
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 5. Dezember 2012
Für die Kommission
Tonio BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.
ANHANG I
SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN DIE EINFÜHRUNG IN DIE UNION GEMÄß ARTIKEL 2
Abschnitt I.
Pflanzengesundheitszeugnis
1. |
Spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in einem Drittland ist ein Pflanzengesundheitszeugnis nach Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG (im Folgenden „das Zeugnis“) beizulegen, dessen Abschnitt „Zusätzliche Erklärung“ die Angaben gemäß den Nummern 2 und 3 enthalten muss. |
2. |
Aus dem Zeugnis muss hervorgehen, dass eine der folgenden Anforderungen erfüllt ist:
|
3. |
Werden die Angaben gemäß Nummer 2 Buchstabe c oder Buchstabe d gemacht, muss aus dem Zeugnis zusätzlich hervorgehen, dass eine der folgenden Anforderungen erfüllt ist:
|
4. |
Wenn die Angabe gemäß Nummer 2 Buchstabe b gemacht wird, ist der Name des befallsfreien Gebiets im Zeugnis unter „Ursprungsort“ zu vermerken. |
Abschnitt II.
Kontrolle
In die Union eingeführte spezifizierte Pflanzen, denen ein Pflanzengesundheitszeugnis nach Abschnitt I beiliegt, sind am Ort des Eingangs oder am gemäß der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission (3) festgelegten Bestimmungsort streng zu kontrollieren und, falls erforderlich, auf den spezifizierten Organismus zu untersuchen.
Werden die spezifizierten Pflanzen über einen anderen Mitgliedstaat als den Bestimmungsmitgliedstaat der Pflanzen in die Union eingeführt, so setzt die zuständige amtliche Stelle des Eingangsmitgliedstaats die zuständige amtliche Stelle des Bestimmungsmitgliedstaats hiervon in Kenntnis.
(1) Requirements for the establishment of the pest free areas. ISPM No. 4 (1995), FAO 2011.
(2) Requirements for the establishment of pest free places of production and pest free production sites. ISPM No.10 (1999), FAO 2011.
ANHANG II
ANFORDERUNGEN AN DIE VERBRINGUNG INNERHALB DER UNION GEMÄß ARTIKEL 3
1. |
Spezifizierte Pflanzen mit Ursprung in der Union dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn ihnen einen Pflanzenpass beiliegt, der gemäß der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission (1) ausgestellt wurde, und wenn sie die Bedingungen in Nummer 2 erfüllen. |
2. |
Die spezifizierten Pflanzen müssen eine der folgenden Anforderungen erfüllen:
|
3. |
Sind die Anforderungen gemäß Nummer 2 Buchstabe d oder Buchstabe e erfüllt, müssen die spezifizierten Pflanzen zusätzlich eine der folgenden Anforderungen erfüllen:
|
4. |
Die nach Anhang I aus Drittländern in die Union eingeführten spezifizierten Pflanzen dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn ihnen der Pflanzenpass gemäß Nummer 1 beiliegt. |
(1) ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22.
(2) Requirements for the establishment of the pest free areas. ISPM No. 4 (1995), FAO 2011.
(3) Requirements for the establishment of pest free places of production and pest free production sites. ISPM No.10 (1999), FAO 2011.