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Document 32012D0541

2012/541/EU: Beschluss der Kommission vom 22. Februar 2012 über die staatliche Beihilfe Griechenlands zugunsten von Enómeni Klostoÿfantourgía AE [United Textiles SA] (Staatliche Beihilfe Nr. SA.26534 (C 27/10, ex NN 6/09)) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9385) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 279 vom 12.10.2012, p. 30–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/541/oj

12.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 279/30


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 22. Februar 2012

über die staatliche Beihilfe Griechenlands zugunsten von Enómeni Klostoÿfantourgía AE [United Textiles SA] (Staatliche Beihilfe Nr. SA.26534 (C 27/10, ex NN 6/09))

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9385)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/541/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 AEUV (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Nachdem Griechenland die Kommission über seine Absicht unterrichtet hatte, eine staatliche Garantie für neue Kredite in Höhe von 35 Mio. EUR zur Finanzierung des Textilunternehmens Enómeni Klostoÿfantourgía AE (nachfolgend „United Textiles“) genannt) zu leisten, hat die Kommission Griechenland mit Schreiben vom 11. September 2008, vom 14. Oktober 2008, vom 20. Oktober 2008, vom 18. November 2008 und vom 4. Dezember 2008 aufgefordert, sich zu der Maßnahme zu äußern. Daraufhin gingen Schreiben Griechenlands vom 15. Oktober 2008 und vom 10. November 2008 ein. Die Antworten waren jedoch unvollständig.

(2)

Am 3. März erließ die Kommission deshalb eine Anordnung zur Auskunftserteilung nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 (2) des EG-Vertrags (3), in der Griechenland aufgefordert wurde, alle Informationen vorzulegen, die die Kommission benötigte, um beurteilen zu können, ob United Textiles staatliche Beihilfen erhalten hatte und ob diese mit dem Binnenmarkt vereinbar waren. Griechenland hat die angeforderten Informationen mit Schreiben vom 11. März 2009 übermittelt.

(3)

Mit Schreiben vom 20. März 2009, vom 8. Februar 2010, vom 17. März 2010, vom 19. Juli 2010 und vom 23. August 2010 bat die Kommission um weitere Auskünfte über die in Erwägungsgrund 1 genannte staatliche Maßnahme und weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit United Textiles und seinen Gläubigerbanken. Griechenland antwortete mit Schreiben vom 7. April 2009, vom 25. Februar 2010, vom 26. März 2010, vom 13. August 2010 und vom 30. August 2010.

(4)

Auf Antrag Griechenlands fand am 7. Juli 2010 eine Sitzung statt, auf der der Entwurf für einen neuen Umstrukturierungsplan für United Textiles vorgelegt wurde. Nach Angaben des Unternehmens hatte der neue Plan nichts mit den Umstrukturierungsmaßnahmen von 2007 zu tun, die gescheitert waren.

(5)

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 setzte die Kommission Griechenland über ihren Beschluss in Kenntnis, wegen folgender Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten:

a)

eine im Mai 2007 zugesagte staatliche Garantie;

b)

eine Umschuldung überfälliger Sozialversicherungsbeiträge im Jahr 2009;

c)

eine im Juni 2010 zugesagte staatliche Garantie.

(6)

Am 31. Dezember 2010 legte Griechenland seine Stellungnahmen zur Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens (nachfolgend „Einleitungsentscheidung“) vor.

(7)

Die Einleitungsentscheidung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, sich zu den Maßnahmen zu äußern.

(8)

Am 7. und am 9. Februar 2011 erhielt die Kommission Stellungnahmen von United Textiles. Diese Stellungnahmen wurden an Griechenland weitergeleitet, um der Regierung die Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern. Die griechische Stellungnahme ging am 4. Mai 2011 ein.

(9)

Am 28. Juli 2011 ersuchte die Kommission die griechischen Behörden um weitere Informationen. Darauf antwortete Griechenland mit Schreiben vom 30. August 2011.

(10)

Auf Antrag der griechischen Behörden fand am 4. April 2011 eine Sitzung statt, auf der sich die griechischen Behörden zu den mutmaßlichen Beihilfemaßnahmen äußerten.

II.   GENAUE BESCHREIBUNG DER MUTMASSLICHEN STAATLICHEN BEIHILFE

II.a)   Die potenziellen Begünstigten

(11)

United Textiles ist ein großes griechisches Textilunternehmen, das an der Athener Börse notiert ist. 2008 erzielte es 45 % seiner Umsätze in Griechenland (2007: 38 %), 54 % in anderen EU-Staaten (2007: 60 %) und 1 % in Nicht-EU-Staaten (2007: 2 %).

(12)

2009 besaß das Unternehmen ein Gesamtvermögen von 201,7 Mio. EUR und erzielte einen Umsatz von 4,5 Mio. EUR (begrenzte Verkäufe aus Lagerbeständen). In den Vorjahren beliefen sich die Umsätze auf 30,6 Mio. EUR (2008) bzw. 74,7 Mio. EUR (2007). Ende 2009 hatte das Unternehmen 839 Beschäftigte. Es gibt vier Tochterunternehmen in drei Ländern: in Bulgarien, Albanien und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien. Hauptanteilseigner ist die European Textiles Investments Ltd mit Sitz in Mauritius.

(13)

United Textiles stellt Kleidung, Fasern und Stoffe her. Beliefert werden Groß- und Einzelhandel. 12 Betriebe verteilen sich auf verschiedene griechische Regionen. Diese Betriebe und die Betriebe der Tochterunternehmen (siehe Erwägungsgrund 12) stehen seit 2008 still, weil kein Betriebskapital mehr vorhanden ist.

(14)

Die Situation des Unternehmens hat sich mindestens seit 2004 stetig verschlechtert mit rückläufigen Verkäufen, Negativergebnissen vor Steuern und seit 2008 negativem Eigenkapital. Ein Unternehmen mit negativem Eigenkapital kann nach griechischem Recht abgewickelt werden (5).

(15)

Seit 2001 war den Jahresberichten zufolge die Unterstützung durch die Gläubigerbanken begrenzt; Kreditlinien und Darlehen wurden gekürzt. Im Juni 2008 wurde die Geschäftstätigkeit des Unternehmens weitgehend eingestellt, und im März 2009 kam die Produktion fast vollständig zum Erliegen. Im Juni 2008 beschloss der Hauptanteilseigner des Unternehmens, sich an einer geplanten Kapitalerhöhung nicht zu beteiligen. Seit 2008 sind fast alle Bankdarlehen überfällig. Seit Februar 2010 ist der Handel mit den Unternehmensaktien an der Athener Börse ausgesetzt. Laut Meldungen des Unternehmens auf seiner eigenen Website (6) und auf der Website der Athener Börse (7) wurden die Finanzberichte für 2010 nicht veröffentlicht, da die Produktion am 29. August 2011, dem Datum der letzten verfügbaren Meldung, eingestellt wurde.

(16)

Die von den untersuchten staatlichen Beihilfemaßnahmen für United Textiles betroffenen griechischen Gläubigerbanken sind Ethnikí Trápeza tis Elládos [National Bank of Greece], Emporikí Trápeza [Commercial Bank, „Emporiki Bank“], Agrotikí Trápeza tis Elládos [Agricultural Bank of Greece], Alpha Bank und Eurobank. Es sind ausnahmslos Handelsbanken, die die gesamte Palette von Finanzprodukten und Finanzdienstleistungen anbieten. Sie alle haben Niederlassungen in anderen europäischen Staaten, vorwiegend in Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Zypern, Luxemburg, den Niederlanden, Polen, Rumänien und dem Vereinigten Königreich (8).

II.b)   Die zu prüfenden Maßnahmen

(17)

Im Zeitraum 2007-2010 wurden drei staatliche Maßnahmen zugunsten von United Textiles ergriffen, die möglicherweise staatliche Beihilfeelemente beinhalten. Sie werden in den Erwägungsgründen 18 bis 23 beschrieben.

Maßnahme 1:   Die staatliche Garantie vom Mai 2007

(18)

Am 30. Mai 2007 wurde der National Bank of Greece, einer der Gläubigerbanken von United Textiles, eine staatliche Garantie für ein neues Darlehen zugesichert, das a) die Umschuldung eines bereits gewährten Kredits in Höhe von 7,5 Mio. EUR und b) einen neuen Kredit in Höhe von 12,5 Mio. EUR umfasste. Die staatliche Garantie deckte 80 % des Kredits ab. Der Zinssatz für den neuen Kredit entsprach dem 6-Monats-Euribor plus 1,85 % Risikoprämie (9). Daraus ergab sich zum 30. Mai 2007 ein Gesamtzinssatz von 6,10 %. Für die staatliche Garantie waren keine Prämien vorgesehen. Wie aus dem vorgelegten Umschuldungsvertrag hervorgeht, war der bestehende Kredit durch eine Hypothek auf Sachwerte abgesichert. Aus den Jahresberichten von United Textiles für 2007, 2008 und 2009 geht hervor, dass der neue Kredit durch eine Garantie des Hauptanteilseigners gedeckt war. Eigentlich sollte er durch die Verpfändung von Sachanlagen gesichert werden, doch entsprechende Verpfändungen lassen sich nicht belegen.

(19)

Die Garantie wurde auf der Grundlage des Ministerbeschlusses von 26. Januar 2007 (Nr. 2/75172/0025/26.01.2007) gestellt. Der Beschluss sah vor, dass für bestehende Kredite für Industrie-, Bergbau-, Vieh- und Hotelbetriebe in der Präfektur Imathía (in der auch Betriebe von United Textiles angesiedelt sind) staatliche Garantien gestellt werden können. Unternehmen in Schwierigkeiten waren davon nicht ausgeschlossen. Für die staatliche Garantie mussten keine Prämien gezahlt werden. Objektive Kriterien für die Auswahl der Begünstigten wurden nicht festgelegt. Da die Regelung nicht nach Artikel 108 AEUV angemeldet worden ist, ist die Kommission berechtigt, alle staatlichen Maßnahmen zu prüfen, die nach Maßgabe dieser Regelung getroffen worden sind.

(20)

Auf der Grundlage der Garantie wurden die Kreditverträge am 11. Oktober 2007 unterzeichnet.

Maßnahme 2:   Umschuldung überfälliger Sozialversicherungsbeiträge

(21)

Am 25. Mai 2009 nahmen die griechischen Behörden eine Umschuldung der überfälligen Sozialversicherungsbeiträge des Unternehmens für den Zeitraum 2004 bis 2009 in Höhe von 14,57 Mio. EUR vor, die danach in 96 monatlichen Raten von jeweils 0,19 Mio. EUR zurückgezahlt werden sollten. Die Umschuldung erfolgte nach Maßgabe des Gesetzes Nr. 3762/2009 (10). Einige von dieser Regelung betroffenen Schulden waren bereits Gegenstand früherer Umschuldungen, die nicht eingehalten worden waren. Aus den vorgelegten Informationen geht nicht hervor, dass United Textiles überhaupt schon eine Rate gezahlt hat.

Maßnahme 3:   Die staatliche Garantie vom Oktober 2009 und Juni 2010

(22)

Am 30. Juni 2010 gab der griechische Staat durch Ministerbeschluss Nr. 2/35129/0025 eine Garantie für die folgenden Gläubigerbanken von United Textiles ab: National Bank of Greece, Emporiki Bank, Agricultural Bank of Greece, Alpha Bank und Eurobank. Die Garantie deckte ein weiteres geplantes Konsortialdarlehen von 63,6 Mio. EUR ab, bestehend aus drei Tranchen für folgende Verwendungszwecke:

a)

36,6 Mio. EUR zur Umschuldung von Krediten, die die Gläubigerbanken dem Unternehmen im Zeitraum August 2008 bis September 2009 gewährt hatten. Nach den vorliegenden Informationen lagen die Zinssätze für diese Kredite zwischen dem 3-Monats- und dem 6-Monats-Euribor plus 1,25 % bis 3 % Risikoprämie. Den vorliegenden Informationen zufolge waren die Kredite zunächst nicht durch eine staatliche Garantie gedeckt;

b)

15 Mio. EUR für die Begleichung überfälliger Schulden des Unternehmens gegenüber dem Staat, seinen Lieferanten und seinen Beschäftigten;

c)

12 Mio. EUR zur Finanzierung von Investitionen und Betriebsausgaben.

(23)

Der geplante Konsortialkredit sollte eine Laufzeit von neun Jahren haben. Im Ministerbeschluss über die Garantie Nr. 2/35129/0025 waren keine Zinssätze für die betreffenden Darlehen festgelegt. Es hieß darin lediglich, dass die Kredite zu marktüblichen Zinsen vergeben werden sollten. Durch die staatliche Garantie waren 80 % des Kredits gedeckt. Der Staat sollte jährlich eine Prämie von 2 % des im Jahresdurchschnitt ausstehenden Betrags erhalten. Zusätzlich zur staatlichen Garantie sollten die Gläubigerbanken eine Sicherheit für das neue Darlehen in Form von verpfändeten Unternehmensanteilen für mindestens 25,9 % aller Anteile und erstrangige Hypotheken auf Immobilienvermögen des Unternehmens erhalten. Der Staat sollte keine Sicherheit für seine Garantie erhalten, wobei jedoch bei Inanspruchnahme der Garantie die Sicherheit auf den Staat übertragen werden würde.

(24)

Durch die im Juni 2010 aufgrund des Ministerbeschlusses Nr. 2/35129/0025 abgegebene Garantie wurde eine Garantie vom 2. Oktober 2009 (Ministerbeschluss Nr. 2/71055/0025) aufgehoben. Diese frühere Garantie galt für einen neuen Kredit von 40 Mio. EUR, der auch für die Umschuldung der Darlehen vorgesehen war, die das Unternehmen im Zeitraum August 2008 bis Februar 2009 erhalten hatte (siehe Erwägungsgrund 22 Buchstabe a). Da der Kredit in Höhe von 40 Mio. EUR jedoch nie ausgezahlt worden ist, wurde auch die Garantie vom Oktober 2009 nie in Anspruch genommen. Stattdessen wurde diese Garantie durch die neue Garantie vom Juni 2010 für das Konsortialdarlehen in Höhe von 63,6 Mio. EUR ersetzt. Griechenland zufolge war dieser Austausch dadurch begründet, dass das Darlehen von 40 Mio. EUR nicht mehr ausreichte, um den Liquiditätsbedarf des Unternehmens zu decken.

(25)

Trotz der Garantie wurde das entsprechende Darlehen nie gewährt. In Anbetracht der gravierenden Schwierigkeiten des Unternehmens haben die Banken den Darlehensvertrag nicht unterzeichnet und das Darlehen nie ausgezahlt.

III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(26)

In ihrer Einleitungsentscheidung vom 27. Oktober 2010 hatte die Kommission Zweifel daran, dass die Konditionen der staatlichen Garantien von 2007 (Maßnahme 1) und 2010 (Maßnahme 3) den marktüblichen Bedingungen entsprachen und im Einklang mit der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (11) (nachfolgend „Garantie-Mitteilung“ genannt) standen.

(27)

Hinsichtlich der Umschuldung der überfälligen Sozialversicherungsbeiträge (Maßnahme 2) äußerte die Kommission in ihrer Einleitungsentscheidung Zweifel daran, dass ein privater Kreditgeber unter den gegebenen Voraussetzungen überhaupt eine Umschuldung akzeptiert hätte. Es bestand kaum Aussicht auf eine verspätete Rückzahlung der Schulden, da United Textiles zu dem Zeitpunkt schon in großen finanziellen Schwierigkeiten war und seine Produktion weitgehend eingestellt hatte.

(28)

Daher war sich die Kommission nicht sicher, ob es sich bei den untersuchten Maßnahmen um rechtswidrige staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelte und ob sie mit dem AEUV vereinbar waren.

IV.   STELLUNGNAHMEN GRIECHENLANDS UND DES BEGÜNSTIGTEN UNTERNEHMENS

(29)

Die von Griechenland und dem begünstigten Unternehmen United Textiles vorgelegten Informationen zu den betreffenden Maßnahmen lassen sich wie folgt zusammenfassen.

IV.a)   Maßnahme 1: Die staatliche Garantie vom Mai 2007

(30)

Da sich die von Griechenland und dem begünstigten Unternehmen abgegebenen Stellungnahmen zu Maßnahme 1 weitgehend überschneiden, wird die Kommission sie hier zusammenfassen.

(31)

Griechenland und dem Begünstigten zufolge war das Unternehmen 2007, als die Garantie abgegeben wurde, in Schwierigkeiten. Ursache dafür sei die internationale Konkurrenz aus Ländern mit niedrigeren Produktionskosten gewesen. Griechenland hat nach eigenen Angaben die Garantien gestellt.

(32)

Griechenland und dem Begünstigten zufolge stellte die Garantie von 2007 keine Beihilfe dar, da es keine selektive Maßnahme gewesen sei. Sie sei nicht auf United Textiles beschränkt gewesen, sondern auf der Grundlage eines Ministerbeschlusses ergangen, der nicht nur für United Textiles, sondern auch für andere Unternehmen gegolten habe.

(33)

Griechenland und der Begünstigte führen weiter an, dass die Garantie von 2007 nach Maßgabe des griechischen Gesetzes Nr. 2322/1995 gewährt worden sei, demzufolge der Finanzminister für Kredite, die eine Umschuldung ermöglichen sollten oder neues Betriebskapital bereitstellen, Banken gegenüber Garantien stellen kann.

(34)

Nach Angaben Griechenlands und des Begünstigten hat das Unternehmen, bevor es die Garantie erhielt, den griechischen Behörden einen Umstrukturierungsplan vorgelegt, der von einer Bankenfinanzierung ohne staatliche Garantie ausgegangen sei. Der Kommission hat jedoch kein derartiger Umstrukturierungsplan vorgelegen.

(35)

Griechenland zufolge wurde die Garantie von 2007 im Einklang mit den Bestimmungen der EU für staatliche Beihilfen gewährt. Die Garantie habe nur 80 % abgedeckt und für Kredite zu marktüblichen Zinssätzen gegolten. Griechenland zufolge war der Kredit durch verpfändetes Eigentum und persönliche Garantien der Anteilseigner ausreichend besichert, und er sei für eine bestimmte Transaktion von bestimmter Dauer bestimmt gewesen.

(36)

Nach Angaben Griechenlands und des Begünstigten ist United Textiles eines der größten Textilunternehmen in Griechenland mit sehr vielen Beschäftigten, dessen Produktionsstätten sich vor allem in grenznahen Regionen befinden.

(37)

Nach Angaben Griechenlands und des Begünstigten hat die National Bank of Greece (Gläubigerbank) zugestimmt, auf die staatliche Garantie zu verzichten und stattdessen eine Hypothek auf Immobilienwerte von United Textiles zu übernehmen, durch die die Garantie ausgesetzt wird.

(38)

Griechenland und dem Begünstigten zufolge wurde diese Garantie in die Garantie von 2010 übernommen, so dass ein integriertes Konzept für die Regelung der Kredite des Unternehmens vorgelegen habe.

IV.b)   Maßnahme 2: Umschuldung überfälliger Sozialversicherungsbeiträge

(39)

Griechenland und dem Begünstigten zufolge stützte sich die Maßnahme auf das allgemeine Gesetz Nr. 3762/2009, das für alle Unternehmen mit überfälligen oder nicht bezahlten Sozialversicherungsbeiträgen gilt. Somit handele es sich nicht um eine selektive Maßnahme.

IV.c)   Maßnahme 3: Die staatliche Garantie vom Juni 2010

(40)

Griechenland räumt ein, dass es die Garantie 2010 gestellt hat, weil die Garantie von 2009 (die nie ausgezahlt wurde) nicht mehr ausreichte, um den Liquiditätsbedarf des Unternehmens zu decken. Die Garantie von 2009 sei in die Garantie von 2010 übernommen worden.

(41)

Griechenland zufolge entspricht die Garantie von 2010 den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (12) (nachfolgend „Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung“ genannt); United Textiles habe dadurch keinen Vorteil erhalten. Zudem sei nicht gegen den in den Leitlinien verankerten Grundsatz der einmaligen Beihilfe verstoßen worden, da die Garantie von 2010 an die Stelle der Garantie von 2009 getreten sei und mehrere Bestimmungen der Garantie von 2007 geändert worden seien (siehe Erwägungsgrund 14 zu Maßnahme 1). Die Garantie von 2010 umfasse sämtliche Klauseln der dem Unternehmen gewährten Kredite in einem einzigen Text mit vereinheitlichten Bestimmungen. Nach Angaben Griechenlands ist die Garantie noch nicht in Kraft, da die zuständige Abteilung des Ministeriums noch nicht zugestimmt hat.

(42)

Ferner hat Griechenland der Kommission mitgeteilt, dass die Garantie von 2010 noch nicht in Anspruch genommen worden sei, da das Unternehmen noch keinen Darlehensvertrag mit einer Bank geschlossen habe und noch kein Darlehen ausgezahlt worden sei. Griechenland weist die Kommission darauf hin, dass der Ministerbeschluss zur Genehmigung der Garantie Nr. 2/35129/0025/28.06.2010 die Zahlung der ersten beiden Kreditraten (36,6 Mio. EUR und 15 Mio. EUR) bis 28. Juli 2010 vorsah. Da dieses Datum verstrichen sei, habe die Garantie gar nicht in Anspruch genommen werden können.

(43)

United Textiles argumentiert, dass der Kreditvertrag nicht unterzeichnet worden sei und daher keine Zinssätze festgelegt worden seien. Sobald dies der Fall sei, würden marktübliche Zinsen erhoben.

(44)

Zum Umstrukturierungsplan von 2010 (siehe Erwägungsgrund 4) führt United Textiles an, dass er eine drastische Produktionskürzung vorsehe und die voraussichtliche Wiedererlangung der Rentabilität folglich den Wettbewerb nicht verfälschen werde.

V.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFEMASSNAHME

(45)

Die Kommission wird in diesem Abschnitt die Maßnahmen auf der Grundlage der oben angeführten Fakten und Argumente bewerten, die Griechenland und United Textiles vorgebracht haben. Zunächst wird die Kommission den Status von United Textiles zum Zeitpunkt der untersuchten Maßnahmen prüfen, um festzustellen, ob sich das Unternehmen damals in Schwierigkeiten befand (Abschnitt V.a)). Zweitens wird die Kommission bewerten, ob die untersuchten Maßnahmen staatliche Beihilfen beinhalten (Abschnitt V.b)). Sollte dies der Fall sein, wird die Kommission drittens bewerten, ob die Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist (Abschnitt V.c)).

V.a)   Status des Unternehmens

(46)

Wie in den Erwägungsgründen 14 und 15 festgestellt und in nachstehender Tabelle 1 präzisiert, hat sich die geschäftliche und finanzielle Leistung des Unternehmens im Zeitraum 2004 bis 2009 erheblich verschlechtert.

Tabelle 1

Finanzielle Eckdaten von United Textiles (Mio. EUR)

 

2004

2005

2006

2007

2008

2009

Umsatz

154,3

97,5

64,6

74,7 (13)

30,6

4,5

Gewinn vor Steuern

–89,6

–61,3

–49,3

–38,5

–62,4

–60,6

Kumulierte Verluste

264,1

316

378,3

418,7

481

520,3 (14)

Gezeichnetes Kapital

276,3

283,3

280,8

288,9

290,4

290,4 (14)

Anteilskapital

95,2

35,7

32,9

4,6

–49,1

– 111,5

Verbindlichkeiten/Kapital

281 %

692 %

829 %

6,243 %

– 561 %

– 280 %

Daten aus den Finanzberichten 2004-2009.

(47)

Auf der Grundlage dieser Finanzdaten kommt die Kommission zu dem Schluss, dass sich das Unternehmen zu dem Zeitpunkt, als die geprüften Maßnahmen getroffen wurden (2007-2010), im Sinne der Ausführungen unter Randnummer 10 der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung in Schwierigkeiten befand. Die Kommission geht davon aus, dass das Unternehmen nach wie vor in Schwierigkeiten ist.

(48)

Im Sinne von Randnummer 10 Buchstabe a der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung ist das gezeichnete Kapital des Unternehmens im Zeitraum 2004-2009, wie aus den Finanzdaten hervorgeht, nicht verloren gegangen, sondern hat sich vielmehr erhöht. Im gleichen Zeitraum hat sich jedoch das Anteilskapital verringert: 2007 war ein besonders niedriger Wert erreicht, und 2008 und 2009 waren die Werte negativ. Das Unternehmen hat keine geeigneten Maßnahmen getroffen, um diesen Kapitalverlust aufzuhalten, wie es die griechischen Rechtsvorschriften vorsehen (15). Das Unternehmen hätte entweder eine Kapitalerhöhung vornehmen oder eine Kapitalisierung der Verluste vornehmen können, durch die das gezeichnete Kapital aufgezehrt worden wäre. In Anbetracht der kritischen Finanzsituation (siehe Tabelle 1) und der Schwierigkeiten von United Textiles, seine Finanzen zu bewerten (siehe Erwägungsgrund 15), wäre jedoch nur eine Kapitalisierung von Verlusten in Betracht gekommen. Die Kommission geht deshalb davon aus, dass das Unternehmen tatsächlich mehr als die Hälfte seines gezeichneten Kapitals verloren hat.

(49)

Im Sinne von Randnummer 10 Buchstabe c der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung hat das Unternehmen ab 2008 die Kriterien erfüllt, so dass nach griechischem Recht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens möglich gewesen wäre (16)

(50)

Die unter Randnummer 11 der Leitlinien genannten typischen Symptome für ein Unternehmen in Schwierigkeiten, wie steigende Verluste, sinkende Umsätze und zunehmende Verschuldung, waren seit 2004 vorhanden.

V.b)   Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV

(51)

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV, sind, „soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, (…) staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“.

(52)

Die Kommission wird im Folgenden prüfen, ob es sich bei den für United Textiles ergriffenen Maßnahmen um Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt.

V.b)1.   Maßnahme 1: Die staatliche Garantie vom Mai 2007

a)   Staatliche Mittel

(53)

Diese staatliche Garantie wird aus staatlichen Mitteln gewährt, denn sie wird direkt vom Staat gestellt. Da der zuständige Minister darüber entschieden hat, ist die Maßnahme dem Staat zuzurechnen. Das Kriterium der Gewährung aus staatlichen Mitteln ist somit erfüllt.

b)   Vorteil

(54)

Nach Angaben Griechenlands und des Begünstigten hat die National Bank of Greece (Gläubigerbank) zugestimmt, auf die staatliche Garantie zu verzichten und stattdessen eine Hypothek auf Immobilienvermögen von United Textiles zu übernehmen, durch die die Garantie ausgesetzt wird. Als Beleg haben Griechenland und der Begünstigte ein Schreiben der National Bank of Greece vom 24. Dezember 2010 vorgelegt, mit dem ein Schreiben von United Textiles vom 23. Dezember 2010 beantwortet wurde.

(55)

Die Kommission kann dieses Argument nicht akzeptieren. In dem vorgelegten Schreiben stellt die National Bank of Greece lediglich fest, dass sie bereit wäre, den vorgeschlagenen Austausch von Sicherheiten unter bestimmten Bedingungen zu prüfen, wozu in erster Linie gehört, dass die zu verpfändenden Sachwerte von der Bank ausgewählt werden und dass der Austausch von allen Beteiligten akzeptiert werden muss. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die National Bank of Greece den vorgeschlagenen Austausch von Sicherheiten keineswegs akzeptiert hat.

(56)

Griechenland führt weiter an, dass die Garantie von 2007 im Einklang mit den Bestimmungen der EU für staatliche Beihilfen gewährt worden sei. Griechenland zufolge deckte die Garantie nur 80 % ab und wurde für Kredite zu marktüblichen Zinssätzen gewährt.

(57)

Die Kommission kann sich dieser Argumentation nicht anschließen. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die Garantie von 2007 United Textiles einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffte. In der Garantie-Mitteilung heißt es unter Randnummer 2.2 und Randnummer 3.2, dass einem Kreditnehmer, der keinen marktüblichen Preis für eine Garantie zahlt, damit ein Vorteil verschafft wird. In manchen Fällen würde ein Kreditnehmer in finanziellen Schwierigkeiten kein Finanzinstitut finden, das bereit wäre, ihm ohne staatliche Garantie einen Kredit zu gewähren.

(58)

Die Garantie von 2007 wurde für Kredite für ein Unternehmen in Schwierigkeiten gestellt. Dafür sollte dem Staat als Bürgen keine Prämie gezahlt werden. In Bezug auf Randnummer 3.2 und Randnummer 4.2 der Garantie-Mitteilung weist die Kommission darauf hin, dass sich die finanzielle Situation des Unternehmens im Zeitraum 2004 bis 2007 beträchtlich verschlechtert hat; es war mit der Rückzahlung seiner Kredite im Verzug, und die Gläubigerbanken hatten ihre Unterstützung seit 2001 eingeschränkt und ihre Kreditlinien und Darlehen gekürzt. Die Kommission geht davon aus, dass zu dem Zeitpunkt, als die Maßnahme getroffen wurde, United Textiles in erheblichen Schwierigkeiten war und einer schlechten Bonitätsklasse zuzuordnen war.

(59)

Außerdem stellt die Kommission fest, dass nach den Jahresberichten des Unternehmens für 2007, 2008 und 2009 immer noch vorgesehen war, den durch eine Garantie gedeckten Kredit durch Sachwerte des Unternehmens abzusichern. Dies war jedoch eindeutig nicht geschehen (siehe Erwägungsgrund 18). Die Kommission stellt zudem fest, dass der National Bank of Greece (als Gläubigerbank) im Dezember 2010 vorgeschlagen wurde, auf die staatliche Garantie zu verzichten und stattdessen eine Hypothek auf Immobilienvermögen von United Textiles zu übernehmen (siehe Erwägungsgrund 37). Die Kommission sieht in diesem Vorschlag einen deutlichen Hinweis darauf, dass eine solche Sicherheit nicht gegeben worden war. Griechenland zufolge war die Garantie von 2007 durch verpfändetes Eigentum des Unternehmens und persönliche Garantien von Anteilseignern abgesichert (siehe Erwägungsgrund 35), doch es gibt lediglich Belege für persönliche Garantien der Anteilseigner. Die Kommission geht daher davon aus, dass das betreffende Darlehen nicht abgesichert war.

(60)

Die Kommission bezweifelt, dass ein privater Bürge eine solche Garantie angeboten hätte und dass eine Privatbank bereit gewesen wäre, das Unternehmen ohne staatliche Garantie zu finanzieren, da es für das Unternehmen in dieser Situation extrem schwierig gewesen wäre, das Darlehen zurückzuzahlen und damit den Bürgen davor zu bewahren, seiner Garantiepflicht nachkommen zu müssen. Die Kommission geht davon aus, dass der durch die Garantie von 2007 zustande gekommene Beihilfebetrag dem gesamten garantierten Kreditbetrag in Höhe von 16 Mio. EUR entspricht (80 % der 20 Mio. EUR).

c)   Selektivität

(61)

Griechenland und dem Begünstigten zufolge stellte die Garantie von 2007 keine Beihilfe dar, da sie nicht selektiv gewesen sei. Sie sei nicht auf United Textiles beschränkt gewesen, sondern aufgrund des Ministerbeschlusses Nr. 2/75172/0025/26.1.2007 gewährt worden, der nicht nur für dieses, sondern auch für andere Unternehmen galt.

(62)

Die Kommission stellt fest, dass der Ministerbeschluss, auf den sich die Garantie stützte, für bestimmte Branchen in einer bestimmten Region, der Präfektur Imathía, galt. In diesem Fall hatten die griechischen Behörden zudem einen großen Handlungsspielraum hinsichtlich der Garantie für United Textiles, da die Entscheidung für oder gegen eine Garantie an keine objektiven Kriterien gebunden war. Da solche objektiven Kriterien fehlten, war die Maßnahme tatsächlich selektiv, denn sie wurde von den Behörden individuell und nach ihrem Ermessen angewandt (17). Nach ständiger Rechtsprechung kann ein gewährter Vorteil nicht grundsätzlich als Maßnahme allgemeiner Art angesehen werden, wenn die Stelle, die finanzielle Vorteile gewährt, über ein Ermessen verfügt, das es ihr ermöglicht, die Begünstigten oder die Bedingungen, unter denen die Maßnahme gewährt wird, zu bestimmen (18). Somit ist das Kriterium der Selektivität erfüllt.

d)   Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten

(63)

United Textiles ist ein Unternehmen in einem Industriezweig, dessen Produkte im innergemeinschaftlichen Handel verkauft werden und in dem ein starker Wettbewerb herrscht. Zu dem Zeitpunkt, als die Beihilfemaßnahmen eingeleitet wurden, erzielte United Textiles den größten Teil seines Umsatzes durch Verkäufe an andere Mitgliedstaaten (siehe Erwägungsgrund 11). Die Beihilfemaßnahme verschaffte United Textiles einen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen Konkurrenten (siehe Erwägungsgründe 45, 46 und 47). Nach ständiger Rechtsprechung gelten Unternehmen, wenn ihre Position durch staatliche Beihilfen gegenüber anderen Unternehmen im Handel zwischen Mitgliedstaaten gestärkt wird, als von der Beihilfe betroffen (19). Somit ist das Kriterium der Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten erfüllt.

(64)

Gläubigerbank des Darlehens, für das die Garantie von 2007 gestellt wurde, war die National Bank of Greece. Die Untersuchung hat ergeben, dass die Bank von der Garantie nicht profitiert hat. Die Garantie wurde für einen neuen Kreditvertrag mit einer neuen Laufzeit von 10 Jahren gestellt. Nach Randnummer 2.3.1 der Garantie-Mitteilung kann die Beihilfe auch unmittelbar dem Kreditgeber zugute kommen, wenn beispielsweise für einen bereits gewährten Kredit im Nachhinein eine staatliche Garantie übernommen wird, ohne dass die Konditionen des Kredits entsprechend angepasst werden. Im vorliegenden Fall wurden die Konditionen aber durch eine andere Laufzeit geändert. Deshalb geht die Kommission davon aus, dass die Garantie von 2007 keine Beihilfe für den Kreditgeber darstellte.

(65)

Die Garantie von 2007 hat lediglich bewirkt, dass die Bank nicht versucht hat, ihren Kredit umgehend zurückzufordern. Die Bank hätte den Kredit in einem Abwicklungsverfahren zurückfordern können. Die Kommission stellt fest, dass der Kredit von 2007 durch eine Hypothek auf einen Sachwert abgesichert war (20).

(66)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass es sich bei der staatlichen Garantie vom Mai 2007 (Maßnahme 1) um eine rechtswidrige staatliche Beihilfe für United Textiles im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt.

(67)

Die Kommission betrachtet die staatliche Garantie vom Mai 2007 nicht als staatliche Beihilfe für die National Bank of Greece als Gläubigerbank im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV.

V.b)2.   Maßnahme 2: Umschuldung überfälliger Sozialversicherungsbeiträge

a)   Staatliche Mittel

(68)

Die Kommission stellt fest, dass der Zweck von Sozialversicherungsbeiträgen darin besteht, Sozialversicherungsträger zu finanzieren, bei denen es sich um juristische Personen handelt, die nach öffentlichem Recht gegründet werden und ihre Tätigkeit unter staatlicher Aufsicht ausüben. Wenn keine Beiträge eingenommen werden, werden dem Staat Mittel vorenthalten. Dieses Kriterium ist somit erfüllt.

b)   Vorteil

(69)

Die Kommission stellt fest, dass United Textiles eine Frist von acht Jahren zugestanden wurde, um seiner finanziellen Verpflichtung nachzukommen, und zwar zu einem Zeitpunkt, als sich das Unternehmen bereits in großen finanziellen Schwierigkeiten befand und kaum damit zu rechnen war, dass es seinen Verpflichtungen würde nachkommen können. Um festzustellen, ob United Textiles durch die Nichteintreibung von Schulden ein selektiver Vorteil gewährt wurde und ob ein solcher Vorteil als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV anzusehen ist, muss nach ständiger Rechtsprechung geprüft werden, ob dem Unternehmen ein Vorteil zuteil wurde, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (21). Vor allem stellt sich hier die Frage, ob das Verhalten des Staates unter den gegebenen Voraussetzungen mit dem Verhalten eines privaten Gläubigers vergleichbar war.

(70)

Nach Angaben der griechischen Behörden hatte United Textiles frühere Umschuldungsvereinbarungen nicht eingehalten. Dem Unternehmen wurde eine Verlängerung für die Rückzahlung seiner Schulden in Höhe von 14,57 Mio. EUR um acht Jahre (siehe Erwägungsgrund 16) zu einem Zeitpunkt gewährt, als es sich in großen finanziellen Schwierigkeiten befand und kaum davon auszugehen war, dass es seinen finanziellen Verpflichtungen würde nachkommen können. Eine solche Verlängerung wäre von einem normalen Gläubiger unter marktüblichen Bedingungen nicht zugestanden worden, zumal frühere Umschuldungsmaßnahmen bereits gescheitert waren.

(71)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass das Verhalten Griechenlands nicht mit dem eines privaten Gläubigers vergleichbar war, da die Umschuldung von 2009 trotz des Scheiterns früherer Umschuldungsmaßnahmen vorgenommen wurde und obwohl das Unternehmen bereits in großen finanziellen Schwierigkeiten war und seine Produktion weitgehend eingestellt hatte, so dass die Rückzahlung seiner Schulden höchst unwahrscheinlich erscheinen musste.

(72)

Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass die Umschuldung der überfälligen Verpflichtungen bei der Sozialversicherung dem Unternehmen einen Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV verschafft hat.

c)   Selektivität

(73)

Griechenland und dem Begünstigten zufolge wurde die Umschuldung nach griechischem Recht vorgenommen. Da das Gesetz (22) für alle Unternehmen in Griechenland gelte, sei es keine selektive Maßnahme gewesen.

(74)

Die Kommission kann dieses Argument nicht akzeptieren. Die griechischen Behörden hatten in diesem Fall einen großen Handlungsspielraum hinsichtlich der Behandlung der Schulden von United Textiles bei der Sozialversicherung, da die Entscheidung über eine Umschuldung an keine objektiven Kriterien gebunden war. Da solche objektiven Kriterien fehlten, war die Maßnahme tatsächlich selektiv, da sie von den Behörden individuell und nach ihrem Ermessen angewandt wurde (23). Nach ständiger Rechtsprechung kann ein gewährter Vorteil nicht grundsätzlich als Maßnahme allgemeiner Art angesehen werden, wenn die Stelle, die finanzielle Vorteile gewährt, über ein Ermessen verfügt, das es ihr ermöglicht, die Begünstigten oder die Bedingungen, unter denen die Maßnahme gewährt wird, zu bestimmen (24). Somit ist das Kriterium der Selektivität erfüllt.

d)   Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten

(75)

Das Kriterium der Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten ist aus den in Erwägungsgrund 63 genannten Gründen erfüllt.

e)   Schlussfolgerung hinsichtlich des Vorliegens einer Beihilfe in Maßnahme 2

(76)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Umschuldung der überfälligen Sozialversicherungsbeiträge 2009 eine staatliche Beihilfe für United Textiles im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt.

(77)

Der Beihilfebetrag entspricht 14,57 Mio. EUR und damit dem Gesamtbetrag der von der Umschuldung am 25. Mai 2009 betroffenen überfälligen Beiträge.

V.b)3.   Maßnahme 3: Die staatliche Garantie vom Mai 2010

(78)

Die Kommission stellt fest, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im Jahr 2009 eingestellt hat und seitdem nicht einmal mehr seine Finanzberichte veröffentlicht hat (siehe Erwägungsgrund 15). Die Garantie reichte für eine Zuführung neuen Kapitals nicht aus, und das Unternehmen hat seine Produktion nicht wieder aufgenommen, solange die Garantie zur Verfügung stand. Unter diesen Bedingungen geht die Kommission davon aus, dass die Garantie den Wettbewerb nicht verfälscht hat oder zu verfälschen drohte. Somit handelt es sich nicht um eine staatliche Beihilfe.

V.c)   Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt

V.c)1.   Allgemein

(79)

Da es sich bei den Maßnahmen 1 und 2 um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt, ist zu prüfen, ob sie im Hinblick auf die Ausnahmeregelungen nach Artikel 107 Absatz 2 und Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.

V.c)2.   Unternehmen in Schwierigkeiten

(80)

Wie in den Erwägungsgründen 46 bis 50 festgestellt wurde, hat sich die geschäftliche und finanzielle Leistung des Unternehmens im Zeitraum 2004 bis 2009 erheblich verschlechtert. Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass sich das Unternehmen zu dem Zeitpunkt, als die untersuchten Maßnahmen ergriffen wurden (2007-2010), in Schwierigkeiten befand. Dies wird von Griechenland und von dem Begünstigten auch eingeräumt. Die Kommission stellt fest, dass das Unternehmen nach wie vor in Schwierigkeiten ist, denn seine Situation hat sich seither nicht verbessert.

V.c)3.   Ausnahmeregelungen nach Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV

(81)

Die Ausnahmeregelungen nach Artikel 107 Absatz 2 AEUV und Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben d und e AEUV finden keine Anwendung und wurden von Griechenland auch nicht angeführt.

(82)

In Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV heißt es, dass eine Beihilfe „zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht“, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. United Textiles ist in einem Gebiet ansässig, das nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV Beihilfen erhält, und könnte daher eventuell für eine Regionalbeihilfe in Betracht kommen.

(83)

Die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (25) (nachfolgend „Leitlinien für Regionalbeihilfen“ genannt), die zum Zeitpunkt der Gültigkeit der Garantie 2007 und der Umschuldung 2009 (Maßnahmen 1 und 2) galten, regeln die Voraussetzungen für die Genehmigung von regionalen Investitionsbeihilfen.

(84)

Unternehmen in Schwierigkeiten sind aus dem Anwendungsbereich der Leitlinien für regionale Beihilfen ausdrücklich ausgenommen. United Textiles war bereits in Schwierigkeiten, als die Maßnahmen 1 und 2 beschlossen wurden. Deshalb kam das Unternehmen für Regionalbeihilfen nicht Betracht. Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Beihilfe nach Maßgabe der Leitlinien für Regionalbeihilfen mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist.

(85)

Die Kommission wird die Vereinbarkeit der Maßnahmen auch nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (26) bewerten. Die Kommission stellt fest, dass Beihilfen für ein Unternehmen in Schwierigkeiten aus dem Geltungsbereich der Gruppenfreistellungsverordnung ausgenommen sind. United Textiles war bereits in Schwierigkeiten, als die Maßnahmen 1 und 2 getroffen wurden. Deshalb war die United Textiles gewährte Beihilfe nach Maßgabe dieser Verordnung mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

(86)

Die Kommission musste ferner prüfen, ob eine der Maßnahmen nach den Krisenregeln im vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (27) (nachfolgend „Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen“ genannt) mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Die Kommission stellt fest, dass United Textiles vor dem 1. Juli 2008 ohne jeden Zweifel ein Unternehmen in Schwierigkeiten war und daher für Beihilfen nach dem Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen nicht in Betracht kam.

(87)

Da United Textiles zu dem Zeitpunkt, als die Maßnahmen eingeleitet wurden, ein Unternehmen in Schwierigkeiten war, kann die Vereinbarkeit der Beihilfe nur nach Maßgabe der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung, also nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV bewertet werden.

(88)

Erstens geht die Kommission davon aus, dass die Maßnahmen nicht als Rettungsbeihilfen angesehen werden und daher nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sein können. Die Garantie ist nicht auf sechs Monate beschränkt, wie es unter Randnummer 25 Buchstabe c der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung vorgesehen ist, und die Umschuldung, die mit einem Darlehen vergleichbar ist, geht ebenfalls über die sechs Monate hinaus, die für eine Rettungsbeihilfe zulässig wären. Die Maßnahmen sind nicht auf das erforderliche Minimum beschränkt, wie es nach Randnummer 25 Buchstabe d der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung vorgesehen ist, und sie werden nicht nach der im Anhang zu den Leitlinien genannten Formel ermittelt.

(89)

Zweitens ist keine der Maßnahmen als Umstrukturierungsbeihilfe und als solche als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen. Nach Angaben Griechenlands und des Begünstigten hat das Unternehmen, bevor die Garantie 2007 gestellt wurde, den griechischen Behörden einen Umstrukturierungsplan vorgelegt, der von einer Bankenfinanzierung ohne staatliche Garantien ausgegangen sei. Der Kommission hat jedoch kein derartiger Umstrukturierungsplan vorgelegen. Ein Umstrukturierungsplan ist eine notwendige Voraussetzung für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität eines Unternehmens, doch diese Maßnahmen wurden ohne Umstrukturierungsplan beschlossen. Im Rahmen der Untersuchung stellte sich heraus, dass es keinen derartigen Plan gab und dass alle Umstrukturierungsversuche in dem Zeitraum versagt haben, bis das Unternehmen seinen Betrieb praktisch eingestellt hat und von der Börse genommen wurde. Trotz der fehlgeschlagenen Umstrukturierung hat der Staat mit seiner Garantie von 2007 United Textiles weiter mit Betriebskapital unterstützt. Die Kommission geht daher davon aus, dass die Maßnahmen 1 und 2 reine Betriebsbeihilfen waren, die sich auf keinen glaubwürdigen Umstrukturierungsprozess gründeten.

(90)

Es wurden auch keine Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von Randnummer 38 bis Randnummer 42 der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung vorgelegt.

(91)

In Bezug auf die Frage, ob United Textiles für Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht kam, stellt die Kommission fest, dass das Unternehmen seit mindestens 2007 Betriebsbeihilfen erhalten hat, als es bereits in Schwierigkeiten war. Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass damit gegen den Grundsatz der einmaligen Beihilfe verstoßen wurde. Daran wird deutlich, dass die Schwierigkeiten des Unternehmens wiederkehrender Art sind und dass die Beihilfen für das Unternehmen den Wettbewerb verfälscht haben und dem gemeinsamen Interesse zuwiderliefen. Griechenland und der Begünstigte führen an, dass die Garantie 2007 in die Garantie von 2010 übernommen worden sei, so dass ein integriertes Konzept für die Regelung der Kredite des Unternehmens geschaffen worden sei. Die Kommission stellt jedoch fest, dass nichts auf ein integriertes Konzept für eine Umstrukturierung hinweist. Die Beihilfemaßnahmen von 2007, 2009 und 2010 liefen über mehrere Jahre, ohne dass das erforderliche Umstrukturierungsprojekt oder eine Strategie zur Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens vorgelegen hätten.

(92)

Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass der Grundsatz der einmaligen Beihilfe nicht eingehalten wurde.

(93)

Da United Textiles zum Zeitpunkt der Maßnahmen in Schwierigkeiten war, kann die Kommission nicht erkennen, dass irgendwelche anderen staatlichen Beihilferegeln die Vereinbarkeit der mutmaßlichen Beihilfe mit dem AEUV begründen könnten.

V.c)4.   Schlussfolgerung hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem AEUV

(94)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Maßnahmen 1 und 2 nicht mit dem AEUV vereinbar sind.

VI.   RÜCKFORDERUNG

(95)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass es sich bei der staatlichen Garantie von 2007 und der 2009 eingeleiteten Umschuldung überfälliger Sozialversicherungsbeiträge um staatliche Beihilfen handelt, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass die staatliche Garantie von 2010 keine staatliche Beihilfe darstellt.

(96)

Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 lautet: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern (…).“

(97)

Da davon auszugehen ist, dass es sich bei den fraglichen Maßnahmen um rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen handelt, müssen diese Beihilfen zurückgefordert werden, um die Situation wiederherzustellen, die vor Gewährung der Beihilfen auf dem Markt bestanden hat. Die Beihilfe ist ab dem Zeitpunkt zurückzufordern, zu dem der Vorteil dem Begünstigten gewährt wurde, d. h. zu dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand. Für den Zeitraum bis zur tatsächlichen Rückzahlung sind Zinsen zu zahlen.

(98)

Das mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfeelement der staatlichen Garantie von 2007 (Maßnahme 1) entspricht dem Gesamtbetrag des von der Garantie betroffenen Kredits. Nach Schätzungen der Kommission beläuft sich die United Textiles gewährte Beihilfe auf 16 Mio. EUR.

(99)

Das mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfeelement in Maßnahme 2 entspricht dem Gesamtbetrag der Umschuldung, so dass sich die United Textiles gewährte Beihilfe auf 14,57 Mio. EUR beläuft. Außerhalb der Vereinbarungen gezahlte sonstige Beträge können von dem Gesamtbetrag abgezogen werden, der als rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe zurückzufordern ist.

(100)

Griechenland errechnet den genauen Rückforderungsbetrag und die dafür zu erhebenden Zinsen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die staatliche Beihilfe, die Griechenland unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV über die Arbeitsweise der Europäischen Union 2007 in Form einer staatlichen Garantie und 2009 in Form einer Umschuldung überfälliger Sozialversicherungsbeiträge zugunsten von Enómeni Klostoÿfantourgía AE gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

(2)   Die 2010 gewährte staatliche Garantie stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.

Artikel 2

(1)   Griechenland fordert die in Artikel 1 Absatz 1 genannte staatliche Beihilfe von dem Begünstigten zurück.

(2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.

(3)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (28) nach der Zinseszinsformel berechnet.

(4)   Griechenland stellt alle ausstehenden Zahlungen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beihilfe mit Wirkung des Datums der Bekanntgabe dieses Beschlusses ein.

Artikel 3

(1)   Die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.

(2)   Griechenland stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Artikel 4

(1)   Griechenland übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses folgende Informationen:

a)

den Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von dem Begünstigten zurückzufordern ist;

b)

eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen;

c)

Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass eine Rückzahlungsanordnung an den Begünstigten ergangen ist.

(2)   Griechenland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Griechenland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Griechenland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von dem Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Brüssel, den 22. Februar 2012

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)  ABl. C 357 vom 30.12.2010, S. 18.

(2)  Wurde später zu Artikel 88 EG-Vertrag. Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden Artikel 87 und 88 EG-Vertrag durch Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersetzt.

(3)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(4)  Siehe Fußnote 1.

(5)  Verringert sich das Vermögen der Anteilseigner auf weniger als 50 % des Aktienkapitals, müssen die Anteilseigner nach Artikel 47 des griechischen Gesetzes Nr. 2190/1920 binnen sechs Monaten nach Ablauf des entsprechenden Geschäftsjahres beschließen, das Unternehmen abzuwickeln oder andere Maßnahmen zu ergreifen.

(6)  http://www.unitedtextiles.com/Alist.asp?catid=312&section=0.08.00

(7)  http://www.ase.gr/content/gr/companies/ListedCo/Profiles/pr_press.asp?Cid=111&coname=%C5%CD%D9%CC%C5%CD%C7+%CA%CB%D9%D3%D4%CF%DB%D6%C1%CD%D4%CF%D5%D1%C3%C9%C1+%C1%2E%C5%2E

(8)  Dies geht aus den Finanzberichten der Banken und ihren Websites hervor.

(9)  Einschließlich 0,6 % Abgaben, die auf alle Kredite in Griechenland erhoben werden (außer für Hypotheken und landwirtschaftliche Kredite, auf die 0,12 % erhoben werden).

(10)  Veröffentlichungsnummer FEK A’ 75, 15.5.2009.

(11)  ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10.

(12)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(13)  Steigerung infolge einer Aufstockung der Mittel, so dass mehr Betriebe produzieren konnten.

(14)  September 2009.

(15)  Siehe Fußnote 4.

(16)  Siehe Fußnote 4.

(17)  Siehe Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmenssteuerung (ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3). Siehe auch EuGH, Frankreich/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Kimberly Clark Sopalin), Rechtssache C-241/94, Slg. 1996, I-4551.

(18)  EuGeI (jetzt: EuG), Hamsa/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache T-152/99, Slg. 2002, I-3049, Randnrn. 156 und157.

(19)  EuGH, Philip Morris/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache 730/79, Slg. 1980, 2671.

(20)  Es sei darauf hingewiesen, dass Banken in Griechenland grundsätzlich nur solche Vermögenswerte als Sicherheit akzeptieren, deren „Notverkaufswert“ (ca. 75 % des Marktwertes) mindestens der Kredithöhe entspricht.

(21)  Siehe z. B. EuGH, Königreich Spanien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache C-342/96, Slg. 1999, I-2459; EuGeI (jetzt: EuG), Hamsa/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache T-152/99, Slg. 2002, II-3049; EuGH, DM Transport, Rechtssache C-256/97, Slg. 1999, I-3913.

(22)  Gesetz Nr. 3762/2009, Veröffentlichungsnummer FEK A’ 75, 15.5.2009.

(23)  Siehe Fußnote 14.

(24)  Siehe Fußnote 15.

(25)  ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13.

(26)  ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3.

(27)  ABl. C 16 vom 22.1.2009, S. 1, geändert durch die Mitteilung der Kommission zur Änderung des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (ABl. C 303 vom 15.12.2009, S. 6).

(28)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.


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