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Document 32012D0469

    2012/469/EU: Beschluss des Rates vom 24. Juli 2012 über den zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union in dem Verwaltungsausschuss der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa hinsichtlich des Entwurfs einer Regelung zu Spurhaltewarnsystemen und des Enwurfs einer Regelung zu Notbrems-Assistenzsystemen Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 213 vom 10.8.2012, p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/469/oj

    10.8.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 213/2


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 24. Juli 2012

    über den zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union in dem Verwaltungsausschuss der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa hinsichtlich des Entwurfs einer Regelung zu Spurhaltewarnsystemen und des Enwurfs einer Regelung zu Notbrems-Assistenzsystemen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2012/469/EU)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß dem Beschluss 97/836/EG des Rates (1) trat die Gemeinschaft dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen („UN/ECE“) über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) bei.

    (2)

    Die vereinheitlichten Anforderungen des Entwurfs einer Regelung der UN/ECE über Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen in Bezug auf das Spurhaltewarnsystem (2) und des Entwurfs einer Regelung der UN/ECE über Notbrems-Assistenzsysteme (3) („Entwürfe für Regelungen der UN/ECE“) dienen dazu, technische Hindernisse für den Handel mit Kraftfahrzeugen zwischen den Vertragsparteien des Geänderten Übereinkommens von 1958 zu beseitigen und ein hohes Sicherheits- und Schutzniveau solcher Fahrzeuge zu gewährleisten.

    (3)

    Die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (4) schreibt den Einbau von Spurhaltewarnsystemen und Notbrems-Assistenzsystemen in bestimmte Fahrzeuge der Klassen M2, N2, M3 und N3 vor.

    (4)

    Es ist zweckmäßig, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Verwaltungsausschuss des Geänderten Übereinkommens von 1958 hinsichtlich der Entwürfe für Regelungen der UN/ECE vertreten werden soll —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt, den die Europäische Union im Verwaltungsausschuss des Geänderten Übereinkommen von 1958 einnimmt, besteht darin, für den Entwurf einer Regelung der UN/ECE über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen in Bezug auf das Spurhaltewarnsystem laut den Unterlagen ECE/TRANS/WP.29/2011/78, ECE/TRANS/WP.29/2011/89 und ECE/TRANS/WP.29/2011/91 zu stimmen.

    Artikel 2

    Der Standpunkt, den die Europäische Union im Verwaltungsausschuss des Geänderten Übereinkommen von 1958 einimmt, besteht darin, für den Entwurf einer Regelung der UN/ECE in Bezug auf Notbrems-Assistenzsysteme laut den Unterlagen ECE/TRANS/WP.29/2011/92 und ECE/TRANS/WP.29/2011/93 sowie ihrer Änderungen zu stimmen.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2012.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. D. MAVROYIANNIS


    (1)  ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.

    (2)  UN/ECE-Dokumente ECE TRANS/WP.29/2011/78, ECE TRANS/WP.29/2011/89 und ECE TRANS/WP.29/2011/91.

    (3)  UN/ECE-Dokumente ECE TRANS/WP.29/2011/92, ECE TRANS/WP.29/2011/92/Amend.1, ECE/TRANS/WP.29/2011/93 und ECE TRANS/WP.29/2011/93/Amend.1.

    (4)  ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1.


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