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Document 32012D0459

2012/459/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 3. August 2012 zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Union an den im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Italien im Jahr 2011 entstandenen Kosten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 5265)

ABl. L 210 vom 7.8.2012, p. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2012/459/oj

7.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/10


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 3. August 2012

zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Union an den im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Italien im Jahr 2011 entstandenen Kosten

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 5265)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(2012/459/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 75 der Haushaltsordnung und Artikel 90 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen geht einer Mittelbindung aus dem Unionshaushalt ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, voran, der die wesentlichen Aspekte bestimmt, die eine Ausgabe zu Lasten des Haushalts bewirkt.

(2)

Die Entscheidung 2009/470/EG regelt die Verfahren für die finanzielle Beteiligung der Union an bestimmten Maßnahmen im Veterinärbereich, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen. Um dazu beizutragen, die Aviäre Influenza schnellstmöglich zu tilgen, sollte sich die Union an zuschussfähigen Ausgaben der Mitgliedstaaten finanziell beteiligen. In Artikel 4 Absatz 3 erster und zweiter Gedankenstrich der genannten Entscheidung ist der Prozentsatz der Beteiligung an den den Mitgliedstaaten entstandenen Kosten festgelegt.

(3)

In Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (2) ist festgelegt, für welche Ausgaben eine Finanzhilfe der Union gewährt werden kann.

(4)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/132/EU der Kommission vom 15. Februar 2012 über eine Finanzhilfe der Union für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Deutschland, Italien und den Niederlanden im Jahr 2011 (3) wurde eine Finanzhilfe der Union für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Italien im Jahr 2011 gewährt. Am 11. April 2012 legte Italien der Kommission einen offiziellen Antrag auf Kostenerstattung gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vor.

(5)

Die Finanzhilfe der Union wird unter der Bedingung ausgezahlt, dass die geplanten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und die Behörden alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermittelt haben.

(6)

Italien hat die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Entscheidung 2009/470/EG unverzüglich über die Maßnahmen informiert, die es gemäß den EU-Rechtsvorschriften über die Notifizierung, die Tilgung und deren Ergebnisse durchgeführt hat. Dem Antrag auf Kostenerstattung lagen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 eine Kostenaufstellung, Belege, ein epidemiologischer Bericht über jeden Betrieb, in dem Tiere geschlachtet oder beseitigt wurden, und die Ergebnisse der jeweiligen Prüfungen bei.

(7)

Die Bemerkungen der Kommission, die Berechnungsweise für die erstattungsfähigen Kosten und die Schlussfolgerungen wurden Italien am 2. Mai 2012 mitgeteilt. Italien erklärte sich am 2. Mai 2012 per E-Mail damit einverstanden.

(8)

Somit kann nun die Gesamthöhe der finanziellen Beteiligung der Union an den erstattungsfähigen Kosten festgesetzt werden, die durch die Tilgung der Aviären Influenza in Italien im Jahr 2011 entstanden sind.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die finanzielle Beteiligung der Union an den Ausgaben zur Tilgung der Aviären Influenza in Italien im Jahr 2011 wird auf 133 190,48 EUR festgesetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 der Haushaltsordnung dar und ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 3. August 2012

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.

(3)  ABl. L 59 vom 1.3.2012, S. 34.


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