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Document 32012D0454

Durchführungsbeschluss 2012/454/GASP des Rates vom 1. August 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2011/486/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

ABl. L 206 vom 2.8.2012, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2012/454/oj

2.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/11


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2012/454/GASP DES RATES

vom 1. August 2012

zur Durchführung des Beschlusses 2011/486/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2011/486/GASP des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 1. August 2011 den Beschluss 2011/486/GASP erlassen.

(2)

Am 19. Juli 2012 hat der gemäß Nummer 30 der Resolution 1988 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzte Ausschuss zwei Personen von der Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, gestrichen.

(3)

Der Anhang des Beschlusses 2011/486/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Einträge zu den Personen, die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführt sind, werden von der Liste im Anhang des Beschlusses 2011/486/GASP gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 1. August 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 57.


ANHANG

EINTRÄGE NACH ARTIKEL 1

1.

Tahis (Aliasname: Tahib).

2.

Abdul Wasay Mu’tasim Agha (Aliasnamen: a) Mutasim Aga Jan; b) Agha Jan; c) Abdul Wasay Agha Jan Motasem).


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