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Document 32012D0320

    2012/320/EU: Beschluss der Kommission vom 25. Januar 2012 über Beihilfen Griechenlands an Getreide erzeugende Landwirte und Getreidegenossenschaften Nr. SA 27354 (C36/10, ex NN 3/10, ex CP 11/09) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9335) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 164 vom 23.6.2012, p. 10–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/320/oj

    23.6.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 164/10


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 25. Januar 2012

    über Beihilfen Griechenlands an Getreide erzeugende Landwirte und Getreidegenossenschaften

    Nr. SA 27354 (C36/10, ex NN 3/10, ex CP 11/09)

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9335)

    (Nur der griechische Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2012/320/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

    nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 AEUV (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    I.   VERFAHREN

    (1)

    Am 18. November 2008 wurde die Kommission per E-Mail auf eine angeblich gewährte staatliche Beihilfe Griechenlands an Getreide erzeugende Landwirte und Vereinigungen landwirtschaftlicher Genossenschaften im Getreidesektor aufmerksam gemacht. Die streitige Beihilfe erfolgte in Form eines zinsfreien Darlehens. Am 21. November 2008 forderte die Kommission daher bei den griechischen Behörden Informationen zu der in Rede stehenden Beihilfe an.

    (2)

    Mit Schreiben vom 24. November 2008 ersuchte die Kommission den Beschwerdeführer, ein vollständig ausgefülltes Beschwerdeformular zu übermitteln, das am 8. Januar 2009 bei der Kommission einging.

    (3)

    Nach Eingang des Beschwerdeformulars richtete die Kommission, da die griechischen Behörden das Schreiben vom 21. November 2008 nicht beantwortet hatten, am 23. Januar 2009 ein zweites Schreiben an die griechischen Behörden, in dem sie Auskunft über die in Rede stehende Maßnahme forderte. Da die Kommission innerhalb der in diesem Schreiben gesetzten Frist keine Antwort erhielt, sandte sie am 24. März 2009 ein Erinnerungsschreiben an die griechischen Behörden.

    (4)

    Am 14. Mai 2009 übermittelten die griechischen Behörden der Kommission ein Schreiben, das jedoch nur äußerst wenige Informationen zu der streitigen Beihilfe enthielt. Die Kommission richtete daraufhin am 11. Juni 2009 ein zweites Auskunftsersuchen an die griechischen Behörden, in dem sie ausführlichere Fragen zu der angeblichen staatlichen Beihilfe stellte.

    (5)

    Am 20. Juli 2009 baten die griechischen Behörden, die Frist für die Bereitstellung der entsprechenden Informationen bis zum 30. August 2009 zu verlängern. Mit Schreiben vom 23. Juli 2009 stimmte die Kommission dieser Fristverlängerung zu. Per E-Mail ersuchten die griechischen Behörden am 1. September 2009 um eine zweite Verlängerung der vorstehend genannten Frist um einen weiteren Monat. Die Kommission gewährte mit Schreiben vom 14. September eine zweite Fristverlängerung bis zum 30. September 2009.

    (6)

    Als die Kommission mehr als zwei Monate nach Ablauf der gesetzten Frist keine Antwort erhalten hatte, richtete sie am 1. Dezember 2009 ein Erinnerungsschreiben an die griechischen Behörden, in dem sie eine weitere Einmonatsfrist für die Übermittlung der Informationen setzte. In diesem Erinnerungsschreiben machte die Kommission die griechischen Behörden darauf aufmerksam, dass sie die verlangten Auskünfte, wenn diese nicht innerhalb der von ihr festgesetzten Frist erteilt werden sollten, in Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (2)  (3) durch Entscheidung anfordern werde („Anordnung zur Auskunftserteilung“). Am 26. Januar 2010 wurde der Fall unter der NN 3/10 in das Register der nicht angemeldeten Beihilfen eingetragen.

    (7)

    Die von der Kommission festgesetzte letzte Frist verstrich, ohne dass Informationen von den griechischen Behörden eingegangen wären. Daher erließ die Kommission am 10. März 2010 eine Entscheidung im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, in der von den griechischen Behörden verlangt wurde, die von der Kommission geforderten Auskünfte zu erteilen.

    (8)

    Die griechischen Behörden behaupteten in ihrer Antwort vom 19. März 2010, dass sie das Schreiben der Kommission vom 1. Dezember 2009 mit Schreiben vom 9. Februar 2010 beantwortet hätten. Am 17. Mai 2010 bat die Kommission um Erläuterungen zu weiteren Fragen. Außerdem forderte sie die griechischen Behörden auf, einen Nachweis über den Versand des angeblich am 9. Februar 2010 an die Kommission übermittelten Schreibens zu übermitteln. In der Zwischenzeit gingen bei der Kommission zusätzliche Informationen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Beihilfe ein. Am 18. Juni 2010 übermittelte die Kommission den griechischen Behörden daher ein weiteres Schreiben, damit diese zu den neuen Aussagen Stellung nehmen konnten. Die griechischen Behörden antworteten auf das Schreiben vom 17. Mai 2010, ohne jedoch den Nachweis über den Versand des Schreibens vom 9. Februar 2010 beizufügen. Am 30. September 2010 übersandten sie ihre Antwort auf das Schreiben der Kommission vom 18. Juni 2010.

    (9)

    Mit Schreiben vom 15. Dezember 2010 setzte die Kommission Griechenland von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen der vorgenannten Maßnahme das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten. Am 21. Januar 2011 übermittelten die griechischen Behörden ihre Stellungnahme zum Beschluss der Kommission vom 15. Dezember 2010. Mit Schreiben vom 5. Mai 2011 richtete die Kommission weitere Fragen an die griechischen Behörden, die am 6. Juni 2011 beantwortet wurden.

    (10)

    Der Beschluss der Kommission, ein Verfahren einzuleiten, wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, zu der in Rede stehenden Maßnahme Stellung zu nehmen, und erhielt daraufhin die Stellungnahme eines Beteiligten, der auf den rechtswidrigen Charakter der Maßnahme verwies. Diese Stellungnahme wurde den griechischen Behörden übermittelt. Sie äußerten sich hierzu mit Schreiben vom 1. Dezember 2011.

    II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

    II.1.   Beschwerde

    (11)

    Am 18. November 2008 wurde die Kommission per E-Mail auf eine angeblich gewährte staatliche Beihilfe Griechenlands an Getreide erzeugende Landwirte und Vereinigungen landwirtschaftlicher Genossenschaften aufmerksam gemacht. Der Beschwerde zufolge handelte es sich bei der Beihilfe um ein zinsfreies Darlehen in Höhe von 150 Mio. EUR zugunsten von Vereinigungen landwirtschaftlicher Genossenschaften im Getreidesektor.

    II.2.   Sachverhalt

    (12)

    Nach Angaben der griechischen Behörden bauten die griechischen Landwirte im Jahr 2008 auf einer Fläche Mais an, die 60 000 Hektar (600 000 Stremmata) größer war als im Vorjahr. Dies führte zu einer erheblichen Mais-Überproduktion und damit zu einem Preisverfall. Das Gleiche traf auch für Weizen zu. Daher und in Anbetracht der Wirtschaftskrise beschloss die griechische Regierung, die griechischen Erzeuger zu subventionieren.

    (13)

    Nach Angaben der griechischen Behörden wurde die Beihilfe an Erzeugerorganisationen, d. h. die Vereinigungen landwirtschaftlicher Genossenschaften (VLG), gewährt. Aufgrund der Wirtschaftskrise stand den Vereinigungen der landwirtschaftlichen Genossenschaften weder das erforderliche Kapital zur Verfügung, um das Einkommen der Landwirte zu stützen, noch hatten sie Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten. Die griechischen Behörden machten geltend, dass es zu einem massiven Preisverfall gekommen wäre und für die Erzeuger erhebliche Verluste entstanden wären, wenn die Genossenschaften im Winter 2008 die Getreidemengen verkauft hätten. Um dem Rückgang der Getreidepreise entgegenzuwirken und ein Mindesteinkommen für die Landwirte sicherzustellen, habe die griechische Regierung beschlossen, den VLG und indirekt den Landwirten (die den Genossenschaften ihre Erzeugnisse zur Verfügung gestellt hatten) eine Beihilfe in Form eines zinsfreien und durch eine staatliche Bürgschaft gedeckten Darlehens zu gewähren. Nach Angaben der griechischen Behörden wurden die Teildarlehen den VLG zur Vergütung der Erzeuger für die durch die VLG im Jahr 2008 aufgekauften und abgenommenen Getreidemengen gewährt. Da die Krise auf dem Weizenmarkt andauerte, verlängerten die griechischen Behörden die Rückzahlungsdauer der Darlehen bis zum 30. September 2010.

    II.3.   Maßnahme

    (14)

    Die griechischen Behörden verabschiedeten im Zusammenhang mit der Bewilligung der in Rede stehenden Beihilfe eine Reihe von Beschlüssen.

    (15)

    In dem am 8. Dezember 2008 vom Minister für Wirtschaft und Finanzen angenommenen Beschluss Nr. 56700/B.3033 ist unter anderem Folgendes vorgesehen:

    „Artikel 1. Es wird eine Zinsvergütung für Darlehen genehmigt, die im Jahr 2008 von Kreditinstituten an Vereinigungen landwirtschaftlicher Genossenschaften und erstinstanzliche landwirtschaftliche Genossenschaften des Landes gewährt wurden bzw. gewährt werden, damit die Erzeuger für im Jahr 2008 aufgekaufte und abgenommene Getreidemengen vergütet werden. Die vorstehend genannten Darlehen werden vom Zeitpunkt ihrer Bewilligung an subventioniert. …

    Artikel 3. Die Laufzeit der vorgenannten Darlehen beginnt zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung und endet am Fälligkeitstag, jedoch spätestens am 30.9.2009. …“

    (16)

    Dem am 9. Dezember 2008 vom Minister für Wirtschaft und Finanzen verabschiedeten Beschluss Nr. 2/88675/0025 ist unter anderem Folgendes zu entnehmen:

    „1.

    Die Darlehen, die den Vereinigungen landwirtschaftlicher Genossenschaften (VLG) und erstinstanzlichen landwirtschaftlichen Genossenschaften des Landes von den Kreditinstituten zur Vergütung der Erzeuger für aufgekaufte und abgenommene Getreidemengen im Jahr 2008 gewährt werden, werden den Bestimmungen des Gesetzes 2322/1995 entsprechend zu 100 % durch eine staatliche Bürgschaft gedeckt. Die von den Kreditinstituten im Jahr 2008 an VLG und erstinstanzliche landwirtschaftliche Genossenschaften gewährten Darlehen für den Getreideankauf unterliegen vom Zeitpunkt ihrer Bewilligung an den Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses. Die Gesamthöhe der bereits gewährten und zu gewährenden Darlehen darf höchstens 150 Mio. EUR betragen. …

    3.

    … Ist das Darlehen zum Fälligkeitstag ungetilgt, so wird der Betrag fällig und zahlbar. Zur Tilgung der durch die Bürgschaft gedeckten Forderungen durch den Staat haben die Banken innerhalb eines Quartals ab Ende der Laufzeit des Darlehens die im Beschluss des Ministers für Wirtschaft und Finanzen Nr. 2/478/0025/4.1.2006 (Griechisches Amtsblatt Β, Nr. 16, 13.1.2006) aufgeführten Unterlagen einzureichen. …“

    (17)

    Durch die Beschlüsse des Ministers für Wirtschaft und Finanzen Nr. 46825/B.2248 vom 29. September 2009 und Nr. 2/69591/0025 vom 2. Oktober 2009 wurde die Laufzeit der Darlehen bis zum 30. September 2010 verlängert.

    (18)

    Im Beschluss Nr. 8264 vom 9. Dezember 2008 des Ministers für Landwirtschaft und Ernährung ist vorgesehen, den Betrag in Höhe von 150 Mio. EUR auf 57 Vereinigungen landwirtschaftlicher Genossenschaften aufzuteilen. Zudem erfolgt ein Verweis auf den Beschluss des Regierungsausschusses vom 12. November 2008 über die Bewilligung eines Darlehens in Höhe von 150 Mio. EUR an Vereinigungen landwirtschaftlicher Genossenschaften und deren Mitglieder.

    (19)

    Laut Schreiben der griechischen Behörden vom 19. März 2010 wurden alle Teildarlehen (mit einer Ausnahme) von der Landwirtschaftsbank Griechenlands (nachfolgend „ATE“ genannt) ausgereicht. Die griechischen Behörden machten geltend, dass die Zinsvergütung und die staatliche Bürgschaft im Getreidesektor notwendige Maßnahmen darstellten, um dem durch die Überproduktion bedingten Verfall der Getreidepreise im Jahr 2008 zu begegnen, und vertraten die Auffassung, dass eine derartige geringfügige Krediterleichterung durch den Staat nicht als staatliche Beihilfe zu werten sei, da sie weder den Wettbewerb verfälsche oder zu verfälschen drohe noch den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtige. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass sich der Vorteil, den die betreffenden Erzeuger aus dieser Maßnahme ziehen, auf ein Mindestmaß beschränke.

    (20)

    Nach Artikel 1 des Darlehensvertrags zwischen der ATE und den VLG („Darlehensvertrag“) wird das an den Darlehensnehmer gewährte Bankdarlehen für den Kauf bzw. die Abnahme der Getreideproduktion aus dem Jahr 2008 eingesetzt.

    (21)

    Zu den Konditionen, zu denen das Darlehen gewährt wurde, erklärten die griechischen Behörden, dass der entsprechende Zinssatz dem um 30 % erhöhten Zinssatz für zwölfmonatige griechische Schatzwechsel (ausgegeben vor dem Zeitpunkt der Zinsberechnung für das Darlehen) entsprochen habe. Ferner verwiesen sie auf eine Bestimmung im Darlehensvertrag zwischen der ATE und den VLG, aus der hervorgehe, dass keine staatliche Beihilfe vorliege. Dieser Bestimmung besage: „Der Darlehensnehmer verpflichtet sich, entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes 2844/2000 vor der Auszahlung des Darlehens mit dem griechischen Staat, der zu diesem Zweck durch die Bank vertreten wird, einen Sicherungsvertrag über die Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse sowie sonstige bewegliche Vermögensgüter, die mit Hilfe des Darlehens beschafft werden, und alle Waren und Gegenstände, die in seinem Eigentum oder unter seiner Verwaltung stehen, zu unterzeichnen.“ Dies bedeutet, dass die VLG dem Staat (vertreten durch die ATE) ein Pfandrecht an den von ihnen mithilfe des Darlehens erworbenen Erzeugnissen einräumen.

    (22)

    Am 26. Oktober 2010 wurde der Beschluss Nr. 2/21304/0025 des stellvertretenden Finanzministers erlassen. Darin ist Folgendes vorgesehen:

    „Α.

    Den Vereinigungen landwirtschaftlicher Genossenschaften (VLG) und den erstinstanzlichen landwirtschaftlichen Genossenschaften des Landes, denen durch eine staatliche Bürgschaft gedeckte Darlehen im Sinne des Beschlusses Nr. 2/88675/0025/9.12.2008 des stellvertretenden Ministers für Wirtschaft und Finanzen in der geltenden Fassung gewährt wurden, wird nach dem vorstehenden Beschluss die Möglichkeit gegeben, ihre durch staatliche Bürgschaft vom 30.9.2010 gedeckten Schulden wie folgt zu tilgen:

     

    Die Gesamtlaufzeit des Darlehens im Rahmen dieser Regelung wird auf fünf Jahre festgelegt. Das Darlehen ist in Form von halbjährlichen Rückzahlungsraten, beginnend am 30.3.2011 und endend am 30.9.2015, zu tilgen.

     

    Darüber hinaus hat jeder Darlehensnehmer bis zum Ablauf des Darlehens eine jährliche Garantieprämie in Höhe von 2 % des jeweils ungetilgten Darlehensrestbetrags an den griechischen Staat zu zahlen. Die erste Zahlung erfolgt mit der Entrichtung der ersten Tilgungsrate am 30.3.2011.

     

    Das bestehende Pfandrecht des griechischen Staates am Weizen wird aufgehoben.

     

    Als Zinssatz für das Darlehen im Rahmen der Regelung wird der für jedes Kreditinstitut geltende Zinssatz für die betreffende Darlehenskategorie festgelegt. …“

    III.   STELLUNGNAHMEN GRIECHENLANDS

    (23)

    Mit Schreiben vom 21. Januar 2011 trugen die griechischen Behörden vor, dass die Zinsvergütung und die staatliche Bürgschaft im Lichte der Mitteilung der Kommission — Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (5) (nachfolgend „vorübergehender Rahmen“ genannt) zu beurteilen seien. Konkret wurde geltend gemacht, dass die in Rede stehenden Darlehen während der Finanz- und Wirtschaftskrise in den Jahren 2008 und 2009 gewährt und die angeführten Maßnahmen zur Überwindung der Krise eingesetzt worden seien.

    (24)

    Die griechischen Behörden verwiesen außerdem darauf, dass der durch das zinsfreie Darlehen für den einzelnen Begünstigten entstandene Vorteil aufgrund der hohen Anzahl von Endbegünstigten (Mitglieder der Genossenschaften) so gering gewesen sei, dass nicht von wettbewerbsverfälschenden Wirkungen die Rede sein könne.

    (25)

    Schließlich erklärten die griechischen Behörden, dass durch die Verpflichtung der betreffenden Darlehensnehmer zur Zahlung einer jährlichen Prämie im Sinne des Ministerialbeschlusses Nr. 2/21304/0025/26.10.2010 in Höhe von 2 % das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe ausgeschlossen sei.

    (26)

    Mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 trugen die griechischen Behörden erneut ihre Argumente vor, weshalb die in Rede stehenden Maßnahmen notwendig gewesen seien, und wiederholten die Gründe dafür, auf die sie sich bereits während des Verfahrens berufen hatten. Außerdem wiesen sie darauf hin, dass die Annahme des Ministerialbeschlusses Nr. 2/21304/0025/26.10.2010 und die Anwendung eines Umschuldungs-Zinssatzes (entsprechend dem Zinssatz, der von jedem Kreditinstitut bei der entsprechenden Darlehenskategorie erhoben werde) in Zusammenhang mit der Zinsvergütung jedes Beihilfeelement ausschlössen. Weiter merkten sie an, dass sich die in der Zeit von 2009 bis zum 28. November 2011 vom Staat gewährten Zinsvergütungen auf einen Betrag von 7 762 113 EUR beliefen.

    IV.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

    IV.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV

    (27)

    Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

    (28)

    Bevor beurteilt werden kann, ob die in Rede stehende Maßnahme die Voraussetzungen von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt, müssen nach Auffassung der Kommission zwei Aspekte der Maßnahme auf Grundlage dieser Regelung überprüft werden: a) die Zinsvergütung und b) die staatliche Bürgschaft.

    IV.1.1.   Zinsvergütung

    (29)

    Die vom griechischen Staat im Sinne des Ministerialbeschlusses Nr. 56700/B.3033/8.12.2008 gewährte Zinsvergütung erfüllt alle Voraussetzungen von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. Die Subventionierung erfolgt durch den griechischen Staat und verschafft den Begünstigten aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein zinsfreies Darlehen handelt, einen klaren Vorteil. Die unmittelbaren Begünstigten der Beihilfe sind die Genossenschaften. Da es das Ziel des Staates war, über die Ausreichung der Darlehen einen künstlichen Anstieg der Erzeugerpreise beim Getreideverkauf an die Genossenschaften zu bewirken und damit die Einkommen der griechischen Landwirte anzuheben, sind die Landwirte (die Erzeuger) die indirekten Begünstigten der Beihilfe. Das Kriterium der Selektivität ist ebenfalls erfüllt, da nur diese Genossenschaften und letztendlich die Landwirte, die im Jahr 2008 in Griechenland Getreide kauften oder erzeugten, zu den Begünstigten gehören. Die Zinsvergütung galt bis zur Umsetzung des Ministerialbeschlusses Nr. 2/21304/0025/26.10.2010 und der neuen Schuldenregelung, in deren Rahmen als Zinssatz für die Darlehen der für jedes Kreditinstitut geltende Zinssatz für die betreffende Darlehenskategorie festgelegt wurde.

    (30)

    Was die Bestimmung angeht, wonach der Wettbewerb nicht verfälscht werden darf, kann nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs allein schon die Tatsache, dass die Wettbewerbsposition eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern durch die Gewährung eines Vorteils, den es unter den regulären Marktbedingungen nicht hätte erreichen können, gestärkt wird, den Wettbewerb verfälschen (6). Eine Beihilfe für ein Unternehmen kann den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn dieses Unternehmen auf einem Markt operiert, der dem Handel innerhalb der EU offen steht (7). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gibt es keine Schwelle und keinen Prozentsatz, bis zu der oder dem man davon ausgehen könnte, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt wäre. Weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens schließt nämlich von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus (8). Im Getreidesektor der EU findet ein reger Handel statt. Die in Rede stehende Maßnahme kann den Handel zwischen den Mitgliedstaaten daher beeinträchtigen.

    (31)

    Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass im Hinblick auf die Zinsvergütung alle Voraussetzungen nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt sind.

    ΙV.1.2.   Staatliche Bürgschaft

    (32)

    Per Ministerialbeschluss Nr. 2/88675/0025/9.12.2008 entschied der griechische Staat, Genossenschaften für Darlehen, die sie bei der Landwirtschaftsbank Griechenlands aufnehmen, staatliche Bürgschaften zu gewähren. Die Kriterien nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind allgemein auf Bürgschaften anzuwenden. Nach Ziffer 2.1 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (9) (nachstehend „Garantiemitteilung“ genannt) können Garantien, die unmittelbar vom Staat übernommen werden, in der Tat staatliche Beihilfen darstellen. Eine staatliche Garantie bietet den Vorteil, dass das Risiko, auf die sich die Garantie bezieht, vom Staat getragen wird. Dabei sollte die Risikoträgerfunktion durch eine angemessene Prämie vergütet werden (Ziffer 2.2 der Garantiemitteilung). Verzichtet der Staat auf eine solche Prämie, so ist dies ein Vorteil für das Unternehmen, dem die staatliche Beihilfe gewährt wird, und ein Verlust staatlicher Ressourcen. Die Bürgschaft erfolgt in diesem Fall über den Einsatz staatlicher Mittel. In der Garantiemitteilung wird zudem darauf aufmerksam gemacht, dass eine staatliche Beihilfe selbst dann vorliegen kann, wenn im Rahmen einer Garantie keine Zahlungen des Staates erfolgen.

    (33)

    Der den VLG und letztendlich den Landwirten durch die Bürgschaften verschaffte Vorteil ist offensichtlich: Die Kreditnehmer waren zumindest bis zum 30. März 2011 (siehe Erwägungsgrund 22) nicht verpflichtet, eine entsprechende Prämie zur Übernahme der Risikoträgerfunktion zu entrichten. Im Vergleich zu einem Szenario ohne Garantie versetzt die staatliche Garantie den Kreditnehmer in die Lage, Gelder zu günstigeren finanziellen Konditionen aufzunehmen, als sie normalerweise auf den Finanzmärkten verfügbar sind. Ziffer 3.4 der Garantiemitteilung enthält eine Auflistung sämtlicher Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine staatliche Garantieregelung keine staatliche Beihilfe darstellt. Es liegt auf der Hand, dass die in Rede stehende Maßnahme nicht alle genannten Voraussetzungen erfüllt. Beispielsweise scheinen im vorliegenden Fall mindestens zwei Voraussetzungen nicht erfüllt zu sein. Die Bürgschaft deckt über 80 % der Darlehen, und die zu überprüfende Maßnahme erweckt den Anschein, als seien Kreditnehmer, die sich in Schwierigkeiten befinden, nicht ausgeschlossen.

    (34)

    Wie bereits in Erwägungsgrund 29 angeführt, sind die Genossenschaften die unmittelbaren Begünstigten der Beihilfe. Da es das Ziel des Staates war, über die Ausreichung der Darlehen einen künstlichen Anstieg der Erzeugerpreise beim Getreideverkauf an die Genossenschaften zu bewirken und damit die Einkommen der griechischen Landwirte anzuheben, sind die Landwirte (die Erzeuger) die indirekten Begünstigten der Beihilfe. Das Kriterium der Selektivität ist ebenfalls erfüllt, da nur die Genossenschaften und letztendlich die Landwirte, die im Jahr 2008 in Griechenland Getreide kauften oder erzeugten, zu den Begünstigten gehören.

    (35)

    Für die Voraussetzungen für das Vorliegen von Wettbewerbsverfälschungen und Auswirkungen auf den Handel gelten die Ausführungen in Erwägungsgrund 30.

    (36)

    Schließlich erklärten die griechischen Behörden, die Sicherung der Pfandrechte im Darlehensvertrag, die von den VLG dem Staat eingeräumt worden sei, mache deutlich, dass keine staatliche Beihilfe vorliege. Wie die Kommission im Rahmen ihres Beschlusses zur Verfahrenseinleitung feststellte, trifft dies jedoch aus den folgenden Gründen nicht zu: a) Erstens ist anzumerken, dass es im Falle des Ausbleibens der Darlehenstilgung durch die Genossenschaften im Ermessen des Staates liegt zu entscheiden, ob er von den Rechten, die sich aus dem Pfandvertrag ergeben, Gebrauch macht, und b) zweitens ist festzustellen, dass die Sicherung der Pfandrechte nicht den gesamten Darlehensbetrag abdeckt, da der von den VLG an die Landwirte für den Getreidekauf entrichtete Preis (der regulär der Höhe des Darlehensbetrags entsprechen müsste) über dem Marktpreis liegt.

    (37)

    Überdies gilt es zu bedenken, dass derartige Pfandrechtsicherungen durch Beschluss Nr. 2/21304/0025/26.10.2010 bereits aufgehoben wurden. Wie in Erwägungsgrund 22 erwähnt, wurden diese durch eine Garantieprämie in Höhe von 2 %, zahlbar bei Entrichtung der ersten fälligen Rate am 30. März 2011, ersetzt. Die griechischen Behörden führten in ihrem Schreiben vom 7. Juni 2011 aus, dass die Garantieprämie im Sinne der Garantiemitteilung eine SAFE-Harbour-Prämie für KMU darstellt, deren Bonität von nachteiligen Entwicklungen beeinflusst werden kann. Aus den in den Erwägungsgründen 38, 39 und 40 dargestellten Gründen kann dieses Argument nicht akzeptiert werden.

    (38)

    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschrift zu der Garantieprämie in Höhe von 2 % erst im Oktober 2010 eingeführt wurde und sich nur auf die im September 2010 ausstehenden Zahlungen bezog. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass eine solche Garantieprämie das Vorliegen staatlicher Beihilfeelemente ausschließt (quod non), stellt die staatliche Bürgschaft bis zu diesem Zeitpunkt eine staatliche Beihilfe dar.

    (39)

    Zweitens ergibt sich aus der Formulierung des Beschlusses Nr. 2/21304/0025/26.10.2010, dass die VLG die Möglichkeit und nicht die Pflicht haben, diese Bestimmung anzuwenden (siehe Erwägungsgrund 22). Die griechischen Behörden erklärten, dass die Darlehensnehmer im vorliegenden Fall tatsächlich verpflichtet gewesen seien, die Bestimmung anzuwenden, da die Schuld im Falle ihrer Nichttilgung bis zum 30. September 2009 nach Artikel 13 des Darlehensvertrags innerhalb von drei Monaten durch den Staat zu begleichen gewesen wäre und dieser seinerseits gegenüber dem Darlehensnehmer administrative Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hätte. Auch dieses Argument kann nicht für stichhaltig befunden werden: Entrichtet der Staat die geschuldeten Beträge, so geht er danach nicht unbedingt gegen den ursprünglichen Schuldner vor, um die Beträge zurückzufordern, da es im staatlichen Ermessen liegt, dies nicht zu tun.

    (40)

    Schließlich ist festzustellen, dass die Garantieprämie in Höhe von 2 % allein kein Element darstellt, das im Sinne der vorstehend angeführten Garantiemitteilung das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe ausschließen kann, wie die griechischen Behörden behaupten. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass es sich bei allen Begünstigten der Maßnahme um KMU handelte, wie die griechischen Behörden erklärten, ist Ziffer 3.5 der vorstehend angeführten Garantiemitteilung anzuwenden. Dort heißt es, dass Garantien, die im Rahmen von Garantieregelungen unter Anwendung von Einheitsprämien gewährt wurden, keine staatlichen Beihilfen darstellen, sofern alle Voraussetzungen nach Ziffer 3.4 Buchstaben a, b, c, e, f und g erfüllt sind. Wie bereits unter Erwägungsgrund 33 angeführt, werden die genannten Voraussetzungen in dem zu überprüfenden Fall nicht erfüllt: Die Bürgschaft deckt über 80 % der Darlehen, und die zu überprüfende Maßnahme erweckt den Anschein, als seien Kreditnehmer, die sich in Schwierigkeiten befinden, nicht ausgeschlossen.

    (41)

    Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass im Hinblick auf die Darlehen alle Voraussetzungen nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt sind.

    IV.2.   Vereinbarkeit der Beihilfe

    IV.2.1.   Allgemeine Bemerkungen

    (42)

    Im AEUV werden bestimmte Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt genannt, die unter Artikel 107 Absatz 1 AEUV angeführt werden. Einige dieser Ausnahmen finden im vorliegenden Fall offenkundig keine Anwendung. Dabei handelt es sich insbesondere um die Ausnahmen nach Artikel 107 Absatz 2, die sich auf Beihilfen sozialer Art, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und Beihilfen in Zusammenhang mit der deutschen Wiedervereinigung beziehen.

    (43)

    Gleiches gilt auch für die nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a, b und d AEUV vorgesehenen Ausnahmen, da die strittigen Beihilfen weder zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, noch zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Erhaltung des kulturellen Erbes eingesetzt werden sollten.

    (44)

    Als einzige Ausnahmeregelung käme allein Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV infrage, wonach Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden können, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Damit diese Ausnahmeregelung greifen kann, müssen die Beihilfen den Vorschriften der Union für staatliche Beihilfen entsprechen. Für den Agrarsektor sind diese Vorschriften in der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (10) (nachfolgend „Rahmenregelung“) festgehalten.

    (45)

    Nach den der Kommission vorliegenden Angaben sollte die zu überprüfende Maßnahme eingesetzt werden, um der Getreideüberproduktion in Griechenland im Jahr 2008 zu begegnen. Die griechischen Behörden gaben in ihrem Schreiben vom 19. März 2010 insbesondere an, dass die „Sicherung eines Mindesteinkommens für die Erzeuger“ ein Ziel der Maßnahme war.

    (46)

    Da das Darlehen in Höhe von 150 Mio. EUR für den Ankauf des Getreides der Genossenschaftsmitglieder durch die VLG eingesetzt werden sollte (Beschluss Nr. 8264 vom 9. Dezember 2008), wurde die Beihilfe offenbar auf Grundlage der erzeugten Mengen gewährt.

    (47)

    Die Art der von Griechenland gewährten Beihilfe ist weder in der Rahmenregelung noch in anderen Vorschriften der Union geregelt. Das wurde von den griechischen Behörden nicht in Abrede gestellt. Daher ist festzustellen, dass es sich bei der Beihilfe um eine Betriebsbeihilfe handelt, die zur Anhebung des Einkommens der Landwirte im Wege einer künstlichen Erhöhung der Getreidepreise eingesetzt werden sollte. Die Vorschriften der Europäischen Union zu staatlichen Beihilfen untersagen derartige Maßnahmen ausdrücklich.

    (48)

    Es sei daran erinnert, dass, wie die zuständigen Rechtsprechungsorgane des Gerichtshofs der Europäischen Union geltend gemacht haben, Betriebsbeihilfen, also Beihilfen, mit denen ein Unternehmen von Kosten befreit werden soll, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Tätigkeiten hätte tragen müssen, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen in den Sektoren, in denen sie gewährt werden, insoweit verfälschen, als sie zum einen nicht die „Entwicklung“ erleichtern und zum anderen dem Empfänger eine künstliche finanzielle Unterstützung verschaffen, die den Wettbewerb dauerhaft verfälscht und die Handelsbedingungen in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

    (49)

    Insbesondere die Agrarmärkte in der Europäischen Union sind durch die gemeinsamen Marktorganisationen (GMO) umfassend geregelt. Die GMO haben u. a. die Aufgabe, einen lauteren Wettbewerb zwischen den Unternehmen des betroffenen Sektors innerhalb der Europäischen Union sicherzustellen. Die von Griechenland eingeführten und finanzierten Unterstützungsmaßnahmen scheinen mit den Zielen der GMO für Getreide im Widerspruch zu stehen und eine schwerwiegende Beeinträchtigung ihrer Funktionsweise darzustellen.

    (50)

    Wie der Gerichtshof mehrfach (11) betonte, kann jeder Eingriff eines Mitgliedstaats in die Marktmechanismen — die von der Gemeinschaft speziell vorgesehenen Fälle ausgenommen — das Funktionieren einer gemeinsamen Marktorganisationen stören und ungerechtfertigte Vorteile für bestimmte wirtschaftliche Gruppen in der Union schaffen. In seiner jüngsten Rechtsprechung (12) rief der Gerichtshof ein weiteres Mal in Erinnerung, dass in den Bereichen, die einer gemeinsamen Organisation unterliegen, und erst recht, wenn diese Organisation auf einem gemeinsamen Preissystem fußt, die Mitgliedstaaten nicht mehr befugt sind, durch einseitig erlassene nationale Vorschriften in den Mechanismus der Bildung derjenigen Preise einzugreifen, die in der gemeinsamen Marktorganisation auf der gleichen Produktionsstufe geregelt sind.

    (51)

    Es ist hervorzuheben, dass nationale Beihilfemechanismen für Preise der hier vorliegenden Art die gemeinsame Preisregelung und allgemeiner den Zweck der durch die Regelungen der Union geschaffenen Mechanismen für die gemeinsame Marktorganisation unterlaufen, selbst wenn sie das Ziel verfolgen, das Einkommen der Landwirte zu stützen.

    (52)

    Schließlich untersuchte die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfe im Sinne der Mitteilung der Kommission — Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (13). Sollte es sich bei einem Begünstigten zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Absatz 2 der genannten Leitlinien gehandelt haben, so übermittelten die griechischen Behörden keine Informationen, die die Erfüllung der zahlreichen Vorgaben der Leitlinien bestätigt und somit die Gewährung von Beihilfen an bestimmte Leistungsempfänger rechtfertigt hätten.

    IV.2.2.   Vorübergehender Rahmen

    (53)

    Zur Begründung der Beihilfe beriefen sich die griechischen Behörden auf die Wirtschaftskrise und den mangelnden Zugang der Genossenschaften zu Finanzierungsmöglichkeiten. In Anerkennung der Schwere der Wirtschaftskrise genehmigte die Kommission im Jahr 2009 den sogenannten „vorübergehenden Rahmen“ (14), wonach im Falle der landwirtschaftlichen Primärerzeugung Beihilfen bis zu 15 000 EUR als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden können.

    (54)

    Mit Schreiben vom 21. Januar 2011 erklärten die griechischen Behörden, sowohl die Zinsvergütung als auch das durch eine staatliche Bürgschaft gedeckte Darlehen erfüllten die Voraussetzungen des vorübergehenden Rahmens. Konkret wurde geltend gemacht, dass die in Rede stehenden Darlehen während der Finanz- und Wirtschaftskrise in den Jahren 2008 und 2009 gewährt und die angeführten Maßnahmen zur Überwindung der Krise eingesetzt worden seien. Die griechischen Behörden verwiesen außerdem darauf, dass der durch das zinsfreie Darlehen für den einzelnen Begünstigten entstandene Vorteil aufgrund der hohen Anzahl von Endbegünstigten (Mitglieder der Genossenschaften) so gering gewesen sei, dass nicht von wettbewerbsverfälschenden Wirkungen die Rede sein könne. Schließlich erklärten die griechischen Behörden noch, dass die Bestimmungen des Artikels 7 des vorübergehenden Rahmens auch in Fällen nicht angemeldeter staatlicher Beihilfen gelten würden.

    (55)

    Die Kommission kann die von den griechischen Behörden dargelegten Argumente nicht gelten lassen und bestreitet die Möglichkeit der Anwendung der Bestimmungen des vorübergehenden Rahmens auf den vorliegenden Fall. Der Geltungsbereich des vorübergehenden Rahmens wurde erst am 31. Oktober 2009 (15) auf die landwirtschaftliche Primärerzeugung ausgedehnt. Daher sind staatliche Beihilfemaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten der Erweiterung bewilligt wurden, nicht durch den vorübergehenden Rahmen abgedeckt. Artikel 1 des Ministerialbeschlusses Nr. 56700/B.3033/8.12.2008 besagt, dass sich die Zinsvergütung auf Kredite bezieht, die entweder im Jahr 2008 bereits gewährt worden waren oder noch innerhalb des Jahres gewährt werden sollten. Die in Rede stehenden Darlehen und folglich auch die staatliche Beihilfe wurden vor dem 31. Oktober 2009 gewährt.

    (56)

    Weiterhin weist die Kommission darauf hin, dass die Maßnahmen nicht die im vorübergehenden Rahmen genannte Voraussetzung erfüllen, wonach die Vereinbarkeit einer Beihilfe gegeben ist, wenn sie im gesamten Agrarsektor und nicht nur in einem Teilsektor — im vorliegenden Fall im Weizensektor — Anwendung findet.

    V.   SCHLUSSFOLGERUNG

    (57)

    Die Kommission stellt fest, dass Griechenland die zu überprüfende Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt hat. Da die Beihilfe nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, hat Griechenland die Maßnahme einzustellen und die Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern.

    (58)

    Einzelbeihilfen, die aufgrund der in Rede stehenden Maßnahme gewährt wurden, stellen keine Beihilfen dar, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung die Voraussetzungen erfüllen, die in einer nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (16) erlassenen und zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfen geltenden Verordnung vorgesehen sind.

    (59)

    Einzelbeihilfen, die aufgrund der in Rede stehenden Maßnahme gewährt wurden und zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung die Voraussetzungen der Verordnung erfüllen, die in einer nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen Verordnung oder in einer anderen genehmigten Beihilferegelung vorgesehen sind, sind bis zu den für derartige Beihilfen geltenden Beihilfeintensitäten mit dem Binnenmarkt vereinbar —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Maßnahme zugunsten von Getreide erzeugenden Landwirten und Getreidegenossenschaften, die kraft der Ministerialbeschlüsse Nr. 56700/Β.3033/8.12.2008 und Nr. 2/88675/0025/9.2.2008 in Form eines zinsfreien und durch eine staatliche Bürgschaft gedeckten Darlehens eingeführt wurde, stellt eine staatliche Beihilfe dar. Die von Griechenland unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährte rechtswidrige Beihilfe ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

    Artikel 2

    Einzelbeihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelungen gewährt werden, stellen keine Beihilfe dar, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung die Voraussetzungen erfüllen, die in einer nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen und zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfen geltenden Verordnung vorgesehen sind.

    Artikel 3

    Einzelbeihilfen, die aufgrund der unter Artikel 1 angeführten Maßnahme gewährt werden und zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung die Voraussetzungen der Verordnung erfüllen, die in einer nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen Verordnung oder in einer anderen genehmigten Beihilferegelung vorgesehen sind, sind bis zu den für derartige Beihilfen geltenden Beihilfeintensitäten mit dem Binnenmarkt vereinbar.

    Artikel 4

    (1)   Griechenland fordert die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Beihilferegelung gewährt wurden, von den Begünstigten zurück.

    (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst die Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfen den Begünstigten zur Verfügung standen, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.

    (3)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 (17) nach der Zinseszinsformel berechnet.

    (4)   Griechenland stellt mit dem Tag der Notifizierung dieses Beschlusses alle aufgrund der in Artikel 1 genannten Beihilferegelung ausstehenden Zahlungen ein.

    Artikel 5

    (1)   Die Beihilfen, die gemäß der unter Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, werden sofort und tatsächlich zurückgefordert.

    (2)   Griechenland stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Notifikation umgesetzt wird.

    Artikel 6

    (1)   Griechenland übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Notifikation dieses Beschlusses die folgenden Informationen:

    a)

    Liste der Begünstigten, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung eine Beihilfe erhalten haben, sowie Gesamtbetrag der Beihilfen, die jeder von ihnen aufgrund dieser Regelung erhalten hat;

    b)

    Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von jedem Begünstigten zurückzufordern ist;

    c)

    ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen;

    d)

    Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass Rückzahlungsanordnungen an die Begünstigten ergangen sind.

    (2)   Griechenland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der Beihilfe, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurde, abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Griechenland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Griechenland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.

    Artikel 7

    Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 25. Januar 2012

    Für die Kommission

    Dacian CIOLOȘ

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABI. C 90 vom 22.3.2011, S. 11.

    (2)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

    (3)  Späterer Artikel 88 EG-Vertrag. Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 bzw. 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten.

    (4)  Siehe Fußnote Nr. 1.

    (5)  ABl. C 16 vom 22.1.2009, S. 1. Die Mitteilung wurde im Oktober 2009 geändert (ABl. C 261 vom 31.10.2009).

    (6)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980 in der Rechtssache C 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671 (Griechische Sonderausgabe Bd. 1980, ΙΙΙ-13).

    (7)  Siehe insbesondere Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1988, 4067.

    (8)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00, Altmark Trans GmbH, Slg. 2003, I-7741, Randnr. 81.

    (9)  ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10.

    (10)  ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1.

    (11)  Siehe z. B. Urteil des Gerichtshofs vom 29. November 1978 in der Rechtssache C 83/78, Pigs Marketing Board/Redmond, Slg. 1978, 2347 (Griechische Sonderausgabe Bd. 1978, 739), Randnr. 60.

    (12)  Urteil des Gerichtshofs vom 26. Mai 2005 in der Rechtssache C-283/03, Kuipers, Slg. 2005, I-04255, Randnr. 42, 49 und 53.

    (13)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

    (14)  Siehe Fußnote Nr. 4.

    (15)  Siehe Änderung des vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens (ABI. C 261 vom 31.10.2009, S. 2).

    (16)  ABI. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.

    (17)  ABI. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.


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