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Document 32012D0315

Beschluss 2012/315/GASP des Rates vom 19. Dezember 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Neuseelands an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union

ABl. L 160 vom 21.6.2012, p. 1–1 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/315/oj

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21.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/1


BESCHLUSS 2012/315/GASP DES RATES

vom 19. Dezember 2011

über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Neuseelands an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37, und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absätze 5 und 6,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hohe Vertreterin“),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Bedingungen für die Beteiligung von Drittstaaten an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union sollten in einem Abkommen festgelegt werden, das einen Rahmen für eine solche etwaige künftige Beteiligung schafft, damit diese Bedingungen nicht für jede einzelne Operation von Fall zu Fall festgelegt werden müssen.

(2)

Nachdem der Rat am 26. April 2010 einen Beschluss mit der Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen angenommen hat, hat die Hohe Vertreterin ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Neuseelands an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Neuseelands an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Union vor.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. KOROLEC


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21.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/1


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Neuseelands an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE UNION (EU)

einerseits, und

NEUSEELAND

andererseits,

im Folgenden „Vertragsparteien“ —

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

(1)

Die Europäische Union kann beschließen, Maßnahmen im Bereich der Krisenbewältigung zu treffen.

(2)

Die Europäische Union entscheidet darüber, ob Drittstaaten zur Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation eingeladen werden. Neuseeland kann der Einladung der Europäischen Union nachkommen und seinen Beitrag anbieten. In diesem Fall entscheidet die Europäische Union über die Annahme des von Neuseeland vorgeschlagenen Beitrags.

(3)

Die Bedingungen für die Beteiligung Neuseelands an EU-Krisenbewältigungsoperationen sollten in einem Abkommen festgelegt werden, das einen Rahmen für eine solche etwaige künftige Beteiligung schafft, damit diese Bedingungen nicht für jede einzelne Operation von Fall zu Fall festgelegt werden müssen.

(4)

Ein solches Abkommen sollte weder die Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union berühren noch den Umstand präjudizieren, dass Neuseeland über seine Beteiligung an EU-Krisenbewältigungsoperationen von Fall zu Fall entscheidet.

(5)

Ein solches Abkommen sollte ausschließlich für EU-Krisenbewältigungsoperationen gelten und bestehende Abkommen zur Regelung der Beteiligung Neuseelands an bereits eingeleiteten EU-Krisenbewältigungsoperationen nicht berühren —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Beschlüsse im Hinblick auf die Beteiligung

(1)   Im Anschluss an den Beschluss der Europäischen Union, Neuseeland zur Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation einzuladen, übermittelt Neuseeland, wenn es sich für eine Beteiligung entschieden hat, der Europäischen Union Informationen über den von ihm vorgeschlagenen Beitrag.

(2)   Die Europäische Union gibt Neuseeland so bald wie möglich einen ersten Hinweis auf seinen voraussichtlichen Beitrag zu den gemeinsamen Kosten der Operation, um Neuseeland bei der Erstellung seines Angebots behilflich zu sein.

(3)   Die Bewertung des von Neuseeland vorgeschlagenen Beitrags durch die Europäische Union wird in Absprache mit Neuseeland durchgeführt.

(4)   Die Europäische Union teilt Neuseeland das Ergebnis der Bewertung in einem Schreiben rechtzeitig mit, damit die Beteiligung Neuseelands nach Maßgabe dieses Abkommens sichergestellt werden kann.

Artikel 2

Rahmen

(1)   Neuseeland übernimmt für sich nach Maßgabe dieses Abkommens und der gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen den Beschluss des Rates, mit dem der Rat der Europäischen Union die EU-geführte Krisenbewältigungsoperation beschließt, sowie jeden weiteren Beschluss, mit dem der Rat der Europäischen Union die Verlängerung der EU-Krisenbewältigungsoperation beschließt.

(2)   Der Beitrag Neuseelands zu einer EU-Krisenbewältigungsoperation erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union.

(3)   Absatz 1 berührt nicht das Recht Neuseelands, seine Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation zurückzuziehen, wenn es mit einem in Absatz 1 genannten Beschluss nicht einverstanden ist.

Artikel 3

Rechtsstellung des Personals und der Einsatzkräfte

(1)   Die Rechtsstellung des für zivile Krisenbewältigungsoperationen der EU abgeordneten Personals und/oder der für militärische Krisenbewältigungsoperationen der EU bereitgestellten Einsatzkräfte Neuseelands wird in dem Abkommen über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte/der Mission geregelt, sofern ein solches Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Staat oder den Staaten, in dem oder in denen die Operation durchgeführt wird, geschlossen wurde.

(2)   Die Rechtsstellung des Personals, das zu Hauptquartieren oder Führungselementen außerhalb des Staats oder der Staaten abgestellt wird, in dem oder in denen die EU-Krisenbewältigungsoperation stattfindet, wird durch Vereinbarungen zwischen den betreffenden Hauptquartieren und Führungselementen und Neuseeland geregelt.

(3)   Unbeschadet des in Absatz 1 genannten Abkommens über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte/der Mission und vorbehaltlich etwaiger geltender bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte übt in Fällen, in denen die Einsatzkräfte Neuseelands an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs eines EU-Mitgliedstaats eingesetzt werden, dieser Mitgliedstaat die Gerichtsbarkeit gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahren aus.

(4)   Neuseeland ist für Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation zuständig, die von Mitgliedern seines Personals geltend gemacht werden oder diese betreffen. Neuseeland ist für die Einleitung von Maßnahmen gegen Mitglieder seines Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, gemäß seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständig.

(5)   Die Vertragsparteien kommen überein, gegenseitig auf alle Ansprüche (mit Ausnahme vertraglicher Forderungen) wegen Beschädigung, Verlust oder Zerstörung von Mitteln, die ihnen gehören/von ihnen genutzt werden, oder wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals zu verzichten, wenn die Beschädigung, der Verlust, die Zerstörung, die Körperverletzung oder der Tod von Personal in Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden vor.

(6)   Neuseeland verpflichtet sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber den Staaten abzugeben, die an einer EU-Krisenbewältigungsoperation beteiligt sind, an der Neuseeland teilnimmt.

(7)   Die Europäische Union verpflichtet sich, zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit einer künftigen Beteiligung Neuseelands an einer EU-Krisenbewältigungsoperation abgeben.

Artikel 4

Verschlusssachen

(1)   Neuseeland gewährleistet durch geeignete Maßnahmen den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäß den Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union, die im Beschluss 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen enthalten sind (1), sowie gemäß weiteren Leitlinien der zuständigen Stellen, einschließlich des Befehlshabers der Operation der EU für eine militärische Krisenbewältigungsoperation der EU oder des EU-Missionsleiters für eine zivile Krisenbewältigungsoperation der EU.

(2)   Erhält die EU Verschlusssachen von Neuseeland, so werden sie in einer ihrem Geheimhaltungsgrad angemessenen Weise nach Maßgabe der für EU-Verschlusssachen geltenden Standards der Sicherheitsvorschriften des Rates geschützt.

(3)   Haben die EU und Neuseeland ein Abkommen über Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen geschlossen, so finden die Bestimmungen dieses Abkommens im Rahmen einer Krisenbewältigungsoperation der EU Anwendung.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BETEILIGUNG AN ZIVILEN KRISENBEWÄLTIGUNGSOPERATIONEN

Artikel 5

Für eine zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnetes Personal

(1)   Neuseeland gewährleistet, dass sein für eine zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnetes Personal seinen Auftrag nach Maßgabe des Folgenden ausführt:

a)

des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Beschlusses des Rates und der nachfolgenden Änderungen,

b)

des Operationsplans,

c)

der Durchführungsbestimmungen.

(2)   Neuseeland unterrichtet den Missionsleiter der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU (im Folgenden „Missionsleiter“) und den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) rechtzeitig über jede Änderung seines Beitrags zur zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU.

(3)   Das für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnete Personal wird einer ärztlichen Untersuchung unterzogen und erhält die Impfungen, die die zuständigen Behörden Neuseelands für erforderlich halten; seine Tauglichkeit ist von einer hierzu befugten Behörde Neuseelands zu bescheinigen. Das für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnete Personal legt eine Abschrift dieser Bescheinigung vor.

Artikel 6

Befehlskette

(1)   Das von Neuseeland abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU leiten.

(2)   Alle Mitglieder des Personals unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden.

(3)   Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzleitung der Europäischen Union.

(4)   Der Missionsleiter übernimmt die Verantwortung für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU im Einsatzgebiet und übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über diese Operation im Einsatzgebiet aus.

(5)   Der Missionsleiter leitet die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU und führt die laufenden Geschäfte.

(6)   Neuseeland hat nach Maßgabe der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente bei der laufenden Durchführung des Einsatzes dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(7)   Der Missionsleiter der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU übt die disziplinarische Kontrolle über das Personal der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU aus. Gegebenenfalls erforderliche Disziplinarmaßnahmen werden von der betreffenden nationalen Behörde ergriffen.

(8)   Zur Vertretung ihres nationalen Kontingents im Rahmen der Operation ernennt Neuseeland einen nationalen Kontingentsleiter (National Contingent Point of Contact, NPC). Der NPC erstattet dem Missionsleiter der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU über nationale Angelegenheiten Bericht und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig.

(9)   Der Beschluss über die Beendigung des Einsatzes wird von der Europäischen Union nach Konsultationen mit Neuseeland gefasst, sofern Neuseeland zum Zeitpunkt der Beendigung der Operation noch einen Beitrag zu der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU leistet.

Artikel 7

Finanzaspekte

(1)   Neuseeland trägt gemäß dem Verwaltungshaushalt der Operation alle im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Operation entstehenden Kosten mit Ausnahme der laufenden Kosten. Artikel 8 bleibt davon unberührt.

(2)   Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates/der Staaten, in dem/denen die Operation durchgeführt wird, werden Fragen einer etwaigen Haftung Neuseelands und des entsprechenden Schadensersatzes nach Maßgabe des in Artikel 3 Absatz 1 genannten geltenden Abkommens über die Rechtsstellung der Mission oder geltender alternativer Vereinbarungen geregelt.

Artikel 8

Beitrag zum Verwaltungshaushalt

(1)   Neuseeland beteiligt sich an der Finanzierung des Haushalts der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU.

(2)   Der finanzielle Beitrag Neuseelands zum Verwaltungshaushalt wird auf der Grundlage derjenigen der beiden nachstehenden Formeln berechnet, die den niedrigeren Betrag ergibt, d. h.

a)

entweder nach dem Anteil des Referenzbetrags, der dem Anteil des BNE Neuseelands am Gesamt-BNE aller zum Verwaltungshaushalt der Operation beitragenden Staaten proportional entspricht, oder

b)

nach dem Anteil des Referenzbetrags für den Verwaltungshaushalt, der dem Verhältnis zwischen der Stärke des an der Operation beteiligten Personals Neuseelands und der Gesamtstärke des Personals aller an der Operation beteiligten Staaten proportional entspricht.

(3)   Ungeachtet der Absätze 1 und 2 leistet Neuseeland keinen Beitrag zu den Tagegeldern, die dem Personal der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gezahlt werden.

(4)   Ungeachtet des Absatzes 1 nimmt die Europäische Union grundsätzlich Neuseeland von der Leistung finanzieller Beiträge zu einer bestimmten zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU aus, wenn

a)

die Europäische Union die Feststellung trifft, dass Neuseeland einen umfangreichen Beitrag leistet, der für die Operation von grundlegender Bedeutung ist, oder

b)

das Pro-Kopf-BNE Neuseelands das Pro-Kopf-BNE keines Mitgliedstaats der Europäischen Union übersteigt.

(5)   Der Missionsleiter der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU und die zuständigen Verwaltungsdienststellen Neuseelands unterzeichnen eine Vereinbarung über die Zahlung der Beiträge Neuseelands zum Verwaltungshaushalt der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU. Diese Vereinbarung enthält unter anderem Bestimmungen über

a)

die Höhe des betreffenden Betrags,

b)

die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags und

c)

das Rechnungsprüfungsverfahren.

ABSCHNITT III

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BETEILIGUNG AN MILITÄRISCHEN KRISENBEWÄLTIGUNGSOPERATIONEN

Artikel 9

Beteiligung an einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU

(1)   Neuseeland gewährleistet, dass seine an einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder ihren Auftrag nach Maßgabe des Folgenden ausführen:

a)

des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Beschlusses des Rates und der nachfolgenden Änderungen,

b)

des Operationsplans und

c)

der Durchführungsbestimmungen.

(2)   Neuseeland unterrichtet den Befehlshaber der Operation der EU rechtzeitig über jede Änderung seiner Beteiligung an der Operation.

Artikel 10

Befehlskette

(1)   Alle an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden.

(2)   Das von Neuseeland abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU leiten.

(3)   Die nationalen Behörden übertragen dem Befehlshaber der Operation der EU die Operative und Taktische Führung und/oder die Operative und Taktische Kontrolle über ihre Einsatzkräfte und ihr Personal; dieser ist befugt, seine Befehlsgewalt zu delegieren.

(4)   Neuseeland hat bei der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(5)   Der Befehlshaber der Operation der EU kann nach Rücksprache mit Neuseeland jederzeit darum ersuchen, dass Neuseeland seinen Beitrag zurücknimmt.

(6)   Zur Vertretung seines nationalen Kontingents im Rahmen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU ernennt Neuseeland einen Hochrangigen Militärischen Vertreter (Senior Military Representative, SMR). Der SMR erörtert mit dem Befehlshaber der Einsatzkräfte der EU alle Fragen im Zusammenhang mit der Operation und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in dem neuseeländischen Kontingent zuständig.

Artikel 11

Finanzaspekte

(1)   Unbeschadet des Artikels 12 trägt Neuseeland alle im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Operation entstehenden Kosten, es sei denn, die Kosten werden nach den Bestimmungen der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente sowie des Beschlusses 2008/975/GASP des Rates (2) über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen gemeinsam gedeckt.

(2)   Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates/der Staaten, in dem/denen die Operation durchgeführt wird, werden Fragen einer etwaigen Haftung Neuseelands und des entsprechenden Schadensersatzes nach Maßgabe des in Artikel 3 Absatz 1 genannten geltenden Abkommens über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte oder geltender alternativer Vereinbarungen geregelt.

Artikel 12

Beitrag zu den gemeinsamen Kosten

(1)   Neuseeland beteiligt sich an der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU.

(2)   Der finanzielle Beitrag Neuseelands zu den gemeinsamen Kosten wird auf der Grundlage derjenigen der beiden nachstehenden Formeln berechnet, die den niedrigeren Betrag ergibt, d. h.

a)

entweder nach dem Anteil der gemeinsamen Kosten, der dem Anteil des BNE Neuseelands am Gesamt-BNE aller zu den gemeinsamen Kosten der Operation beitragenden Staaten proportional entspricht, oder

b)

nach dem Anteil der gemeinsamen Kosten, der dem Verhältnis zwischen der Stärke des an der Operation beteiligten Personals Neuseelands und der Gesamtstärke des Personals aller an der Operation beteiligten Staaten proportional entspricht.

Wird die Formel nach Unterabsatz 1 Buchstabe b angewandt und stellt Neuseeland lediglich Personal für das operative Hauptquartier oder das operativ-taktische Hauptquartier, so wird die Stärke seines Personals ins Verhältnis zur Gesamtstärke des jeweiligen Hauptquartiers gesetzt. Andernfalls wird die Stärke des von Neuseeland insgesamt gestellten Personals ins Verhältnis zur Gesamtstärke des an der Operation beteiligten Personals gesetzt.

(3)   Ungeachtet des Absatzes 1 nimmt die Europäische Union grundsätzlich Neuseeland von der Leistung finanzieller Beiträge zu den gemeinsamen Kosten einer bestimmten militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU aus, wenn

a)

die Europäische Union die Feststellung trifft, dass Neuseeland einen umfangreichen Beitrag zu Mitteln und/oder Fähigkeiten leistet, die für die Operation von grundlegender Bedeutung sind, oder

b)

das Pro-Kopf-BNE Neuseelands das Pro-Kopf-BNE keines Mitgliedstaats der Europäischen Union übersteigt.

(4)   Der im Beschluss 2008/975/GASP über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen vorgesehene Verwalter und die zuständigen Verwaltungsbehörden Neuseelands schließen eine Vereinbarung. Diese Vereinbarung enthält unter anderem Bestimmungen über

a)

die Höhe des betreffenden Betrags,

b)

die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags und

c)

das Rechnungsprüfungsverfahren.

ABSCHNITT IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens

Unbeschadet des Artikels 12 Absatz 4 und des Artikels 8 Absatz 5 schließt der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik mit den zuständigen Behörden Neuseelands die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen.

Artikel 14

Nichterfüllung der Verpflichtungen

Erfüllt eine der Vertragsparteien ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht, so kann die andere Partei das Abkommen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen.

Artikel 15

Streitbeilegung

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt.

Artikel 16

Inkrafttreten

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.

(2)   Dieses Abkommen wird auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien überprüft.

(3)   Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.

(4)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.

Geschehen zu Brüssel am achtzehnten April zweitausendzwölf.

Für die Europäische Union

Für Neuseeland


(1)  ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 17.

(2)  ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 96.


ERKLÄRUNG DER EU-MITGLIEDSTAATEN

Die Mitgliedstaaten der EU sind im Rahmen der Anwendung eines Beschlusses des Rates der EU über eine EU-Krisenbewältigungsoperation, an der Neuseeland teilnimmt, bestrebt, soweit ihre innerstaatlichen Rechtssysteme dies zulassen, auf Ansprüche gegen Neuseeland wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihnen gehören und im Rahmen der Krisenbewältigungsoperation der EU genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von Personal aus Neuseeland in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der EU-Krisenbewältigungsoperation verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden vor, oder

auf die Nutzung von Mitteln zurückzuführen ist, die Neuseeland gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden seitens des Personals der EU-Krisenbewältigungsoperation aus Neuseeland bei der Nutzung dieser Mittel vor.


ERKLÄRUNG NEUSEELANDS

Neuseeland ist im Rahmen der Anwendung eines Beschlusses des Rates der EU über eine EU-Krisenbewältigungsoperation bestrebt, soweit sein innerstaatliches Rechtssystem dies zulässt, auf Ansprüche gegen jeden an der EU-Krisenbewältigungsoperation teilnehmenden Mitgliedstaat der EU wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern seines Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die Neuseeland gehören und im Rahmen der EU-Krisenbewältigungsoperation genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

a)

von Personal in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der EU-Krisenbewältigungsoperation verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden vor, oder

b)

auf die Nutzung von Mitteln zurückzuführen ist, die an der EU-Krisenbewältigungsoperation teilnehmenden Staaten gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden seitens des Personals der EU-Krisenbewältigungsoperation bei der Nutzung dieser Mittel vor.

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