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Document 32012D0298

    2012/298/EU: Beschluss des Rates vom 7. Juni 2012 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

    ABl. L 151 vom 12.6.2012, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/298/oj

    12.6.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 151/3


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 7. Juni 2012

    über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

    (2012/298/EU)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 153 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Protokoll 31 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) enthält spezifische Bestimmungen und Regelungen für die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten.

    (2)

    Es empfiehlt sich, den Beschluss Nr. 940/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2011 über das Europäische Jahr für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen (2012) (3) in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens einzubeziehen.

    (3)

    Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2012 zu ermöglichen.

    (4)

    Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte auf dem beigefügten Entwurf eines Beschluss beruhen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt der Europäischen Union zur vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Luxemburg am 7. Juni 2012.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. BØDSKOV


    (1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

    (2)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

    (3)  ABl. L 246 vom 23.9.2011, S. 5.


    ENTWURF

    BESCHLUSS Nr. …/2012 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    vom

    zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Es empfiehlt sich, den Beschluss Nr. 940/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2011 über das Europäische Jahr für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen (2012) (1) in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens einzubeziehen.

    (2)

    Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2012 zu ermöglichen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 5 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:

    1.

    Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „(5)   Die EFTA-Staaten beteiligen sich an den in Absatz 8 unter den ersten beiden Gedankenstrichen genannten Programmen und Maßnahmen der Gemeinschaft ab 1. Januar 1996, an dem in Absatz 8 unter dem dritten Gedankenstrich genannten Programm ab 1. Januar 2000, an dem in Absatz 8 unter dem vierten Gedankenstrich genannten Programm ab 1. Januar 2001, an den in Absatz 8 unter dem fünften und dem sechsten Gedankenstrich genannten Programmen ab 1. Januar 2002, an den in Absatz 8 unter dem siebten und dem achten Gedankenstrich genannten Programmen ab 1. Januar 2004, an den in Absatz 8 unter dem neunten, dem zehnten und dem elften Gedankenstrich genannten Programmen ab 1. Januar 2007, an dem in Absatz 8 unter dem zwölften Gedankenstrich genannten Programm ab 1. Januar 2009 und an dem in Absatz 8 unter dem dreizehnten Gedankenstrich genannten Programm ab 1. Januar 2012.“

    2.

    In Absatz 8 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

    „—

    32011 D 0940: Beschluss Nr. 940/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2011 über das Europäische Jahr für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen (2012) (ABl. L 246 vom 23.9.2011, S. 5)“.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

    Er gilt ab 1. Januar 2012.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am …

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Vorsitzende

    Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


    (1)  ABl. L 246 vom 23.9.2011, S. 5.

    (2)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]


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