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Document 32012D0294

    2012/294/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 25. Mai 2012 über eine finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Fischereiüberwachungs- und -kontrollprogrammen der Mitgliedstaaten für 2012 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 3262)

    ABl. L 150 vom 9.6.2012, p. 86–96 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/07/2016

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2012/294/oj

    9.6.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 150/86


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 25. Mai 2012

    über eine finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Fischereiüberwachungs- und -kontrollprogrammen der Mitgliedstaaten für 2012

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 3262)

    (Nur der bulgarische, der dänische, der deutsche, der englische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der lettische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der schwedische, der slowenische und der spanische Text sind verbindlich)

    (2012/294/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (1), insbesondere auf Artikel 21,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Mitgliedstaaten haben der Kommission gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 ihre Fischereiüberwachungsprogramme für 2012 einschließlich der Anträge auf eine finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Ausgaben für die nach diesen Programmen durchgeführten Vorhaben übermittelt.

    (2)

    Für eine finanzielle Beteiligung der EU kommen Anträge für Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 in Betracht.

    (3)

    Die Anträge auf finanzielle Beteiligung der EU wurden auf die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 der Kommission (2) hin überprüft.

    (4)

    Es empfiehlt sich, die Höchstbeträge und den Satz der finanziellen Beteiligung der EU innerhalb der Grenzen des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 festzusetzen und die Bedingungen festzulegen, unter denen diese Beteiligung gewährt werden kann.

    (5)

    Die Mitgliedstaaten wurden im Einklang mit Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 aufgefordert, Programme für eine Finanzierung in den prioritären Bereichen vorzulegen, die die Kommission in ihrem Schreiben vom 14. Oktober 2011 angeführt hat, nämlich den Bereichen Rückverfolgbarkeit, Datenvalidierung und Datenabgleich, Messung der Maschinenleistung sowie Ausrüstung von Kleinfischereifahrzeugen mit Schiffsüberwachungssystemen (VMS) und elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen (ERS).

    (6)

    Angesichts dieser Aufforderung und der bestehenden Haushaltszwänge wurden alle Anträge in diesen Programmen auf finanzielle Beteiligung der EU an nicht prioritären Vorhaben wie der Installation automatischer Schiffsidentifizierungssysteme (AIS) an Bord von Fischereifahrzeugen, Schulungen, Initiativen zur Sensibilisierung für die GFP-Vorschriften sowie Anschaffung und Modernisierung von Patrouillenfahrzeugen abgelehnt.

    (7)

    Zur Förderung von Investitionen in den von der Kommission bezeichneten prioritären Bereichen und in Anbetracht der negativen Auswirkungen der Finanzkrise auf die Haushalte der Mitgliedstaaten sollte für die für eine Finanzierung nach diesem Beschluss ausgewählten Ausgaben für prioritäre Vorhaben innerhalb der Grenzen des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 ein hoher Kofinanzierungssatz gelten.

    (8)

    Bei den von der Kommission bezeichneten prioritären Bereichen hat sich herausgestellt, dass für Vorhaben, die die Mitgliedstaaten zur Rückverfolgbarkeit unterbreitet haben, ein allgemeines, koordiniertes Konzept aller Mitgliedstaaten verabschiedet sein sollte, bevor eine finanzielle Unterstützung der EU gewährt werden kann. Die Beurteilung dieser Rückverfolgbarkeitsvorhaben unter dem Aspekt einer EU-Beteiligung wurde daher auf einen späteren Finanzierungsbeschluss im Jahr 2012 verschoben.

    (9)

    Für eine Beteiligung kommen nur automatische Ortungsgeräte in Betracht, die den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (3) genügen.

    (10)

    Für eine Beteiligung kommen nur elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme an Bord von Fischereifahrzeugen in Betracht, die den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen.

    (11)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    Dieser Beschluss sieht für 2012 eine finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Ausgaben vor, die den Mitgliedstaaten im Jahr 2012 bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 entstehen.

    Artikel 2

    Abwicklung noch bestehender Mittelbindungen

    Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass alle Zahlungen, für die eine Erstattung beantragt wird, bis 30. Juni 2016 geleistet werden. Zahlungen, die ein Mitgliedstaat nach dieser Frist leistet, sind nicht erstattungsfähig. Die Mittelbindungen im Zusammenhang mit diesem Beschluss werden spätestens zum 31. Dezember 2017 aufgehoben.

    Artikel 3

    Neue Technologien und IT-Netze

    (1)   Im Zusammenhang mit den in Anhang I genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für die Einführung von neuen Technologien und IT-Netzwerken, die eine effiziente und sichere Datenerhebung und -verwaltung im Zusammenhang mit der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten sowie eine Überprüfung der Maschinenleistung ermöglichen sollen, eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang I festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.

    (2)   Für sonstige Ausgaben im Zusammenhang mit den Vorhaben gemäß Anhang I kann eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang I festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.

    Artikel 4

    Automatische Ortungsgeräte

    (1)   Im Zusammenhang mit den in Anhang II genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Erwerb und Einbau von automatischen Ortungsgeräten zur Fernüberwachung von Fischereifahrzeugen mittels eines Schiffsüberwachungssystems durch ein Fischereiüberwachungszentrum eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang II festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.

    (2)   Die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 wird anhand eines Preises ermittelt, der auf 2 500 EUR je Schiff begrenzt ist.

    (3)   Für die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 kommen nur automatische Ortungsgeräte in Betracht, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 genügen.

    Artikel 5

    Elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme

    Im Zusammenhang mit den in Anhang III genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Entwicklung, Erwerb und Einrichtung der erforderlichen Komponenten von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen, die einen effizienten und sicheren Datenaustausch auf dem Gebiet der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten ermöglichen sollen, sowie für die dazugehörige technische Betreuung eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang III festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.

    Artikel 6

    Elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte

    (1)   Im Zusammenhang mit den in Anhang IV genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für den Erwerb von ERS-Geräten für die elektronische Aufzeichnung und Meldung von Daten über die Fangtätigkeit an ein Fischereiüberwachungszentrum und den Einbau dieser Geräte an Bord eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang IV festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.

    (2)   Die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 wird unbeschadet des Absatzes 4 anhand eines Preises ermittelt, der auf 3 000 EUR je Schiff begrenzt ist.

    (3)   Für die finanzielle Beteiligung kommen nur ERS-Geräte in Betracht, die den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen.

    (4)   Bei Geräten, die ERS- und VMS-Funktionen kombinieren und den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen, wird die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 anhand eines Preises ermittelt, der auf 4 500 EUR je Schiff begrenzt ist.

    Artikel 7

    Pilotvorhaben

    Im Zusammenhang mit den in Anhang V genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Pilotvorhaben zu neuen Überwachungstechnologien eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang V festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.

    Artikel 8

    Adressaten

    (1)   Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

    (2)   Die geplanten Gesamtausgaben, der erstattungsfähige Anteil daran und der Höchstbetrag der EU-Beteiligung je Mitgliedstaat stellen sich wie folgt dar:

    (in EUR)

    Mitgliedstaat

    Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms vorgesehene Ausgaben

    Ausgaben für im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählte Vorhaben

    Höchstbetrag der EU-Beteiligung

    Belgien

    610 000

    410 000

    345 000

    Bulgarien

    25 565

    25 565

    23 009

    Dänemark

    3 462 722

    2 656 563

    2 350 599

    Deutschland

    5 971 900

    181 000

    162 900

    Irland

    52 370 000

    270 000

    163 000

    Griechenland

    12 110 000

    6 040 000

    5 400 000

    Spanien

    207 080

    84 200

    75 780

    Frankreich

    3 550 955

    2 152 500

    1 937 250

    Italien

    5 877 000

    4 412 000

    3 846 000

    Zypern

    65 000

    65 000

    38 500

    Lettland

    17 856

    17 856

    13 400

    Litauen

    284 939

    284 939

    256 445

    Malta

    117 000

    104 500

    94 050

    Niederlande

    1 709 400

    1 580 000

    1 422 000

    Polen

    2 674 000

    0

    0

    Portugal

    3 379 192

    539 979

    485 981

    Rumänien

    615 000

    430 000

    367 000

    Slowenien

    204 800

    185 800

    145 700

    Finnland

    2 500 000

    1 987 500

    1 584 750

    Schweden

    11 463 574

    242 177

    195 782

    Vereinigtes Königreich

    10 017 803

    4 424 309

    3 705 547

    Insgesamt

    117 233 786

    26 093 889

    22 612 693

    Brüssel, den 25. Mai 2012

    Für die Kommission

    Maria DAMANAKI

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1.

    (2)  ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 30.

    (3)  ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1.


    ANHANG I

    NEUE TECHNOLOGIEN UND IT-NETZE

    (in EUR)

    Mitgliedstaat und Code des Vorhabens

    Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben

    Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

    Höchstbetrag der EU-Beteiligung

    Belgien

    BE/12/02

    100 000

    100 000

    90 000

    BE/12/03

    200 000

    0

    0

    BE/12/04

    30 000

    30 000

    27 000

    BE/12/06

    100 000

    100 000

    90 000

    Teilsumme

    430 000

    230 000

    207 000

    Bulgarien

    BG/12/01

    25 565

    25 565

    23 009

    Teilsumme

    25 565

    25 565

    23 009

    Dänemark

    DK/12/01

    335 900

    335 900

    302 310

    DK/12/03

    335 900

    335 900

    302 310

    DK/12/04

    470 259

    470 259

    423 233

    DK/12/05

    214 976

    214 976

    193 478

    DK/12/06

    268 720

    268 720

    241 848

    DK/12/07

    268 720

    0

    0

    DK/12/08

    167 950

    0

    0

    DK/12/09

    100 770

    0

    0

    DK/12/10

    8 062

    8 062

    7 255

    DK/12/11

    15 048

    15 048

    13 543

    DK/12/12

    134 360

    0

    0

    DK/12/13

    100 770

    100 770

    50 385

    DK/12/14

    201 540

    201 540

    181 386

    DK/12/15

    100 770

    100 770

    90 693

    DK/12/17

    134 360

    134 360

    120 924

    DK/12/18

    134 360

    134 360

    120 924

    Teilsumme

    2 992 462

    2 320 663

    2 048 289

    Deutschland

    DE/12/11

    310 300

    310 300

    0

    DE/12/12

    100 000

    100 000

    0

    DE/12/13

    300 000

    300 000

    0

    DE/12/14

    50 000

    50 000

    0

    DE/12/15

    290 600

    290 600

    0

    DE/12/16

    590 000

    590 000

    0

    DE/12/17

    925 000

    925 000

    0

    DE/12/18

    400 000

    400 000

    0

    DE/12/21

    1 875 000

    1 875 000

    0

    Teilsumme

    4 840 900

    4 840 900

    0

    Irland

    IE/12/01

    70 000

    70 000

    63 000

    IE/12/03

    200 000

    200 000

    100 000

    IE/12/04

    1 200 000

    1 200 000

    0

    Teilsumme

    1 470 000

    1 470 000

    163 000

    Griechenland

    EL/12/03

    90 000

    90 000

    45 000

    EL/12/05

    2 400 000

    0

    0

    Teilsumme

    2 490 000

    90 000

    45 000

    Spanien

    ES/12/01

    207 080

    84 200

    75 780

    Teilsumme

    207 080

    84 200

    75 780

    Frankreich

    FR/12/02

    725 000

    570 000

    513 000

    FR/12/03

    293 855

    185 000

    166 500

    FR/12/05

    150 000

    150 000

    135 000

    FR/12/06

    42 000

    0

    0

    Teilsumme

    1 210 855

    905 000

    814 500

    Italien

    IT/12/01

    700 000

    700 000

    630 000

    IT/12/02

    500 000

    500 000

    450 000

    IT/12/03

    900 000

    900 000

    810 000

    IT/12/04

    700 000

    0

    0

    IT/12/05

    900 000

    900 000

    810 000

    IT/12/07

    500 000

    0

    0

    IT/12/08

    100 000

    100 000

    90 000

    IT/12/09

    312 000

    312 000

    156 000

    IT/12/10

    135 000

    0

    0

    IT/12/11

    130 000

    0

    0

    Teilsumme

    4 877 000

    3 412 000

    2 946 000

    Zypern

    CY/12/01

    15 000

    15 000

    13 500

    CY/12/02

    50 000

    50 000

    25 000

    Teilsumme

    65 000

    65 000

    38 500

    Lettland

    LV/12/01

    6 676

    6 676

    3 338

    LV/12/02

    11 180

    11 180

    10 062

    Teilsumme

    17 856

    17 856

    13 400

    Litauen

    LT/12/01

    237 488

    237 488

    213 740

    LT/12/02

    37 651

    37 651

    33 885

    LT/12/03

    9 800

    9 800

    8 820

    Teilsumme

    284 939

    284 939

    256 445

    Malta

    MT/12/01

    92 000

    92 000

    82 800

    Teilsumme

    92 000

    92 000

    82 800

    Niederlande

    NL/12/01

    245 000

    245 000

    220 500

    NL/12/02

    395 000

    395 000

    355 500

    NL/12/04

    240 000

    240 000

    216 000

    NL/12/05

    85 000

    0

    0

    Teilsumme

    965 000

    880 000

    792 000

    Polen

    PL/12/01

    2 674 000

    0

    0

    Teilsumme

    2 674 000

    0

    0

    Portugal

    PT/12/01

    90 900

    90 900

    81 810

    PT/12/03

    314 579

    314 579

    283 121

    PT/12/06

    60 000

    60 000

    54 000

    Teilsumme

    465 479

    465 479

    418 931

    Rumänien

    RO/12/02

    30 000

    30 000

    27 000

    RO/12/03

    50 000

    50 000

    25 000

    RO/12/04

    350 000

    350 000

    315 000

    Teilsumme

    430 000

    430 000

    367 000

    Slowenien

    SI/12/01

    20 000

    20 000

    18 000

    SI/12/02

    20 000

    20 000

    18 000

    SI/12/04

    40 000

    40 000

    36 000

    SI/12/05

    12 000

    12 000

    10 800

    SI/12/06

    3 000

    0

    0

    SI/12/07

    5 000

    0

    0

    SI/12/08

    1 800

    1 800

    900

    SI/12/09

    3 000

    3 000

    1 500

    SI/12/11

    49 000

    49 000

    24 500

    SI/12/12

    40 000

    40 000

    36 000

    Teilsumme

    193 800

    185 800

    145 700

    Finnland

    FI/12/01

    400 000

    400 000

    360 000

    FI/12/03

    10 000

    10 000

    5 000

    FI/12/05

    500 000

    500 000

    250 000

    FI/12/06

    500 000

    0

    0

    FI/12/07

    400 000

    400 000

    360 000

    FI/12/08

    400 000

    400 000

    360 000

    Teilsumme

    2 210 000

    1 710 000

    1 335 000

    Schweden

    SE/12/01

    11 177 397

    11 177 397

    0

    SE/12/02

    55 443

    55 443

    27 722

    SE/12/03

    110 887

    110 887

    99 798

    SE/12/04

    20 403

    20 403

    18 363

    Teilsumme

    11 364 130

    11 364 130

    145 883

    Vereinigtes Königreich

    UK/12/01

    1 478 365

    1 478 365

    1 330 528

    UK/12/41

    14 215

    0

    0

    UK/12/42

    10 235

    10 235

    9 211

    UK/12/43

    8 506

    8 506

    4 253

    UK/12/44

    284 301

    284 301

    142 151

    UK/12/46

    454 881

    454 881

    409 393

    UK/12/47

    56 860

    56 860

    28 430

    UK/12/50

    9 098

    0

    0

    UK/12/38

    2 019

    0

    0

    UK/12/39

    1 700

    0

    0

    UK/12/40

    796

    0

    0

    Teilsumme

    2 320 976

    2 293 148

    1 923 966

    Gesamtbetrag

    39 627 042

    13 948 384

    11 842 203


    ANHANG II

    AUTOMATISCHE ORTUNGSGERÄTE

    (in EUR)

    Mitgliedstaat und Code des Vorhabens

    Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben

    Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

    Höchstbetrag der EU-Beteiligung

    Deutschland

    DE/12/03

    16 000

    0

    0

    DE/12/06

    4 000

    0

    0

    DE/12/08

    25 000

    25 000

    22 500

    DE/12/09

    493 500

    0

    0

    Teilsumme

    538 500

    25 000

    22 500

    Griechenland

    EL/12/08

    3 250 000

    3 250 000

    2 925 000

    Teilsumme

    3 250 000

    3 250 000

    2 925 000

    Frankreich

    FR/12/07

    1 085 000

    1 000 000

    900 000

    Teilsumme

    1 085 000

    1 000 000

    900 000

    Italien

    IT/12/06

    1 000 000

    1 000 000

    900 000

    Teilsumme

    1 000 000

    1 000 000

    900 000

    Malta

    MT/12/03

    25 000

    12 500

    11 250

    Teilsumme

    25 000

    12 500

    11 250

    Portugal

    PT/12/07

    2 057 000

    0

    0

    Teilsumme

    2 057 000

    0

    0

    Rumänien

    RO/12/01

    75 000

    0

    0

    RO/12/05

    110 000

    0

    0

    Teilsumme

    185 000

    0

    0

    Slowenien

    SI/12/03

    5 000

    0

    0

    Teilsumme

    5 000

    0

    0

    Finnland

    FI/12/04

    15 000

    12 500

    11 250

    Teilsumme

    15 000

    12 500

    11 250

    Vereinigtes Königreich

    UK/12/02

    653 892

    575 000

    517 500

    UK/12/03

    557 230

    490 000

    441 000

    UK/12/32

    45 488

    40 000

    36 000

    UK/12/33

    309 888

    272 500

    245 250

    UK/12/45

    468 528

    412 500

    371 250

    Teilsumme

    2 035 026

    1 790 000

    1 611 000

    Gesamtbetrag

    10 195 526

    7 090 000

    6 381 000


    ANHANG III

    ELEKTRONISCHE AUFZEICHNUNGS- UND MELDESYSTEME

    (in EUR)

    Mitgliedstaat und Code des Vorhabens

    Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben

    Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

    Höchstbetrag der EU-Beteiligung

    Belgien

    BE/12/01

    120 000

    120 000

    108 000

    Teilsumme

    120 000

    120 000

    108 000

    Dänemark

    DK/12/02

    335 900

    335 900

    302 310

    Teilsumme

    335 900

    335 900

    302 310

    Deutschland

    DE/12/19

    81 000

    81 000

    72 900

    DE/12/20

    75 000

    75 000

    67 500

    Teilsumme

    156 000

    156 000

    140 400

    Frankreich

    FR/12/04

    255 100

    247 500

    222 750

    Teilsumme

    255 100

    247 500

    222 750

    Niederlande

    NL/12/03

    700 000

    700 000

    630 000

    Teilsumme

    700 000

    700 000

    630 000

    Portugal

    PT/12/05

    74 500

    74 500

    67 050

    Teilsumme

    74 500

    74 500

    67 050

    Finnland

    FI/12/02

    250 000

    250 000

    225 000

    Teilsumme

    250 000

    250 000

    225 000

    Schweden

    SE/12/05

    55 443

    55 443

    49 899

    Teilsumme

    55 443

    55 443

    49 899

    Gesamtbetrag

    1 946 943

    1 939 343

    1 745 409


    ANHANG IV

    ELEKTRONISCHE AUFZEICHNUNGS- UND MELDEGERÄTE

    (in EUR)

    Mitgliedstaat und Code des Vorhabens

    Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben

    Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

    Höchstbetrag der EU-Beteiligung

    Griechenland

    EL/12/09

    2 700 000

    2 700 000

    2 430 000

    Teilsumme

    2 700 000

    2 700 000

    2 430 000

    Finnland

    FI/12/09

    25 000

    15 000

    13 500

    Teilsumme

    25 000

    15 000

    13 500

    Gesamtbetrag

    2 725 000

    2 715 000

    2 443 500


    ANHANG V

    PILOTVORHABEN

    (in EUR)

    Mitgliedstaat und Code des Vorhabens

    Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben

    Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

    Höchstbetrag der EU-Beteiligung

    Belgien

    BE/12/05

    60 000

    60 000

    30 000

    Teilsumme

    60 000

    60 000

    30 000

    Dänemark

    DK/12/16

    134 360

    0

    0

    Teilsumme

    134 360

    0

    0

    Vereinigtes Königreich

    UK/12/49

    341 161

    341 161

    170 581

    Teilsumme

    341 161

    341 161

    170 581

    Gesamtbetrag

    535 521

    401 161

    200 581


    ANHANG VI

    ABGELEHNTE ANTRÄGE FÜR SCHULUNGEN, INITIATIVEN ZUR SENSIBILISIERUNG FÜR DIE GFP-VORSCHRIFTEN SOWIE ANSCHAFFUNG UND MODERNISIERUNG VON PATROUILLENFAHRZEUGEN

    (in EUR)

    Art der Ausgabe

    Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben

    Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

    Höchstbetrag der EU-Beteiligung

    Schulungs- und Austauschprogramme

     

     

     

    Teilsumme

    825 931

    0

    0

    Initiativen zur Sensibilisierung für die GFP-Vorschriften

     

     

     

    Teilsumme

    849 713

    0

    0

    Patrouillenfahrzeuge

     

     

     

    Teilsumme

    60 528 109

    0

    0

    Gesamt

    62 203 753

    0

    0


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