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Document 32012D0219

    2012/219/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 24. April 2012 zur Anerkennung Serbiens als frei von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis et al. (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2524)

    ABl. L 114 vom 26.4.2012, p. 28–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/12/2021; Aufgehoben durch 32021R2069

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2012/219/oj

    26.4.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 114/28


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 24. April 2012

    zur Anerkennung Serbiens als frei von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis et al.

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2524)

    (2012/219/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Anhang III Teil A Nummer 12,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anhang III Teil A Nummer 12 der Richtlinie 2000/29/EG sieht ein allgemeines Verbot der Knollen von Arten von Solanum L. und ihren Hybriden, außer den in den Nummern 10 und 11 des Teils A genannten Knollen, einschließlich der Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Drittländern, vor. Dieses Verbot soll nicht für europäische Drittländer gelten, die als frei von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis et al. („der Organismus“) anerkannt worden sind.

    (2)

    Nach amtlichen Berichten Serbiens im Zusammenhang mit Erhebungskampagnen, die in den Jahren 2009, 2010 und 2011 durchgeführt wurden, und nach den bei einem Auditbesuch des Lebensmittel- und Veterinäramtes vom November und Dezember 2009 in diesem Land gesammelten Informationen tritt dieser Organismus in Serbien nicht auf und hat dieses Land auf Einfuhren und die einheimische Produktion von Knollen von Solanum tuberosum L. Verfahren zur Kontrolle, Inspektion und Untersuchung auf den Organismus angewandt.

    (3)

    Daher sollte Serbien als frei von dem Organismus anerkannt werden.

    (4)

    Dieser Beschluss ergeht unbeschadet etwaiger späterer Feststellungen, aus denen hervorgehen könnte, dass der Organismus in Serbien auftritt.

    (5)

    Die Kommission wird Serbien auffordern, jährlich die erforderlichen Informationen vorzulegen, anhand deren überprüft werden kann, ob Serbien weiterhin frei von dem Organismus ist.

    (6)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anerkennung

    Serbien wird als frei von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis et al. anerkannt.

    Artikel 2

    Adressaten

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 24. April 2012

    Für die Kommission

    John DALLI

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.


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