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Document 32012D0178

2012/178/EU: Beschluss der Kommission vom 23. März 2011 über die Umstrukturierungsbeihilfe C 10/10 (ex N 562/09) Spaniens für A NOVO Comlink SL (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1740) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 90 vom 28.3.2012, p. 22–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/178(1)/oj

28.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/22


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 23. März 2011

über die Umstrukturierungsbeihilfe C 10/10 (ex N 562/09) Spaniens für A NOVO Comlink SL

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1740)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/178/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Parteien zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Am 16. Oktober 2009 meldete Spanien eine von der Autonomen Gemeinschaft Andalusien geplante Umstrukturierungsbeihilfe für das Unternehmen A NOVO Comlink SL an. Mit Schreiben vom 25. März 2010 setzte die Kommission Spanien von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen der genannten Maßnahme das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV zu eröffnen. Spanien antwortete auf diesen Beschluss mit Schreiben vom 26. April 2010. Mit Schreiben vom 22. September 2010 forderte die Kommission von Spanien ergänzende Informationen an. Spanien antwortete mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 und zog die Anmeldung zurück, da sich die wirtschaftliche Lage besser als erwartet entwickelt hatte.

(2)

Der Eröffnungsbeschluss der Kommission wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte Beteiligte zur Stellungnahme auf. Es sind keine Stellungnahmen von Beteiligten eingegangen.

II.   BESCHREIBUNG DER MAßNAHME

1.   Der angemeldete Umstrukturierungsplan

(3)

Der von Spanien im Oktober 2009 angemeldete Umstrukturierungsplan sah eine Beihilfe zur Umstrukturierung des Unternehmens A NOVO Comlink SL (nachstehend „A NOVO“ genannt) im Rahmen der Beihilferegelung Orden de 5 de noviembre de 2008 por la que se establecen las bases reguladoras del programa de Ayudas a Empresas Viables con dificultades coyunturales en Andalucía y se efectúa su convocatoria para los años 2008 y 2009  (3) vor. Die Kommission genehmigte diese Regelung im Mai 2009 als Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe für KME, weshalb Einzelbeihilfen dieser Art für Großunternehmen einer Anmeldung bedürfen (Beihilfesache N 608/08).

(4)

Die von Andalusien geplante Beihilfe umfasste eine 80 %ige Garantie für einen Kredit in Höhe von 4,375 Mio. EUR auf 10 Jahre, einen Zinszuschuss von 0,89 % für diesen Kredit und einen öffentlichen Kredit der andalusischen Entwicklungsagentur IDEA (Agencia de Innovación y Desarrollo de Andalucía) in Höhe von 2 Mio. EUR auf 10 Jahre.

(5)

Zur Höhe der erforderlichen Barmittel gab Spanien in der Anmeldung an, dass zum Zeitpunkt der Ausarbeitung der Umstrukturierungsmaßnahme die folgenden offenen Verbindlichkeiten folgende Beträge bestanden:

Lieferantenschulden in Höhe von 2,7 Mio. EUR;

Verbindlichkeiten von 650 000 EUR gegenüber dem Staat;

Verbindlichkeiten von 1,6 Mio. EUR gegenüber anderen Unternehmen der Gruppe A NOVO;

weiterer Bedarf infolge der Ausweitung der Geschäftstätigkeit.

Insgesamt bestand ein Barmittelbedarf in Höhe von rund 5 Mio. EUR.

(6)

Abgesehen von der zuvor beschriebenen Kapitalzuführung sah der Umstrukturierungsplan weder bei den Tätigkeiten des Unternehmens noch bei seiner Organisation und beim Management, noch beim Personal irgendwelche Umstrukturierungen vor. Was die Struktur des Unternehmens betraf, beschränkte sich der Plan auf eine Beschreibung der verschiedenen bestehenden Geschäftsbereiche und ihrer Expansionsmöglichkeiten und -aussichten.

(7)

Der Plan erwähnte keinen Beitrag des Begünstigten oder seiner Muttergesellschaft aus eigenen Mitteln. Der Plan sah keine Ausgleichsmaßnahmen in Form eines Kapazitätsabbaus oder einer Veräußerung von Vermögenswerten vor. Bei den Zukunftsaussichten wurde nicht zwischen optimistischen, durchschnittlichen und pessimistischen Annahmen unterschieden.

2.   Nicht angemeldete Maßnahmen

(8)

Im Zuge der Prüfung des Umstrukturierungsplans wurde bekannt, dass im Mai 2009 eine Rettungsbeihilfe in Form einer 80 %igen Garantie für einen Kredit in Höhe von 1,825 Mio. EUR auf sechs Monate, mit einer Bürgschaftsprovision von 1,5 % p.a. und einem Zinssatz von 2,86 %, an A NOVO vergeben worden war. Spanien hat diese Garantie nicht angemeldet.

(9)

Nach der Gewährung der Rettungsbeihilfe am 21. Mai 2009 unterbreitete A NOVO den andalusischen Behörden am 10. September 2009 einen Umstrukturierungsplan.

3.   Begünstigter

(10)

A NOVO ist ein Großunternehmen, das im Bereich des Kundendienstes für Computer, Mobiltelefone und andere elektronische Geräte tätig ist. Es ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft des französischen Unternehmens A NOVO SA. Ursprünglich stellte A NOVO Telefone her. Zwischen 2004 und 2006 stellte es seine Produktionstätigkeiten ein, um sich auf den Kundendienst zu konzentrieren. A NOVO ist in Malaga (Andalusien) ansässig, einem Gebiet, das für eine Regionalbeihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in Betracht kommt.

(11)

Zum Zeitpunkt der Anmeldung des Umstrukturierungsplans erfüllte A NOVO die Voraussetzungen für eine Insolvenz. Es hatte Schwierigkeiten, Geld auf den Kapitalmärkten zu bekommen. Von dem 2001 gezeichneten Anfangskapital in Höhe von 15 Mio. EUR waren mehr als 10 Mio. EUR verschwunden; mehr als ein Viertel davon war allein im Jahr 2008 verloren gegangen:

(in EUR)

 

2001

2004

2005

2006

2007

2008

2009

Kapital

15 000 000

14 684 923

6 167 668

6 167 668

8 967 667

4 056 802

2 057 000

A NOVO verzeichnete auch schwere Verluste und sinkende Umsätze:

(in EUR)

 

2006

2007

2008

2009

Verluststeigerung

–2 603 000

–4 549 000

–3 923 000

– 292 000

Umsatzschwund

22 090 000

21 853 000

15 305 000

15 464 000

(12)

Anfang 2009 befand sich A NOVO somit in Schwierigkeiten im Sinne der Randnummern 10 und 11 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (nachstehend „die Leitlinien“ genannt) (4). Das gezeichnete Kapitals war um mehr als die Hälfte geschwunden und mehr als ein Viertel dieses Kapitals war während der letzten zwölf Monate verloren gegangen (Randnummer 10 Buchstabe a der Leitlinien). Daher erfüllte das Unternehmen nach spanischem Recht die Voraussetzungen für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens (Randnummer 10 Buchstabe c der Leitlinien). Jedenfalls war der Umsatz rückläufig und sein Vermögen praktisch wertlos, wie in Randnummer 11 der Leitlinien beschrieben.

(13)

Schon im Juli 2005 wurde eine Umstrukturierung von A NOVO in Angriff genommen, um die Tätigkeit von der Telefonherstellung auf die Erbringung von Kundendiensten zu verlagern. Die Sanierungsvereinbarung Acuerdo sobre Bases y Compromisos del Plan de Viabilidad de A NOVO COMLINK S.L. aus dem Jahr 2005 verpflichtete A NOVO zu Folgendem: zur Leistung eines Beitrags zur Sanierung durch den Verkauf und das nachfolgende Leasing seiner Immobilien im Industrieansiedlungsgebiet Parque Tecnológico de Andalucía (Schätzwert 14,9 Mio. EUR), zur Umwandlung von 94 befristeten Arbeitsverträgen in unbefristete bis 31. Dezember 2007, zur Durchführung von 88 Neueinstellungen bis 31. Dezember 2009 und zur Beibehaltung der bestehenden Belegschaft bis zum Jahr 2015. Die Vereinbarung sah auch eine Altersteilzeitregelung ab sechzig Jahren vor.

(14)

Im Gegenzug genehmigte die Arbeitsbehörde der andalusischen Regionalregierung A NOVO die Kündigung der Verträge von 224 Arbeitnehmern im Alter von über 54 Jahren bis zum 31. August 2008. Diese Genehmigung ermöglicht es diesen Arbeitnehmern, Arbeitslosengeld zu beantragen, obwohl sie theoretisch weiterhin beschäftigt sind. Während der Aussetzung ihrer Arbeitsverträge gelten die Arbeitnehmer weiterhin als Betriebsangehörige. Durch die Maßnahme soll das Einkommen der betroffenen Arbeitnehmer ergänzt werden, bis sie das Rentenalter erreichen.

(15)

Von Gesetzes wegen war das Unternehmen nur zur Zahlung des Arbeitgeberbeitrags zur Sozialversicherung für die von der Aussetzung der Arbeitsverträge betroffenen Arbeitnehmer sowie der Lohn- und Sozialversicherungskosten während der Dauer der Altersteilzeit (zwischen 60 und 65 Jahren) verpflichtet.

4.   Gründe für die Eröffnung des Verfahrens

(16)

Nach Prüfung dieser Beihilfemaßnahme auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV sowie der Leitlinien beschloss die Kommission, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV zu eröffnen, denn sie hatte Zweifel, ob die Voraussetzungen für die Genehmigung der Rettungs- und der Umstrukturierungsbeihilfe erfüllt waren.

(17)

Die Kommission gelangte zu der Schlussfolgerung, dass vermutlich beide Maßnahmen eine Beihilfe darstellen. Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV stellt jede von einem Mitgliedstaat gewährte finanzielle Unterstützung, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, eine Beihilfe dar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Die hier behandelten Maßnahmen, d. h. die Garantien, der Zinszuschuss, der Kredit der Region Andalusien und die Direktzahlungen an die Arbeitnehmer von A NOVO beinhalten staatliche Mittel. Sie wurden von der Region Andalusien gewährt und sind vom Staat zu vertreten.

(18)

Die Maßnahmen müssen dem Begünstigten einen Vorteil verschaffen, den er unter normalen Marktbedingungen nicht bekommen könnte. Eine Garantie stellt keinen solchen Vorteil dar, wenn sich der Darlehensnehmer in finanziellen Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 3 Absatz 2 Buchstabe a der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (5) befindet. Auch das Darlehen Andalusiens kann einen Vorteil verschaffen. Die Kommission hegt Zweifel, ob es zu Marktzinsen gewährt wurde, deren Festsetzung nach den in der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (6) festgelegten Regeln erfolgte. Folglich stellen diese Maßnahmen wahrscheinlich eine den Wettbewerb verfälschende Beihilfe dar.

(19)

Obwohl sich A NOVO Anfang 2009 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, bestanden Zweifel, ob das Unternehmen für eine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe in Frage kam, da es sich um eine 100 %ige Tochtergesellschaft des französischen Unternehmens A NOVO SA handelt, das im Jahr 2009 Umsätze in Höhe von fast 350 Mio. EUR bewirkte und einen Nettogewinn in Höhe von 12 Mio. EUR erzielte. Nach Randnummer 11 der Leitlinien kommt ein Unternehmen in Schwierigkeiten nur dann für eine Beihilfe in Betracht, wenn es sich nicht mit Mitteln seiner Eigentümer sanieren kann. Außerdem muss nach Randnummer 13 der Leitlinien der Mitgliedstaat im Fall eines Unternehmens, das einer größeren Unternehmensgruppe angehört, nachweisen, dass es sich um Schwierigkeiten des Unternehmens selbst handelt und diese zu gravierend sind, um von der Gruppe selbst bewältigt werden zu können. Spanien hat keine Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.

(20)

Im Zusammenhang mit dem Umstrukturierungsplan hatte die Kommission Zweifel, ob er wirklich die langfristige Rentabilität des Unternehmens gewährleisten kann, wie in den Randnummern 35 und 36 der Leitlinien gefordert. Der Umstrukturierungsplan enthielt keine Beschreibung der internen Maßnahmen zur Verbesserung der Rentabilität und der Unternehmensstruktur. Außerdem sah der Plan keine Ausgleichsmaßnahmen vor, um die nachteiligen Auswirkungen der Beihilfe auf die Mitbewerber so weit wie möglich abzuschwächen, wie etwa einen Kapazitätsabbau (Randnummern 38 und 39 der Leitlinien). Darüber hinaus war nicht klar, ob die Höhe und Intensität der Beihilfe auf die unbedingt erforderlichen Umstrukturierungskosten beschränkt war (Randnummern 43 und 45 der Leitlinien). Insbesondere fehlten im Plan auch Angaben über einen Beitrag des Begünstigten aus eigenen Mitteln.

(21)

Im Zusammenhang mit der Umstrukturierung 2005 hatte die Kommission Zweifel, ob dem Grundsatz der „einmaligen Beihilfe“ entsprochen wurde. Im Einklang mit den Randnummern 72 ff. der Leitlinien ist eine staatliche Intervention erst wieder zulässig, wenn die Anwendung der letzten Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe mindestens 10 Jahre zurück liegt. Die Kommission verfügte über keine ausreichenden Informationen, um festzustellen, ob die Direktzahlungen der Autonomen Gemeinschaft Andalusien an die Arbeitnehmer eine Beihilfe darstellen. Falls diese Zahlungen im Rahmen eines allgemeinen Sozialversicherungssystems erfolgten, gelten sie nicht als staatliche Beihilfe. Müssten diese Zahlungen jedoch normalerweise — entweder aufgrund arbeitsrechtlicher Vorschriften oder aufgrund von Tarifverträgen — vom Arbeitgeber selbst getragen werden, gehören sie zu den normalen Kosten des Unternehmens. Wenn der Staat diese Zahlungen übernimmt, ist das als Beihilfe anzusehen (7).

(22)

Daher war zu bezweifeln, ob die Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe als mit den einschlägigen Leitlinien vereinbar angesehen werden kann.

III.   STELLUNGNAHME SPANIENS

(23)

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2010 teilte Spanien der Kommission mit, dass die angemeldete Umstrukturierungsmaßnahme nicht angewandt wurde und es die Anmeldung zurückzieht.

(24)

Zur Rettungsbeihilfe vom Mai 2009 erklärte Spanien, dass die andalusische Entwicklungsagentur (IDEA) am 19. Januar 2009 ein Risikogeschäft in Form einer Rettungsbürgschaft in Höhe von 1,5 Mio. EUR mit einer Laufzeit von sechs Monaten genehmigt hatte, die es dem Unternehmen ermöglichte, auf den Kapitalmarkt einen Kredit in Höhe von 1,875 Mio. EUR zu erhalten. Dieses Darlehen wurde am 21. Mai 2009 aufgenommen. Es milderte die Liquiditätsschwierigkeiten des Unternehmens, die es an den Rand des Bankrott gebracht hatten, und verschaffte ihm den notwendigen Handlungsspielraum für die Ausarbeitung eines neuen Umstrukturierungsplans mit den notwendigen Maßnahmen und Schritten, um die Rentabilität des Unternehmen angesichts der unerwartet eingetretenen allgemeinen Kreditrestriktionen seitens der Finanzierungsinstitute zu gewährleisten.

(25)

Zur Wertung der Garantie als Beihilfe machte Spanien geltend, dass der Handel nicht betroffen sei. Die vom Begünstigten geleisteten Kundendienste würden auf lokaler Ebene erbracht und seien auf das spanische Staatsgebiet beschränkt. Die Beihilfe beeinträchtige weder den grenzüberschreitenden Handel noch verhindere sie in spürbarem Ausmaß, dass nichtspanische Mitbewerber Geschäfte auf dem spanischen Markt durchführen. Es gebe auch keine Grundlage für die Erbringung von Kundendiensten an spanische Endverbraucher außerhalb Spaniens. Zwar gehöre A NOVO zur französischen Gruppe A NOVO SA — einem wichtigen Anbieter auf dem europäischen Kundendienstmarkt —, die möglichen indirekten Auswirkungen auf den Handel seien jedoch rein theoretisch; spürbare Auswirkungen auf das Wettbewerbsverhältnis zwischen einer Gruppe wie A NOVO SA und ihren Mitbewerbern seien angesichts der Höhe der Beihilfe im Verhältnis zum Umsatz eines Großkonzerns wie A NOVO SA (366 Mio. EUR im Jahr 2009) höchst unwahrscheinlich.

(26)

Spanien erklärte, dass der Zinssatz des Bankkredits vom 21. Mai 2009 in Höhe von 1,875 Mio. EUR, der von der andalusischen Regionalregierung zu 80 % und mit einer Bürgschaftsprovision von 1,5 % p.a. besichert wurde, den Zinssätzen vergleichbar war, die für Darlehen an gesunde Unternehmen zu beobachten sind. Dieser Zinssatz betrug 2,88 % und der von der Kommission für Mai 2009 veröffentlichte Referenzsatz betrug 2,22 % (8). Der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (9) zufolge sollte bei Darlehen an gesunde Unternehmen (Ratingkategorie AAA — A) mit hoher Besicherung eine Marge von 60 Basispunkte angewandt werden. Das würde einem Grenzzinssatz von 2,82 % entsprechen. Laut dem Beschluss über die Gewährung der Garantie sei diese spätestens sechs Monate nach der Vergabe des Darlehens ausgelaufen.

(27)

Spanien erklärte auch, dass die Garantie durch die gravierenden sozialen Auswirkungen gerechtfertigt war und keinen unzulässigen Ausstrahlungseffekt in anderen Mitgliedstaaten im Sinne von Randnummer 25 Buchstabe b der Leitlinien hatte. Offiziell seien bei dem Unternehmen 527 Arbeitnehmer beschäftigt gewesen. Der Konkurs bzw. die Schließung des Unternehmens hätte diese Arbeitnehmer sowie hunderte indirekte Arbeitsplätze betroffen. In Anbetracht der Altersstruktur der Arbeitnehmer wäre es für die meisten von ihnen schwierig gewesen, eine neue Beschäftigung zu finden. Bei der in Andalusien bestehenden hohen Arbeitslosigkeit (in Malaga 30 %) hätte die Schließung sehr gravierende soziale Folgen gehabt. Nach Ansicht Spaniens war ein unzulässiger negativer Ausstrahlungseffekt in anderen Mitgliedstaaten auch deshalb unwahrscheinlich, weil die Reparaturleistungen im Rahmen des Kundendienstes auf regionaler Ebene erbracht werden.

(28)

Des Weiteren argumentierte Spanien, dass die nach Randnummer 25 Buchstabe c der Leitlinien für nicht angemeldete Rettungsbeihilfen geltende Bedingung, dass der Mitgliedstaat innerhalb von sechs Monaten nach der erstmaligen Anwendung der Rettungsbeihilfe einen Umstrukturierungsplan vorlegen oder aber den Nachweis erbringen muss, dass die Bürgschaft ausgelaufen ist, erfüllt wurde. Die Rettungsbeihilfe war am 21. Mai 2009 gewährt worden und Spanien meldete den Umstrukturierungsplan und die geplante Beihilfe am 16. Oktober 2009 an. Die Sechsmonatsfrist gerechnet ab der Gewährung der Rettungsbeihilfe sei also eingehalten worden. Außerdem bestätigte Spanien, dass die Laufzeit der staatlichen Bürgschaft auf sechs Monate beschränkt war.

(29)

Schließlich erklärte Spanien, dass die Höhe der Beihilfe im Einklang mit Randnummer 25 Buchstabe d der Leitlinien auf den Betrag begrenzt war, der für die Weiterführung des Unternehmens während des sechsmonatigen Zeitraums, für den die Beihilfe genehmigt wurde, erforderlich war. Der Betrag orientierte sich am Liquiditätsbedarf für sechs Monate und am Kassendefizit des Unternehmens, das seinem Antrag auf Rettungsbeihilfe die folgende Cashflow-Tabelle für sechs Monate beigefügt hatte:

(in EUR)

 

1. Monat

2. Monat

3. Monat

4. Monat

5. Monat

6. Monat

Einnahmen

1 440 998,00

1 685 785,00

1 586 880,00

1 403 600,00

1 405 920,00

1 549 760,00

Ausgaben

1 632 677,00

4 231 415,00

2 631 987,00

2 684 834,00

1 754 309,00

1 504 723,00

Saldo

– 191 679,00

–2 545 630,00

–1 045 107,00

–1 281 234,00

– 348 389,00

45 037,00

Kumulierter Saldo

– 191 679,00

–2 737 309,00

–3 782 416,00

–5 063 650,00

–5 412 039,00

–5 367 002,00

(30)

Gestützt auf diese Daten zog Spanien den Schluss, dass trotz des hohen negativen Cashflow (– 5 367 002 EUR) nur ein Betrag von 1,875 Mio. EUR erforderlich war. Zur Bestimmung des Beihilfebetrages habe Spanien die Formel im Anhang der Leitlinien herangezogen. Die Berechnung wurde wie folgt vorgenommen:

 

EBIT 2008: – 4 212 036 EUR

 

Abschreibung 2008: 437 201 EUR

 

Nettoumlaufvermögen 2008: (Umlaufvermögen 7 686 473 EUR — kurzfristige Verbindlichkeiten 10 446 997 EUR) = – 2 760 524 EUR

 

Nettoumlaufvermögen 2007: (Umlaufvermögen 11 748 449 EUR — kurzfristige Verbindlichkeiten 10 958 960 EUR) = 789 489 EUR

 

(Nettoumlaufvermögent — Nettoumlaufvermögent-1) = – 3 550 013 EUR

 

[EBITt + Abschreibungt + (Nettoumlaufvermögent — Nettoumlaufvermögent-1)]/2

 

= [– 4 212 036 EUR + 437 201 EUR + – 3 550 013 EUR]/2 = – 3 662 424 EUR

Demnach betrug die Hälfte des negativen operativen Cashflows im Jahr vor der Gewährung der Beihilfe 3 662 424 EUR. Der von Spanien mit staatlicher Garantie vergebene Kredit lag beträchtlich unter dieser Grenze und beschränkte sich daher auf den erforderlichen Betrag.

(31)

Zur Frage, ob man A NOVO als 100 %iges Tochterunternehmen des französischen Unternehmens A NOVO SA mit einem Umsatz von rund 350 Mio. EUR als Unternehmen in Schwierigkeiten ansehen könne, das für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht kommt, führte Spanien an, dass es sich um Schwierigkeiten des betreffenden Unternehmens selbst handelte, die zu gravierend waren, um von der Gruppe selbst bewältigt zu werden. Sie ergaben sich ausschließlich aus der Geschäftstätigkeit von A NOVO, insbesondere aus dem Wechsel von der Erzeugung zur Erbringung von Dienstleistungen. Sie waren nicht auf eine Kostenverteilung innerhalb der Gruppe zurückzuführen. Außerdem seien die finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens zu gravierend gewesen, um von der Gruppe selbst bewältigt zu werden. Aus den Ergebnissen und dem Cashflow der Gruppe A NOVO SA und von A NOVO Comlink España für die Jahre 2008 und 2009 sei zu entnehmen, dass das Mutterunternehmen Ende 2008, als sich die Notwendigkeit einer Rettungsoperation zur Lösung der Schwierigkeiten von A NOVO abzeichnete, ebenfalls finanziell unter Druck stand:

(in Mio. EUR)

 

Gruppe A NOVO SA (Frankreich)

A NOVO (Spanien)

2008

2009

2008

2009

Umsatz

350

366

14,9

15,5

Gewinne

–17

12

–3,9

–0,3

Eigenmittel

45

53

0

1,8

Kurzfristige Darlehen

28

18

3,4

2

Langfristige Darlehen

56

51

0,6

0,7

Cashflow

–0,3

2

–0,6

–0,9

Vermögenswerte

230

225

14,2

13,4

Die Verluste der Gruppe in Höhe von 17 Mio. EUR waren unter anderem auf eine Reihe von Verpflichtungen gegenüber A NOVO Spanien zurückzuführen. Die Gruppe A NOVO erbrachte beträchtliche Eigenleistungen für ihr spanisches Tochterunternehmen: 2,123 Mio. EUR im Jahr 2006 und 2,060 Mio. EUR im Jahr 2009. Im Jahr 2009 stand sie erneut unter Druck, da die Verbindlichkeiten der französischen Gruppe umstrukturiert werden mussten.

(32)

Zur Umstrukturierung des Jahres 2005 und zum Grundsatz der einmaligen Gewährung gab Spanien an, dass 224 Arbeitnehmer in den Genuss einer Altersteilzeitregelung kamen, nachdem ihre Arbeitsverträge im Rahmen eines Personalabbauverfahrens (Expediente de Regulación Temporal de Empleo (ERTE)) ausgesetzt worden waren. Gemäß diesem ERTE wurden die Verträge von 224 Arbeitnehmern im Einklang mit dem geltenden Arbeitsrecht, insbesondere mit Artikel 45 des Arbeitnehmerstatuts Estatuto de los Trabajadores aprobado mediante Real Decreto 1/1995 de 24 de marzo de 1995  (10) ausgesetzt.

(33)

Nach Artikel 45 Absatz 1 des Arbeitnehmerstatus können Arbeitsverträge aus wirtschaftlichten, technischen, organisatorischen oder produktionsbedingten Gründen ausgesetzt werden. Absatz 2 dieses Artikels besagt, dass die Aussetzung von den gegenseitigen Verpflichtungen zur Arbeitsleistung und zur Entgeltzahlung befreit. Die Arbeitnehmer erhalten Arbeitslosengeld gemäß Artikel 208 Absatz 1 Buchstabe a des Sozialversicherungsgesetzes Real Decreto Legislativo 1/1994, de 20 de junio, por el que se aprueba el Texto Refundido de la Ley General de la Seguridad Social  (11). Nach Artikel 214 Absatz 2 des Sozialversicherungsgesetzes muss der Arbeitgeber den Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung zu bezahlen, während der Arbeitnehmerbeitrag vom staatlichen Sozialversicherungsträger (Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS)) bezahlt wird.

(34)

Nach Ablauf der im Rahmen des ERTE genehmigten Aussetzung der einzelnen Arbeitsverträge seien die Arbeitnehmer im Unternehmen weiterbeschäftigt worden, jedoch in Form einer Altersteilzeitregelung, der zufolge sie nur mehr im Ausmaß von 15 % des in ihrem ursprünglichen Vertrag vorgesehenen Umfangs beschäftigt waren. Der Arbeitgeber bezahlte 15 % des Gehalts und der Sozialversicherungsbeiträge. Nach Angaben Spaniens entsprechen sowohl diese Maßnahme als auch die auf der Sanierungsvereinbarung Acuerdo sobre Bases y Compromisos del Plan de Viabilidad de A NOVO Comlink España S.L. vom 18. Juli 2005 beruhenden und von der Arbeitsbehörde der andalusischen Regionalregierung im Rahmen des ERTE 2005 genehmigten finanziellen Begleitmaßnahmen dem geltenden Arbeitsrecht, und insbesondere den folgenden Bestimmungen: Artikel 51 ff. des Arbeitnehmerstatuts; der Verordnung über Personalabbauverfahren Real Decreto 43/1996 de 19 de enero del Ministerio de Trabajo y Seguridad Social, por el que se aprueba el Reglamento de los procedimientos de regulación de empleo y de actuación administrativa en materia de translados colectivos  (12); der Beitragsordnung der Sozialversicherung Real Decreto 2064/1995, de 22 de diciembre, por el que se aprueba el Reglamento General sobre cotización y liquidación de otros derechos de la Seguridad Social  (13); und sie entsprechen dem Gruppenlebensversicherungsvertrag, der eine direkte und persönliche Begleitmaßnahme im engeren Sinne für betroffenen Arbeitnehmer ist, um die Auswirkungen ihres Eintritts in die Teilrente nach dem Versicherungsvertragsgesetz Ley 50/1980, de 8 de octubre, de Contrato de Seguro  (14) zu mildern.

IV.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG

1.   Zurücknahme der Anmeldung durch Spanien

(35)

Nach der Zurücknahme der Anmeldung durch Spanien ist das Verfahren, soweit es den Umstrukturierungsplan betrifft, gegenstandslos. Die Zurücknahme einer Anmeldung kann jedoch keine Wirkungen auf die bereits vor der Anmeldung vergebene und nicht angemeldete Rettungsbeihilfe haben.

2.   Die Rettungsbeihilfe vom Mai 2009

(36)

Nach der Stellungnahme Spaniens kann bestätigt werden, dass die Rettungsbeihilfe mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV vereinbar ist, da sie die einschlägigen Anforderungen der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten erfüllt.

(37)

Die Maßnahme stellt eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Um als staatliche Beihilfe gewertet zu werden, muss die Maßnahme dem Begünstigten einen Vorteil verschaffen, den er unter normalen Marktbedingungen nicht bekommen könnte und der den Wettbewerb verfälschen sowie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beinträchtigen könnte. Eine Garantie ist als Beihilfe zu werten, wenn sich der Darlehensnehmer in finanziellen Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 3 Absatz 2 Buchstabe a der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften befindet. In diesem Fall ist die Kommission der Auffassung, dass die Garantie dem Darlehensgeber einen Vorteil verschafft. Die Position des begünstigten Unternehmens im Vergleich zu der seiner Mitbewerber wurde gestärkt. Folglich kann die Maßnahme den Wettbewerb verfälschen.

(38)

Spanien argumentierte, dass es keine Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten gäbe. Der Gerichtshof vertrat jedoch in seiner Rechtsprechung die Auffassung, dass die Auswirkungen auf den Handel nicht vom örtlichen oder regionalen Charakter der erbrachten Dienste oder von der Größe des betreffenden Tätigkeitsgebiets abhängen (15). Außerdem werden die von A NOVO erbrachten Kundendienste in der Union frei auf dem Markt angeboten. Die Eigentumsverhältnisse der Unternehmen, die Dienstleistungen dieser Art erbringen, erstrecken sich über mehrere Mitgliedstaaten. Das gilt insbesondere für den Begünstigten, der zur französischen Gruppe A NOVO Group gehört, einem wichtigen Anbieter von Kundendiensten in Europa und auf anderen Märkten. Die Dienstleistungen von A NOVO könnten ohne weiteres von anderen europäischen Unternehmen, die über ein Tochterunternehmen in Spanien verfügen, erbracht werden. Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten könnten ebenso in Erwägung ziehen, sich in Spanien niederzulassen, um Dienstleistungen dieser Art zu erbringen, davon jedoch wegen der Dienstleistungen, die A NOVO dank der erhaltenen Beihilfe anbieten kann, Abstand nehmen. Auch eine Beihilfe in geringer Höhe kann den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, insbesondere dann, wenn sie dafür ausschlaggebend ist, dass A NOVO seine Geschäftstätigkeit fortsetzen kann. Zudem kann die Beihilfe das französische Mutterunternehmen stärken. Folglich ist die Bedingung der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten erfüllt und ist die Gewährung der Rettungsbeihilfe als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV anzusehen. Die Beihilfe wurde von der andalusischen Regionalregierung gewährt und ist vom Staat zu vertreten.

(39)

A NOVO ist, obwohl es einer größeren Gruppe angehört, ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 13 der Leitlinien. Spanien konnte nachweisen, dass es sich um Schwierigkeiten des Unternehmens selbst handelte und diese nicht auf eine willkürliche Kostenverteilung innerhalb der Gruppe zurückzuführen waren. Tatsächlich waren sie auf die industrielle Umstrukturierung zurückzuführen, der das Unternehmen in den Jahren davor unterzogen wurde. Die Schwierigkeiten waren zu gravierend, um von der Gruppe selbst bewältigt zu werden, zumal diese zum Zeitpunkt der Gewährung der Rettungsbeihilfe selbst finanziell stark unter Druck stand. Sie hatte im Jahr 2006 in A NOVO 2,123 Mio. EUR investiert und musste 2008 ebenfalls Verluste verzeichnen. Im Jahr 2009 führte sie Eigenkapital in Höhe von 2,060 Mio. EUR zu.

(40)

Die Garantie erfüllt die Voraussetzungen nach Randnummer 25 Buchstabe a der Leitlinien. Das von der andalusischen Regionalregierung zu 80 % verbürgte Rettungsdarlehen der Banken in Höhe von 1,875 Mio. EUR hatte einen mit den Darlehen für gesunde Unternehmen vergleichbaren Zinssatz im Einklang mit der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze. Außerdem zahlte der Darlehensnehmer eine Bürgschaftsprovision in Höhe von 1,5 % p.a. Die Laufzeit der Garantie war auf die sechs Monate nach der Vergabe des Darlehens beschränkt.

(41)

Die Bürgschaft war im Fall A NOVO aus gravierenden sozialen Gründen gerechtfertigt und hatte keinen unzulässigen Ausstrahlungseffekt auf andere Mitgliedstaaten im Sinne von Randnummer 25 Buchstabe b der Leitlinien. Die Kommission hatte bereits in ihrem Eröffnungsbeschluss anerkannt, dass sich A NOVO mit 527 Beschäftigten im Jahr 2008 in Schwierigkeiten befand (vgl. Erwägungsgründe 11 und 12). Der Konkurs oder die Schließung des Unternehmens hätte in Andalusien, wo die Arbeitslosenrate an sich schon hoch ist, sehr schwerwiegende soziale Auswirkungen gehabt. Da die Kundendienste regionalen Charakter haben, sind unzulässige negative Ausstrahlungseffekte in anderen Mitgliedstaaten unwahrscheinlich.

(42)

Auch werden die nach Randnummer 25 Buchstabe c der Leitlinien für die nicht angemeldete Rettungsbeihilfe geltenden Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, dass der Mitgliedstaat innerhalb von sechs Monaten nach der erstmaligen Anwendung der Rettungsbeihilfe einen Umstrukturierungsplan vorlegen oder aber den Nachweis erbringen muss, dass die Bürgschaft ausgelaufen ist. Nach der Gewährung der Rettungsbeihilfe am 21. Mai 2009 reichte A NOVO am 10. September 2009 einen Umstrukturierungsplan sowie einen Antrag auf Rettungsbeihilfe ein. Am 16. Oktober 2009 meldete Spanien den Umstrukturierungsplan an. Überdies war die staatliche Bürgschaft auf sechs Monate beschränkt und lief am 21. November 2009 aus.

(43)

Im Einklang mit Randnummer 25 Buchstabe d der Leitlinien war die Höhe der Beihilfe auf den Betrag begrenzt, der für die Weiterführung des Unternehmens während Zeitraums, für den die Beihilfe genehmigt wurde, erforderlich war. Der Betrag orientierte sich am Liquiditätsbedarf für sechs Monate und am vom Unternehmen ausgewiesenen Kassendefizit und er lag deutlich unter der Höchstgrenze, die sich aus der Formel im Anhang der Leitlinien ergibt. Daher trifft es zu, dass die Beihilfe auf den erforderlichen Betrag im Sinne von Randnummer 25 Absatz d der Leitlinien begrenzt war.

(44)

Im Hinblick auf den Grundsatz der einmaligen Beihilfe konnte die Kommission anhand der von Spanien gemachten Angaben feststellen, dass die Verwendung öffentlicher Mittel für soziale Maßnahmen zugunsten der Belegschaft von A NOVO im Kontext der Umstrukturierung 2005 auf einer allgemeinen Regelung des Sozialversicherungssystems beruhte und daher in Übereinstimmung mit den Randnummern 61 und 63 der Leitlinien nicht als staatliche Beihilfe anzusehen ist.

(45)

Folglich konnten die von Spanien gemachten Angaben die von der Kommission in ihrem Beschluss zur Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV geäußerten Zweifel über die Vereinbarkeit der an A NOVO gewährten einstweiligen Maßnahmen mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV ausräumen.

V.   SCHLUSSFOLGERUNG

(46)

Folglich hat die Kommission das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV zu beenden. Soweit es die nicht angemeldete Rettungsbeihilfe betrifft, ist die Kommission zu der Schlussfolgerung gelangt, dass Spanien diese Beihilfe unrechtmäßig unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt hat. Dennoch hat die Kommission eine positive Entscheidung zu treffen, da die Maßnahme nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Das Verfahren betreffend die angemeldete Umstrukturierungsbeihilfe wird als gegenstandslos eingestellt, da Spanien die Maßnahme zurückgezogen hat —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe in Form einer von Spanien für die Rettung des Unternehmens A NOVO Comlink SL gewährten Garantie ist nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Artikel 2

Nachdem Spanien die Umstrukturierungsbeihilfe zurückgenommen hat, ist dieses Verfahren gegenstandslos, soweit es sich auf diese Umstrukturierungsmaßnahme bezieht. Folglich hat die Kommission beschlossen, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV, soweit es die Umstrukturierungsmaßnahme betrifft, zu beenden.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 23. März 2011

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)  ABl. C 140 vom 29.5.2010, S. 25.

(2)  Vgl. Fußnote 1

(3)  Amtsblatt der andalusischen Regionalregierung (BOJA) Nr. 236 vom 27.11.2008, S. 6.

(4)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(5)  ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10.

(6)  ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6.

(7)  Vgl. auch die Randnummern 61 und 63 der Leitlinien.

(8)  http://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/reference_rates.html.

(9)  ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6.

(10)  Amtsblatt (Boletín Oficial del Estado, nachstehend BOE genannt) Nr. 75 vom 29.3.1995, S. 9654.

(11)  BOE Nr. 154 vom 29.6.1994, S. 20658.

(12)  BOE Nr. 44 vom 20.2.1996, S. 6074.

(13)  BOE Nr. 22 vom 25.1.1996, S. 2295.

(14)  BOE Nr. 250 vom 17.10.1980, S. 23126.

(15)  Rechtssache C-280/00, Altmark Trans, Slg. 2003, I-7747, Randnummer 82; Rechtssache C-172/03, Heiser/Finanzamt Innsbruck, Slg. 2005, I-1627, Randnummer 33.


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