Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32012D0132

    2012/132/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 15. Februar 2012 über eine Finanzhilfe der Union für die Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Deutschland, Italien und den Niederlanden im Jahr 2011 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 776)

    ABl. L 59 vom 1.3.2012, p. 34–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2012/132/oj

    1.3.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 59/34


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 15. Februar 2012

    über eine Finanzhilfe der Union für die Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Deutschland, Italien und den Niederlanden im Jahr 2011

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 776)

    (Nur der deutsche, der italienische und der niederländische Text sind verbindlich)

    (2012/132/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Bei der Aviären Influenza handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung bei Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die die Rentabilität der Geflügelhaltung stark beeinträchtigen und zu Störungen im innergemeinschaftlichen Handel und bei der Ausfuhr in Drittländer führen kann.

    (2)

    Bei einem Ausbruch der Aviären Influenza besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Geflügelzuchtbetriebe innerhalb des betroffenen Mitgliedstaats ausbreitet oder dass er über den Handel mit lebenden Vögeln oder von ihnen gewonnenen Erzeugnissen in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer eingeschleppt wird.

    (3)

    Die Richtlinie 2005/94/EG des Rates (2) mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza sieht Maßnahmen vor, die von den Mitgliedstaaten bei einem Ausbruch unverzüglich und vordringlich ergriffen werden müssen, um eine weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern.

    (4)

    Mit der Entscheidung 2009/470/EG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der genannten Entscheidung erhalten die Mitgliedstaaten eine finanzielle Beteiligung an den Kosten bestimmter Maßnahmen zur Tilgung der Aviären Influenza.

    (5)

    In Artikel 4 Absatz 3 erster und zweiter Gedankenstrich der Entscheidung 2009/470/EG ist festgelegt, für welchen Prozentsatz der den Mitgliedstaaten entstandenen Kosten eine Finanzhilfe der Union gewährt werden kann.

    (6)

    Die Zahlung einer Finanzhilfe der Union im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Tilgung der Aviären Influenza unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (3).

    (7)

    Im Jahr 2011 sind in Deutschland, Italien und den Niederlanden Ausbrüche der Aviären Influenza aufgetreten. Deutschland, Italien und die Niederlande haben Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG zur Bekämpfung dieser Ausbrüche getroffen.

    (8)

    Die deutschen, italienischen und niederländischen Behörden konnten durch Berichterstattung vor dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit sowie die fortlaufende Vorlage von Informationen über die Entwicklung der Seuchenlage zeigen, dass sie die Maßnahmen der Richtlinie 2005/94/EG erfolgreich durchgeführt haben.

    (9)

    Die deutschen, italienischen und niederländischen Behörden haben daher ihre technischen und administrativen Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 erfüllt.

    (10)

    In diesem Stadium kann der genaue Betrag der Finanzhilfe der EU noch nicht festgelegt werden, da es sich bei den vorgelegten Informationen über die Entschädigungszahlungen und operativen Ausgaben um Schätzungen handelt.

    (11)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Finanzhilfe der Union für Deutschland, Italien und die Niederlande

    (1)   Deutschland, Italien und den Niederlanden wird eine Finanzhilfe der Union für die diesen Mitgliedstaaten entstandenen Kosten bei den Maßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza im Jahr 2011 gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Entscheidung 2009/470/EG gewährt.

    (2)   Die Höhe der Finanzhilfe gemäß Absatz 1 wird in einem nach dem Verfahren gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG später zu erlassenden Beschluss festgesetzt.

    Artikel 2

    Addressaten

    Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland, die Italienische Republik und das Königreich der Niederlande gerichtet.

    Brüssel, den 15. Februar 2012

    Für die Kommission

    John DALLI

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

    (2)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

    (3)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.


    Top