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Dokument 32012A1207(01)

Stellungnahme der Kommission vom 19. November 2012 zum geänderten Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Kernkraftwerk Bugey-2 (Reaktoren 2, 3, 4 und 5) in Frankreich gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag

ABl. C 377 vom 7.12.2012, str. 1—2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Status prawny dokumentu Obowiązujące

7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 377/1


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 19. November 2012

zum geänderten Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Kernkraftwerk Bugey-2 (Reaktoren 2, 3, 4 und 5) in Frankreich gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag

(Nur der französische Text ist verbindlich)

2012/C 377/01

Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind (1).

Am 20. Juli 2012 hat die Europäische Kommission von der französischen Regierung gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum geänderten Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Kernkraftwerk Bugey-2 (Reaktoren 2, 3, 4 und 5) erhalten.

Auf der Grundlage dieser Angaben und nach Anhörung der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme:

1.

Mit einer Entfernung von 117 km bzw. 226 km zum Kernkraftwerk Bugey-2 (Reaktoren 2, 3, 4 und 5) sind Italien und Deutschland die nächstgelegenen Mitgliedstaaten.

2.

Die geplante Änderung betrifft einen Antrag auf eine generelle Herabsetzung der genehmigten Ableitungsgrenzwerte für flüssige und gasförmige radioaktive Stoffe bei gleichzeitiger Festlegung zusätzlicher Grenzwerte für Ableitungen von Kohlenstoff-14.

3.

Im Normalbetrieb hat die geplante Änderung keine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge.

4.

Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung dürfte die geplante Änderung keine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Dosisbelastung der Bevölkerung anderer Mitgliedstaaten zur Folge haben.

Zusammenfassend ist nach Ansicht der Kommission nicht davon auszugehen, dass die Durchführung des geänderten Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe jeglicher Form aus dem Kernkraftwerk Bugey-2 (Reaktoren 2, 3, 4 und 5) in Frankreich im Normalbetrieb oder bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.

Brüssel, den 19. November 2012

Für die Kommission

Günther OETTINGER

Mitglied der Kommission


(1)  Zum Beispiel sind gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Umweltaspekte näher zu prüfen. In dieser Hinsicht möchte die Kommission unter anderem verweisen auf die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, auf die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme sowie auf die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und auf die Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik.


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