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Document 32012A0605(02)

Stellungnahme der Kommission vom 31. Mai 2012 zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Urangewinnungsanlage des Bergwerks Talvivaara in Finnland gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags

ABl. C 158 vom 5.6.2012, p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

5.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 158/2


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2012

zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Urangewinnungsanlage des Bergwerks Talvivaara in Finnland gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags

2012/C 158/02

Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind.

Am 15. April 2011 übermittelte die finnische Regierung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Urangewinnungsanlage des Bergwerks Talvivaara in Finnland.

Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, welche die Kommission am 20. Juni 2011 anforderte und die finnischen Behörden am 12. und am 27. Dezember 2011 übermittelten, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme:

1.

Die Entfernung zwischen dem Standort und dem nächstgelegenen Mitgliedstaat, in diesem Fall Schweden, beträgt 280 km. Das nächstgelegene Nachbarland ist Russland in einer Entfernung von 96 km.

2.

Für flüssige radioaktive Ableitungen aus der Urangewinnungsanlage wird es keine Ableitungsgenehmigung geben. Im Normalbetrieb werden keine radioaktiven Flüssigkeiten abgleitet.

3.

Im Normalbetrieb hat die Freisetzung luftgetragener Stoffe keine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Nachbarland zur Folge.

4.

Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Nachbarland voraussichtlich aufgenommen würden, unter gesundheitlichen Gesichtspunkten unerheblich.

Zusammenfassend ist nach Ansicht der Kommission nicht davon auszugehen, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aller Art aus der Urangewinnungsanlage des Bergwerks Talvivaara in Finnland im Normalbetrieb oder bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Verseuchung des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats oder eines Nachbarlands verursachen wird.

Brüssel, den 31. Mai 2012

Für die Kommission

Günther OETTINGER

Mitglied der Kommission


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