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Document 32011R1339

    Verordnung (EU) Nr. 1339/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit

    ABl. L 347 vom 30.12.2011, p. 30–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R1238

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/1339/oj

    30.12.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 347/30


    VERORDNUNG (EU) Nr. 1339/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 13. Dezember 2011

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 31. Oktober 2011 gebilligten gemeinsamen Entwurfs (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Zur Verbesserung der Wirksamkeit und Transparenz der Außenhilfe der Gemeinschaft wurde 2006 ein neuer Rahmen für die Planung und Durchführung von Hilfsmaßnahmen geschaffen. Der Rahmen umfasst die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (2), die Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (3), die Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen (4), die Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (5), die Verordnung (Euratom) Nr. 300/2007 des Rates vom 19. Februar 2007 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (6), die Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte) (7) und die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (8).

    (2)

    Bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 sind Inkohärenzen zutage getreten, was Ausnahmen vom Prinzip der Nichtförderfähigkeit von Kosten im Zusammenhang mit Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben im Rahmen der Finanzierung durch die Union betrifft. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, die betreffenden Bestimmungen der genannten Verordnung zu ändern, um sie an die anderen Instrumente anzugleichen.

    (3)

    Entsprechend Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union geht die vorliegende Verordnung nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (4)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Die Unionshilfe darf grundsätzlich nicht dazu verwendet werden, um in den Empfängerländern Steuern, Abgaben oder Gebühren zu begleichen.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Straßburg am 13. Dezember 2011.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    J. BUZEK

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. SZPUNAR


    (1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 10. Dezember 2010 (ABl. C 7 E vom 12.1.2011, S. 11). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. Februar 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 28. November 2011.

    (2)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82.

    (3)  ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1.

    (4)  ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 41.

    (5)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1.

    (6)  ABl. L 81 vom 22.3.2007, S. 1.

    (7)  ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1.

    (8)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.


    ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ZUR VERWENDUNG DELEGIERTER RECHTSAKTE IM ZUSAMMENHANG MIT DEM KÜNFTIGEN MEHRJÄHRIGEN FINANZRAHMEN (2014-2020)

    Das Europäische Parlament und der Rat nehmen die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein Haushalt für ‚Europe 2020‘“ (KOM(2011) 500 (1)) zur Kenntnis, insbesondere die Passagen in Bezug auf die vorgeschlagene Verwendung delegierter Rechtsakte bei den künftigen externen Finanzierungsinstrumenten, und erwarten Vorschläge für Gesetzgebungsakte, die sie mit der gebührenden Aufmerksamkeit prüfen werden.


    (1)  Die Kommission macht in ihrer Mitteilung mit dem Titel „Ein Haushalt für ‚Europe 2020‘“ (KOM (2011) 500) folgende Aussagen:

    „Außerdem wird in den künftigen Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Instrumente die umfassende Verwendung delegierter Rechtsakte vorgeschlagen, um im Finanzierungszeitraum mehr Flexibilität bei der Abwicklung der Maßnahmen zu ermöglichen und gleichzeitig die Befugnisse der beiden Mitgesetzgeber zu berücksichtigen.“

    und

    „Schließlich muss auch die demokratische Kontrolle der Außenhilfe verbessert werden. Dies könnte für einzelne Aspekte der Programme mithilfe von delegierten Rechtsakten (gemäß Artikel 290 des Vertrags) erreicht werden, womit die Mitgesetzgeber nicht nur gleichgestellt werden, sondern auch eine größere Flexibilität in der Programmplanung möglich wird. Für den EEF wird vorgeschlagen, die Kontrolle an jene des DCI anzugleichen, wobei auf die Besonderheiten dieses Instruments Rücksicht genommen wird.“


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