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Document 32011R0744

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 744/2011 der Kommission vom 28. Juli 2011 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Karlovarské oplatky (g.g.A.))

ABl. L 197 vom 29.7.2011, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/744/oj

29.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 744/2011 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2011

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Karlovarské oplatky (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag der Tschechischen Republik vom 20. Oktober 2004 auf Eintragung der Bezeichnung „Karlovarské oplatky“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 und in Übereinstimmung mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Österreich und Deutschland haben gegen die Eintragung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch erhoben. Dieser Einspruch wurde gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, c und d dieser Verordnung für zulässig erachtet.

(3)

Die Kommission hat die betreffenden Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 21. Januar 2008 aufgefordert, entsprechend ihren internen Verfahren zu einer Einigung zu kommen.

(4)

Da innerhalb der vorgesehenen Frist weder zwischen Österreich und der Tschechischen Republik noch zwischen der Tschechischen Republik und Deutschland Einigung erzielt werden konnte, muss die Kommission gemäß dem Verfahren von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eine Entscheidung treffen.

(5)

Was die angeblich fehlende Übereinstimmung mit Artikel 2 in Bezug auf die Abgrenzung des geografischen Gebiets und die Erzeugung in diesem Gebiet angeht, die Verwendung und die Merkmale des Mineral-Heilwassers und das grafische Motiv auf den Waffeln, so haben die zuständigen nationalen Behörden bestätigt, dass bei diesen Punkten alles seine Richtigkeit hatte und auch kein offensichtlicher Fehler festzustellen war. Außerdem haben die nationalen Behörden weitere Nachweise dafür erbracht, dass die Bezeichnung „Karlovarské oplatky“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 verwendet und von der ausgewiesenen Erzeugervereinigung vorgeschlagen wurde.

(6)

Es wurde festgestellt, dass es sich bei den Begriffen „Karlsbader Oblaten“ und „Karlovarské oplatky“ jeweils um Übersetzungen in die deutsche bzw. tschechische Sprache handelt. Aus dem Einspruch Deutschlands ging hervor, dass Marken mit dem Begriff „Karlsbader Oblaten“ vor dem Antrag auf Eintragung der Bezeichnung „Karlovarské oplatky“ als geschützte geografische Angabe eingetragen worden waren. Außerdem wurden einige Nachweise dafür erbracht, dass in einem weiteren Fall eine Bezeichnung durch Verwendung den Status einer Marke erworben haben könnte. Ferner wurde nachgewiesen, dass Verbraucher in Deutschland die Bezeichnung „Karlsbader Oblaten“ mit einer bestimmten Art von Waffel verbinden. In dem Einspruch wurde jedoch weder nachgewiesen, dass die Verbraucher einen starken Zusammenhang zwischen den Waffeln und allen oder einigen anderen Marken, die sich von der Bezeichnung „Karlsbader Oblaten“ unterscheiden, herstellten, noch dass die Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des unter der Bezeichnung „Karlovarské oplatky“ vermarkteten Erzeugnisses in die Irre geführt werden könnten. Folglich kann die Kommission nicht zu dem Schluss kommen, dass die Eintragung der Bezeichnung „Karlovarské oplatky“ gegen Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 verstoßen würde.

(7)

Da ein hervorstechender Teil der Bezeichnungen „Karlsbader Oblaten“ und „Karlovarské oplatky“ übereinstimmt, liegt der Schluss nahe, dass die Namen im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 teilweise gleich lauten. Zudem könnte die Eintragung der Bezeichnung in Anbetracht der Tatsache, dass die Namen jeweils Übersetzungen in die andere Sprache sind, lautliche und optische Ähnlichkeiten aufweisen und einen gemeinsamen Ursprung haben, dazu führen, dass bei Anwendung des Schutzes gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006, insbesondere Absatz 1 Buchstabe b, ein zuständiges Gericht befindet, dass „Karlovarské oplatky“ vor der Verwendung der Bezeichnung „Karlsbader Oblaten“ auf den betreffenden Waffeln geschützt ist. Die Nachweise zeigen daher, dass der Weiterbestand der Bezeichnung „Karlsbader Oblaten“ durch die Eintragung von „Karlovarské oplatky“ gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gefährdet sein würde.

(8)

Die Einsprüche wurden u. a. für zulässig erklärt, weil sich die Eintragung der vorgeschlagenen Bezeichnung insofern nachteilig auf das Bestehen eines teilweise gleichlautenden Namens, nämlich „Karlsbader Oblaten“, auswirken würde, als diese Bezeichnung für ein Erzeugnis verwendet wird und markenrechtlich nicht geschützt ist. Aus den Nachweisen geht außerdem hervor, dass die Bezeichnung „Karlsbader Oblaten“ von Erzeugern in der Stadt stammt, die früher als Karlsbad bekannt war, und dass die Erzeugung der so bezeichneten Waffel noch lange fortgesetzt wurde. Darüber hinaus wird deutlich, dass sich die Verwendung der Bezeichnung „Karlsbader Oblaten“ auf ein authentisches und traditionelles Erzeugnis bezog, das einen gemeinsamen Ursprung mit „Karlovarské oplatky“ hat, sich jedoch im Allgemeinen nicht den Ruf des letzteren zunutze machen sollte. Aus diesen Gründen und im Interesse der Fairness und der traditionellen Verwendung sollte die maximale Übergangszeit gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 vorgesehen werden.

(9)

Was Marken angeht, die den Begriff „Karlsbader Oblaten“ enthalten und vor dem Antrag auf Eintragung von „Karlovarské oplatky“ geschützt oder durch Verwendung erworben wurden, so sind die Bedingungen von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 nicht erfüllt, und die Marken können weder für ungültig erklärt noch kann ihre Weiterverwendung aufgrund der Eintragung von „Karlovarské oplatky“ als geschützte geografische Angabe verhindert werden, sofern die allgemeinen Anforderungen im Rahmen des Markenrechts erfüllt sind.

(10)

Was den Status als Gattungsbezeichnung betrifft, so bezogen sich die Nachweise in den Einsprüchen auf die angeblich allgemeine Verwendung des Begriffs „Karlsbader Oblaten“, aber nicht von „Karlovarské oplatky“, in Deutschland und Österreich. Es wurde zwar nachgewiesen, dass es eine Reihe von Verwendungen gibt, die den deutschen Begriff „Karlsbader Oblaten“ enthalten, es wurde aber nicht nachgewiesen, dass die Bezeichnung „Karlovarské oplatky“ verwendet wird, um eine Gruppe von Erzeugnissen zu bezeichnen, die nicht aus dem Gebiet von Karlovy Vary stammt. Der Name „Karlovarské oplatky“ ist seit 1967 als geografische Bezeichnung in der Tschechischen Republik geschützt. Bei dem Einspruch wird die Lage in der Tschechischen Republik nicht berücksichtigt. Deshalb kann die Bezeichnung „Karlovarské oplatky“ auf der Grundlage der bereitgestellten Informationen nicht als Gattungsbezeichnung angesehen werden, und es liegt keine Nichteinhaltung von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 vor.

(11)

Aus den vorgenannten Gründen ist die Bezeichnung „Karlovarské oplatky“ somit in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben einzutragen, wobei jedoch eine Übergangszeit von fünf Jahren gilt, während der die Bezeichnung „Karlsbader Oblaten“ unter Umständen weiter verwendet werden darf, die ohne diese Übergangszeit in Widerspruch zu dem Schutz gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 stehen könnten.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

(1)   Der Begriff „Karlsbader Oblaten“ darf während einer Übergangszeit von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung für Waffeln verwendet werden, die der Spezifikation für „Karlovarské oplatky“ nicht entsprechen.

(2)   Marken, die den Begriff „Karlsbader Oblaten“ enthalten und vor dem 20. Oktober 2004 durch Eintragung geschützt oder durch Verwendung erworben wurden, werden durch die Eintragung von „Karlovarské oplatky“ als geschützte geografische Angabe nicht für ungültig erklärt und ihre Weiterverwendung wird nicht verhindert, sofern die allgemeinen markenrechtlichen Bedingungen erfüllt sind.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 85 vom 19.4.2007, S. 6.


ANHANG

Lebensmittel gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 510/2006:

Klasse 2.4.   Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Karlovarské oplatky (g.g.A.)


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