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Document 32011R0457

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 457/2011 des Rates vom 10. Mai 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China

    ABl. L 124 vom 13.5.2011, p. 2–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/2017

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/457/oj

    13.5.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 124/2


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 457/2011 DES RATES

    vom 10. Mai 2011

    zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   VERFAHREN

    1.   Vorläufige Maßnahmen

    (1)

    Mit der Verordnung (EU) Nr. 1035/2010 (2) („vorläufige Verordnung“) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ein. Die vorläufigen Antidumpingzölle betrugen zwischen 44,9 % und 65,2 %.

    (2)

    Die Verfahren wurden auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 4. Januar 2010 von den Unionsherstellern Borealis Agrolinz Melamine GmbH, DSM Melamine B.V. und Zakłady Azotowe Puławy („Antragsteller“) gestellt wurde, deren Produktion einen erheblichen Teil, im vorliegenden Fall mehr als 50 %, der gesamten Unionsproduktion von Melamin ausmacht.

    (3)

    Die Dumping- und die Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“).

    2.   Weiteres Verfahren

    (4)

    Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen beschlossen worden war („vorläufige Unterrichtung“), äußerten sich mehrere interessierte Parteien schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört.

    (5)

    Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen benötigte, und prüfte sie. Dazu fand ein Kontrollbesuch beim nachstehenden Verwenderunternehmen mit dem Ziel statt, die möglichen Auswirkungen der Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen zu überprüfen:

    Coveright Surfaces Spain, Martorelles (Barcelona), Spanien.

    (6)

    Anschließend wurden alle Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf die sich die Absicht gründet, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der VR China und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll zu empfehlen („endgültige Unterrichtung“). Nach dieser Unterrichtung wurde allen Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

    (7)

    Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

    3.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

    (8)

    Da keine Stellungnahmen der vom Verfahren betroffenen Parteien eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 4 bis 10 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    1.   Betroffene Ware

    (9)

    Es sei daran erinnert, dass in der Randnummer 12 der vorläufigen Verordnung festgestellt wird, dass es sich bei der betroffenen Ware um Melamin mit Ursprung in der VR China handelt, das derzeit unter dem KN-Code 2933 61 00 eingereiht wird.

    (10)

    Melamin ist ein weißes, kristallines Pulver, das aus Harnstoff gewonnen wird. Es wird vor allem in Laminaten, Formmassepulver, Holzspanplatten und Beschichtungsharzen verwendet.

    2.   Gleichartige Ware

    (11)

    Ein ausführender Hersteller wiederholte die unter Randnummer 65 der vorläufigen Verordnung angeführte Behauptung, die Qualität des aus der VR China eingeführten Melamins sei im Allgemeinen etwas geringer als die Qualität des vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Melamins; für bestimmte Oberflächenbehandlungen sei es nicht geeignet. Das Argument des Qualitätsunterschieds wurde auch von mehreren in der Union angesiedelten Verwendern vorgebracht.

    (12)

    Die Untersuchung ergab, dass sich das Melamin zwar unter Umständen farblich leicht unterscheidet, aber weder auf dem Inlands- noch auf dem Ausfuhrmarkt auf der Basis unterschiedlicher Qualitätsstandards verkauft wird. Es wurden keine Nachweise beigebracht, die darauf hinweisen könnten, dass mögliche leichte Unterschiede des Melamins zu unterschiedlichen grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften und unterschiedlichen Endverwendungszwecken führen könnten. Dieser Punkt wurde von den anderen ausführenden Herstellern nicht aufgeworfen. Darüber hinaus ergab die Untersuchung auch, dass der betreffende ausführende Hersteller ein ähnliches Produktionsverfahren anwendet wie der Wirtschaftszweig der Union.

    (13)

    Aus den dargelegten Gründen wird die Behauptung zurückgewiesen und es wird bestätigt, dass das vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und in der Union verkaufte Melamin, das von der VR China hergestellte und auf dem Markt der VR China verkaufte Melamin und das aus der VR China in die Union eingeführte Melamin sowie das im Vergleichsland Indonesien hergestellte und verkaufte Melamin als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden.

    (14)

    Da keine weiteren Stellungnahmen zur gleichartigen Ware eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 12 bis 15 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    C.   DUMPING

    1.   Marktwirtschaftsbehandlung

    (15)

    Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) wurde zunächst allen ausführenden Herstellern, die sie beantragt hatten, mit der Begründung verweigert, dass die Kosten der wichtigsten Inputs nicht im Wesentlichen auf Marktwerten beruhen, wie in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung gefordert. Wie unter den Randnummern 20 bis 24 der vorläufigen Verordnung dargelegt, ergab die MWB-Untersuchung, dass dies auf staatliche Eingriffe in den Erdgas- und den Harnstoffmarkt der VR China zurückzuführen war. Abgesehen von dieser Allgemeinsituation gab es auch unternehmensspezifische Gründe für die Verweigerung der MWB, wie unter den Randnummern 25 bis 28 der vorläufigen Verordnung dargelegt.

    (16)

    Ein ausführender Hersteller argumentierte, der Harnstoffpreis in der VR China stimme mit den Preisen in anderen Teilen der Welt, etwa in Indonesien und im Nahen Osten, überein, weshalb die Schlussfolgerung, die Kosten der wichtigsten Inputs seien verzerrt, nicht korrekt sei.

    (17)

    Die ursprüngliche Schlussfolgerung, dass in der VR China der Staat in erheblichem Maße in den Harnstoffmarkt eingreift, wie unter den Randnummern 23 und 24 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurde jedoch nicht in Frage gestellt. Dieses Element allein reicht schon aus, um den Schluss zuzulassen, dass das erste Kriterium gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung nicht erfüllt ist. Die Tatsache, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt die Harnstoffpreise in der VR China und in einigen anderen Teilen der Welt möglicherweise ungefähr auf dem gleichen Stand waren, spielt für diese Schlussfolgerung keine Rolle.

    (18)

    Eine Ausführergruppe wandte sich gegen die Verweigerung der MWB und der individuellen Behandlung („IB“) aufgrund der Tatsache, dass die Kommission keine vollständigen MWB-Anträge für alle verbundenen Unternehmen erhalten hatte. In ihrer Stellungnahme zur Unterrichtung bot diese Gruppe volle Zusammenarbeit an, stellte aber die Tatsache, dass eines ihrer verbundenen Unternehmen den MWB-Antrag nicht gleichzeitig mit dem Rest der Gruppe eingereicht hatte, nicht in Frage. Mithin wird dieses Vorbringen zurückgewiesen.

    (19)

    Da keine weiteren Stellungnahmen zur MWB eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 16 bis 32 bestätigt.

    2.   Individuelle Behandlung

    (20)

    Es wurde vorläufig festgestellt, dass drei der fünf ausführenden Herstellerunternehmen oder -gruppen in der VR China alle Anforderungen für die IB erfüllen.

    (21)

    Der Wirtschaftszweig der Union stellte die Entscheidung, drei Gruppen von Unternehmen die IB zu gewähren, mit dem Argument in Frage, ein ausführender Hersteller sei im Besitz des chinesischen Staates und ein anderer ausführender Hersteller sei über verschiedene Verbindungen auf Führungsebene an Unternehmen gekoppelt, die letztlich vom Staat kontrolliert würden. Darüber hinaus greife der Staat in solchem Maße ein, dass eine Umgehung der Maßnahmen bei allen drei ausführenden Herstellern möglich sei.

    (22)

    Die Untersuchung ergab, dass keiner der ausführenden Hersteller, denen ursprünglich eine IB gewährt wurde, im Staatsbesitz ist. Darüber hinaus wurde die Behauptung, die Unternehmensführung eines ausführenden Herstellers stehe mit staatlich kontrollierten Unternehmen in Verbindung, nicht belegt. Was das Risiko einer Umgehung betrifft, ergab die Untersuchung im Übrigen, dass die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen frei ausgehandelt und festgelegt werden und dass die ausführenden Hersteller weder im Staatsbesitz noch anderweitig beherrschendem staatlichen Einfluss auf Führungsebene ausgesetzt sind. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass die staatlichen Eingriffe nicht so geartet sind, dass sie eine Umgehung der Maßnahmen ermöglichen.

    (23)

    Aus den dargelegten Gründen werden die Vorbringen des Wirtschaftszweigs der Union zurückgewiesen. Die ursprüngliche Schlussfolgerung, dass drei der fünf ausführenden Hersteller alle Anforderungen für eine IB erfüllen, wird daher bestätigt.

    3.   Normalwert

    a)   Wahl des Vergleichslands

    (24)

    Als Vergleichsland wurde Indonesien ausgewählt. Die Angaben in der Antwort des kooperierenden indonesischen Herstellers wurden vor Ort überprüft und erwiesen sich als zuverlässig und für die Ermittlung des Normalwerts geeignet.

    (25)

    Ein ausführender Hersteller äußerte Bedenken gegen die Wahl Indonesiens als Vergleichsland, weil die interessierten Parteien nicht die Gelegenheit erhalten hätten, zu dieser Wahl Stellung zu nehmen. Seit Mai 2010 enthielt jedoch die zur Einsichtnahme offene Akte einen Vermerk, in dem erläutert wurde, weshalb Indonesien als Vergleichsland ausgewählt worden war. Da also die Parteien ausreichend Gelegenheit hatten, zu dieser Wahl Stellung zu nehmen, waren die Verfahrensrechte voll respektiert worden. Weitere Stellungnahmen zur Wahl des Vergleichslands gingen nicht ein.

    (26)

    Daher wird bestätigt, dass Indonesien ein geeignetes und angemessenes Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung ist.

    b)   Ermittlung des Normalwerts

    (27)

    Bekanntlich wurde der Normalwert anhand der Herstellungskosten des indonesischen Herstellers zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) und Gewinne auf dem Inlandsmarkt ermittelt.

    (28)

    Ein ausführender Hersteller stellte die Höhe des ermittelten Normalwerts in Frage, insbesondere die VVG-Kosten und die Gewinne, die auf denjenigen für den Wirtschaftszweig der Union beruhten. Diese Methode steht jedoch mit Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c im Einklang und wird als angemessen erachtet. Es standen keine anderen Angaben zur Verfügung, die als Grundlage für die VVG-Kosten und die Gewinne hätten genutzt werden können, da im Vergleichsland keine anderen Ausführer oder Hersteller untersucht wurden und der untersuchte Hersteller im UZ keine andere Kategorie von Produkten verkaufte.

    (29)

    Daher wird dieser Einwand zurückgewiesen. Die Randnummern 35 bis 45 zur Ermittlung des Normalwerts werden bestätigt.

    c)   Ausfuhrpreise für die ausführenden Hersteller, denen eine IB gewährt wurde

    (30)

    Da keine Stellungnahmen zur Bestimmung des Ausfuhrpreises eingingen, werden die Feststellungen unter Randnummer 46 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    d)   Vergleich

    (31)

    Ein ausführender Hersteller stellte den Vergleich des Normalwerts und des Ausfuhrpreises hinsichtlich der Mehrwertsteuer in Frage. Da aber der Normalwert und der Ausfuhrpreis beim Vergleich in derselben Weise mit indirekten Steuern belastet waren, d.h. die Mehrwertsteuer in beiden Fällen eingeschlossen war, ist im Einklang mit Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c keine Änderung dieser Methode erforderlich. Daher werden die Feststellungen unter den Randnummern 47 und 48 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    4.   Dumpingspannen

    a)   Kooperierende ausführende Hersteller, denen eine IB gewährt wurde

    (32)

    Da keine Stellungnahmen zu den Dumpingspannen eingingen, werden die Feststellungen unter der Randnummer 49 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    (33)

    Die auf dieser Grundlage ermittelten endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, belaufen sich auf:

    Unternehmen

    Endgültige Dumpingspanne

    Sichuan Jade Elephant Melamine S&T Co., Ltd

    44,9 %

    Shandong Liaherd Chemical Industry Co., Ltd

    47,6 %

    Henan Junhua Development Company, Ltd

    49,0 %

    b)   Alle übrigen ausführenden Hersteller

    (34)

    Da zu den Dumpingspannen keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 51 bis 52 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    Auf dieser Grundlage wird die landesweite Dumpingspanne endgültig auf 65,6 % des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, festgesetzt; die Feststellungen unter Randnummer 53 der vorläufigen Verordnung werden bestätigt.

    D.   SCHÄDIGUNG

    1.   Schädigung

    1.1.    Produktion der Union und Wirtschaftszweig der Union

    (35)

    Da keine Stellungnahmen zur Produktion und zum Wirtschaftszweig der Union eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 54 bis 56 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    1.2.    Unionsverbrauch

    (36)

    Einige Parteien brachten vor, die Eurostat-Zahlen über die Melamineinfuhren aus der VR China seien, was die Menge betreffe, nicht zuverlässig. Eine Überprüfung der Eurostat-Daten hatte kleinere Änderungen der Einfuhrdaten und entsprechend auch des Unionsverbrauchs zur Folge, wie aus den nachstehenden Tabellen hervorgeht. Diese Änderungen gehen nicht so weit, dass sie sich auf die Analyse des Unionsverbrauchs unter den Randnummern 57 bis 59 der vorläufigen Verordnung auswirken; diese kann daher bestätigt werden.

    Tabelle 1

     

    2006

    2007

    2008

    UZ

    Volumen (in Tonnen)

    368 873

    392 691

    326 409

    267 226

    Indexiert

    100

    106

    88

    72

    Quelle: Aktualisierte Eurostat-Daten und Fragebogenantworten.

    1.3.    Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union

    1.3.1.   Menge, Preis und Marktanteil der Einfuhren aus der VR China

    Tabelle 2

    Einfuhren aus der VR China

    2006

    2007

    2008

    UZ

    Volumen (in Tonnen)

    26 962

    46 874

    37 366

    18 482

    Indexiert

    100

    174

    139

    69

    Quelle: Aktualisierte Eurostat-Daten.

    (37)

    Die obigen Änderungen des Volumens der Einfuhren der betroffenen Länder gehen nicht so weit, dass sie sich auf die Feststellungen unter den Randnummern 61 und 62 der vorläufigen Verordnung auswirken; diese können daher bestätigt werden.

    (38)

    Mehrere Verwender brachten vor, sie hätten 2009 und 2010 kein Melamin aus der VR China eingeführt, da die chinesischen Preise im Vergleich zu den üblichen Preisen in der Union zu hoch gewesen seien. Sie stellten daher die während des UZ festgestellte Preisunterbietung durch die chinesischen Ausführer in Frage.

    (39)

    Wie unter den Randnummern 63 und 64 der vorläufigen Verordnung angeführt, war die Mitarbeit der chinesischen Ausführer sehr gering. Daher wurden für die Feststellung der Preisunterbietung diejenigen Informationen genutzt, die vor Ort bei den kooperierenden chinesischen Unternehmen verifiziert worden waren. Wie unter den Randnummern 66 und 67 der vorläufigen Verordnung dargelegt, unterboten die Einfuhren der kooperierenden ausführenden Hersteller die Preise des Industriezweigs der Union im UZ um 10,3 %. Da gegenüber den Informationen, die zum Zeitpunkt der Einführung der vorläufigen Maßnahmen vorlagen, keine neuen Nachweise beigebracht wurden, wird dieser Einwand zurückgewiesen.

    1.3.2.   Preisunterbietung

    (40)

    Einige Verwender machten geltend, dass die zusätzliche Arbeit berücksichtigt werden sollte, die die Verwendung von aus der VR China eingeführtem Melamin mit sich bringe. Sie behaupteten, der Einkaufspreis für das chinesische Melamin decke diese Art von Kosten nicht ab.

    (41)

    Die Prüfung dieses Vorbringens ergab, dass nicht zuverlässig festgestellt werden kann, unter welchen Bedingungen Melamin aus der VR China eingeführt wurde und welche Kosten zusätzlich zum Kaufpreis entstanden sein könnten. Auch wurden von den genannten Parteien keine Nachweise vorgelegt, weshalb dieses Vorbringen zurückgewiesen wird.

    (42)

    Wie bereits zum Zeitpunkt der Einführung vorläufiger Maßnahmen, brachten einige Parteien vor, dass die Berechnung der Preisunterbietung auf Eurostat-Daten basieren sollte und nicht auf den geprüften Daten von lediglich 30 % kooperierenden chinesischen Unternehmen.

    (43)

    Wie unter Randnummer 66 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurden die Daten der kooperierenden Ausführer für die Berechnung der Preisunterbietung herangezogen. Diese Daten wurden geprüft und werden daher als zuverlässiger erachtet als die von Eurostat erhaltenen Daten. Dieses Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

    (44)

    Da keine weiteren Stellungnahmen zur Preisunterbietung eingingen, wird die unter den Randnummern 66 und 67 der vorläufigen Verordnung beschriebene Methode für die Ermittlung der Preisunterbietung bestätigt.

    1.4.    Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

    (45)

    Da keine Stellungnahmen zur wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 68 bis 82 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    1.5.    Schlussfolgerung zur Schädigung

    (46)

    Da keine Stellungnahmen hinsichtlich der Schlussfolgerung zur Schädigung vorliegen, werden die Randnummern 83 bis 86 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    2.   Schadensursache

    2.1.    Vorbemerkung

    (47)

    Wie unter Randnummer 87 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurde geprüft, ob die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China den Wirtschaftszweig der Union in einem Umfang geschädigt haben, der als bedeutend erachtet werden kann. Darüber hinaus wurden auch andere bekannte Faktoren geprüft, die den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, um zu vermeiden, dass eine mögliche Schädigung aufgrund dieser anderen Faktoren den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird.

    2.2.    Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

    (48)

    Auf der Grundlage der überarbeiteten Einfuhrdaten gemäß Tabelle 2 behalten die Anmerkungen unter den Randnummern 88 bis 95 der vorläufigen Verordnung ihre Gültigkeit. Insgesamt gingen die Einfuhren aus der VR China während des Bezugszeitraums im Anschluss an die Abnahme des Unionsverbrauchs (– 28 %) erheblich zurück, nämlich um 31 %. Was die Preise betrifft, lag der in den Betrieben der kooperierenden chinesischen Hersteller geprüfte Ausfuhrpreis niedriger als der von Eurostat angegebene durchschnittliche Einfuhrpreis. Es wurde festgestellt, dass die geprüften kooperierenden chinesischen Ausführer, auf die rund 30 % der Gesamteinfuhren aus der VR China entfallen, den Preis des Wirtschaftszweigs der Union während des UZ um 10,3 % unterboten.

    (49)

    Die Untersuchung ergab, dass die chinesischen Ausführer in bestimmten Monaten des UZ ihren Melaminüberschuss auf dem Unionsmarkt verkauften, wenn die dortigen Preise für sie attraktiv waren, und sich wieder zurückzogen, wenn die Preise zu fallen begannen. Diese zielgerichtete Preispolitik hatte während des gesamten UZ weiterhin negative Auswirkungen auf den Unionsmarkt, da die Preise für drei bis sechs Monate festgelegt werden können. Damit bestätigte sich, dass die Präsenz gedumpter Niedrigpreiseinfuhren auf dem Unionsmarkt auch noch nach dem Rückzug mittelfristig für die weitere Verschärfung des Negativtrends bei den Verkaufspreisen eine Rolle spielte. Das niedrige Verkaufspreisniveau trug zu den dramatischen Verlusten des Wirtschaftszweigs der Union bei und wurde als wichtiger Indikator für die festgestellte bedeutende Schädigung ermittelt.

    (50)

    Aufgrund dieses Sachverhalts kann festgestellt werden, dass zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ein ursächlicher Zusammenhang besteht.

    2.3.    Auswirkungen anderer Faktoren

    (51)

    Zu diesem Punkt wiederholten die interessierten Parteien im Wesentlichen die meisten der im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung vorgebrachten Bemerkungen. Zu den Auswirkungen gedumpter Einfuhren machten einige interessierte Parteien erneut geltend, die Eurostat-Zahlen sollten gegenüber den in den Betrieben der kooperierenden ausführenden Hersteller geprüften Angaben Vorrang haben. Würde dieses Vorbringen akzeptiert, verlören die Untersuchungen vor Ort jeglichen Sinn. Es wurden keine Nachweise vorgelegt, aus denen hervorginge, dass die in dieser Untersuchung genutzten Daten unzuverlässig wären. Dieses Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

    (52)

    Einige Parteien brachten vor, der vom Wirtschaftszweig der Union erlittene Schaden sei nicht den Einfuhren aus der VR China geschuldet, sondern der weltweiten Wirtschaftskrise. Allerdings legten diese Parteien keine Nachweise vor, aus denen hervorginge, dass die in dieser Untersuchung genutzten Daten unzuverlässig wären. Darüber hinaus verschärften die gedumpten Einfuhren die Auswirkungen der Wirtschaftskrise und verschlimmerten so die Lage des Wirtschaftszweigs der Union. Dieses Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

    (53)

    Die eingegangenen Stellungnahmen und vorgelegten Nachweise zu anderen Faktoren machten keine Änderung der unter den Randnummern 108 bis 110 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerung erforderlich, laut der keiner dieser Faktoren ausreichte, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu widerlegen. Der vorläufige Schluss, dass die gedumpten Einfuhren den Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt haben, wird daher bestätigt.

    3.   Unionsinteresse

    3.1.    Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

    (54)

    Bekanntlich besteht der Wirtschaftszweig der Union aus drei Herstellern, die in verschiedenen Mitgliedstaaten angesiedelt sind und mehr als 600 Personen direkt in mit Melamin zusammenhängenden Tätigkeiten beschäftigen.

    (55)

    Einige Verwender machten geltend, die Beschäftigtenzahlen der Antragsteller seien zu hoch angesetzt. Der Nachweis, dass die geprüften Daten, die für diese Untersuchung herangezogen wurden, unzuverlässig sind, wurde nicht geführt, weshalb dieses Vorbringen zurückgewiesen wird.

    (56)

    Ein Verwender brachte vor, der Wirtschaftszweig der Union habe Produktionsstätten wegen technischer Probleme und nicht infolge angeblich gedumpter Einfuhren geschlossen.

    (57)

    Tatsächlich traten in einigen Fabriken des Wirtschaftszweigs der Union technische Probleme auf, allerdings hauptsächlich nach dem UZ. Nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen legte der Wirtschaftszweig der Union Nachweise vor, dass Fabriken, die wegen gedumpter Einfuhren geschlossen worden waren, vor kurzem wieder in Betrieb genommen wurden. Dies zeigt, dass sich die Maßnahmen bereits positiv auf den Wirtschaftszweig der Union auswirkten.

    (58)

    Es wird erwartet, dass die Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf Einfuhren mit Ursprung in der VR China weitere positive Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union haben und dazu beitragen wird, dass er zumindest einen Teil der verloren gegangenen Rentabilität wiedergewinnen kann.

    (59)

    Da zum Unionsinteresse keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 112 bis 115 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    3.2.    Interesse der Einführer

    (60)

    Da zum Interesse der Einführer keine Stellungnahmen eingingen, kam man zum Schluss, dass mit der Festlegung endgültiger Maßnahmen zu den Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der VR China nicht gegen die Interessen der Einführer verstoßen wird.

    3.3.    Interesse der Verwender

    (61)

    Im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung war die Mitarbeit der Verwender relativ gering. Von den 44 versandten Fragebögen wurden nur sieben in einer Weise beantwortet, dass sie als aussagekräftig erachtet werden konnten. Die Einfuhren der kooperierenden Verwender machten rund 10 % des Unionsverbrauchs aus. Man kam in dieser Phase zu dem Schluss, dass die Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen relativ begrenzt sein würden.

    (62)

    Nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen wurde ein Kontrollbesuch in den Betrieben des wichtigsten kooperierenden Verwenders in der Union durchgeführt. Dabei ergab sich, dass der Anteil des Melamins an den Produktionskosten je nach Tätigkeit zwischen 8 % und 15 % liegt. Die möglichen Auswirkungen der Maßnahmen können daher je nach Anteil des Melamins an den Kosten und am Rentabilitätsniveau — das vergleichsweise gering war — relativ bedeutend sein.

    (63)

    In den Stellungnahmen mehrerer Verwender wurde behauptet, nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen sei es zu einem Melamin-Engpass auf dem Unionsmarkt gekommen, was zu erheblichen und kontinuierlichen Preissteigerungen geführt habe. Während des UZ betrug der Verkaufspreis für Melamin rund 900 EUR/Tonne, nach dem UZ zwischen 1 200 EUR/Tonne und 1 500 EUR/Tonne.

    (64)

    Der in den Betrieben des kooperierenden Verwenders durchgeführte Kontrollbesuch bestätigte, dass sich die vorläufigen Maßnahmen, kombiniert mit der vom Wirtschaftszweig der Union vorgenommenen Erhöhung des Preises des eigenen Melamins, auf die Aktivitäten des Verwenders auswirkten. Der Wirtschaftszweig der Union hält auf dem Unionsmarkt einen Marktanteil von rund 85 %, so dass im Grunde alle Verwender einen großen Teil ihres Melamins von Unionsherstellern beziehen.

    (65)

    Die während der Untersuchung zusammengetragenen Informationen lassen auch erkennen, dass mit einem weiteren Preisanstieg nach dem UZ gerechnet wird. Offenbar wäre es daher gerechtfertigt, im Unionsinteresse die Form der vorläufigen Maßnahmen so zu ändern, dass weitere Preissteigerungen bei Melamin, von denen die Geschäftstätigkeit der Verwender insgesamt stark betroffen wäre, begrenzt werden.

    (66)

    Einige Verwender machen geltend, 2010 habe sich auf dem Markt ein Melamin-Engpass entwickelt und die Unionshersteller seien nicht in der Lage gewesen, der Nachfrage auf dem Unionsmarkt zu entsprechen; die Einführung der vorläufigen Maßnahmen habe diesen Engpass noch verschlimmert.

    (67)

    Die Analyse der verfügbaren Daten ergab, dass auf dem Melaminmarkt tatsächlich für eine gewisse Zeit Knappheit herrschte, dass dies aber nicht auf die vorläufigen Zölle, sondern auf die weltweite Entwicklung des Marktes zurückzuführen war.

    (68)

    Einige Verwender machen geltend, die Unionshersteller seien nicht in der Lage gewesen, die für die Aufrechterhaltung der Produktion der Verwender erforderlichen Melaminmengen zu liefern.

    (69)

    Die Analyse der verfügbaren Daten ergab, dass die Engpässe nur auf dem „Spotmarkt“ auftraten, während vertraglich vereinbarte Mengen geliefert wurden.

    (70)

    Außerdem wurden von den Unionsherstellern und von Herstellern in Drittländern zusätzliche Produktionskapazitäten online gestellt, so dass eine stabile Versorgung der Unionsverwender gewährleistet ist.

    (71)

    Ein Verwender machte geltend, er habe den Bau eines neuen Produktionsbetriebs eingestellt, da ihm klar geworden sei, dass er auf seinen wichtigsten Ausfuhrmärkten wegen der eingeführten vorläufigen Maßnahmen nicht mehr wettbewerbsfähig sein werde.

    (72)

    Einige Verwender brachten vor, dass die nachgelagerten Waren in der Union gegenüber den gleichen nachgelagerten Waren aus der VR China nicht mehr wettbewerbsfähig sein würden, sollten die vorläufigen Maßnahmen bestätigt werden. Deshalb würden diese Verwender ihre Tätigkeit einstellen oder die Produktionsanlagen nach außerhalb der Union verlegen.

    (73)

    Ein Verwenderverband machte geltend, dass die Hersteller von Holzspanplatten allein Tausende von Arbeitsplätzen generierten, also viel mehr als die Melaminhersteller der Union. Daher läge die Einführung endgültiger Maßnahmen nicht im Unionsinteresse.

    (74)

    Die oben genannten Parteien legten keine überzeugenden Nachweise zur Untermauerung ihrer Behauptungen vor, weshalb die Feststellungen der Randnummern 116 bis 121 der vorläufigen Verordnung bestätigt werden.

    3.4.    Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

    (75)

    Aus den dargelegten Gründen wurde der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der VR China sprechen.

    (76)

    Es scheint jedoch aus den dargelegten Gründen im Unionsinteresse zu sein, die Form der vorgeschlagenen Maßnahmen so zu ändern, dass mögliche schwerwiegende Auswirkungen auf die allgemeine Geschäftstätigkeit der stark von der Versorgung mit Melamin abhängigen Verwender begrenzt werden.

    4.   Endgültige antidumpingmassnahmen

    4.1.    Schadensbeseitigungsschwelle

    (77)

    Da keine fundierten Stellungnahmen vorgebracht wurden, aufgrund deren die Schlussfolgerung zur Schadensbeseitigungsschwelle zu ändern wäre, werden die Feststellungen in den Randnummern 123 bis 127 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    4.2.    Endgültige Maßnahmen

    (78)

    Aus den dargelegten Gründen wird geschlussfolgert, die Form der Maßnahmen zu ändern und endgültige Maßnahmen in der Form eines Mindesteinfuhrpreises (MEP) für die kooperierenden Ausführer, denen eine IB gewährt wird, und eines festen Zolls in Höhe von 415,00 EUR/Tonne Nettogewicht für alle anderen einzuführen. Einfuhren von kooperierenden Ausführern, denen eine IB gewährt wird, würde ein MEP von 1 153 EUR/Tonne Nettogewicht auferlegt.

    (79)

    Dieser MEP basiert auf dem im Vergleichsland festgelegten Normalwert, angehoben auf das Niveau eines cif-Preises frei Grenze der Union unter Heranziehung der Ausfuhrdaten der kooperierenden chinesischen Ausführer und dann ausgedrückt in Euro/Tonne Nettogewicht.

    (80)

    Bei Einfuhren zu einem cif-Preis frei Grenze der Union in Höhe oder oberhalb des Mindesteinfuhrpreises wäre kein Zoll zu entrichten. Bei Einfuhren zu einem niedrigeren Preis wäre die Differenz zwischen dem tatsächlichen Preis und dem festgesetzten Mindesteinfuhrpreis zu entrichten.

    (81)

    Nicht kooperierende Ausführer und Ausführer, die keine IB genießen, hätten den residualen Zoll in Höhe von 415,00 EUR/Tonne Nettogewicht zu entrichten (auf der Basis der Differenz zwischen dem unter Randnummer 126 der vorläufigen Verordnung genannten nicht schädigenden Preis und der am stärksten schädigenden Transaktion eines kooperierenden Ausführers während des UZ), unabhängig vom Einfuhrpreis.

    (82)

    Dank dieser Form von Maßnahmen wäre es den Unionsherstellern möglich, sich von den Auswirkungen des schädigenden Dumpings zu erholen; außerdem dürfte so auch jegliche unlautere Preiserhöhung vermieden werden, die signifikante negative Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit der Verwender haben könnte.

    (83)

    Alle Parteien wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, die die Grundlage für die Empfehlung bilden sollten, endgültige Antidumpingzölle einzuführen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Der Wirtschaftszweig der Union bestritt anschließend die Behauptungen der Verwender hinsichtlich der Knappheit des betroffenen Produkts und der Preisentwicklung nach dem UZ auf dem Unionsmarkt. Bezüglich der Knappheit vertrat der Wirtschaftszweig der Union den Standpunkt, dass die Branche konjunkturabhängig sei und dass es andere Bezugsquellen gebe, etwa Trinidad und Katar. Zur Preisentwicklung brachte der Wirtschaftszweig der Union vor, dass der Anstieg lange vor Einführung der vorläufigen Maßnahmen eingesetzt habe. Allerdings kann nicht geleugnet werden, dass die Preise seit Einführung der vorläufigen Maßnahmen weiter gestiegen sind und dass die Einfuhren aus anderen Quellen unbedeutend sind. Die Stellungnahmen anderer Parteien wurden geprüft, waren aber nicht so geartet, dass sie eine Änderung der Schlussfolgerungen erforderlich gemacht hätten.

    (84)

    Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wird. Für Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht mit Namen und Anschrift in Artikel 1 genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wurde, können diese Zollsätze nicht in Anspruch genommen werden; sie unterliegen dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

    (85)

    Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzölle (z. B. infolge einer Umfirmierung oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sollten umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (3) gerichtet werden; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion sowie Inlands- und Ausfuhrverkäufe, die z. B. mit der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten einhergehen. Sofern erforderlich, wird diese Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Antidumpingzollsätze gelten, aktualisiert.

    (86)

    Um das Umgehungsrisiko zu minimieren, werden in diesem Fall besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Erhebung der Antidumpingzölle für erforderlich gehalten. Dazu zählt insbesondere die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die den Bestimmungen im Anhang dieser Verordnung entspricht. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, wird der für alle übrigen Ausführer geltende residuale Antidumpingzoll erhoben.

    (87)

    Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss des MEP gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den MEP aufzuheben und stattdessen einen Zoll einzuführen.

    (88)

    Sollten sich die Marktbedingungen nach Einführung der endgültigen Maßnahmen bedeutend verändern, kann die Kommission auf eigene Initiative die Form der Maßnahmen überprüfen und beurteilen, ob diese, wie erwartet, zur Beseitigung der Schädigung geführt haben und ob eine Änderung ihrer Form gerechtfertigt ist.

    4.3.    Endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls

    (89)

    Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wird es für notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll in Höhe der endgültigen Antidumpingzölle endgültig zu vereinnahmen. Sind die endgültigen Zölle niedriger als die vorläufigen, wird der Teil der vorläufigen Sicherheitsleistungen, der die endgültigen Zollsätze übersteigt, freigegeben. Übersteigen die endgültigen Zölle die vorläufigen Zölle, so werden nur die Sicherheitsleistungen in Höhe der vorläufigen Zölle endgültig vereinnahmt —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt, das derzeit unter dem KN-Code 2933 61 00 eingereiht wird.

    (2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze:

    Unternehmen

    Mindesteinfuhrpreis

    (EUR/Tonne Nettogewicht)

    Zoll

    (EUR/Tonne Nettogewicht)

    TARIC-Zusatzcode

    Sichuan Jade Elephant Melamine S&T Co., Ltd

    1 153

    A986

    Shandong Liaherd Chemical Industry Co., Ltd

    1 153

    A987

    Henan Junhua Development Company, Ltd

    1 153

    A988

    Alle anderen Unternehmen

    415,00

    A999

    Für die namentlich genannten Hersteller beläuft sich der endgültige Antidumpingzoll für die in Absatz 1 beschriebene Ware auf die Differenz zwischen dem Mindesteinfuhrpreis und dem Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, in allen Fällen, in denen letzterer unter dem Mindesteinfuhrpreis liegt. Für diese namentlich genannten Hersteller wird kein Zoll erhoben, wenn der Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, gleich hoch oder höher ist als der entsprechende Mindesteinfuhrpreis.

    Die Anwendung des für die in diesem Absatz genannten Unternehmen festgelegten Mindesteinfuhrpreises setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben im Anhang entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle anderen Unternehmen geltende Zoll Anwendung.

    (3)   Für die namentlich genannten Hersteller wird, falls die Ware vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt wird, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, der vorgenannte Mindesteinfuhrpreis um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht. Der Zoll entspricht in diesem Fall der Differenz zwischen dem herabgesetzten Mindesteinfuhrpreis und dem herabgesetzten Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt.

    Für alle anderen Unternehmen wird, falls die Ware vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt wird, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, der auf der Grundlage von Absatz 2 berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

    (4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

    Artikel 2

    Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1035/2010 werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben. Übersteigen die endgültigen Zölle die vorläufigen Zölle, so werden nur die Sicherheitsleistungen in Höhe der vorläufigen Zölle endgültig vereinnahmt.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 10. Mai 2011.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    MARTONYI J.


    (1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

    (2)  ABl. L 298 vom 16.11.2010, S. 10.

    (3)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, NERV-105, 1049 Brüssel, BELGIEN.

    (4)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


    ANHANG

    Die in Artikel 1 Absatz 2 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:

    1.

    Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

    2.

    Folgende Erklärung:

    „Ich, der/die Unterzeichnete, bestätige, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesene und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkaufte Menge (Mengenangabe) Melamin von (Name und Geschäftssitz des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in der Volksrepublik China hergestellt wurde. Ich erkläre, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.

    Datum und Unterschrift“.


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