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Document 32011R0159

Verordnung (EU) Nr. 159/2011 der Kommission vom 21. Februar 2011 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der garantiert traditionellen Spezialitäten (Spišské párky (g.t.S.))

ABl. L 47 vom 22.2.2011, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/159/oj

22.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/5


VERORDNUNG (EU) Nr. 159/2011 DER KOMMISSION

vom 21. Februar 2011

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der garantiert traditionellen Spezialitäten (Spišské párky (g.t.S.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der gemeinsame Antrag der Tschechischen Republik und der Slowakei auf Eintragung der Bezeichnung „Spišské párky“ wurde gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 und in Anwendung von Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2).

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung nunmehr eingetragen werden.

(3)

In dem Eintragungsantrag wurde außerdem der Schutz des Namens gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 beantragt. Der Bezeichnung „Spišské párky“ sollte dieser Schutz gewährt werden, da keine Einsprüche erhoben wurden und sich nicht ergeben hat, dass der Name legal und offenkundig für ähnliche Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel verwendet wird und dies wirtschaftlich von Bedeutung ist —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführte Bezeichnung wird eingetragen.

Es gilt der Schutz des Namens gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Februar 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1.

(2)  ABl. C 95 vom 15.4.2010, S. 34.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:

Klasse 1.2.   Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

TSCHECHISCHE REPUBLIK UND SLOWAKEI

Spišské párky (g.t.S.)

Die Verwendung des Namens ist auf das Erzeugnis begrenzt.


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