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Document 32011D1015(02)
Decision of the High Representative of the Union for Foreign Affairs and Security Policy of 15 June 2011 on the security rules for the European External Action Service
Beschluss der Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 15. Juni 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Europäischen Auswärtigen Dienst
Beschluss der Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 15. Juni 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Europäischen Auswärtigen Dienst
ABl. C 304 vom 15.10.2011, p. 7–11
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
15.10.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 304/7 |
Beschluss der Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik
vom 15. Juni 2011
über die Sicherheitsvorschriften für den Europäischen Auswärtigen Dienst
2011/C 304/05
DIE HOHE VERTRETERIN —
gestützt auf den Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes („EAD“), insbesondere auf Artikel 10,
gestützt auf die Stellungnahme des in Artikel 10 Absatz 1 des erwähnten Ratsbeschlusses genannten Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Als eine funktional eigenständige Einrichtung der Europäischen Union sollte der EAD nach Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates über Sicherheitsvorschriften verfügen. |
(2) |
Der Hohe Vertreter sollte Sicherheitsvorschriften für den EAD beschließen, die für alle Aspekte der Sicherheit gelten, so dass der EAD den Risiken für sein Personal, seine materiellen Vermögenswerte und seine Informationen wirksam entgegenwirken und seinen Fürsorgepflichten und seiner Verantwortung in dieser Hinsicht nachkommen kann. |
(3) |
Die Sicherheitsvorschriften für den EAD sollten dazu beitragen, einen kohärenteren und umfassenderen allgemeinen Rahmen in der Europäischen Union für den Schutz von Verschlusssachen zu erreichen, wobei die Sicherheitsvorschriften des Rates und die Sicherheitsbestimmungen der Kommission zugrunde gelegt werden. |
(4) |
So sollte insbesondere dem Personal des EAD, seinen materiellen Vermögenswerten und seinen Informationen ein Schutz gewährt werden, dessen Ausmaß im Einklang mit den bewährten Verfahren des Rates, der Europäischen Kommission, der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls von internationalen Organisationen ist. |
(5) |
Die im EAD angewandten Grundprinzipien und Mindeststandards für den Schutz von Verschlusssachen sollten den im Rat und in der Europäischen Kommission angewandten entsprechen. |
(6) |
Die Organisation der Sicherheit im EAD und die Zuweisung der Sicherheitsaufgaben innerhalb der EAD-Struktur müssen festgelegt werden. |
(7) |
Der Hohe Vertreter sollte mit Unterstützung der Mitgliedstaaten, des Generalsekretariats des Rates und der Europäischen Kommission alle angemessenen und zur Anwendung dieser Vorschriften erforderlichen Maßnahmen ergreifen. |
(8) |
Der Hohe Vertreter sollte gegebenenfalls (auch mit Hilfe einer angemessenen Sicherheitsstruktur) auf einschlägige Fachkenntnisse in den Mitgliedstaaten, dem Generalsekretariat des Rates und der Europäischen Kommission zurückgreifen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Zweck und Geltungsbereich
(1) Dieser Beschluss legt die Vorschriften für den Schutz und die Sicherheit des Europäischen Auswärtigen Dienstes (im Folgenden „EAD-Sicherheitsvorschriften“) fest. Er schafft den allgemeinen Regelungsrahmen, um den Risiken für das Personal, die materiellen Vermögenswerte und die Informationen wirksam entgegenzuwirken und den Fürsorgepflichten und der Verantwortung des EAD in dieser Hinsicht nachzukommen.
(2) Die Sicherheitsvorschriften des EAD gelten für das gesamte Personal des EAD (d. h. Beamte und sonstige Bedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige und örtliche Bedienstete) und für das gesamte Personal der Delegationen der Union, unabhängig von dessen dienstrechtlicher Stellung oder Herkunft (im Folgenden „Personal“).
(3) Der Hohe Vertreter ergreift jede erforderliche Maßnahme, um diese Vorschriften im EAD anzuwenden und die erforderlichen Kapazitäten in Bezug auf alle Aspekte der Sicherheit aufzubauen, wobei er von den einschlägigen Diensten der Mitgliedstaaten, des Generalsekretariats des Rates und der Kommission unterstützt wird.
(4) Nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses können erforderlichenfalls Übergangsregelungen in Form von Dienstleistungsvereinbarungen mit den einschlägigen Dienststellen des Generalsekretariats des Rates und der Kommission zur Anwendung kommen.
(5) Diese Sicherheitsvorschriften werden laufend vom Hohen Vertreter überprüft. Der Hohe Vertreter sorgt bei der Anwendung dieses Beschlusses für die allgemeine Kohärenz.
(6) Soweit erforderlich, billigt der Hohe Vertreter auf Empfehlung des Ausschusses nach Artikel 9 Absatz 6 Sicherheitskonzepte mit Maßnahmen zur Anwendung dieses Beschlusses. Dieser Ausschuss kann auf seiner Ebene Sicherheitsleitlinien zur Ergänzung oder Untermauerung dieses Beschlusses vereinbaren.
(7) Bei der Anwendung von Absatz 6 berücksichtigt der Ausschuss in vollem Umfang die gültigen Sicherheitskonzepte und -leitlinien des Rates und der Europäischen Kommission, um die Kohärenz zwischen den jeweiligen Sicherheitsmaßnahmen im EAD, im Rat und in der Kommission zu wahren.
Artikel 2
Sicherheitsrisikomanagement
(1) Zur Bestimmung des Sicherheitsbedarfs wendet der EAD in Absprache mit dem Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates und der Direktion „Sicherheit“ der Europäischen Kommission eine umfassende Methode zum Sicherheitsrisikomanagement an. Bei deren Anwendung im EAD wird der Ausschuss nach Artikel 9 Absatz 6 konsultiert.
(2) Das Risikomanagement für Personal, materielle Vermögenswerte und Informationen wird als Prozess angelegt. Ziel dieses Prozesses ist es, bekannte Sicherheitsrisiken zu bestimmen, Sicherheitsmaßnahmen zur Reduzierung dieser Risiken auf ein tragbares Maß festzulegen und Maßnahmen entsprechend dem Konzept der mehrschichtigen Sicherheit anzuwenden. Die Wirksamkeit der betreffenden Maßnahmen wird fortlaufend bewertet.
(3) Die in diesem Beschluss festgelegten Funktionen, Verantwortlichkeiten und Aufgaben berühren nicht die Verantwortung jedes Personalmitglieds des EAD, mit gesundem Menschenverstand und Urteilsvermögen zur eigenen Sicherheit beizutragen, und die Pflicht, alle Sicherheitsregeln, -vorschriften, -verfahren und -anweisungen einzuhalten.
(4) Der EAD ergreift alle angemessenen Maßnahmen nach Artikel 1 Absatz 3, um den Schutz und die Sicherheit des Personals, der materiellen Vermögenswerte und der Informationen zu gewährleisten und jeden nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Schaden daran abzuwenden.
(5) Die Sicherheitsmaßnahmen im EAD für den Schutz von Verschlusssachen während der gesamten Dauer ihrer Einstufung als Verschlusssache müssen insbesondere dem Geheimhaltungsgrad, der Form und dem Umfang der Informationen und Materialien, der Lage und der Beschaffenheit der Einrichtungen, in denen Verschlusssachen untergebracht sind, und der Bedrohung, einschließlich der örtlichen Einschätzung der Bedrohung durch böswillige und/oder kriminelle Handlungen, einschließlich Spionage, Sabotage oder Terrorakte, entsprechen.
Artikel 3
Schutz von Informationen
(1) Der Hohe Vertreter beschließt nach Konsultation des Ausschusses nach Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des EAD die Vorschriften für den Schutz von Verschlusssachen, die den im Beschluss 2011/292/EU des Rates über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (1) (im Folgenden „EU-VS“) enthaltenen Vorschriften entsprechen. Bis zur Annahme dieser Vorschriften wendet der EAD entsprechend die oben erwähnten Sicherheitsvorschriften des Rates an. Der Hohe Vertreter ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um diese Vorschriften nach Artikel 1 Absatz 3 im EAD anzuwenden.
(2) Gibt ein Mitgliedstaat Verschlusssachen, die mit einem nationalen Geheimhaltungsgrad gekennzeichnet sind, in die Strukturen oder Netze des EAD, so schützt der EAD diese Verschlusssachen nach den Anforderungen, die für EU-VS auf der entsprechenden Geheimhaltungsstufe nach den anwendbaren Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 1 gelten.
(3) Beim Schutz von sensiblen, nicht als Verschlusssache eingestuften Informationen entsprechen die Sicherheitsmaßnahmen innerhalb des EAD deren Vertraulichkeit und/oder den Auswirkungen ihrer im Interesse der EU nicht genehmigten Weitergabe.
Artikel 4
Materielle Sicherheit
(1) Es werden geeignete Maßnahmen für die materielle Sicherheit, einschließlich Zugangskontrollen, in Bezug auf alle Gebäude, Büros, Räume und sonstigen Bereiche des EAD getroffen, sowie für Bereiche, in denen Kommunikations- und Informationssysteme zum Umgang mit Verschlusssachen untergebracht sind. Diesen Maßnahmen wird beim Entwurf und bei der Planung von Gebäuden Rechnung getragen.
(2) Gegebenenfalls werden zum Schutz des Personals und von dessen Angehörigen Maßnahmen für die materielle Sicherheit getroffen.
(3) Die Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 müssen den für das Personal und Besucher, die materiellen Vermögenswerte und Informationen festgestellten Risiken entsprechen.
(4) Die Bereiche im EAD, in denen als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestufte Verschlusssachen oder gleichwertige Informationen aufbewahrt werden, werden im Einklang mit den Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 1 als gesicherte Bereiche eingerichtet und von der zuständigen Sicherheitsstelle innerhalb des EAD genehmigt.
Artikel 5
Sicherheitsüberprüfung des Personals
(1) Der Zugang zu Verschlusssachen und Verfahren für die Sicherheitsüberprüfung unterliegen den Anforderungen der Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 1.
(2) Das gesamte Personal, das zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gegebenenfalls Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher oder in einen gleichwertigen Geheimhaltungsgrad eingestuften Verschlusssachen erhalten muss, wird einer Sicherheitsüberprüfung für die entsprechende Geheimhaltungsstufe unterzogen, bevor ihm Zugang zu diesen Verschlusssachen gewährt wird. Örtliche Bedienstete erhalten Zugang zu EU-VS nur unter den in den Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 1 genannten Bedingungen.
(3) Die Verfahren für die Sicherheitsüberprüfung des EAD-Personals sind in den Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 1 festgelegt. Diese Verfahren gewährleisten das gleiche Verlässlichkeitsniveau wie die Verfahren der Europäischen Kommission und des Generalsekretariats des Rates.
Artikel 6
Sicherheit der Kommunikations- und Informationssysteme
(1) Der EAD schützt Informationen, die in Kommunikations- und Informationssystemen (im Folgenden „CIS“) bearbeitet werden, vor Gefahren für ihre Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Authenzität und Nichtabstreitbarkeit.
(2) Alle zur Bearbeitung von Verschlusssachen verwendeten CIS werden einem Akkreditierungsverfahren unterzogen. Der EAD wendet in Absprache mit dem Generalsekretariat des Rates und der Europäischen Kommission ein System für das Management der Sicherheitsakkreditierung an.
(3) Wird der Schutz von EU-VS mit kryptografischen Produkten gewährleistet, werden derartige Produkte nach Artikel 10 des Beschlusses 2011/292/EU des Rates über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen von der Krypto-Zulassungsstelle des EAD auf eine Empfehlung des Ausschusses nach Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des EAD hin zugelassen.
(4) Der Hohe Vertreter richtet im erforderlichen Umfang die folgenden Funktionen für Informationssicherung nach Artikel 3 Absatz 1 ein:
a) |
eine Stelle für Informationssicherung, |
b) |
eine TEMPEST-Stelle, |
c) |
eine Krypto-Zulassungsstelle, |
d) |
eine Krypto-Verteilungsstelle. |
(5) Für jedes System schafft der Hohe Vertreter die folgenden Funktionen nach Artikel 3 Absatz 1:
a) |
eine Sicherheits-Akkreditierungsstelle, |
b) |
eine für den Betrieb zuständige Stelle für Informationssicherung. |
Artikel 7
Sensibilisierung und Schulung für Sicherheitsfragen
(1) Der Hohe Vertreter stellt sicher, dass im EAD geeignete Sensibilisierungs- und Schulungsprogramme zu Sicherheitsfragen ausgearbeitet und durchgeführt werden und dass das Personal sowie gegebenenfalls dessen Angehörige entsprechend den Risiken an ihrem Wohnort die erforderliche Aufklärung und Schulung erhalten.
(2) Das Personal wird über seine Verantwortlichkeiten zum Schutz von EU-VS gemäß den Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 1 belehrt und erkennt diese an, bevor ihm Zugang zu Verschlusssachen gewährt wird; eine solche Belehrung bzw. Anerkennung erfolgt auch später in regelmäßigen Abständen.
Artikel 8
Verletzungen der Sicherheit und Kenntnisnahme von Verschlusssachen durch Unbefugte
(1) Verletzungen oder vermutete Verletzungen der Sicherheitsvorschriften werden unverzüglich der Direktion „Sicherheit“ des EAD gemeldet, die erforderlichenfalls die zuständigen Stellen der Kommission, des Generalsekretariats des Rates oder die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis setzt.
(2) Wird bekannt oder besteht berechtigter Grund zu der Annahme, dass Verschlusssachen Unbefugten zur Kenntnis gelangt oder verloren gegangen sind, informiert die Direktion „Sicherheit“ des EAD die Direktion „Sicherheit“ der Europäischen Kommission, das Generalsekretariat des Rates oder gegebenenfalls die Mitgliedstaaten und ergreift alle geeigneten Maßnahmen gemäß den Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 1.
(3) Gegen jedes Mitglied des Personals, das für eine Verletzung der Sicherheitsvorschriften dieses Beschlusses verantwortlich ist, können disziplinarische Maßnahmen gemäß den geltenden Vorschriften und Regelungen ergriffen werden. Gegen jede Person, die für den Verlust oder die Kenntnisnahme von Verschlusssachen durch Unbefugte verantwortlich ist, können disziplinarische Maßnahmen gemäß den geltenden Vorschriften und Regelungen ergriffen werden.
Artikel 9
Organisation der Sicherheit im EAD
(1) Der Hohe Vertreter ist die Sicherheitsbehörde des EAD. In dieser Funktion gewährleistet der Hohe Vertreter insbesondere
a) |
die Koordinierung der Sicherheitsmaßnahmen, soweit erforderlich, mit den für den Schutz von Verschlusssachen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretariat des Rates und der Europäischen Kommission und gegebenenfalls mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen in Bezug auf alle für die Aktivitäten des EAD relevanten Sicherheitsfragen, auch hinsichtlich der Art der Bedrohungen der Sicherheit von Personal, materiellen Vermögenswerten und Informationen und der entsprechenden Schutzmaßnahmen, |
b) |
die vollständige Berücksichtigung der Aspekte der Sicherheit von Beginn sämtlicher Tätigkeiten des EAD an, |
c) |
die Ausstellung von EU-Sicherheitsüberprüfungsbescheinigungen für das Personal des EAD nach Artikel 5 Absatz 2, bevor dieses Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuften oder gleichwertigen Verschlusssachen erhalten kann, |
d) |
die Einrichtung eines Registratursystems für Sicherheitszwecke innerhalb des EAD, das gewährleistet, dass Verschlusssachen im Einklang mit den Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 1 bearbeitet werden und sämtliche durch den EAD an Drittstaaten und internationale Organisationen weitergegebene Verschlusssachen und sämtliche von Drittstaaten oder internationalen Organisationen erhaltene Verschlusssachen verzeichnet werden, |
e) |
die Durchführung von Sicherheitsinspektionen nach Artikel 11, |
f) |
die Durchführung von Untersuchungen, wenn feststeht oder vermutet wird, dass vom Rat verwahrte oder vom EAD stammende Verschlusssachen Unbefugten zur Kenntnis gelangt oder verloren gegangen sind, und das Ersuchen der einschlägigen Sicherheitsbehörden um Unterstützung bei derartigen Untersuchungen, |
g) |
die Einrichtung angemessener Pläne und Mechanismen für das Zwischenfall- und Folgenmanagement zur rechtzeitigen und wirksamen Reaktion auf Sicherheitszwischenfälle, |
h) |
das Ergreifen angemessener Maßnahmen, falls ein Mitglied des Personals diesen Beschluss missachtet. |
(2) Unbeschadet des Artikels 218 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann der Hohe Vertreter, falls erforderlich, Verwaltungsvereinbarungen insbesondere über den Austausch von Verschlusssachen mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen schließen. Vor deren Abschluss wird der Ausschuss nach Artikel 9 Absatz 6 konsultiert.
(3) Der Exekutiv-Generalsekretär stellt sicher, dass für die Sicherheit und den Schutz des Personals und von Besuchern, materiellen Vermögenswerten und Informationen in allen Gebäuden des EAD angemessene physische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden. Der Exekutiv-Generalsekretär wird bei dieser Aufgabe vom Chief Operating Officer und der Direktion „Sicherheit“ des EAD unterstützt.
(4) Der EAD verfügt über eine Direktion „Sicherheit“, die für die Organisation sämtlicher Sicherheitsfragen im EAD zuständig ist und dem Hohen Vertreter im Einklang mit ihrem Mandat zur Verfügung steht und ihm – falls nötig – Bericht erstattet. Nach Artikel 10 Absatz 3 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des EAD wird die Direktion „Sicherheit“ von den zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten unterstützt.
(5) Jeder Leiter einer Delegation der Union ist für die Durchführung sämtlicher Maßnahmen für die Sicherheit der Delegation zuständig und hat die Sicherheit und den Schutz des Personals der Delegation und deren Besucher sowie der materiellen Vermögenswerte und Informationen zu verantworten. Er wird bei diesen Aufgaben durch die Direktion „Sicherheit“ des EAD, durch das speziell für diese Aufgaben und Funktionen vorgesehene Personal der Delegation und durch hierfür abgestelltes und an die Orte, wo dies erforderlich ist, entsandtes Sicherheitspersonal unterstützt.
(6) Es wird ein Sicherheitsausschuss eingesetzt. Der Hohe Vertreter holt den Rat des Sicherheitsausschusses ein, der in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fallende Sicherheitsfragen prüft und bewertet und gegebenenfalls Empfehlungen vorlegt. Der Sicherheitsausschuss setzt sich aus den einschlägigen Sicherheitsexperten der Mitgliedstaaten, des Generalsekretariats des Rates und der Direktion „Sicherheit“ der Europäischen Kommission zusammen. Den Vorsitz im Ausschuss führt der Hohe Vertreter oder eine von ihm beauftragte Person. Der Ausschuss tritt gemäß dem vom Hohen Vertreter erteilten Mandat oder auf Antrag eines seiner Mitglieder zusammen. Der Sicherheitsausschuss organisiert seine Tätigkeit so, dass er Empfehlungen zu spezifischen Sicherheitsfragen geben kann, die in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fallen.
(7) Der Leiter der Direktion „Sicherheit“ des EAD trifft regelmäßig und bei Bedarf mit dem Sicherheitsdirektor des Generalsekretariats des Rates und dem Direktor der Direktion „Sicherheit“ der Europäischen Kommission zusammen, um sich mit ihnen über Bereiche von gemeinsamem Interesse zu beraten.
Artikel 10
Sicherheit der GSVP-Missionen und der EU-Sonderbeauftragten
Die Zuständigkeit jedes Missionsleiters oder EU-Sonderbeauftragten (EURS) für die Sicherheit der Mission oder des Teams ist in dem Beschluss des Rates zur Einsetzung der Mission oder über die Ernennung des EURS festgelegt. Jeder Missionsleiter oder EU-Sonderbeauftragte kann von der Direktion „Sicherheit“ des EAD unterstützt werden, um zu gewährleisten, dass das vom Rat genehmigte Sicherheitskonzept für das Personal, das im Rahmen des Titels V Kapitel 2 EUV in operativer Funktion außerhalb der EU eingesetzt wird, ordnungsgemäß umgesetzt wird. Hierfür werden angemessene Verbindungsmechanismen eingerichtet.
Artikel 11
Sicherheitsinspektionen
(1) Der Hohe Vertreter sorgt für die Durchführung von Sicherheitsinspektionen, um die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften und -regelungen zum Schutz des Personals, der materiellen Vermögenswerte und der Informationen im EAD und in Missionen, die im Rahmen des Titels V Kapitel 2 EUV eingerichtet wurden, zu überprüfen.
(2) Der EAD kann gegebenenfalls auf einschlägige Fachkenntnisse in den Mitgliedstaaten, dem Generalsekretariat des Rates und der Europäischen Kommission zurückgreifen.
(3) Der Hohe Vertreter nimmt jedes Jahr ein Programm für Sicherheitsinspektionen an.
Artikel 12
Notfallplanung
Die Direktion „Sicherheit“ des EAD unterstützt den Exekutiv-Generalsekretär beim Management sicherheitsbezogener Aspekte der Geschäftsprozesse des EAD im Rahmen der allgemeinen Notfallplanung des EAD.
Artikel 13
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 15. Juni 2011.
Die Hohe Vertreterin
C. ASHTON
(1) Beschluss 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen, ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 17.