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Document 32011D0844

    2011/844/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 14. Dezember 2011 zur Änderung der Entscheidung 2006/415/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9169) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 334 vom 16.12.2011, p. 31–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/07/2021; Aufgehoben durch 32020R0687

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2011/844/oj

    16.12.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 334/31


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 14. Dezember 2011

    zur Änderung der Entscheidung 2006/415/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9169)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2011/844/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

    gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (3), insbesondere auf Artikel 18,

    gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (4), insbesondere auf Artikel 63 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Entscheidung 2006/415/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/135/EG (5) legt bestimmte Schutzmaßnahmen fest, die anzuwenden sind, um die Ausbreitung der genannten Seuche zu verhindern; dazu gehört die Abgrenzung der Gebiete A und B nach einem vermuteten oder bestätigten Seuchenausbruch. Diese Gebiete sind im Anhang der Entscheidung 2006/415/EG aufgeführt. Die genannte Entscheidung gilt bis zum 31. Dezember 2011.

    (2)

    Zuletzt sind Ausbrüche der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der EU im März 2010 in Rumänien aufgetreten, und das Virus wurde im April 2010 bei einem Wildvogel in Bulgarien nachgewiesen. Nach vorliegenden Informationen gibt es derzeit keine Ausbrüche dieser Seuche in der Union. Daher sollte Rumänien aus der Liste im Anhang der Entscheidung 2006/415/EG gestrichen werden.

    (3)

    Die mit der Entscheidung 2006/415/EG festgelegten Maßnahmen haben sich als sehr wirksam erwiesen, und die Veröffentlichung der von der zuständigen Behörde gesperrten Gebiete im Amtsblatt der Europäischen Union hat die Transparenz und das Vertrauen der nicht betroffenen Mitgliedstaaten und Drittländer in die getroffenen Maßnahmen erhöht.

    (4)

    Darüber hinaus ist die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 in mehreren Drittländern immer noch vorhanden und bedroht daher weiterhin die Gesundheit von Mensch und Tier in der EU. Der Anwendungszeitraum der Entscheidung 2006/415/EG sollte deshalb verlängert werden.

    (5)

    Im September 2011 begann eine externe Bewertung des EU-Frühwarn- und Reaktionsnetzes. In der Bewertung soll die Wirksamkeit des Netzes beurteilt werden. Die Bewertung soll bis August 2012 abgeschlossen werden. Die Ergebnisse der Bewertung werden bei einer etwaigen Überarbeitung der mit der Entscheidung 2006/415/EG festgelegten Maßnahmen berücksichtigt.

    (6)

    Die Entscheidung 2006/415/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (7)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 2006/415/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    in Artikel 12 wird das Datum „31. Dezember 2011“ durch das Datum „31. Dezember 2013“ ersetzt;

    2.

    im Anhang werden die Einträge für Rumänien gestrichen.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 14. Dezember 2011

    Für die Kommission

    John DALLI

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

    (2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

    (3)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1.

    (4)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

    (5)  ABl. L 164 vom 16.6.2006, S. 51.


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