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Document 32011D0838

    2011/838/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 13. Dezember 2011 zur Änderung der Entscheidung 2008/855/EG hinsichtlich des Anwendungszeitraums für tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9128) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 332 vom 15.12.2011, p. 13–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/12/2013; Aufgehoben durch 32013D0764

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2011/838/oj

    15.12.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 332/13


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 13. Dezember 2011

    zur Änderung der Entscheidung 2008/855/EG hinsichtlich des Anwendungszeitraums für tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9128)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2011/838/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

    gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Entscheidung 2008/855/EG der Kommission vom 3. November 2008 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (3) sind bestimmte Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in den Mitgliedstaaten oder deren Regionen gemäß dem Anhang der genannten Entscheidung festgelegt.

    (2)

    Die Entscheidung 2008/855/EG gilt bis zum 31. Dezember 2011. Angesichts der Seuchenlage, insbesondere bei Wildschweinen in bestimmten Regionen von Bulgarien, Deutschland, Ungarn und Rumänien, sollte der Anwendungszeitraum dieser Entscheidung bis zum 31. Dezember 2013 verlängert werden.

    (3)

    Die Entscheidung 2008/855/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (4)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDEN BERSCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 15 der Entscheidung 2008/855/EG wird das Datum „31. Dezember 2011“ durch das Datum „31. Dezember 2013“ ersetzt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 13. Dezember 2011

    Für die Kommission

    John DALLI

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

    (2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

    (3)  ABl. L 302 vom 13.11.2008, S. 19.


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