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Document 32011D0807

2011/807/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 30. November 2011 über die Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2012 und die Folgejahre vorgelegten Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen sowie der finanziellen Beteiligung der Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8719)

ABl. L 322 vom 6.12.2011, p. 11–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 15/12/2012

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2011/807/oj

6.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/11


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 30. November 2011

über die Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2012 und die Folgejahre vorgelegten Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen sowie der finanziellen Beteiligung der Union

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8719)

(2011/807/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2009/470/EG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an Programmen zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen festgelegt.

(2)

Außerdem sieht Artikel 27 Absatz 1 der Entscheidung 2009/470/EG die Einführung einer finanziellen Maßnahme der Union vor, um den Mitgliedstaaten die Ausgaben für die Finanzierung nationaler Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung der in Anhang 1 der genannten Entscheidung aufgelisteten Tierseuchen und Zoonosen zu erstatten.

(3)

Nach der Entscheidung 2008/341/EG der Kommission vom 25. April 2008 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen (2) müssen die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme mindestens die Kriterien erfüllen, die im Anhang der genannten Entscheidung aufgeführt sind, damit sie nach den finanziellen Maßnahmen der Union genehmigt werden können.

(4)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (3) sind von den Mitgliedstaaten Jahresprogramme zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen vorzulegen.

(5)

Die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza (4) sieht außerdem vor, dass die Mitgliedstaaten Überwachungsprogramme für Geflügel und Wildvögel durchführen, um unter anderem auf der Grundlage regelmäßig aktualisierter Risikobewertungen zu den Erkenntnissen über die Gefahren beizutragen, welche von Wildvögeln in Bezug auf Influenzaviren mit Ursprung bei Vögeln ausgehen. Diese Jahresprogramme zur Überwachung und ihre Finanzierung sollten ebenfalls genehmigt werden.

(6)

Einige Mitgliedstaaten haben der Kommission Jahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen, Kontrollprogramme zur Verhütung von Zoonosen sowie Jahresüberwachungsprogramme zur Tilgung und Überwachung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) vorgelegt, für die sie eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beantragen.

(7)

Mit den Entscheidungen 2007/782/EG (5), 2008/897/EG (6) und 2009/883/EG (7) der Kommission sowie mit dem Beschluss 2010/712/EU der Kommission (8) wurden einige von den Mitgliedstaaten vorgelegte Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen für 2008, 2009, 2010 und 2011 genehmigt.

(8)

Die Mittelbindung für diese Mehrjahresprogramme wurde gemäß Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (9) angenommen. Die erste Mittelbindung für diese Programme erfolgte nach deren Genehmigung. Die Kommission nimmt jede folgende Mittelbindung nach Maßgabe der Durchführung des Programms des jeweiligen Vorjahrs auf der Grundlage der in Artikel 27 Absatz 5 der Entscheidung 2009/470/EG genannten Entscheidung zur Gewährung einer finanziellen Beteiligung vor.

(9)

Einige Mitgliedstaaten, die seit mehreren Jahren mit Erfolg kofinanzierte Programme zur Tilgung der Tollwut durchführen, grenzen an Drittländer, in denen diese Seuche auftritt. Um die Tollwut schließlich ganz zu tilgen, müssen bestimmte Impfungen auf dem Hoheitsgebiet dieser an die Union grenzenden Drittländer vorgenommen werden.

(10)

Zur Förderung der Durchführung der Tollwutimpfungen, die auf dem Hoheitsgebiet dieser an die Union grenzenden Drittländer vorzunehmen sind, sollte ein Vorschuss von bis zu 60 % des Höchstbetrags gezahlt werden können, der für die in den Programmen der Mitgliedstaaten genannten Tätigkeiten festgelegt ist.

(11)

Die Kommission hat die von den Mitgliedstaaten eingereichten Jahresprogramme und das zweite, dritte, vierte und fünfte Jahr der für 2008, 2009, 2010 und 2011 genehmigten Mehrjahresprogramme unter tiermedizinischen und finanziellen Aspekten geprüft. Diese Programme entsprechen dem einschlägigen Veterinärrecht der Union und insbesondere den Kriterien der Entscheidung 2008/341/EG.

(12)

Angesichts der Bedeutung der Jahres- und Mehrjahresprogramme für die Verwirklichung der Ziele der Union in den Bereichen Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit und der Verpflichtung aller Mitgliedstaaten, Programme zur Bekämpfung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) und aviärer Influenza durchzuführen, sollte die finanzielle Beteiligung der Union bis zu einem bestimmten Höchstbetrag je Programm auf einen angemessenen Prozentsatz für die Erstattung der Kosten festgesetzt werden, die den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Durchführung der in diesem Beschluss genannten Maßnahmen entstehen.

(13)

Nach Artikel 75 der Haushaltsordnung und Artikel 90 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen geht einer Mittelbindung aus dem Unionshaushalt ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, voran, der die wesentlichen Aspekte einer Maßnahme präzisiert, die eine Ausgabe zulasten des Haushalts bewirkt.

(14)

Die Überprüfung einzelner Belege für erstattungsfähige Kosten bedeutet einen enormen Verwaltungsaufwand und trägt in keinem besonderen Maße zu einer effizienteren Verwendung von Unionsmitteln und einer größeren Transparenz bei. Die finanzielle Beteiligung der Union sollte daher gegebenenfalls für jedes Programm auf einen Betrag festgesetzt werden, der die bei der Durchführung der entsprechenden Maßnahme entstehenden Kosten ausreichend abdeckt. Die finanzielle Beteiligung der Union, die insbesondere der Förderung genau umrissener Tätigkeiten wie Probenahmen, Untersuchungen und Impfungen dient, sollte dementsprechend in Form einer Pauschale festgesetzt werden, die sämtliche bei der Ausübung der Tätigkeit oder der Erzielung des jeweiligen Testergebnisses entstehenden Kosten ausgleicht.

(15)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (10) sind Programme zur Tilgung und Bekämpfung von Tierseuchen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft zu finanzieren. Für die Zwecke der Finanzkontrolle sollten die Artikel 9, 36 und 37 der genannten Verordnung Anwendung finden.

(16)

Die finanzielle Beteiligung der Union sollte nur unter der Bedingung gewährt werden, dass die geplanten Maßnahmen effizient durchgeführt werden und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben innerhalb der in diesem Beschluss vorgesehenen Frist übermitteln.

(17)

Im Interesse einer effizienten Verwaltung sollten alle mit Blick auf eine finanzielle Beteiligung der Union vorgelegten Ausgaben in Euro angegeben werden. Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 gilt für Ausgaben, die in einer anderen Währung als Euro getätigt wurden, der letzte Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der betreffende Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat.

(18)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

KAPITEL I

JAHRESPROGRAMME

Artikel 1

Rinderbrucellose

(1)   Die von Spanien, Italien, Portugal und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der Rinderbrucellose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Union:

a)

umfasst eine Pauschale als Entschädigung für sämtliche Kosten, die bei der Ausübung folgender Tätigkeiten und/oder der Durchführung folgender Tests entstanden:

i)

0,5 EUR für jedes getestete Haustier,

ii)

0,2 EUR je Rose-Bengal-Test,

iii)

0,2 EUR je SAT-Test,

iv)

0,4 EUR je Komplementbindungstest,

v)

0,5 EUR je ELISA-Test,

vi)

10 EUR je bakteriologischer Test,

vii)

1 EUR für jedes geimpfte Haustier,

b)

beträgt 50 % der Kosten, die den einzelnen in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten durch die an die Besitzer der Tiere zu zahlende Entschädigung für den Wert der im Rahmen der genannten Programme geschlachteten Tiere entstehen, und wird auf den durchschnittlichen Höchstbetrag von 375 Euro für jedes geschlachtete Tier festgesetzt, und

c)

darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

4 800 000 EUR für Spanien,

ii)

2 300 000 EUR für Italien,

iii)

1 550 000 EUR für Portugal,

iv)

2 000 000 EUR für das Vereinigte Königreich.

Artikel 2

Rindertuberkulose

(1)   Die von Irland, Spanien, Italien, Portugal und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der Rindertuberkulose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Union:

a)

umfasst eine Pauschale als Entschädigung für sämtliche Kosten, die bei der Ausübung folgender Tätigkeiten und/oder der Durchführung folgender Tests entstanden:

i)

0,5 EUR für jedes getestete Haustier,

ii)

1,5 EUR je Tuberkulintest,

iii)

5 EUR je Gamma-Interferon-Test,

iv)

10 EUR je bakteriologischer Test,

b)

beträgt 50 % der Kosten, die den einzelnen in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten durch die an die Besitzer der Tiere zu zahlende Entschädigung für den Wert der im Rahmen der genannten Programme geschlachteten Tiere entstehen, und wird auf den durchschnittlichen Höchstbetrag von 375 Euro für jedes geschlachtete Tier festgesetzt, und

c)

darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

14 000 000 EUR für Irland,

ii)

12 700 000 EUR für Spanien,

iii)

5 000 000 EUR für Italien,

iv)

2 650 000 EUR für Portugal,

v)

31 200 000 EUR für das Vereinigte Königreich.

Artikel 3

Schaf- und Ziegenbrucellose

(1)   Die von Griechenland, Italien, Spanien, Zypern und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Union:

a)

umfasst eine Pauschale als Entschädigung für sämtliche Kosten, die bei der Ausübung folgender Tätigkeiten und/oder der Durchführung folgender Tests entstanden:

i)

0,5 EUR für jedes getestete Haustier,

ii)

0,2 EUR je Rose-Bengal-Test,

iii)

0,4 EUR je Komplementbindungstest,

iv)

10 EUR je bakteriologischer Test,

v)

1 EUR für jedes geimpfte Haustier,

b)

beträgt 50 % der Kosten, die den einzelnen in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten durch die an die Besitzer der Tiere zu zahlende Entschädigung für den Wert der im Rahmen der genannten Programme geschlachteten Tiere entstehen, und wird auf den durchschnittlichen Höchstbetrag von 50 Euro für jedes geschlachtete Tier festgesetzt, und

c)

darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

2 050 000 EUR für Griechenland,

ii)

8 700 000 EUR für Spanien,

iii)

3 700 000 EUR für Italien,

iv)

190 000 EUR für Zypern,

v)

1 950 000 EUR für Portugal.

Artikel 4

Blauzungenkrankheit in endemischen oder stark gefährdeten Gebieten

(1)   Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland und Schweden vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Union:

a)

umfasst eine Pauschale als Entschädigung für sämtliche Kosten, die bei der Ausübung folgender Tätigkeiten und/oder der Durchführung folgender Tests entstanden:

i)

0,5 EUR für jedes getestete Haustier,

ii)

1 EUR für jedes geimpfte Haustier,

iii)

2 EUR je ELISA-Test,

iv)

10 EUR je PCR-Test,

v)

10 EUR je virologischer Test,

b)

beträgt 50 % der Kosten, die den einzelnen in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für Folgendes entstehen:

i)

Durchführung von Labortests zur entomologischen Überwachung,

ii)

Kauf von Fallen, und

c)

darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

360 000 EUR für Belgien,

ii)

15 000 EUR für Bulgarien,

iii)

40 000 EUR für die Tschechische Republik,

iv)

80 000 EUR für Deutschland,

v)

10 000 EUR für Estland,

vi)

40 000 EUR für Irland,

vii)

100 000 EUR für Griechenland,

viii)

1 000 000 EUR für Spanien,

ix)

1 700 000 EUR für Frankreich,

x)

400 000 EUR für Italien,

xi)

20 000 EUR für Lettland,

xii)

10 000 EUR für Litauen,

xiii)

10 000 EUR für Luxemburg,

xiv)

30 000 EUR für Ungarn,

xv)

10 000 EUR für Malta,

xvi)

40 000 EUR für die Niederlande,

xvii)

10 000 EUR für Österreich,

xviii)

50 000 EUR für Polen,

xix)

2 350 000 EUR für Portugal,

xx)

100 000 EUR für Rumänien,

xxi)

40 000 EUR für Slowenien,

xxii)

50 000 EUR für die Slowakei,

xxiii)

10 000 EUR für Finnland,

xxiv)

10 000 EUR für Schweden.

Artikel 5

Salmonellose (zoonotische Salmonellen) bei Zucht-, Legehennen- und Masthähnchenbeständen der Spezies Gallus gallus und bei Truthühnerbeständen (Meleagris gallopavo)

(1)   Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Bekämpfung bestimmter zoonotischer Salmonellen bei Zucht-, Legehennen- und Masthähnchenbeständen der Spezies Gallus gallus und bei Truthühnerbeständen (Meleagris gallopavo) werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt.

(2)   Die von Polen vorgelegten Programme zur Bekämpfung bestimmter zoonotischer Salmonellen bei Masthähnchenbeständen der Spezies Gallus gallus und bei Truthühnerbeständen (Meleagris gallopavo) werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt.

(3)   Die finanzielle Beteiligung der Union:

a)

umfasst eine Pauschale von 0,5 EUR für jede amtlich entnommene Probe,

b)

beträgt 50 % der Kosten, die den einzelnen in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitgliedstaaten für Folgendes entstehen:

i)

Durchführung bakteriologischer und Serotypisierungstests im Rahmen der amtlichen Probenahme,

ii)

Durchführung bakteriologischer Tests zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektion,

iii)

Durchführung von Tests zum Nachweis antimikrobieller Mittel oder eines das Bakterienwachstum hemmenden Effekts in Geweben von Geflügel aus auf Salmonellen getesteten Beständen,

iv)

Kauf von Impfstoffdosen,

v)

an die Besitzer der Tiere zu zahlende Entschädigung für den Wert

der gekeulten Zucht- und Legehennen der Art Gallus gallus,

der gekeulten Zuchttruthühner der Art Meleagris gallopavo,

der vernichteten Eier gemäß Absatz 4, und

c)

darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

1 300 000 EUR für Belgien,

ii)

60 000 EUR für Bulgarien,

iii)

1 500 000 EUR für die Tschechische Republik,

iv)

250 000 EUR für Dänemark,

v)

1 000 000 EUR für Deutschland,

vi)

30 000 EUR für Estland,

vii)

300 000 EUR für Irland,

viii)

1 000 000 EUR für Griechenland,

ix)

1 000 000 EUR für Spanien,

x)

1 300 000 EUR für Frankreich,

xi)

700 000 EUR für Italien,

xii)

100 000 EUR für Zypern,

xiii)

130 000 EUR für Lettland,

xiv)

10 000 EUR für Luxemburg,

xv)

2 000 000 EUR für Ungarn,

xvi)

150 000 EUR für Malta,

xvii)

3 000 000 EUR für die Niederlande,

xviii)

800 000 EUR für Österreich,

xix)

500 000 EUR für Polen,

xx)

200 000 EUR für Portugal,

xxi)

200 000 EUR für Rumänien,

xxii)

70 000 EUR für Slowenien,

xxiii)

600 000 EUR für die Slowakei,

xxiv)

75 000 EUR für das Vereinigte Königreich.

(4)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß den Absätzen 1 und 2 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für einen bakteriologischen Test (Kultivierung/Isolation):

7 EUR je Test,

b)

für den Kauf von Impfstoffen:

0,05 EUR je Dosis,

c)

für die Serotypisierung der Isolate von Salmonella spp.:

20 EUR je Test,

d)

für eine bakteriologische Untersuchung zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektion der Geflügelställe nach Räumung eines salmonellenpositiven Bestands:

5 EUR je Test,

e)

für einen Test zum Nachweis antimikrobieller Mittel oder eines das Bakterienwachstum hemmenden Effekts in Geweben von Geflügel aus auf Salmonellen getesteten Beständen:

5 EUR je Test,

f)

für die an die Besitzer der Tiere zu zahlende Entschädigung für den Wert

 

 

i)

eines gekeulten Elterntiers der Art Gallus gallus:

4 EUR je Vogel,

 

ii)

einer gekeulten kommerziellen Legehenne der Art Gallus gallus:

2,20 EUR je Vogel,

 

iii)

eines gekeulten Elterntiers eines Zuchttruthuhns der Art Meleagris gallopavo:

12 EUR je Vogel,

 

iv)

von Bruteiern von Elterntieren der Art Gallus gallus:

0,20 EUR für jedes vernichtete Brutei,

 

v)

von Konsumeiern von Gallus gallus:

0,04 EUR für jedes vernichtete Konsumei,

 

vi)

von Bruteiern von Elterntieren der Art Meleagris gallopavo:

0,40 EUR für jedes vernichtete Brutei.

Artikel 6

Klassische Schweinepest und afrikanische Schweinepest

(1)   Folgende Programme werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt:

a)

die von Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Ungarn, Rumänien, Slowenien und der Slowakei vorgelegten Programme zur Bekämpfung und Überwachung der klassischen Schweinepest,

b)

das von Italien vorgelegte Programm zur Bekämpfung und Überwachung der afrikanischen Schweinepest.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Union:

a)

umfasst eine Pauschale als Entschädigung für sämtliche Kosten, die bei der Ausübung folgender Tätigkeiten und/oder der Durchführung folgender Untersuchungen entstanden:

i)

0,5 EUR für jedes getestete Hausschwein,

ii)

5 EUR für jedes getestete Wildschwein,

iii)

1 EUR je Köder/Impfung,

iv)

2 EUR je ELISA-Test,

v)

10 EUR je PCR-Test,

vi)

10 EUR je virologischer Test,

b)

darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

210 000 EUR für Bulgarien,

ii)

1 300 000 EUR für Deutschland,

iii)

260 000 EUR für Frankreich,

iv)

100 000 EUR für Italien,

v)

10 000 EUR für Luxemburg,

vi)

340 000 EUR für Ungarn,

vii)

900 000 EUR für Rumänien,

viii)

30 000 EUR für Slowenien,

ix)

500 000 EUR für die Slowakei.

Artikel 7

Vesikuläre Schweinekrankheit

(1)   Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der vesikulären Schweinekrankheit wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Union:

a)

umfasst eine Pauschale als Entschädigung für sämtliche Kosten, die bei der Ausübung folgender Tätigkeiten und/oder der Durchführung folgender Tests entstanden:

i)

0,5 EUR für jedes getestete Hausschwein,

ii)

2 EUR je ELISA-Test,

iii)

4 EUR je Serumneutralisationstest,

iv)

10 EUR je PCR-Test,

v)

10 EUR je virologischer Test,

b)

darf 900 000 EUR nicht übersteigen.

Artikel 8

Aviäre Influenza bei Geflügel und Wildvögeln

(1)   Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Überwachung der aviären Influenza bei Geflügel und Wildvögeln werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Union:

a)

umfasst eine Pauschale als Entschädigung für sämtliche Kosten, die bei der Ausübung folgender Tätigkeiten und/oder der Durchführung folgender Tests entstanden:

i)

0,5 EUR für jede Probe aus Geflügelbeständen,

ii)

5 EUR für jeden im Rahmen der passiven Überwachung getesteten Wildvogel,

iii)

1 EUR je ELISA-Test,

iv)

1 EUR je Agargelimmundiffusionstest,

b)

beträgt 50 % der Kosten, die den einzelnen Mitgliedstaaten durch die Durchführung anderer als der unter Buchstabe a vorgesehenen Labortests entstehen, und

c)

darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

40 000 EUR für Belgien,

ii)

40 000 EUR für Bulgarien,

iii)

30 000 EUR für die Tschechische Republik,

iv)

40 000 EUR für Dänemark,

v)

80 000 EUR für Deutschland,

vi)

10 000 EUR für Estland,

vii)

60 000 EUR für Irland,

viii)

10 000 EUR für Griechenland,

ix)

90 000 EUR für Spanien,

x)

130 000 EUR für Frankreich,

xi)

800 000 EUR für Italien,

xii)

10 000 EUR für Zypern,

xiii)

20 000 EUR für Lettland,

xiv)

10 000 EUR für Litauen,

xv)

10 000 EUR für Luxemburg,

xvi)

130 000 EUR für Ungarn,

xvii)

10 000 EUR für Malta,

xviii)

190 000 EUR für die Niederlande,

xix)

50 000 EUR für Österreich,

xx)

100 000 EUR für Polen,

xxi)

20 000 EUR für Portugal,

xxii)

250 000 EUR für Rumänien,

xxiii)

30 000 EUR für Slowenien,

xxiv)

20 000 EUR für die Slowakei,

xxv)

10 000 EUR für Finnland,

xxvi)

40 000 EUR für Schweden,

xxvii)

100 000 EUR für das Vereinigte Königreich.

(3)   Die den Mitgliedstaaten zu erstattenden Kosten für die im Rahmen der Programme durchgeführten Tests werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt:

a)

HI-Test auf H5/H7:

12 EUR je Test,

b)

Virusisolationstest:

40 EUR je Test,

c)

PCR-Test:

20 EUR je Test.

Artikel 9

Transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE), bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) und Traberkrankheit

(1)   Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) und zur Tilgung der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) sowie der Traberkrankheit werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Union:

a)

umfasst eine Pauschale von

i)

8,5 EUR je Test als Entschädigung für sämtliche bei der Durchführung von Schnelltests zur Erfüllung der Anforderungen des Artikels 12 Absatz 2 und des Anhangs III Kapitel A Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 oder als Bestätigungstests gemäß Anhang X Kapitel C derselben Verordnung entstandenen Kosten,

ii)

15 EUR je Test als Entschädigung für sämtliche bei der Durchführung eines Schnelltests zur Erfüllung der Anforderungen des Artikels 12 Absatz 2, des Anhangs III Kapitel A Teil 2 Nummern 1 bis 5 und des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entstandenen Kosten,

iii)

4 EUR je Test als Entschädigung für sämtliche bei der Durchführung von Genotypisierungstests entstandenen Kosten,

iv)

120 EUR je Test als Entschädigung für sämtliche bei der Durchführung primärer molekularer Tests mit Hilfe eines diskriminierenden Immunblottings gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entstandenen Kosten,

v)

25 EUR je Test als Entschädigung für sämtliche bei der Durchführung von Bestätigungstests mit Ausnahme von Schnelltests gemäß Anhang X Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entstandenen Kosten,

b)

beträgt 50 % der Kosten, die den einzelnen Mitgliedstaaten durch die an die Besitzer der Tiere zu zahlende Entschädigung für den Wert der im Rahmen der Programme zur Tilgung von BSE und der Traberkrankheit gekeulten und vernichteten Tiere entstehen,

c)

darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

1 220 000 EUR für Belgien,

ii)

500 000 EUR für Bulgarien,

iii)

590 000 EUR für die Tschechische Republik,

iv)

730 000 EUR für Dänemark,

v)

7 690 000 EUR für Deutschland,

vi)

120 000 EUR für Estland,

vii)

2 890 000 EUR für Irland,

viii)

1 540 000 EUR für Griechenland,

ix)

4 320 000 EUR für Spanien,

x)

12 310 000 EUR für Frankreich,

xi)

4 160 000 EUR für Italien,

xii)

1 910 000 EUR für Zypern,

xiii)

220 000 EUR für Lettland,

xiv)

420 000 EUR für Litauen,

xv)

80 000 EUR für Luxemburg,

xvi)

1 000 000 EUR für Ungarn,

xvii)

20 000 EUR für Malta,

xviii)

2 080 000 EUR für die Niederlande,

xix)

1 410 000 EUR für Österreich,

xx)

2 690 000 EUR für Polen,

xxi)

970 000 EUR für Portugal,

xxii)

930 000 EUR für Rumänien,

xxiii)

210 000 EUR für Slowenien,

xxiv)

380 000 EUR für die Slowakei,

xxv)

350 000 EUR für Finnland,

xxvi)

500 000 EUR für Schweden,

xxvii)

5 000 000 EUR für das Vereinigte Königreich.

(3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für gekeulte und vernichtete Rinder:

500 EUR je Tier,

b)

für gekeulte und vernichtete Schafe oder Ziegen:

70 EUR je Tier.

Artikel 10

Tollwut

(1)   Die von Bulgarien, Estland, Ungarn, Polen, Rumänien und der Slowakei vorgelegten Programme zur Tilgung der Tollwut werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Union:

a)

umfasst eine Pauschale von 5 EUR für jedes getestete frei lebende Tier,

b)

beträgt 75 % der Kosten, die den einzelnen in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für Folgendes entstehen:

i)

Durchführung von Labortests zum Nachweis des Tollwutantigens oder entsprechender Antikörper,

ii)

Isolierung und Charakterisierung des Tollwut-Virus,

iii)

Nachweis von Biomarkern und Titration von Impfstoffködern,

iv)

Kauf und Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern,

v)

Kauf von parenteralen Impfstoffen und deren Verabreichung an Weidetiere, und

c)

darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

1 540 000 EUR für Bulgarien,

ii)

620 000 EUR für Estland,

iii)

1 160 000 EUR für Ungarn,

iv)

9 270 000 EUR für Polen,

v)

4 000 000 EUR für Rumänien,

vi)

540 000 EUR für die Slowakei.

(3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für einen serologischen Test:

12 EUR je Test,

b)

für einen Test zum Nachweis von Tetrazyklin im Knochen:

12 EUR je Test,

c)

für einen Fluoreszenzantikörpertest (FAT):

18 EUR je Test,

d)

für den Kauf von oralen Impfstoffen und Ködern:

0,60 EUR je Dosis,

e)

für die Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern:

0,35 EUR je Dosis,

f)

für den Kauf parenteraler Impfstoffe:

1 EUR je Dosis,

g)

für die Verabreichung von Tollwutimpfstoffen an Weidetiere:

1,50 EUR für jedes geimpfte Tier, ungeachtet der Anzahl der verabreichten Dosen.

(4)   Unbeschadet des Absatzes 2 Buchstaben a und b und des Absatzes 3 darf die finanzielle Beteiligung der Union an dem außerhalb des Hoheitsgebiets Polens durchgeführten Teil des polnischen Programms:

a)

nur für Kosten für den Kauf und die Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern gewährt werden,

b)

100 % betragen, und

c)

1 260 000 EUR nicht übersteigen.

(5)   Die gemäß Absatz 4 zu erstattenden Kosten für den Kauf und die Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern werden auf den durchschnittlichen Höchstbetrag von 0,95 EUR je Dosis festgesetzt.

KAPITEL II

MEHRJAHRESPROGRAMME

Artikel 11

Tollwut

(1)   Das von Finnland vorgelegte Mehrjahresprogramm zur Tilgung der Tollwut wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt.

(2)   Das zweite Jahr der von Italien und Lettland vorgelegten Mehrjahrsprogramme zur Tilgung der Tollwut wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt.

(3)   Das dritte Jahr der von Litauen und Österreich vorgelegten Mehrjahrsprogramme zur Tilgung der Tollwut wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt.

(4)   Das fünfte Jahr des von Slowenien vorgelegten Mehrjahresprogramms zur Tilgung der Tollwut wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt.

(5)   Die finanzielle Beteiligung der Union:

a)

umfasst eine Pauschale von 5 EUR für jedes getestete frei lebende Tier,

b)

beträgt 75 % der Kosten, die den einzelnen in den Absätzen 1 bis 4 genannten Mitgliedstaaten für Folgendes entstehen:

i)

Durchführung von Labortests zum Nachweis des Tollwutantigens oder entsprechender Antikörper,

ii)

Isolierung und Charakterisierung des Tollwut-Virus,

iii)

Nachweis von Biomarkern und Titration von Impfstoffködern,

iv)

Kauf und Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern,

v)

Kauf von parenteralen Impfstoffen und deren Verabreichung an Weidetiere, und

c)

darf im Jahr 2012 folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

1 600 000 EUR für Italien,

ii)

1 700 000 EUR für Lettland,

iii)

2 900 000 EUR für Litauen,

iv)

190 000 EUR für Österreich,

v)

810 000 EUR für Slowenien,

vi)

360 000 EUR für Finnland.

(6)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für einen serologischen Test:

12 EUR je Test,

b)

für einen Test zum Nachweis von Tetrazyklin im Knochen:

12 EUR je Test,

c)

für einen Fluoreszenzantikörpertest (FAT):

18 EUR je Test,

d)

für den Kauf von oralen Impfstoffen und Ködern:

0,60 EUR je Dosis,

e)

für die Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern:

0,35 EUR je Dosis,

f)

für den Kauf parenteraler Impfstoffe:

1 EUR je Dosis,

g)

für die Verabreichung von Tollwutimpfstoffen an Weidetiere:

1,50 EUR für jedes geimpfte Tier, ungeachtet der Anzahl der verabreichten Dosen.

(7)   Unbeschadet des Absatzes 5 Buchstaben a und b und des Absatzes 6 darf die Beteiligung der Union an dem außerhalb des jeweiligen Hoheitsgebiets durchgeführten Teil der lettischen, litauischen und finnischen Mehrjahresprogramme:

a)

nur für die Kosten für Kauf und Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern gewährt werden,

b)

100 % betragen, und

c)

im Jahr 2012 folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

520 000 EUR für Lettland,

ii)

1 260 000 EUR für Litauen,

iii)

80 000 EUR für Finnland.

(8)   Die gemäß Absatz 7 zu erstattenden Kosten für den Kauf und die Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern werden auf den durchschnittlichen Höchstbetrag von 0,95 EUR je Dosis festgesetzt.

Artikel 12

Salmonellose (zoonotische Salmonellen) bei Zucht- und Legehennenbeständen der Spezies Gallus gallus

(1)   Die von Polen vorgelegten Mehrjahresprogramme zur Tilgung von Salmonellose (zoonotischen Salmonellen) bei Zucht- und Legehennenbeständen der Spezies Gallus gallus werden für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Union:

a)

umfasst eine Pauschale von 0,5 EUR für jede amtlich entnommene Probe,

b)

beträgt 50 % der Kosten, die Polen gemäß Absatz 1 für dieselben wie in Artikel 5 Absatz 3 genannten Maßnahmen entstehen.

Die finanzielle Beteiligung der Union für die in Artikel 5 festgelegten Maßnahmen darf im Jahr 2012 2 500 000 EUR nicht übersteigen.

(3)   Die Polen für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten dürfen die in Artikel 5 Absatz 4 festgesetzten Höchstbeträge nicht übersteigen.

KAPITEL III

Artikel 13

Erstattungsfähige Ausgaben

(1)   Unbeschadet der Höchstgrenzen der finanziellen Beteiligung der Union gemäß den Artikeln 1 bis 12 sind die erstattungsfähigen Ausgaben im Rahmen der in diesen Artikeln genannten Maßnahmen auf die im Anhang aufgeführten Ausgaben beschränkt.

(2)   Nur Ausgaben, die bei der Durchführung der in den Artikeln 1 bis 12 genannten Jahres- oder Mehrjahresprogramme entstanden und vor der Einreichung des Abschlussberichts durch die Mitgliedstaaten getätigt worden sind, können durch eine Kofinanzierung mittels einer finanziellen Beteiligung der Union gefördert werden.

(3)   Um die in den Artikeln 1 bis 12 festgesetzte Pauschale in voller Höhe zu erhalten, müssen Mitgliedstaaten bestätigen, dass sie sämtliche bei der Ausübung der Tätigkeit oder der Durchführung des Tests entstandenen Ausgaben getätigt haben und dass keine dieser Ausgaben von einem anderen Dritten als der zuständigen Behörde übernommen wurde. Wurde ein Teil der Ausgaben von einem Dritten übernommen, müssen die Mitgliedstaaten den Prozentsatz bzw. Anteil der Gesamtkosten angeben, den dieser Dritte übernommen hat. Die zu zahlende Pauschale wird entsprechend gekürzt.

(4)   Unbeschadet des Absatzes 2 zahlt die Kommission auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats für die in Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 7 genannten Kosten binnen drei Monaten ab Erhalt des Antrags einen Vorschuss von bis zu 60 % des festgesetzten Höchstbetrags.

KAPITEL IV

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

(1)   Die an die Besitzer der Tiere für den Wert der gekeulten oder geschlachteten Tiere oder der vernichteten Erzeugnisse zu zahlende Entschädigung ist zahlbar binnen 90 Tagen ab dem Zeitpunkt:

a)

der Schlachtung oder Keulung des Tiers,

b)

der Vernichtung der Erzeugnisse oder

c)

der Vorlage des ausgefüllten Antrags durch den Besitzer.

(2)   Für Entschädigungszahlungen nach Ablauf der in Absatz 1 dieses Artikels genannten 90-tägigen Frist gilt Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission (11).

Artikel 15

(1)   Die Ausgaben im Antrag der Mitgliedstaaten auf eine finanzielle Beteiligung der Union sind ohne Mehrwertsteuer und sonstige Steuern in Euro anzugeben.

(2)   Tätigt ein Mitgliedstaat Ausgaben in einer anderen Währung als Euro, so rechnet er den Betrag in Euro um, wobei er den letzten Wechselkurs zugrunde legt, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat.

Artikel 16

(1)   Die finanzielle Beteiligung der Union an den Jahres- und Mehrjahresprogrammen gemäß den Artikeln 1 bis 12 („den Programmen“) wird gewährt, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten:

a)

die Programme gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften, einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge, durchführen,

b)

bis spätestens 1. Januar 2012 die zur Durchführung der Programme erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen,

c)

der Kommission bis spätestens 31. Juli 2012 gemäß Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe a der Entscheidung 2009/470/EG die technischen und finanziellen Zwischenberichte über die Programme für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2012 vorlegen,

d)

nur für die in Artikel 8 genannten Programme der Kommission über deren Online-System gemäß Artikel 4 des Beschlusses 2010/367/EU der Kommission (12) alle sechs Monate die positiven und negativen Ergebnisse mitteilen, die sie bei der Überwachung von Geflügel und Wildvögeln feststellen,

e)

für die Programme der Kommission bis spätestens 30. April 2013 einen ausführlichen technischen Jahresbericht gemäß Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe b der Entscheidung 2009/470/EG über die technische Durchführung des betreffenden Programms zusammen mit Belegen über die den Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 entstandenen Kosten und die erzielten Ergebnisse vorlegen,

f)

die Programme effizient durchführen,

g)

keine weiteren Anträge auf andere Finanzhilfen der Union für diese Maßnahmen stellen oder gestellt haben.

(2)   Kommt ein Mitgliedstaat den Vorgaben von Absatz 1 nicht nach, so kann die Kommission die finanzielle Beteiligung der Union je nach Art und Schwere des Verstoßes und des finanziellen Schadens für die Union kürzen.

Artikel 17

Dieser Beschluss ist ein Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 der Haushaltsordnung.

Artikel 18

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2012.

Artikel 19

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)  ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 44.

(3)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(4)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(5)  ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 29.

(6)  ABl. L 322 vom 2.12.2008, S. 39.

(7)  ABl. L 317 vom 3.12.2009, S. 36.

(8)  ABl. L 309 vom 25.11.2010, S. 18.

(9)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(10)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(11)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1.

(12)  ABl. L 166 vom 1.7.2010, S. 22.


ANHANG

ERSTATTUNGSFÄHIGE AUSGABEN NACH ARTIKEL 13 ABSATZ 1

Die durch eine finanzielle Beteiligung der Union förderfähigen Ausgaben für Maßnahmen gemäß den Artikeln 1 bis 12, die nicht durch eine Pauschale abgedeckt sind, sind auf die Kosten beschränkt, die den Mitgliedstaaten für die unter den Nummern 1 bis 8 genannten Maßnahmen entstanden.

1.

Durchführung von Labortests:

a)

Kauf von Testkits, Reagenzien und aller identifizierbaren und speziell für die Durchführung der Labortests verwendeten Verbrauchsgüter,

b)

Personal, ungeachtet seines Status, das ganz oder teilweise speziell für die Durchführung der Tests auf dem Laborgelände abgestellt wird; die Kosten sind auf die für solches Personal zu zahlenden tatsächlichen Gehälter zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und sonstiger gesetzlicher Leistungen im Rahmen der Gehälter beschränkt, und

c)

Gemeinkosten in Höhe von 7 % der Summe der unter den Buchstaben a und b genannten Kosten.

2.

Entschädigung der Besitzer der Tiere für den Wert der geschlachteten oder gekeulten Tiere:

 

Die Entschädigung darf den Marktwert des Tiers unmittelbar vor der Schlachtung oder Keulung nicht übersteigen.

 

Bei den Programmen zur Bekämpfung der Rinderbrucellose, Rindertuberkulose sowie Schaf- und Ziegenbrucellose ist gegebenenfalls der Rückgewinnungswert von der Entschädigung abzuziehen.

3.

Entschädigung der Besitzer der Tiere für den Wert der gekeulten Vögel und der vernichteten Eier:

 

Die Entschädigung darf den Marktwert des Vogels unmittelbar vor der Keulung bzw. der Eier unmittelbar vor ihrer Vernichtung nicht übersteigen.

 

Der Rückgewinnungswert von hitzebehandelten unbebrüteten Eiern ist von der Entschädigung abzuziehen.

4.

Kauf und Lagerung von Impfstoffdosen und/oder Impfstoffködern für Haustiere und frei lebende Tiere.

5.

Verabreichung von Impfstoffdosen an Haustiere:

a)

Personal, ungeachtet seines Status, das ganz oder teilweise speziell für die Durchführung der Impfung abgestellt wird; die Kosten sind auf die für solches Personal zu zahlenden Gebühren oder seine tatsächlichen Gehälter zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und sonstiger gesetzlicher Leistungen im Rahmen der Gehälter beschränkt, und

b)

identifizierbare und speziell für die Impfung verwendete Ausrüstung und Verbrauchsgüter.

6.

Verteilung von Impfstoffen und Ködern für frei lebende Tiere:

a)

Transport von Impfstoffen und Ködern,

b)

Kosten für die Verteilung von Impfstoffen und Ködern durch Abwurf oder Auslegen,

c)

Personal, ungeachtet seines Status, das ganz oder teilweise speziell für die Verteilung der Impfstoffköder abgestellt wird; die Kosten sind auf die tatsächlichen Gehälter zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und sonstiger gesetzlicher Leistungen im Rahmen der Gehälter beschränkt.


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