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Document 32011D0733

    2011/733/: Beschluss des Rates vom 8. November 2011 über den Abschluss eines Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum und der vier Nebenabkommen

    ABl. L 294 vom 12.11.2011, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/733/oj

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    12.11.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 294/4


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 8. November 2011

    über den Abschluss eines Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum und der vier Nebenabkommen

    (2011/733/EU)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum und die vier Nebenabkommen sind im Einklang mit dem Beschluss 2007/566/EG des Rates (2) am 25. Juli 2007 vorbehaltlich ihres Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet worden.

    (2)

    Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und deren Rechtsnachfolgerin geworden.

    (3)

    Die genannten Übereinkünfte sollten genehmigt werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Folgende Übereinkünfte (3) werden im Namen der Europäischen Union genehmigt:

    Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum,

    Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über ein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Bulgarien,

    Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über ein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Rumänien,

    Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union und

    Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die in jeder Übereinkunft vorgesehene Genehmigungsurkunde im Namen der Union zu hinterlegen, um die Zustimmung der Union auszudrücken, an die betreffende Übereinkunft gebunden zu sein (4).

    Artikel 3

    Der Präsident des Rates nimmt folgende Notifizierung im Namen der Europäischen Union vor:

    „Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und deren Rechtsnachfolgerin geworden; sie übt von diesem Zeitpunkt an alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt alle ihre Verpflichtungen. Daher sind Bezugnahmen auf ‚die Europäische Gemeinschaft‘ im Wortlaut des Abkommens, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf ‚die Europäische Union‘ zu lesen.“

    Artikel 4

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 8. November 2011.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. VINCENT-ROSTOWSKI


    (1)  Das Europäische Parlament hat dem Abschluss des Übereinkommens am 13. November 2007 zugestimmt (ABl. C 282 E vom 6.11.2008, S. 92) und seinen Standpunkt in seiner Entschließung vom 5. Mai 2010 zu den Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren (ABl. C 81 E vom 15.3.2011, S. 1) bestätigt.

    (2)  ABl. L 221 vom 25.8.2007, S. 1.

    (3)  Die Übereinkünfte sind im ABl. L 221 vom 25.8.2007 zusammen mit dem Beschluss über ihre Unterzeichnung veröffentlicht worden.

    (4)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


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