Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32011D0723

    Durchführungsbeschluss der Kommission vom 3. November 2011 zur Änderung der Entscheidung 2008/866/EG über Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr bestimmter Muscheln für den menschlichen Verzehr aus Peru im Hinblick auf die Geltungsdauer der Maßnahmen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7767) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 288 vom 5.11.2011, p. 26–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/11/2018

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2011/723/oj

    5.11.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 288/26


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 3. November 2011

    zur Änderung der Entscheidung 2008/866/EG über Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr bestimmter Muscheln für den menschlichen Verzehr aus Peru im Hinblick auf die Geltungsdauer der Maßnahmen

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7767)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2011/723/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind die allgemeinen Grundsätze für Lebensmittel und Futtermittel im Allgemeinen und für die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit im Besonderen auf Unions- und auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt. Gemäß der genannten Verordnung sind Sofortmaßnahmen zu treffen, wenn Nachweise dafür vorliegen, dass ein aus einem Drittland eingeführtes Lebensmittel oder Futtermittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellt und dass diesem Risiko durch Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann.

    (2)

    Die Entscheidung 2008/866/EG der Kommission vom 12. November 2008 über Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr bestimmter Muscheln für den menschlichen Verzehr aus Peru (2) wurde erlassen, nachdem es im Zusammenhang mit dem Verzehr von aus Peru eingeführten Muscheln, die mit dem Hepatitis-A-Virus (HAV) kontaminiert waren, zu einem Ausbruch von Hepatitis A beim Menschen gekommen war. Die Entscheidung galt ursprünglich bis zum 31. März 2009; diese Geltungsdauer wurde jedoch mit der Entscheidung 2010/641/EU der Kommission (3) bis zum 30. November 2011 verlängert.

    (3)

    Ein Auditbesuch (Inspektion), den die Kommission im September 2009 durchführte, gab Anlass zu der Feststellung, dass die peruanischen Behörden die nach dem Hepatitis-A-Ausbruch von ihnen angekündigten Abhilfemaßnahmen tatsächlich durchführten. Die Durchführung dieser Maßnahmen war zum Zeitpunkt des Besuchs jedoch noch nicht vollständig abgeschlossen.

    (4)

    Im Juni 2011 fasste die Kommission mit einem weiteren Besuch nach.

    (5)

    Dabei wurde festgestellt, dass das Kontrollsystem gut umgesetzt wird und Überwachungspläne vorliegen, und es wurden Verbesserungen gegenüber dem Besuch im Jahr 2009 festgestellt.

    (6)

    Die Maßnahmen zum Schutz vor einer möglichen Kontamination lebender Muscheln mit dem Hepatitis-A-Virus sind dagegen weiterhin unzureichend. Die zuständige peruanische Behörde richtet derzeit ein Überwachungssystem für den Nachweis von Viren in lebenden Muscheln ein, jedoch kann das entsprechende Prüfverfahren mangels Validierung noch nicht als zuverlässig eingestuft werden.

    (7)

    Die Entscheidung 2008/866/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (8)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 5 der Entscheidung 2008/866/EG wird das Datum „30. November 2011“ durch das Datum „30. November 2012“ ersetzt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 3. November 2011

    Für die Kommission

    John DALLI

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

    (2)  ABl. L 307 vom 18.11.2008, S. 9.

    (3)  ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 59.


    Top