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Document 32011D0678

2011/678/: Beschluss der Kommission vom 27. Juli 2011 über die von Belgien gewährte staatliche Beihilfe zur Finanzierung von Untersuchungen auf transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) bei Rindern (Staatliche Beihilfe C 44/08 (ex NN 45/04)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 5457)

ABl. L 274 vom 19.10.2011, p. 36–52 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/678/oj

19.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/36


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2011

über die von Belgien gewährte staatliche Beihilfe zur Finanzierung von Untersuchungen auf transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) bei Rindern (Staatliche Beihilfe C 44/08 (ex NN 45/04))

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 5457)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(2011/678/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 (1),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach Maßgabe dieses Artikels (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Nachdem im Januar und Februar 2004 entsprechende Beschwerden bei ihr eingegangen waren, hat die Europäische Kommission eine vorläufige Untersuchung der von Belgien gewährten Beihilfe zur Deckung der Kosten für die Untersuchungen auf transmissible spongiforme Enzephalopathien bei Rindern (nachfolgend: BSE-Tests) vorgenommen.

(2)

Aufgrund dieser Beschwerden hat die Kommission die belgischen Behörden in einem Schreiben vom 27. Januar 2004 um Informationen über die betreffende Beihilfe gebeten. Zeitgleich haben die belgischen Behörden (mit Schreiben vom 23. Januar 2004, registriert am 28. Januar 2004) eine Beihilfe zur Finanzierung der Untersuchungen auf transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) angemeldet, die unter der Nummer N 54/04 eingetragen wurde.

(3)

Mit Schreiben vom 6. Februar und vom 14. Mai 2004, die am 11. Februar bzw. 19. Mai 2004 registriert wurden, haben die belgischen Behörden der Kommission Informationen übermittelt.

(4)

Mit Schreiben vom 19. Juli 2004 hat die Kommission Belgien mitgeteilt, dass die Maßnahme unter der Nummer NN 45/04 in das Verzeichnis der nicht angemeldeten Beihilfen eingetragen worden war, da sich herausgestellt hatte, dass ein Teil der Mittel bereits ausgezahlt worden war.

(5)

Am 1. September 2004 fand ein informelles Treffen von Vertretern der belgischen Behörden und der Kommissionsdienststellen statt.

(6)

Mit Schreiben vom 16. September 2004 und vom 22. Februar 2007, registriert am 20. September 2004 bzw. am 22. Februar 2007, haben die belgischen Behörden zusätzliche Informationen übermittelt.

(7)

Mit Schreiben vom 26. November 2008 hat die Kommission Belgien über ihre Entscheidung unterrichtet, das Verfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV gegen diese Maßnahme einzuleiten. Die Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht. Die Kommission hat beteiligte Dritte aufgefordert, sich zu der Sache zu äußern und ihre Stellungnahmen zu übermitteln.

(8)

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2008, registriert am 26. Dezember 2008, hat Belgien eine Fristverlängerung für die Beantwortung des Schreibens beantragt, die ihm mit Schreiben vom 13. Januar 2009 gewährt wurde. Belgien hat seine Stellungnahme mit Schreiben vom 25. Februar 2009 übermittelt, das am 6. März 2009 registriert worden ist.

(9)

Die Kommission hat keine Stellungnahme von Beteiligten erhalten.

(10)

Mit Schreiben vom 17. Juli 2009 hat die Kommission Belgien weitere Fragen zu seinen übermittelten Anmerkungen gestellt. Mit Schreiben vom 4. September 2009, registriert am 8. September 2009, hat Belgien um Verlängerung seiner Antwortfrist gebeten. Die Antwort Belgiens ging per Schreiben vom 16. Oktober 2009 bei der Kommission ein und wurde am 20. Oktober 2009 registriert.

(11)

Am 2. Oktober 2009 und am 30. Oktober 2009 fanden zwei Sitzungen statt, an denen Vertreter der belgischen Behörden und der Kommissionsdienststellen teilnahmen.

(12)

Nach diesen Sitzungen hat Belgien am 14. Dezember 2009 ergänzende Informationen übermittelt, die am 16. Dezember 2009 registriert wurden. Nach einer gleichzeitig stattfindenden Untersuchung durch die belgischen Wettbewerbsbehörden über mögliche Absprachen zwischen den Labors hat Belgien am 21. Januar 2010, am 29. September 2010 und am 17. Januar 2011 Fristverlängerungen beantragt, die von der Kommission bewilligt wurden.

(13)

Die jüngste Bitte der Kommission um Informationen wurde am 22. Februar 2011 übermittelt. Die Antwort der belgischen Behörden erfolgte per Schreiben vom 6. April 2011. Die Kommission hat eine weitere Fristverlängerung gewährt, um Belgien die Möglichkeit zu geben, alle Fragen zu beantworten, wenn das Ergebnis der belgischen Wettbewerbsbehörden vorliegt.

(14)

Die belgischen Behörden haben mit Schreiben vom 19. Mai 2011 geantwortet, das am 25. Mai 2011 registriert wurde.

2.   BESCHREIBUNG

2.1.   Vorgeschichte  (4)

(15)

Im Januar 2004 ging bei der Kommission eine Beschwerde über einen Entwurf eines königlichen Erlasses ein, mit dem eine steuerähnliche Abgabe zur Finanzierung der BSE-Tests eingeführt werden sollte.

(16)

Daraufhin hat die Kommission die belgischen Behörden um Erläuterungen gebeten. Die belgischen Behörden haben auf dieses Auskunftsersuchen hin mitgeteilt, dass BSE-Tests für Rinder über 30 Monate und für Rinder über 24 Monate, die notgeschlachtet werden müssten, seit 1. Januar 2001 zwingend vorgeschrieben seien (5). Außerdem haben sie den Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Finanzierung der Untersuchung von Tieren auf TSE angemeldet (nachfolgend „Königlicher Erlass betreffend TSE“), der unter der Nummer N 54/04 registriert wurde. Nach Aussage der belgischen Behörden handelte es sich bei diesem neuen Entwurf um eine Änderung des 2001 angemeldeten Königlichen Erlasses, den die Kommission durch Entscheidung N 21/02 vom 13. Februar 2002 (6) genehmigt hatte, sowie eines anderen Entwurfs, über den mit der Kommission 2003 informelle Gespräche geführt worden waren. Keiner der beiden Entwürfe wurde jedoch umgesetzt; der 2004 angemeldete Erlass stellte eine Überarbeitung dar.

(17)

Aus den von Belgien vorgelegten Informationen geht hervor, dass die Kosten für die BSE-Tests (für Stichprobenahme und Analyse) ab 1. Januar 2001 (7) vom Staat übernommen worden sind. Ab 1. Januar 2002 wurden die Kosten für diese Tests in Erwartung einer politischen Entscheidung über das anzuwendende Finanzierungssystem vom Belgischen Interventions- und Erstattungsbüro (BIRB, Bureau d’Intervention et de Restitution belge) vorfinanziert.

(18)

Nach einigen Anmerkungen der Kommissionsdienststellen zum angemeldeten Entwurf des Königlichen Erlasses (N 54/04) haben die belgischen Behörden im Mai 2004 einen neuen Entwurf vorgelegt. Danach waren Vergütungen in Höhe von 10,70 EUR für jedes ab 1. Januar 2003 zu schlachtende Rind vorgesehen, das einem BSE-Schnelltest unterzogen werden musste. Die belgischen Behörden haben darauf hingewiesen, dass die 2002 durchgeführten und vorfinanzierten Tests vollständig durch indirekte staatliche Beihilfen, d. h. durch steuerähnliche Abgaben finanziert worden sind. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass ab 1. Januar 2003 pro Test ein Höchstbetrag von 40 EUR über steuerähnliche Abgaben finanziert wurde. Die belgischen Behörden haben detaillierte Tabellen vorgelegt, aus denen die Kosten für BSE-Tests ab 2003 hervorgehen, sowie eine Vorausschau über die Finanzierung dieser Tests durch steuerähnliche Abgaben und Vergütungen. Nach Auskunft der belgischen Behörden waren zur Einführung der Finanzierungsregelung der 1. Juli 2004 für Vergütungen und der 1. Januar 2005 für steuerähnliche Abgaben vorgesehen.

(19)

Nachdem aus dem angemeldeten Entwurf des Königlichen Erlasses hervorging, dass bereits seit 1. Januar 2002 Beihilfen gewährt und Abgaben erhoben worden waren, wurde die Maßnahme am 19. Juli 2004 unter der Nummer NN 45/04 als nicht angemeldet registriert. Die registrierte Anmeldung unter der Nummer N 54/04 wurde von Belgien zurückgezogen.

(20)

Den von Belgien 2004 vorgelegten Informationen ist zu entnehmen, dass eine Vorfinanzierung der Tests vorgesehen war und der entsprechende Betrag später zurückgezahlt werden sollte. Geplant war, einen Teil des Abgabenaufkommens zur Rückzahlung der vorfinanzierten Beträge für die Tests zu verwenden.

(21)

Mit Schreiben vom 16. September 2004 haben die belgischen Behörden einen neuen Entwurf eines Königlichen Erlasses vorgelegt, in dem für die Zukunft eine Vergütung von 10,70 EUR pro getestetem Rind vorgesehen war. Der in diesem neuen Entwurf eines Königlichen Erlasses angegebene Gesamtbetrag sollte zur Finanzierung der BSE-Tests der ab Inkrafttreten des Entwurfs geschlachteten Rinder verwendet werden. Die Rückzahlung der Beträge, die die durch den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen (8) vom 24. Dezember 2002 (nachfolgend: TSE-Gemeinschaftsrahmen) genehmigten 40 EUR übersteigen, die ab 1. Januar 2003 vorfinanziert wurden, sollten Gegenstand eines anderen Entwurfs sein, der der Kommission vorgelegt würde und die Erstattung dieser vorfinanzierten Beträge vorsähe. Dieser Königliche Erlass wurde am 15. Oktober 2004 (9) angenommen. Er trat am 1. Dezember 2004 in Kraft.

(22)

Nach den von den belgischen Behörden vorgelegten Informationen belief sich der Gesamtbetrag der vorfinanzierten Kosten über den Höchstbetrag von 40 EUR hinaus für den Zeitraum zwischen 1. Januar 2003 (10) und 30. Juni 2004 auf 15 237 646 EUR. Nach Aussage der belgischen Behörden wurde der Höchstbetrag von 40 EUR ab 30. Juni 2004 eingehalten (11).

(23)

Mit ihrem Schreiben vom 16. September 2004 haben die belgischen Behörden außerdem zwei Auskunftsblätter übermittelt gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen (12).

(24)

Diese beiden Maßnahmen waren Gegenstand von zwei Ausnahmeregelungen unter den Nummern XA 53/04 und XA 54/04. Unter Ziffer 19 ff. der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wird ausgeführt, dass die unter die Ausnahmeregelung fallende Maßnahme mit der Nummer XA 53/04 die Vorfinanzierung der BSE-Tests (13) mit einer maximalen Beihilfeintensität von 40 EUR pro Test betrifft und am 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist. Rechtliche Grundlage für diese Maßnahme ist das Gesetz vom 27. Dezember 2002 über den allgemeinen Ausgabenhaushalt für 2003. Die unter eine Ausnahmeregelung fallende Maßnahme mit der Nummer XA 54/04 sieht eine maximale Beihilfeintensität von 33,38 EUR pro Test vor. Sie trat am 15. Oktober 2004 in Kraft. Diese Beihilfemaßnahme ist zeitlich nicht begrenzt. Rechtsgrundlage für die Maßnahme ist das Gesetz vom 27. Dezember 2003 über den allgemeinen Ausgabenhaushalt 2004.

(25)

Ebenfalls im Schreiben vom 16. September 2004 und als Antwort auf die Fragen der Kommissionsdienststellen haben die belgischen Behörden erläutert, dass die zur Durchführung der Tests ausgewählten Labors genau definierte Kriterien erfüllen mussten, um die Analysen durchführen zu können.

(26)

Kurz nach den Schreiben vom 14. Mai 2004 und vom 16. September 2004 haben die belgischen Behörden zwei Entwürfe Königlicher Erlasse über die Finanzierung der Tätigkeiten der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette (FASNK) übermittelt. Durch diese Maßnahmen sollten eine Abgabe und eine Vergütung für die Tätigkeiten der FASNK eingeführt werden. Sie waren Gegenstand der Entscheidung C(2005) 4203 vom 9. November 2005 betreffenden die staatlichen Beihilfen N 9/05 und N 10/05 (nachfolgend: Entscheidung betreffend N 9/05 und N 10/05), die in der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens angeführt werden. Diese Maßnahmen wurden durch den Königlichen Erlass vom 10. November 2005 zur Festsetzung der Abgaben gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 zur Finanzierung der FASNK (14) sowie den Königlichen Erlass vom 10. November 2005 über die Vergütungen gemäß Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der FASNK (15) angenommen. Die beiden Königlichen Erlasse traten am 1. Januar 2006 in Kraft. Der Königliche Erlass zur Festsetzung der Abgaben sieht die Aufhebung des im Erwägungsgrund 21 genannten Königlichen Erlasses vom 15. Oktober 2004 vor.

(27)

Konkret sieht der Königliche Erlass über Vergütungen vor, dass Schlachthöfe eine Vergütung von 10,70 EUR pro getestetem Rind oder Einhufer zahlen müssen. Der Königliche Erlass über Abgaben sieht vor, dass ein Teil der BSE-Tests von verschiedenen Wirtschaftszweigen finanziert wird. Die Kosten des BSE-Tests betragen insgesamt 44,08 EUR, davon 12 EUR für die Probenahme (davon werden gemäß dem Königlichen Erlass über Vergütungen 10,70 EUR vom Schlachthof finanziert und 1,30 EUR durch die Abgabe), und 32,08 EUR werden durch die Abgabe finanziert und von der FASNK direkt an das Labor gezahlt. In ihrer Entscheidung betreffend N 9/05 und N 10/05 kam die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei der Finanzierung der FASNK durch Vergütungen nicht um eine staatliche Beihilfe handelte, dass es sich bei der Finanzierung der globalen Zufallskontrollen durch die Pauschalabgaben nicht um eine staatliche Beihilfe handelte, dass es sich bei der Finanzierung eines Teils der Kosten der BSE-Tests durch Abgaben um eine Beihilfe handelte, die mit dem Binnenmarkt vereinbar war, und dass es sich bei der Finanzierung der Kosten für sonstige Tests/Kontrollen im Zusammenhang mit der Erzeugung/Vermarktung um eine Beihilfe handelte, die mit dem Binnenmarkt vereinbar war.

(28)

Im Dezember 2006 hat die Kommission Belgien weitere Fragen zur Maßnahme NN 45/04 übermittelt. Sie betrafen vor allem die Rückzahlung der seit 1. Januar 2003 vorfinanzierten Beträge.

(29)

In ihrer Antwort vom 22. Februar 2007 haben die belgischen Behörden mitgeteilt, dass sie eine globale Rückzahlung aller Ausgaben für BSE-Analysen über einen Zeitraum von 15 Jahren erreichen wollten. In der Praxis wurde mit dem neuen System zur Finanzierung der FASNK ein solidarisches Rückzahlungssystem eingeführt. Seit 1. Januar 2006 zahlt jeder Marktteilnehmer einen Beitrag an die FASNK. Ein Teil dieser Beiträge wird zur Rückzahlung vorfinanzierter Kosten der BSE-Tests verwendet. Alle aktiven Marktteilnehmer, die im betreffenden Zeitraum Rinder hielten, leisten ihren Beitrag zu diesem System.

2.2.   Inhalt der Beschwerden gegen den Entwurf des Königlichen Erlasses betreffend TSE

(30)

Die Beschwerden hinsichtlich des Entwurfs des Königlichen Erlasses betreffend TSE richten sich dagegen, dass die Abgabe auf alle Schlachttiere in belgischen Schlachthöfen erhoben wird und auch für Einfuhrerzeugnisse gilt. Ein Beschwerdeführer hat darauf hingewiesen, dass ein erheblicher Prozentsatz der in belgischen Schlachthöfen geschlachteten Tiere aus anderen Mitgliedstaaten stammt. Nach Meinung der Beschwerdeführer würden Importtiere durch die Abgabe benachteiligt, da diese Einnahmen dazu verwendet würden, die BSE-Tests an belgischen Rindern zu finanzieren.

2.3.   Von der Kommission geäußerte Zweifel bei der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens

(31)

Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens die Beihilfe zur Finanzierung der Untersuchung auf TSE bei Tieren in Belgien seit dem 1. Januar 2001 sowie die Finanzierungsmechanismen dieser Beihilfen mit Ausnahme der Beihilfen betrifft, die in Anbetracht ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt von der Kommission in einer Entscheidung genehmigt worden sind. Konkret bedeutet dies, dass die durch die Entscheidung genehmigten Beihilfen N 9/05 und N 10/05 (bezüglich der Abgaben und Vergütungen zur Finanzierung der FASNK) nicht hinsichtlich der Vereinbarkeit mit den Regeln für staatliche Beihilfen bewertet werden, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung Geltung hatten. Der vorliegende Beschluss bezieht sich somit ausschließlich auf die Beihilfen zur Finanzierung der BSE-Tests in den Jahren 2001-2006 und auf das System zu ihrer Finanzierung, da die Beihilfen in diesem Zeitraum vorfinanziert wurden und auf diese Vorfinanzierung eine sich über mehrere Jahre erstreckende Rückzahlung folgt.

(32)

Zur Verdeutlichung sei hier noch einmal auf den Unterschied zwischen Vergütung und Abgabe hingewiesen: Zum einen handelt es sich um das Entgelt oder die Vergütung für eine erbrachte Dienstleistung. In diesem Fall beläuft sich die Vergütung auf 10,70 EUR; sie wurde ab 1. Dezember 2004 aufgrund des Königlichen Erlasses betreffend TSE und danach aufgrund des Königlichen Erlasses über die Vergütungen zur Finanzierung der FASNK erhoben. Zum andern handelt es sich um die Umlage oder Abgabe, die gemäß dem Königlichen Erlass vom 10. November 2005 erhoben und an die FASNK abgeführt wird. Abgabepflichtig sind Betriebe aus sieben Wirtschaftszweigen mit Sitz in Belgien (siehe Erwägungsgrund 29 der Entscheidung betreffend N 9/05 und N 10/05).

(33)

Die Kommission hat in ihrer Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens festgestellt, dass die Beihilfemaßnahmen zur Finanzierung der BSE-Tests in Belgien durch Zuschüsse und steuerähnliche Einnahmen in Form von Vergütungen und Abgaben finanziert wurden und werden. Ein Teil der Einnahmen aus diesen Vergütungen und Abgaben werde für die Rückzahlung der vorfinanzierten Kosten der Tests verwendet.

(34)

Die Kommission hat mehrere Probleme angesprochen und darauf hingewiesen, dass ihr die notwendigen Informationen fehlten, um die fraglichen Maßnahmen abschließend bewerten zu können. Erstens stellte sich die Frage, ob ein Vorteil für diejenigen bestand, für die die Dienstleistung erbracht wurde. Es war nicht klar, ob die Vergütungen für die BSE-Tests den Teil der Kosten abdeckten, der nicht von einer mit dem Binnenmarkt zu vereinbarenden staatlichen Beihilfe gedeckt war. Bekannt waren weder die genauen Kosten dieser Tests noch die zusätzliche Finanzierungsquelle für den Fall, dass die Vergütungen nicht ausreichen sollten, um die Gesamtkosten der BSE-Tests abzudecken. Es war auch nicht klar, ob die Bedingungen, zu denen die FASNK die Dienstleistungen erbrachte, dem Marktpreis entsprachen, zumal die belgischen Behörden nicht genau angegeben hatten, ob die Labors in einem offenen, transparenten Verfahren ausgewählt worden waren.

(35)

Zweitens war der Abgabenmechanismus nicht klar, vor allem nicht, wer begünstigt und wer zahlungspflichtig war, und es war auch nicht klar, wie die Rückzahlung der vorfinanzierten Kosten der BSE-Tests ablaufen sollte. Weitere Fragen stellten sich hinsichtlich der Bedingungen, denen die steuerähnlichen Abgaben entsprechen mussten, um als mit den Regeln für staatliche Beihilfen vereinbar zu gelten. Das betraf insbesondere die Frage, ob Einfuhrerzeugnisse von den steuerähnlichen Abgaben ausgenommen waren, ob Ausfuhrerzeugnisse von der steuerfinanzierten Beihilfemaßnahme profitierten und ob sich die Belastung auf den Preis der Endprodukte niederschlug, der durch Angebot und Nachfrage auf dem freien Markt bestimmt wurde.

3.   VON BELGIEN ABGEGEBENE STELLUNGNAHME

(36)

Belgiens Stellungnahme zu den von der Kommission in ihrer Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens geäußerten Zweifeln ging der Kommission am 27. Februar 2009 zu. Sie lässt sich wie folgt zusammenfassen:

3.1.   Einstufung der Finanzierung des BSE-Tests als staatliche Beihilfe

(37)

Zunächst einmal bestreitet Belgien, dass es sich bei der Finanzierung der BSE-Tests durch die Kommission um eine staatliche Beihilfe handelt, da die Tests zwingend vorgeschrieben sind. Belgien stellt fest, dass die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (16) obligatorische TSE-Tests zum Schutz der öffentlichen Gesundheit vorsieht. Hierzu führt Belgien zwei Urteile (17) des Gerichtshofs an, in denen festgestellt wurde, dass die Kosten zum Schutz der öffentlichen Gesundheit durchgeführter Kontrollen nicht als Vergütung für eine Dienstleistung angesehen werden können und dass sich der Staat an diesen Kosten beteiligen muss. Belgien erkennt an, dass die Urteile den freien Warenverkehr und keine staatlichen Beihilfen betreffen, doch seiner Meinung nach lässt sich die Begründung auf staatliche Beihilfen übertragen.

(38)

Außerdem kann seiner Auffassung nach der Mitgliedstaat selbst über das „normale“ Finanzierungssystem für die BSE-Tests entscheiden, da die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 nicht vorschreibe, dass die Unternehmen die Kosten der Kontrollen tragen müssen. Das Kriterium der Selektivität staatlicher Beihilfen muss nach Auffassung Belgiens daher anhand dieses normalen Systems beurteilt werden (18). Es könne nur dann von staatlichen Beihilfen die Rede sein, wenn einzelne Wirtschaftszweige oder Unternehmen gegenüber dem normalen belgischen System bevorzugt würden. Belgien meint, dass nach Auffassung der Kommission die Kosten im Regelfall von den Landwirten getragen werden müssten, was aus den geltenden Rechtstexten jedoch nicht hervorgehe. Wenn unterschiedliche Systeme zur Finanzierung der BSE-Tests zu Wettbewerbsverzerrungen führen können, müsste nach Ansicht Belgiens eine Lösung durch Harmonisierung der Rechtsvorschriften (19) herbeigeführt werden, doch es sei nicht das Problem staatlicher Beihilfen. Belgien führt auch das Urteil in der Sache GEMO (20) an, meint aber, dass sich dadurch an seinem Vorgehen in diesem Fall nichts ändern würde. In seinem Schreiben vom 16. Oktober 2009 wiederholt Belgien, dass es mit der von der Kommission in ihrer Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vorgenommenen Einstufung als staatliche Beihilfe nicht einverstanden ist. Im Interesse einer Zusammenarbeit hat sich Belgien jedoch der Logik der Kommission angeschlossen, um die in der Entscheidung angesprochenen Punkte zu klären.

3.2.   Beurteilung der Vergütung

(39)

Belgien ist der Meinung, dass die Vergütung von 10,70 EUR pro getestetem Rind nicht als staatliche Beihilfe angesehen werden darf.

(40)

Es könne sich nur dann um eine staatliche Beihilfe handeln, wenn einem oder mehreren Unternehmen dadurch ein Vorteil gewährt werde. Bei einer Vergütung sei nur dann ein Vorteil gegeben, wenn der gewährte Vorteil den gezahlten Betrag übersteige. Wenn ein Teil der BSE-Tests vom Staat bezahlt wird, entspricht der Vorteil, den der Landwirt letztendlich erhält, den Kosten des Tests nach Abzug der gezahlten Vergütung.

(41)

Belgien geht noch weiter und argumentiert, dass dann bei einer Rückforderung ein Gesamtbetrag verlangt werden müsste, der höher wäre als der Anteil des Landwirts. Wenn die Gesamtkosten des Tests erstattet werden müssten, bedeute das, dass diese Kosten am Ende zu der bereits gezahlten Vergütung addiert würden.

(42)

Belgien betont, dass es sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur dann um staatliche Beihilfen handelt, wenn die Einnahmen aus den Abgaben für eine bestimmte Gruppe verwendet werden und nicht gleichermaßen allen zugute kommen, die die Abgabe entrichtet haben (21). In diesem Fall wird die Vergütung von 10,70 EUR pro getestetem Rind den Marktteilnehmern auferlegt, die an der Erzeugung von Rindfleisch beteiligt sind. Die 10,70 EUR, die für den Test verwendet werden, stellten keinen wirtschaftlichen Vorteil für sie dar und könnten daher nicht als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 AEUV angesehen werden.

(43)

Nach Auffassung Belgiens hat die Kommission in ihrer Entscheidung betreffend N 9/05 und N 10/05 eine ähnliche Begründung angeführt. Belgien meint, dass in dieser Entscheidung die Vergütung von 10,70 EUR nicht als staatliche Beihilfe eingestuft worden sei (siehe Erwägungsgrund 98 der Entscheidung). Eine ähnliche Begründung sei in der Entscheidung betreffend N 21/02 vorgenommen worden, wo ein Teil der Kosten der BSE-Tests, die teilweise durch Abgaben des Wirtschaftszweigs finanziert wurden, nicht als staatliche Beihilfe angesehen wurde.

(44)

In ihrem Schreiben vom 16. Oktober 2009 haben die belgischen Behörden darauf hingewiesen, dass der Landwirt die Vergütung zu zahlen hatte und damit einen Teil der Kosten für die BSE-Tests übernahm. Auf die Frage der Kommission, ob die Höhe der Vergütung den realen Kosten für die von den Labors erbrachten Leistungen entsprach, antwortete Belgien, dass die Vergütung nur einen Teil der Kosten der BSE-Tests betraf, worauf in der Entscheidung betreffend N 9/05 und N 10/05 hingewiesen worden sei. Die Begründung der Kommission in den Erwägungsgründen 61 bis 66 der Entscheidung, in der Übereinstimmung zwischen den Kosten für die erbrachten Leistungen und der Höhe der Vergütungen festgestellt wurde, bezog sich auf andere Leistungen und nicht auf BSE-Tests. Belgien wiederholt, dass in der Entscheidung betreffend N 9/05 und N 10/05 hinsichtlich der BSE-Tests festgestellt worden sei, dass die Leistung in Form von BSE-Tests eine staatliche Beihilfe darstellte, dass aber die Vergütung (10,70 EUR) keine Beihilfe war und von den Kosten der Tests abgezogen werden musste.

3.3.   Keine Überkompensation und Übereinstimmung der Testpreise mit dem Marktpreis

(45)

Belgien bezieht sich auf Ziffer 132 der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (22) (nachfolgend: Rahmenregelung 2007-2013), wonach 40 EUR pro Test „dem Preis des derzeit günstigsten in der Gemeinschaft angebotenen Tests entspricht“. Seit Juli 2005 liegen die von der FASNK vorgeschlagenen Preise unter 40 EUR. Das weist nach Ansicht der belgischen Behörden darauf hin, dass die in Belgien üblichen Preise dem Marktpreis entsprechen. In ihrer Entscheidung betreffend N 09/05 und N 10/05 hat die Kommission festgestellt, dass die Labors in offenen, transparenten und nicht diskriminierenden Verfahren ausgewählt wurden und nicht davon auszugehen ist, dass die Leistungsanbieter (die Labors) staatliche Beihilfen erhalten. Daran hat sich seither nichts geändert. Die belgischen Wettbewerbsbehörden führen derzeit eine Untersuchung über Preisabsprachen zwischen den Labors im Zusammenhang mit den BSE-Tests durch, was nach Ansicht der belgischen Behörden deutlich macht, dass sie den Labors auf keinen Fall höhere Preise zahlen wollen. In ihrem Schreiben vom 16. Oktober 2009 haben die belgischen Behörden darauf hingewiesen, dass die Untersuchung über eventuelle Preisabsprachen zwischen den Labors weitergeführt und voraussichtlich im ersten Quartal 2010 abgeschlossen werde.

3.4.   Ausfuhr- und Einfuhrabgaben

(46)

Die belgischen Behörden weisen darauf hin, dass die Abgaben und Vergütungen nie auf Importe und Exporte angewandt worden sind. Nur Unternehmen mit Sitz in Belgien müssen eine Abgabe zahlen, und nur für mindestens 30 Monate alte Rinder, die in Belgien geschlachtet werden, wird eine Vergütung in Höhe von 10,70 EUR fällig.

(47)

Belgien betont, dass die Kommission diese Maßnahmen bereits im Rahmen der Entscheidung betreffend N 9/05 und N 10/05 untersucht habe und zu dem Schluss gekommen sei, dass die Abgaben keine Diskriminierung von ein- oder ausgeführten Erzeugnissen bewirkt und nicht gegen die Bestimmungen des Vertrags verstoßen hätten.

3.5.   Kein Mechanismus zur Abwälzung der Vergütung durch die Schlachthöfe auf die Erzeuger oder andere Marktteilnehmer

(48)

Die belgischen Behörden weisen darauf hin, dass die Schlachthöfe die Kosten der Vergütungen an ihre Kunden weitergeben, wie jedes normale Unternehmen seine Kosten an seine Kunden weitergibt. Somit erfolgt diese Kostenabwälzung nach den normalen Marktmechanismen. Dass die Kosten der Vergütung in den Rechnungen an die Erzeuger gesondert ausgewiesen werden, sei zudem gängige Praxis. Hierzu verweist Belgien auf die Erwägungsgründe 93 und 95 der Entscheidung betreffend N 9/05 und N 10/05, wonach die Kriterien unter Ziffer 25 des TSE-Gemeinschaftsrahmens als erfüllt angesehen werden.

3.6.   Einstufung der Begünstigten als kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

(49)

Belgien weist darauf hin, dass alle Landwirte in Belgien nach folgenden Kriterien als KMU einzustufen sind: Sie beschäftigen weniger als 250 Personen, ihr Umsatz beträgt weniger als 40 Mio. EUR oder ihre Jahresbilanz weniger als 27 Mio. EUR, und das Unternehmen gehört nicht zu 25 oder mehr Prozent einem oder mehreren anderen Unternehmen, die keine KMU sind.

3.7.   Anmerkungen zur Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Binnenmarkt in den drei in der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens genannten Zeiträumen (2001-2003, 2003-2007, nach 2007)

(50)

Zum Zeitraum 1. Januar 2001 bis 1. Januar 2003 hat Belgien nichts Besonderes angemerkt, da die Kommission im Erwägungsgrund 80 der Entscheidung festgestellt hat, dass die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt wohl gegeben war. Belgien merkt aber an, dass die Beihilfen nicht mehr als 100 % der entstandenen Kosten betragen hätten. Gegebenenfalls werde es hierzu weitere Informationen vorlegen.

(51)

Belgien besteht aber darauf, dass diese Informationen nur als Ergänzung vorgelegt werden, da es auf dem Standpunkt stehe, dass es sich in diesem Fall nicht um staatliche Beihilfen gehandelt habe, denn Belgien könne selbst entscheiden, wie die BSE-Tests finanziert werden sollen.

(52)

Im Zeitraum 1. Januar 2003 bis 1. Januar 2007 wurde nach Aussage Belgiens keine Beihilfe über 100 % der Kosten der Tests gezahlt. Belgien verweist auf die Entscheidung betreffend N 9/05 und N 10/05, in der diese Frage bereits behandelt wurde.

(53)

Vom 1. Januar 2007 an hat Belgien in keinem Fall über 40 EUR als Beihilfe gezahlt, da die Kosten für die Tests weniger als 40 EUR betrugen.

(54)

Ergänzend zu diesen Anmerkungen übermittelt Belgien eine detaillierte chronologische Aufstellung der zur Finanzierung der BSE-Tests durchgeführten Maßnahmen. Da diese Informationen bereits weitgehend in der Beschreibung des vorliegenden Beschlusses enthalten sind, wird in diesem Abschnitt nicht mehr im Einzelnen auf die Chronologie eingegangen. Nur einige Fakten werden noch einmal aufgegriffen.

(55)

Die Chronologie der Finanzierung der BSE-Tests stellt sich wie folgt dar:

1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001: vollständige Finanzierung der Tests aus der Staatskasse;

1. Januar 2002 bis 30. Juni 2004: Vorfinanzierung der Tests durch das BIRB. Der Betrag der Vorfinanzierung durch das BIRB beläuft sich auf insgesamt 67 156 527,65 EUR;

1. Juli 2004 bis 30. November 2004: Vorfinanzierung durch die FASNK;

1. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2005: Vergütung von 10,70 EUR pro getestetem Rind gemäß Königlichem Erlass vom 15. Oktober 2004, ergänzt durch eine Finanzierung durch die FASNK aus ihren Rücklagen und einem ihr aus der Staatskasse zur Verfügung gestellten rückzahlbaren Vorschuss;

ab 1. Januar 2006: Finanzierung durch eine Vergütung von 10,70 EUR pro getestetem Rind und durch von sieben Wirtschaftszweigen erhobene Abgaben (23). Diese Abgaben sollen auch für die Rückzahlung der seit 1. Januar 2002 vorfinanzierten Kosten für BSE-Tests verwendet werden. Die Vergütung ist durch Indexierung ab 1. Januar 2008 auf 11,07 EUR gestiegen.

(56)

Preise für die BSE-Tests:

(in EUR)

Zeitraum

Gesamtkosten der Tests (24)

Vergütung

1.1.2001-31.1.2001

111,81

/

1.2.2001-31.3.2001

89,50

/

1.4.2001-31.12.2001

64,71

/

1.1.2002-15.3.2002

64,74

/

16.3.2002-31.12.2003

63,45

/

1.1.2004-15.1.2004

63,42

/

16.1.2004-30.6.2004

53,88

/

1.7.2004-30.11.2004

43,44

/

1.12.2004-31.12.2004

43,44

10,70

1.1.2005-30.6.2005

43,47

10,70

1.7.2005-31.12.2005

38,62

10,70

1.1.2006-30.9.2006

40,35

10,70

1.10.2006-31.12.2006

39,32

10,70

1.1.2007-31.12.2007

39,35

10,70

1.1.2008-31.12.2008

39,38

11,07

3.8.   Antworten auf weitere Fragen der Kommission

(57)

In seinem Schreiben vom 16. Oktober 2009 hat Belgien auf die Fragen der Kommission vom 24. Juli 2009 zu den von Belgien übermittelten Anmerkungen einige seiner Aussagen präzisiert. Zunächst hat es noch einmal bekräftigt, dass seiner Meinung nach ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, die Kosten der BSE-Tests den Marktteilnehmern anzulasten. Da es sich um Kosten zum Schutz der öffentlichen Gesundheit handelt, könnten die Kosten der von staatlicher Seite vorgeschriebenen Kontrollen nicht als Gegenwert für eine Dienstleistung angesehen und den Marktteilnehmern in Rechnung gestellt werden. Im Interesse der Zusammenarbeit wolle es aber die Fragen der Kommission beantworten und sich der Logik in der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens anschließen.

(58)

Belgien hat bestätigt, dass der Anteil der Gemeinschaftsfinanzierung in den zuvor übermittelten Zahlen enthalten war.

(59)

Es hat darauf hingewiesen, dass die Finanzierung im Zeitraum 30. Juni 2004 bis 31. Dezember 2005 von der FASNK aus den ihr zur Verfügung stehenden Quellen vorgenommen wurde, die sie von ihren Vorgängern, aus denen sie hervorgegangen ist, übernommen hatte. In diesem Zeitraum gab es keine steuerähnlichen Abgaben.

(60)

Die Kommission hat nach dem Zustandekommen des Betrags von 15 237 646 EUR gegenüber den 67 156 527,65 EUR gefragt, die Belgien in seinen Ausführungen angegeben hatte (siehe Erwägungsgrund 55). Belgiens Antwort lautete, dass der Betrag von 15 237 646 EUR vollständig in den 67 156 527,65 EUR enthalten gewesen sei. Im Übrigen haben die belgischen Behörden Berechnungen angekündigt, um den angegebenen Betrag genau zu überprüfen.

(61)

Zu den Vergütungen hat Belgien angemerkt, dass sie vom Landwirt getragen wurden und keine staatliche Beihilfe darstellten. Belgien bezieht sich hierbei auf die Entscheidung betreffend N 9/05 und N 10/05, in der es heißt, dass von dem Gesamtpreis in Höhe von 44,08 EUR nur 33,38 EUR eine staatliche Beihilfe darstellten. Die 10,70 EUR waren keine Beihilfe und wurden deshalb vom Preis für den Test abgezogen, als es darum ging, die Vereinbarkeit mit der Beihilfehöchstintensität von 40 EUR pro Test zu beurteilen.

(62)

Nach Auskunft Belgiens kam die einzige Abweichung von dem von der Kommission in der Entscheidung betreffend N 9/05 und N 10/05 genehmigten System durch die Indexierung der Vergütung zustande, die sich von 10,70 EUR auf 11,07 EUR erhöht hat.

(63)

In seinem Schreiben vom 1. Dezember 2009 hat Belgien seine zuvor vorgelegten Zahlen zu den durchgeführten Tests berichtigt. Damit wurden die in früheren Schreiben vor und nach der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens übermittelten Zahlen ersetzt.

(64)

Die Änderungen kommen dadurch zustande, dass vorher eine falsche Anzahl Stichproben zugrunde gelegt worden war. Die ersten Berechnungen gingen von einer theoretischen Anzahl von 3 Stichproben pro Stunde aus, während tatsächlich 12 Stichproben pro Stunde gezogen worden waren. Infolgedessen waren die Kosten für jede Stichprobenahme niedriger, was sich wiederum auf die Gesamtkosten pro Test ausgewirkt hat, da den Kosten der Tests ein Stundenpreis zugrunde liegt, der bei höherer Stichprobenzahl pro Stunde entsprechend sinkt. Auch die Gesamtzahl der 2003 und 2004 geschlachteten Tiere gegenüber den vorher angegebenen Zahlen wurde überprüft. Die Zahlen in dem von Belgien vorgelegten Schreiben vom 1. Dezember 2009 gelten für die für den menschlichen Verzehr geschlachteten Rinder, die der Kommission für 2003 und 2004 gemeldet wurden.

(in EUR)

2003

Laborkosten

Stundensatz Veterinär

Kosten Stichprobenahme

Kosten Test-Kit

Gesamtkosten

Intervention

> 40 EUR/Test

Januar

52,06

32,02

2,67

0,69

55,42

15,42

Februar

52,06

32,02

2,67

0,69

55,42

15,42

März

52,06

32,02

2,67

0,69

55,42

15,42

April

52,06

32,02

2,67

0,69

55,42

15,42

Mai

52,06

32,02

2,67

0,69

55,42

15,42

Juni

52,06

32,02

2,67

0,69

55,42

15,42

Juli

52,06

32,02

2,67

0,69

55,42

15,42

August

52,06

32,02

2,67

0,69

55,42

15,42

September

52,06

32,02

2,67

0,69

55,42

15,42

Oktober

52,06

32,02

2,67

0,69

55,42

15,42

November

52,06

32,02

2,67

0,69

55,42

15,42

Dezember

52,06

32,02

2,67

0,69

55,42

15,42

(in EUR)

2004

Laborkosten

Stundensatz Veterinär

Kosten Stichprobenahme

Kosten Test-Kit

Gesamtkosten

Intervention

> 40 EUR/Test

1.-15. Januar

52,06

32,02

2,67

0,69

55,42

15,42

16.-31. Januar

42

32,02

2,67

0,69

45,36

5,36

Februar

42

32,02

2,67

0,69

45,36

5,36

März

42

32,02

2,67

0,69

45,36

5,36

April

42

32,02

2,67

0,69

45,36

5,36

Mai

42

32,02

2,67

0,69

45,36

5,36

Juni

42

32,02

2,67

0,69

45,36

5,36

Juli

31,90

32,02

2,67

0,69

35,26

–4,74

August

31,90

32,02

2,67

0,69

35,26

–4,74

September

31,90

32,02

2,67

0,69

35,26

–4,74

Oktober

31,90

32,02

2,67

0,69

35,26

–4,74

November

31,90

32,02

2,67

0,69

35,26

–4,74

Dezember

31,90

32,02

2,67

0,69

35,26

–4,74

(65)

Anhand der Tabelle in Erwägungsgrund 64 kommt Belgien zu dem Schluss, dass die Gesamtkosten für die BSE-Tests ab 1. Juli 2004 weniger als 40 EUR betrugen.

(66)

Auf dieser Grundlage haben die belgischen Behörden auch eine Berichtigung der vor der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens und in Erwägungsgrund 25 der Entscheidung vorgelegten Tabelle vorgenommen. Zuletzt wurden reale Zahlen übermittelt und keine Schätzungen wie vorher. Aus diesen Angaben geht hervor, dass sich der gesamte vorfinanzierte Betrag nicht, wie zuvor geschätzt, auf 15 237 789,90 EUR belief, sondern auf 6 619 810,74 EUR.

Zeitraum

 

Preis für den Test (EUR)

Anzahl der Tests

Gesamt (EUR)

1.1.2003— 15.1.2004

Indirekte staatliche Beihilfen

40,00

373 550

14 942 015,90

Kosten für den Test > 40 EUR

31,08

373 550

5 759 524,54

Gesamt

71,08

373 550

20 701 540,44

16.1.2004— 30.6.2004

Indirekte staatliche Beihilfen

40,00

160 551

6 422 043,10

Entgelt

22,02

160 551

860 286,19

Gesamt

62,02

160 551

7 282 329,29

1.1.200330.6.2004

Gesamte Vorfinanzierung über dem Höchstbetrag von 40 EUR

6 619 810,74

(67)

Wenn die Untersuchung der belgischen Wettbewerbsbehörden ergeben sollte, dass sich der Preis für die durchgeführten BSE-Tests aufgrund einer eventuellen illegalen Preisabsprache zwischen den Labors erhöht hat, will Belgien die Rückforderung der zu viel gezahlten Beträge in die Wege leiten, gegebenenfalls auf juristischem Wege mit Hilfe der zuständigen Gerichte.

(68)

In ihrem Schreiben vom 6. April 2011 haben die belgischen Behörden bestätigt, dass die Vergütung von 10,70 EUR ausschließlich für die BSE-Tests des Begünstigten verwendet wurde, der zu dem Zeitpunkt tatsächlich davon profitierte, und dass damit keine vorfinanzierten Beträge für frühere BSE-Tests zurückgezahlt wurden.

(69)

Weiter haben die belgischen Behörden in ihrem Schreiben vom 6. April 2011 den gesamten vom BIRB vorfinanzierten Betrag auf 67 156 527,65 EUR beziffert. Die FASNK hat einen Teils dieses Betrags wie folgt zurückgezahlt:

Von der FASNK zurückgezahlt:

 

2005

4 477 102 EUR

2006

4 477 102 EUR

2007

Keine Rückzahlung (Verlängerung wurde beantragt und mit Zinsaufschlag genehmigt)

2008

194 901 EUR (Zinsen auf die angegebene Rückzahlung)

Ab 2008

Weitere Rückzahlung an das BIRB-Programmgesetz vom 22.12.2008

Noch zurückzuzahlen

58 202 323 EUR

(70)

Nach Angaben Belgiens hat die Regierung beschlossen, die Rückzahlung der vorfinanzierten Beträge an das BIRB auszusetzen. Die Rückforderungsbeträge würden daher der FASNK zugerechnet und seien als Rückzahlung für die BSE-Tests anzusehen.

(71)

Hinsichtlich der Zahlung der BSE-Tests durch den Erzeuger hat Belgien noch einmal bestätigt, dass es kein besonderes System gab, wonach die Schlachthöfe verpflichtet gewesen wären, die Vergütung für den BSE-Test dem Erzeuger in Rechnung zu stellen, sondern dass dies spontan erfolgt sei. Belgien hat einige Rechnungsbeispiele vorgelegt, aus denen eindeutig hervorgeht, dass die Vergütung auf den Rechnungen separat ausgewiesen wurde. Es handelt sich um die Aufstellung des Schlachthofs über die Käufe für den Erzeuger, auf der die Vergütung vom Gesamtbetrag abgezogen wird, den der Schlachthof dem Erzeuger für den Kauf des Tieres zu zahlen hat. Belgien sieht dies als Beleg dafür an, dass letztlich der Erzeuger die Kosten für den BSE-Tests an die FASNK zahlt.

(72)

In ihrem jüngsten Schreiben vom 25. Mai 2011 haben die belgischen Behörden angegeben, dass die Beihilfebeträge Gegenstand einer kumulierten Anwendung der De-minimis-Beihilfe sein könnten nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 der Kommission vom 6. Oktober 2004 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrar- und Fischereisektor (25) und der Beihilfe in Höhe von 40 EUR für den Test in dem Zeitraum, in dem die Verordnung Geltung hatte.

4.   VON DRITTEN ÜBERMITTELTE ANMERKUNGEN

(73)

Im Rahmen dieses Verfahrens sind der Kommission keine Anmerkungen vonseiten beteiligter Dritter zugegangen.

5.   WÜRDIGUNG

5.1.   Beurteilung der Frage, ob Beihilfen gewährt wurden

(74)

Zunächst einmal hat Belgien in seinen Anmerkungen zur Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens darauf hingewiesen, dass seiner Meinung nach die Kosten der BSE-Tests von den Mitgliedstaaten getragen werden, da die Tests obligatorisch sind, und dass keine Gemeinschaftsvorschrift vorschreibt, die Kosten für die Kontrollen müssten von den Unternehmen getragen werden. Die Rahmenregelung 2007-2013 und die Praxis der Kommission machen aber deutlich, dass die unterschiedlichen Kosten für die Tests Wettbewerbsverzerrungen verursachen können und die meisten Staaten Beihilfen gewähren, um die Kosten der Tests zu decken. Deshalb muss die Intensität reglementiert werden, um Verzerrungen, die durch die Beihilfen verursacht werden, zu begrenzen. Vor allem im TSE-Gemeinschaftsrahmen wird darauf hingewiesen, dass die staatlichen Beihilfen Wettbewerbsverzerrungen verursachen können. Unter Ziffer 24 des TSE-Gemeinschaftsrahmens heißt es beispielsweise: „Ab dem 1. Januar 2003 dürfen die direkten und indirekten öffentlichen Beihilfen einschließlich der Zahlungen der Gemeinschaft allerdings nur noch höchstens 40 EUR je Test betragen, insofern es um verpflichtende BSE-Tests von für den Verzehr geschlachteten Rindern geht. Die Verpflichtung zur Vornahme des Tests kann sich aus gemeinschaftlichen oder nationalen Rechtsvorschriften ergeben.“ Dieser Gemeinschaftsrahmen wurde den Mitgliedstaaten vorgelegt, die aufgefordert waren, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und ihre Regelungen damit in Einklang zu bringen. In der Rahmenregelung 2007-2013 geht es unter Ziffer 132 Buchstabe f und den folgenden Ziffern um staatliche Beihilfen für TSE-Tests. Die Entscheidung betreffend N 9/05 und N 10/05, in der ein Teil der Finanzierung der BSE-Tests als Beihilfe eingestuft wurde, ist von den belgischen Behörden nicht bestritten worden, was bedeutet, dass sie diese Einstufung als staatliche Beihilfe zur Finanzierung der BSE-Tests akzeptiert haben.

(75)

Man kann daraus schließen, dass sich der Widerspruch Belgiens gegen die Einstufung der Zuschüsse zur Finanzierung der BSE-Tests als staatliche Beihilfe wegen des obligatorischen Charakters dieser Tests durch die anzuwendenden und seit Jahren angewandten Rechtstexte nicht begründen lässt.

(76)

Deshalb prüft die Kommission die fraglichen Maßnahmen unter dem Aspekt des Artikels 107 AEUV. Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind, soweit in dem Vertrag nicht anderes bestimmt ist, staatliche Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(77)

Damit eine Maßnahme unter Artikel 107 Absatz 1 AVEU fällt, müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein: 1) die Maßnahme muss vom Staat oder aus staatlichen Mitteln finanziert werden oder dem Staat angelastet werden können; 2) sie muss selektiv bestimmte Unternehmen oder Produktionsbereiche betreffen; 3) sie muss für die begünstigten Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil bedeuten; 4) sie muss den Handel innerhalb der Union betreffen und den Wettbewerb verzerren oder zu verzerren drohen.

(78)

In den folgenden Erwägungsgründen werden diese vier Kriterien auf die Maßnahmen angewandt, bei denen es sich möglicherweise um staatliche Beihilfen handelt.

(79)

Im Erwägungsgrund 55 wurde ausgeführt, das mehrere Systeme zur Finanzierung der Kosten der BSE-Tests angewandt wurden. Zur Prüfung der Frage, ob staatliche Mittel verwendet werden, wird in dieser Entscheidung zwischen den verschiedenen Arten der Finanzierung der BSE-Tests unterschieden.

5.1.1.   Verwendung staatlicher Mittel

5.1.1.1.   1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001

(80)

Im Zeitraum 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 wurden die BSE-Tests vollständig aus dem Staatshaushalt bezahlt. Ohne jeden Zweifel handelt es sich hierbei um eine Finanzierung aus staatlichen Mitteln.

5.1.1.2.   1. Januar 2002 bis 30. Juni 2004

(81)

Im Zeitraum 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2004 wurden die Tests durch das BIRB vorfinanziert, da noch keine strukturelle Lösung für die Finanzierung der Tests gefunden war. Das BIRB (Belgisches Interventions- und Erstattungsbüro) ist eine öffentliche Institution mit Rechtspersönlichkeit, die aus dem ehemaligen Office Belge de l’Économie et de l’Agriculture (OBEA) und der Abteilung Landwirtschaft des ehemaligen Office Central des Contingents et Licences (OCCL) hervorgegangen ist. Es handelt sich um eine halbstaatliche Einrichtung der Kategorie B unter Aufsicht des Ministers für die Landwirtschaft und den Mittelstand. Das BIRB ist eine zugelassene Zahlstelle im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik, die vom EAGFL (26) finanziert wird. Außerdem kann das BIRB mit Aufgaben betraut werden, die sich aus der Agrarpolitik der föderalen Regierung oder der Regionalregierungen ergeben. Zum Ausgleich seines Verwaltungsetats verfügt das BIRB über staatliche Gelder aufgrund der Aufsicht auf föderaler Ebene (FÖD Wirtschaft) und über Eigenmittel (Einnahmen aus verschiedenen Vergütungen und limitierten Anlagen). Somit handelt es sich bei der Finanzierung durch das BIRB um eine Finanzierung aus staatlichen Mitteln.

5.1.1.3.   1. Juli 2004 bis 30. November 2004

(82)

Vom 1. Juli 2004 bis 30. November 2004 wurden die Tests von der FASNK vorfinanziert. Nach den damals geltenden Rechtsvorschriften (insbesondere dem Gesetz vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der FASNK (27)) wurde die FASNK vorwiegend aus verschiedenen Einnahmen wie Entgelten, Gebühren und Vergütungen, administrativen Geldbußen, gelegentlichen Einkünften, Schenkungen und Legaten finanziert (28). Die FASNK ist eine öffentliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit der Kategorie A gemäß Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter öffentlicher Einrichtungen (29). Daraus ergibt sich, dass es sich bei einer Finanzierung durch die FASNK um staatliche Mittel handelt und dass die Gewährung der Mittel von einer Behörde beschlossen wird, da die FASNK dem für die öffentliche Gesundheit zuständigen Minister untersteht.

5.1.1.4.   1. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2005

(83)

Im Zeitraum 1. Dezember 2004 (Inkrafttreten des Königlichen Erlasses vom 15. Oktober 2004) bis 31. Dezember 2005 (Inkrafttreten der Königlichen Erlasse vom 10. November 2005) wurden die BSE-Tests durch eine Vergütung von 10,70 EUR pro getestetem Rind und einen Ergänzungsbetrag der FASNK aus ihren Rücklagen und dem ihr zur Verfügung stehenden rückzahlbaren Vorschuss aus der Staatskasse finanziert.

(84)

Bei der Teilfinanzierung aus Eigenmitteln der FASNK handelt es sich um staatliche Gelder (siehe Erwägungsgrund 82).

(85)

Bei Vergütungen kann es sich um staatliche Beihilfen handeln, wenn sie nicht die gesamten realen Kosten der Leistungen decken, für die sie gezahlt werden. Wenn die Kosten für die Dienstleistung nicht der Vergütung entsprechen, stehen der staatlichen Institution, die das Geld erhält, durch den Überschuss staatliche Mittel zur Verfügung. Deshalb muss geprüft werden, ob mit den an die FASNK gezahlten Vergütungen für die BSE-Tests Leistungen der FASNK bezahlt worden sind, die die Unternehmen tatsächlich erhalten haben, und ob sie sich an den Marktpreisen orientierten (siehe Erwägungsgrund 54 der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens). Auf diese Frage wird weiter unten bei der Prüfung des Vorteils eingegangen.

5.1.1.5.   Ab 1. Januar 2006

(86)

Hinsichtlich des Zeitraums ab Inkrafttreten der Königlichen Erlasse vom 10. November 2005, d. h. ab 1. Januar 2006, muss geprüft werden, ob die durch diese Erlasse geregelten Vergütungen und Abgaben staatliche Mittel darstellen. Diese Frage wurde bereits im Rahmen der Entscheidung betreffend N 9/05 und N 10/05 geprüft. Im Erwägungsgrund 44 wird ganz allgemein darauf hingewiesen, dass die Abgaben staatliche Mittel sind und dass die Vergütungen möglicherweise staatliche Mittel sind, wenn sich herausstellen sollte, dass sie nicht die gesamten realen Kosten der Leistungen abdecken, für die sie gezahlt worden sind. Die BSE-Tests wurden teilweise durch Vergütungen und teilweise durch Abgaben finanziert. In der Entscheidung betreffend N 9/05 und N 10/05 wurde festgestellt, dass es sich bei der Teilfinanzierung der Kosten für BSE-Tests durch Vergütungen nicht um staatliche Beihilfen handelte und dass die Finanzierung durch Abgaben eine mit dem Binnenmarkt zu vereinbarende staatliche Beihilfe war. Wie dem Erwägungsgrund 34 der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens zu entnehmen ist, sind die durch Entscheidung der Kommission genehmigten Beihilfen nicht Gegenstand des vorliegenden Beschlusses; deshalb werden sie hier nicht noch einmal untersucht.

(87)

Aus den von Belgien nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vorgelegten Informationen geht hervor, dass das Abgabenaufkommen 2005 und 2006 teilweise dazu verwendet worden ist, die vorfinanzierten Beträge für BSE-Tests über 40 EUR im Zeitraum 1. Januar 2003 bis 1. Dezember 2004 zurückzuzahlen. Das war in der Entscheidung betreffend N 9/05 und N 10/05 nicht erwähnt worden. Ein Teil der Abgaben wurde somit dazu verwendet, die im Zeitraum 1. Januar 2003 bis 1. Dezember 2004 durchgeführten BSE-Tests zu finanzieren. Auf diese Weise sollten die vorfinanzierten Kosten für die obligatorischen BSE-Tests über dem Höchstbetrag von 40 EUR von den Landwirten in nicht individueller Form wiedererlangt werden.

(88)

Die Verwendung eines Teils der Einnahmen aus diesen Abgaben zur Rückzahlung der vorfinanzierten Kosten der Tests ändert nichts an der Einstufung als staatliche Mittel, wie sie in der Entscheidung betreffend N9/05 und N10/05 vorgenommen wurde.

5.1.2.   Selektiver Vorteil für ein Unternehmen

(89)

Um zu prüfen, ob ein Vorteil gegeben war, muss zwischen den aus staatlichen Mitteln einschließlich Abgaben und den durch Vergütungen finanzierten Maßnahmen unterschieden werden.

(90)

Hinsichtlich der aus staatlichen Mitteln einschließlich Abgaben finanzierten Maßnahmen war die Kommission immer der Meinung (30), dass die Finanzierung obligatorischer Kontrollen bei der Produktion oder der Vermarktung von Erzeugnissen durch den Staat als selektiver Vorteil für die Unternehmen anzusehen ist (31). Tatsächlich reduziert der Staat die Belastung, die normalerweise in der Unternehmensbilanz zu Buche schlägt. Daraus ergibt sich, dass Landwirte, Schlachthöfe und andere Unternehmen, die Erzeugnisse aus Rindern, die aufgrund der in dem betreffenden Zeitraum geltenden Rechtsvorschriften obligatorischen BSE-Tests unterzogen werden müssen, verarbeiten, bearbeiten, verkaufen oder vermarkten, eine Wirtschaftstätigkeit ausüben und dass sie durch die Finanzierung der BSE-Tests vonseiten des Staates staatliche Beihilfen erhalten haben, und zwar seit 1. Januar 2001.

(91)

Belgiens Argumente (siehe Erwägungsgrund 37 ff.), wonach die Finanzierung der BSE-Tests aus Gründen des öffentlichen Gesundheitsschutzes erfolgt und der Mitgliedstaat selbst entscheiden kann, wie die Tests finanziert werden sollen, können aus den im Erwägungsgrund 74 genannten Gründen nicht akzeptiert werden. Im Hinblick auf die Bewertung der Selektivität argumentiert Belgien, man könne nur dann von Selektivität sprechen, wenn bestimmte Sektoren oder Unternehmen gegenüber dem normalen System bevorzugt würden. Dass es Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der Finanzierung der BSE-Tests gibt und dadurch Wettbewerbsverzerrungen entstehen können, bedeutet nach Ansicht Belgiens, dass es hier nicht um staatliche Beihilfen, sondern vielmehr um eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften geht.

(92)

Dieses Argument kann jedoch nicht akzeptiert werden. Laut Entscheidung betreffend N 9/05 und N 10/05 ist das Kriterium der Selektivität erfüllt, wenn der Vorteil nur für einige Unternehmen oder nur für einen Wirtschaftssektor gilt. Im vorliegenden Fall kommt die Finanzierung der BSE-Tests durch den Staat auf nationaler Ebene nur einem bestimmten Wirtschaftszweig zugute, nämlich den Haltern von Tieren, die einem obligatorischen BSE-Test unterzogen werden müssen. Auf Gemeinschaftsebene stellt die Finanzierung der BSE-Tests zugunsten der belgischen Unternehmen durch den Staat oder aus staatlichen Mitteln einen Vorteil für diese Unternehmen gegenüber ihren ausländischen Konkurrenten dar, bei denen die obligatorischen BSE-Tests nicht vom Staat oder aus staatlichen Mitteln finanziert werden. In der Einleitung zum TSE-Gemeinschaftsrahmen (Ziffern 8 und 9) wird darauf hingewiesen, dass die derzeitige Harmonisierung anhand von Gemeinschaftsvorschriften, die die Zahlung der Kosten durch die Branche vorschreiben, nur langsam vorangeht und dass die Kommission deshalb beschlossen hat, ihre Vorgehensweise in Bezug auf staatliche Beihilfen zu den Kosten für TSE-Tests klarer zu fassen bzw. zu ändern. Unter Ziffer 24 des TSE-Gemeinschaftsrahmens heißt es, dass sich die Verpflichtung zur Vornahme des Tests aus gemeinschaftlichen oder nationalen Rechtsvorschriften ergeben kann. Es heißt dort ganz klar, dass es keine gemeinschaftliche Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene gibt hinsichtlich der Verpflichtung zur Durchführung der Tests, was bedeutet, dass sich daraus auch eine selektive Beihilfe ergeben kann, durch die die Unternehmen eines Mitgliedstaats begünstigt werden. Schließlich bedeuten die aus staatlichen Mitteln finanzierten Maßnahmen einschließlich der Abgaben einen selektiven Vorteil für Landwirte, Schlachthöfe und andere Unternehmen, die Erzeugnisse aus Rindern, die aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften einem BSE-Test unterzogen werden müssen, verarbeiten, bearbeiten, verkaufen oder vermarkten, weil dadurch die Kosten für die Begünstigten reduziert werden. Diese Vorteile kommen nicht durch Direktzahlungen zustande, sondern durch die Übernahme der Kosten der BSE-Tests durch die Behörden, die den Labors, die die Tests im Auftrag der Schlachthöfe durchführen und die Kosten der FASNK in Rechnung stellen, diese Kosten direkt erstatten.

(93)

Bei durch Vergütungen finanzierten Beihilfemaßnahmen ist zu prüfen, ob dadurch ein Vorteil gewährt wird. Wie in der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (Erwägungsgründe 61 und 62) ausgeführt wird, ist nur dann ein Vorteil gegeben, wenn diese Vergütungen unter den tatsächlichen Kosten für die von der FASNK erbrachten Leistungen für die Marktteilnehmer liegen. Außerdem muss geprüft werden, ob die Gebühren, bei denen es sich um Zahlungen für die Leistungen der FASNK handelt, tatsächlich an die Unternehmen gehen. Konkret stellt sich die Frage, ob den Schlachthöfen und Erzeugern, die im Zeitraum 1. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2005 eine Vergütung von 10,70 EUR pro getestetem Rind gezahlt haben, ein Vorteil gewährt wurde und ob sie die von der FASNK erbrachten Leistungen tatsächlich erhalten haben.

(94)

Die belgischen Behörden haben in ihrer Antwort auf die Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens angegeben, dass die Vergütung von 10,70 EUR pro getestetem Rind die einzige Finanzierungsquelle der FASNK für die Kosten der BSE-Tests war, abgesehen von den Rücklagen der FASNK und den rückzahlbaren Vorschüssen aus dem Staatshaushalt. Die Zahlung der Vergütung erfolgt durch die Schlachthöfe. Die belgischen Behörden haben darauf hingewiesen, dass die Schlachthöfe rechtlich nicht verpflichtet waren, ihren Kunden die Vergütung in Rechnung zu stellen, dass sie diese Kosten aber in der Praxis den Erzeugern gesondert in Rechnung stellen. Belgien hat einige Rechnungsbeispiele vorgelegt, aus denen eindeutig hervorgeht, dass die Schlachthöfe den Erzeugern die Vergütung gesondert in Rechnung stellen. Belgien hält es nicht für erforderlich, durch eine formelle Regelung den Schlachthöfen vorzuschreiben, wie sie die von ihnen gezahlten Vergütungen an die Erzeuger oder andere potenzielle Begünstigte der vergüteten Leistungen weitergeben, da diese Kosten den Erzeugern wie andere bei der Schlachtung entstehende Kosten in Rechnung gestellt werden.

(95)

Somit wurden die bei der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens im Erwägungsgrund 44 geäußerten Zweifel und die Vermutung, dass die Abgabe für die Schlachthöfe sehr viel höher war als für die anderen Leistungsempfänger, durch die von Belgien vorgelegten Informationen zur Inrechnungstellung dieser Vergütung für die Erzeuger ausgeräumt.

(96)

Zur Frage, ob der Preis der BSE-Tests dem Marktpreis entspricht, hat Belgien der Kommission erstens mitgeteilt, dass die von der FASNK vorgeschlagenen Preise seit Juli 2005 weniger als 40 EUR betrugen, während die Rahmenregelung 2007-2013 davon ausging, dass der höchste Preis in der Gemeinschaft zum damaligen Zeitpunkt 40 EUR betrug. Das weist darauf hin, dass die Preise mit den damals in anderen europäischen Ländern üblichen Preisen vergleichbar waren. Zweitens hat Belgien auf die Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hin mitgeteilt, dass die Situation der in der Entscheidung betreffend N9/05 und N10/05 geprüften Situation entsprach, in der festgestellt worden war, dass die Leistungserbringer in offenen und nicht diskriminierenden Verfahren ausgewählt worden waren (siehe Erwägungsgrund 82 der Entscheidung betreffend N9/05 und N10/05). Drittens nimmt die Kommission die Bereitschaft Belgiens zur Kenntnis, alle zur Verfügung stehenden rechtlichen Schritte einzuleiten, um die zu viel gezahlten Beträge für BSE-Tests zurückzufordern, falls die Untersuchungen der belgischen Wettbewerbsbehörden feststellen sollten, dass zwischen den Labors illegale Absprachen getroffen wurden und infolgedessen die Preise für die Tests überhöht gewesen sein sollten. Aufgrund dessen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Vergütungen nicht als staatliche Mittel angesehen werden können und dass mit den an die FASNK gezahlten Vergütungen für BSE-Tests Leistungen der FASNK bezahlt wurden, die sich am Marktpreis orientierten und die die Unternehmen tatsächlich erhalten haben.

(97)

Im Einklang mit der Entscheidung betreffend N 9/05 und N 10/05 ist festzustellen, dass weder die Schlachthöfe noch die Erzeuger durch die Vergütung einen Vorteil erlangten, weil damit eine Leistung vergütet wurde, die der Zahlungspflichtige tatsächlich erhalten hat und dass sich der Preis für den Test am Marktpreis orientierte. Das bedeutet auch, dass keine Finanzierung durch staatliche Mittel erfolgt ist, da der Preis für den Test dem Marktpreis entspricht.

5.1.3.   Wettbewerbsverzerrung und Auswirkungen auf den Handel in der Union

(98)

Hinsichtlich der anderen in Artikel 107 Absatz 1 AEUV genannten Bedingungen ist festzustellen, dass sich die Maßnahme auf die Position Belgiens in diesem Sektor auswirken kann (32). Da die belgischen Unternehmen auf einem internationalen Markt mit starkem Wettbewerb agieren, ist eine Folge der Maßnahme, dass sie den Wettbewerb (33) verzerrt oder zu verzerren droht und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinflusst.

5.1.4.   Schlussfolgerungen hinsichtlich des Charakters der Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV

(99)

Nach den obigen Überlegungen geht die Kommission davon aus, dass die Finanzierung der BSE-Tests durch Abgaben und andere staatliche Mittel (s. o.) einen Vorteil darstellt, der aus staatlichen Mitteln finanziert wird. Folge dieses Vorteils ist, dass er den Wettbewerb verzerrt oder zu verzerren droht, da bestimmte Unternehmen und bestimmte Erzeugungen begünstigt werden, so dass der Handel zwischen den Mitgliedstaaten möglicherweise beeinflusst wird. Der Vorteil wird Landwirten, Schlachthöfen und anderen Unternehmen gewährt, die aus Rindern hergestellte Erzeugnisse, die aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften einem BSE-Test unterzogen werden müssen, verarbeiten, bearbeiten, verkaufen oder vermarkten. Deshalb kommt die Kommission zu dem Schluss, dass diese Maßnahmen Artikel 107 Absatz 1 AEUV unterliegen. Bei dem Teil der BSE-Tests, der durch Vergütungen finanziert wird, handelt es sich dagegen nicht um Beihilfen, da diejenigen, die die Vergütung zahlen müssen, Leistungen zum Marktpreis erhalten.

5.2.   Rechtswidrigkeit der Beihilfe

(100)

Seit 1. Januar 2001 haben die belgischen Behörden die Beihilfemaßnahmen in Form einer Finanzierung der BSE-Tests nicht im Sinne des Artikels 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission angemeldet. Die Beihilfen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 sind von der Verpflichtung zur Anmeldung ausgenommen, sofern sie die Bedingungen der Verordnung erfüllen. Demzufolge verstoßen sie gegen diese Rechtsvorschrift, wenn sie die Bedingungen nicht erfüllen.

5.3.   Finanzierung der Beihilfen

(101)

Da es sich um staatliche Beihilfen handelt, die teilweise durch eine steuerähnliche Abgabe finanziert werden, müssen die durch die Beihilfen finanzierten Maßnahmen und die Finanzierung der Beihilfen von der Kommission geprüft werden. Bei Nichtvereinbarkeit der Finanzierung einer staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt wären die Beihilfen selbst auch unvereinbar, selbst dann, wenn die geltenden Wettbewerbsregeln bei Gewährung der Beihilfe eingehalten werden.

(102)

Nach stehender Rechtsprechung „fallen Abgaben nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des“ AEUV „über staatliche Beihilfen, es sei denn, dass sie die Art der Finanzierung einer Beihilfemaßnahme darstellen, so dass sie Bestandteil dieser Maßnahme sind“ (34). „Damit eine Abgabe oder ein Teil einer Abgabe als Bestandteil einer Beihilfemaßnahme angesehen werden kann, muss nach der einschlägigen nationalen Regelung zwischen der Abgabe und der Beihilfe notwendig ein zwingender Verwendungszusammenhang in dem Sinne bestehen, dass das Abgabenaufkommen notwendig für die Finanzierung der Beihilfe verwendet wird“ (35). Besteht ein solcher Zusammenhang, so beeinflusst das Abgabenaufkommen unmittelbar den Umfang der Beihilfe (36) und folglich auch die Beurteilung ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt (37).

(103)

Deshalb muss geprüft werden, ob die seit 1. Juli 2004 erhobene Abgabe den in Erwägungsgrund 102 genannten Kriterien entspricht, und es muss nach den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Rechtsinstrumenten unterschieden werden. Die finanzierte Beihilfe war Gegenstand einer Ausnahmeregelung, die das System zur Finanzierung der Beihilfe jedoch nicht abdeckt. Deshalb muss die Rechtmäßigkeit des Finanzierungssystems während des gesamten fraglichen Zeitraums überprüft werden.

5.3.1.   1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2005

(104)

In diesem Zeitraum werden die Beihilfen von der FASNK und durch Vergütungen gemäß Königlichem Erlass vom 15. Oktober 2004 vorfinanziert (auf Letztere wird in diesem Abschnitt nicht eingegangen, da es sich nicht um Beihilfen handelt — siehe Erwägungsgrund 97). Es muss geprüft werden, ob das Finanzierungssystem Bestandteil der Beihilfemaßnahme ist. Aus den geltenden Rechtsvorschriften geht nicht hervor, ob ein Verwendungszusammenhang zwischen der Art der Finanzierung der FASNK und der Finanzierung der BSE-Tests besteht und ob das Abgabenaufkommen zwingend für die Finanzierung der Beihilfe eingesetzt wird. Das Gesetz vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der FASNK sieht verschiedene Finanzierungsquellen für die FASKN vor (siehe Erwägungsgrund 82). Außerdem ist nicht festzustellen, dass das Abgabenaufkommen die Höhe der Beihilfe unmittelbar beeinflusst, da die Tests sowohl durch die Vergütungen als auch von der FASNK finanziert werden. Die Höhe der von der FASNK gezahlten Beihilfen hängt vom Preis der Tests und nicht von den an die FASNK gezahlten Abgaben ab. Abschließend ist festzustellen, dass kein zwingender Verwendungszusammenhang zwischen dem Abgabenaufkommen und der Erstattung der Vorfinanzierung besteht.

5.3.2.   Ab 1. Januar 2006

(105)

Seit 1. Januar 2006 werden die Abgaben durch den Königlichen Erlass über die Finanzierung der FASNK geregelt. In der Entscheidung betreffend N9/05 und N10/05 wurde das System der Finanzierung durch Abgaben untersucht und festgestellt, dass die Methode zur Finanzierung eines Teils der BSE-Tests keinen Unterschied zwischen eingeführten und ausgeführten Erzeugnissen machte und nicht gegen die Bestimmungen des Vertrags (38) verstieß. Im Erwägungsgrund 31 wird darauf hingewiesen, dass der vorliegende Beschluss die zuvor genehmigten Maßnahmen nicht betrifft. Da Belgien aber darauf hingewiesen hat, dass ein Teil der Abgaben ab 1. Januar 2006 dazu verwendet wurde, die vorfinanzierten Beträge für frühere BSE-Tests zurückzuzahlen, ist die Kommission berechtigt, das Finanzierungssystem und die Finanzierung der Erstattung der Kosten für BSE-Tests durch die Abgaben zu prüfen.

(106)

Belgien hat darauf hingewiesen, dass das Finanzierungssystem abgesehen von der Indexierung der Vergütung unverändert geblieben ist. Geändert wurde lediglich die Verwendung des Abgabenaufkommens zur Rückzahlung der vorfinanzierten Beträge für BSE-Tests 2006.

(107)

Die Frage, ob diese Finanzierung Bestandteil der Beihilfemaßnahme war, ist zu verneinen. Die Verwendung der Abgaben nach 2006 zur Rückzahlung der vorfinanzierten Beträge für die Tests hatte keine Auswirkung auf die Höhe der gewährten Beihilfe. Die belgischen Behörden haben auch darauf hingewiesen, dass das Rückzahlungssystem solidarisch organisiert war und jeder Marktteilnehmer einen Beitrag an die FASNK zahlte und dass ein Teil dieser Abgabe zur Rückzahlung der zuvor vorfinanzierten Kosten für BSE-Tests verwendet wurde. Alle aktiven Marktteilnehmer, die im betreffenden Zeitraum Rinder hielten, haben gleichermaßen zu diesem System beigetragen, doch sie waren nicht die Einzigen. Deshalb kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Finanzierung der Beihilfe kein Bestandteil der fraglichen Beihilfemaßnahme ist.

5.4.   Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt

(108)

Wenn es sich bei der Beihilfe um eine staatliche Beihilfe handelt gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV, muss geprüft werden, ob sie gemäß Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann.

(109)

Auf die fragliche Maßnahme könnte nur Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV anwendbar sein, wonach die Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder bestimmter Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(110)

Gemäß Ziffer 23.3 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (39) für den Zeitraum 2000-2006 (nachfolgend: Gemeinschaftsrahmen 2000-2006) und der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (40) werden rechtswidrige Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (41) nach den zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung in Kraft befindlichen Vorschriften und Leitlinien bewertet. 2002 hat die Kommission den TSE-Gemeinschaftsrahmen angenommen, der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2006 Geltung hatte (42). Unter Ziffer 44 des TSE-Gemeinschaftsrahmens ist vorgesehen, dass rechtswidrige Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 unter Zugrundelegung der Vorschriften und Leitlinien geprüft werden, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe anwendbar waren. Da die Beihilfen zwischen 1. Januar 2001 und 31. Dezember 2005 gewährt wurden, ist der TSE-Gemeinschaftsrahmen bei die Prüfung dieser Beihilfen zugrunde zu legen.

(111)

Gemäß Ziffer 194 Buchstabe c der Rahmenregelung 2007-2013 wird die Kommission den TSE-Gemeinschaftsrahmen außer auf rechtswidrige Beihilfen nach Ziffer 43 ff. ab 1. Januar 2007 nicht mehr anwenden.

(112)

Zwei Zeitspannen sind anhand der Anwendbarkeit der verschiedenen rechtlichen Bestimmungen zu unterscheiden.

5.4.1.   1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002: Anwendbarkeit von Ziffer 11.4 des Gemeinschaftsrahmens für den Agrarsektor 2000-2006, auf den in Ziffer 45 des TSE-Gemeinschaftsrahmens verwiesen wird

(113)

Ziffer 45 des TSE-Gemeinschaftsrahmens sieht vor, dass in Bezug auf rechtswidrige staatliche Beihilfen zu den Kosten von TSE- und BSE-Tests, die bis zum Beginn der Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrahmens (1. Januar 2003) gewährt wurden, die Kommission die Vereinbarkeit dieser Beihilfen gemäß Ziffer 11.4 des Gemeinschaftsrahmens für den Agrarsektor 2000-2006 und ihrer Praxis, Beihilfen von bis zu 100 % zu genehmigen, prüfen wird.

(114)

Gemäß Ziffer 11.4 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 kann eine Maßnahme nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden,

wenn sie Teil eines auf gemeinschaftlicher, nationaler oder regionaler Ebene durchgeführten Programms ist, das zur Bekämpfung der betreffenden Seuche oder Krankheit zweckdienlich ist (Ziffer 11.4.2);

wenn sie der Vorbeugung dient oder einen Ausgleich anstrebt oder Vorbeugung und Ausgleich miteinander verbindet (Ziffer 11.4.3);

wenn sie sowohl mit den Zielen als auch mit den spezifischen Bestimmungen des gemeinschaftlichen Veterinär- und Pflanzenschutzrechts vereinbar ist (Ziffer 11.4.4);

Beihilfen können bis zu einem Höchstsatz von 100 % der Kosten gewährt werden (Ziffer 11.4.5).

Wenn die Beihilfen im Rahmen gemeinschaftlicher und/oder nationaler und/oder regionaler Beihilferegelungen gewährt werden, verlangt die Kommission den Nachweis, dass es nicht zu einer Überkompensation durch eventuelle Kumulierung von Maßnahmen aufgrund verschiedener Regelungen kommen kann. Wenn eine Gemeinschaftsbeihilfe genehmigt wurde, sind Datum und Bezugsnummer der betreffenden Entscheidung der Kommission anzugeben.

(115)

In der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wurde festgestellt, dass die ersten drei Bedingungen bereits erfüllt waren (siehe Erwägungsgrund 80 der Entscheidung). Die belgischen Behörden haben diesen Ansatz in ihren Anmerkungen zur Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens bestätigt. BSE ist eine übertragbare Krankheit, die ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Es handelt sich um eine Tierkrankheit, deren „erster Herd“ der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unmittelbar mitgeteilt werden muss (43). Ziel der Beihilfemaßnahme ist die Bekämpfung der BSE durch Untersuchung von geschlachteten und verendeten Tieren. Durch die Kostenerstattung für die Landwirte sollte sichergestellt werden, dass die Maßnahmen auch tatsächlich durchgeführt werden. Alle Maßnahmen werden nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder Empfehlungen durchgeführt (44).

(116)

Hinsichtlich der vierten Bedingung gibt Belgien als Kosten für die BSE-Tests in diesem Zeitraum Beträge zwischen 111,81 EUR und 63,45 EUR an (siehe Erwägungsgrund 56). Darin sind die Laboranalyse, die Kosten der Probenahme durch einen Veterinär und die Kosten für das Test-Kit enthalten. Nach Einschätzung der Kommission entspricht dies den unter Ziffer 11.4.5 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 genannten Kosten für Gesundheitskontrollen, Tests und sonstige Früherkennungsmaßnahmen.

(117)

Es ist festzustellen, dass die im Zeitraum 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 gewährten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.

5.4.2.   1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2005: Anwendbarkeit von Ziffer 21 ff. des TSE-Gemeinschaftsrahmens

(118)

Gemäß Ziffer 23 des TSE-Gemeinschaftsrahmens hat die Kommission beschlossen, nach den Grundsätzen in Ziffer 11.4 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 (siehe Erwägungsgrund 114) weiterhin Beihilfen bis zu 100 % der Kosten für BSE-Tests zu genehmigen.

(119)

Außerdem müssen nach Maßgabe des TSE-Gemeinschaftsrahmens folgende Bedingungen erfüllt sein:

Ab dem 1. Januar 2003 dürfen die Beihilfen einschließlich der Zahlungen der Gemeinschaft nur noch höchstens 40 EUR je Test betragen, insofern es um verpflichtende BSE-Tests von für den Verzehr geschlachteten Rindern geht (Ziffer 24).

Die staatlichen Beihilfen zu den Kosten für BSE-Tests sind dem Marktteilnehmer zu zahlen, bei dem die Proben für die Tests entnommen werden müssen. Die Beihilfen können an die Labors gezahlt werden, wenn nachgewiesen wird, dass der volle Betrag an den Marktteilnehmer weitergegeben wird (Ziffer 25 des TSE-Gemeinschaftsrahmens).

(120)

Wie in den Erwägungsgründen 115 und 116 ausgeführt wurde, sind die vier Bedingungen des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 erfüllt.

(121)

In Bezug auf den vorgeschriebenen Höchstbetrag von 40 EUR pro Test stellt die Kommission fest, dass dieser zwischen 1. Januar 2003 und 30. Juni 2004 überschritten wurde. Nach den von Belgien vorgelegten Informationen belief sich der Gesamtbetrag der Überschreitung in diesem Zeitraum auf 6 619 810,74 EUR. Ab 1. Juli 2004 betragen die Gesamtkosten des Tests unter 40 EUR (siehe Erwägungsgrund 64). Nach Angaben der belgischen Behörden waren in diesen Beträgen die nationalen und gemeinschaftlichen Zahlungen enthalten (siehe Erwägungsgrund 58).

(122)

Die Kommission stellt fest, dass die Bedingung erfüllt ist, wonach die Beihilfe an den Marktteilnehmer zu zahlen ist, bei dem die Proben für den Test entnommen werden, und, falls die Beihilfe an die Labors gezahlt wird, nachgewiesen werden muss, dass der volle Betrag der staatlichen Beihilfe an den Marktteilnehmer weitergegeben wird (Ziffer 25 des TSE-Gemeinschaftsrahmens).

(123)

In der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wird darauf hingewiesen, dass die Kosten der BSE-Tests nach Auskunft der belgischen Behörden direkt an die Labors gezahlt werden. Die Marktteilnehmer brauchen keine Laborkosten für die BSE-Tests an Rindern zu zahlen. Diese Bewertung steht im Einklang mit der Entscheidung betreffend N9/05 und N10/05 (siehe Erwägungsgrund 95). Wie bereits ausgeführt wurde, müssen die Erzeuger lediglich die Vergütung zahlen (siehe Erwägungsgrund 93 ff.), doch bei diesem Teil der Finanzierung des BSE-Tests handelt es sich nicht um eine Beihilfe. Folglich wird dem Marktteilnehmer der gesamte Beihilfebetrag erstattet.

5.4.3.   Seit 1. Januar 2006

(124)

Hinsichtlich des Zeitraums ab 1. Januar 2006 verweist die Kommission auf die Entscheidung betreffend N9/05 und N10/05, da auf die in der Entscheidung genehmigten Beihilfen im vorliegenden Beschluss nicht weiter eingegangen wird.

5.4.4.   Schlussfolgerung

(125)

Die zur Finanzierung der BSE-Tests gewährten Beihilfen über den Betrag von 40 EUR pro Test hinaus im Zeitraum 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2004, die sich auf insgesamt 6 619 810,74 EUR belaufen, sind mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar.

5.5.   Rückzahlung der vorfinanzierten Beträge

(126)

Wie bereits ausgeführt worden ist, wurden die Tests im Zeitraum 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2004 über den Höchstbetrag von 40 EUR pro Test hinaus aus staatlichen Mitteln finanziert.

(127)

Belgien hat die Rückzahlung dieses zu hoch angesetzten Betrags durch die zur Finanzierung der FASNK erhobenen Abgaben ab 1. Januar 2006 beschlossen, zunächst verteilt über einen Zeitraum von 15 Jahren, wovon jedoch später abgerückt wurde. Der Grund für diesen globalen Ansatz ist nach Aussage der belgischen Behörden, dass sich eine individuelle Rückforderung in der Praxis schwierig gestaltet, da manche Marktteilnehmer bereits verstorben sind oder ihre Tätigkeit eingestellt haben.

(128)

In ihrem letzten Schreiben vom 6. April 2011 haben die belgischen Behörden darauf hingewiesen, dass die FASNK die Rückzahlung in den Jahren 2005-2006 über den FASNK-Fonds durchgeführt hat.

(129)

Das vorgeschlagene Vorgehen entspricht jedoch nicht den Anforderungen an die Rückforderung rechtswidriger und nicht mit dem Binnenmarkt zu vereinbarender Beihilfen. Nach geltender Rechtsprechung soll durch die Rückforderung die Marktlage wiederhergestellt werden, die vor Gewährung der betreffenden Beihilfe bestanden hat. Das Ziel der Wiederherstellung der früheren Lage ist erreicht, wenn die rechtswidrigen und nicht mit dem Binnenmarkt zu vereinbarenden Beihilfen vom Empfänger zurückgezahlt werden, dieser den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, verliert und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt wird (45). Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen, die nach einem von der Kommission festgelegten angemessenen Satz berechnet werden und von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zum Zeitpunkt der Einziehung zahlbar sind (46). Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (47) müssen die Zinsen nach der Zinseszinsformel berechnet werden, was hier nicht der Fall ist. Außerdem sieht Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 vor, dass der Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kommissionsentscheidung zu ermöglichen. Die Rückforderung, wie sie von Belgien vorgeschlagen und teilweise durchgeführt wurde, entspricht nicht den oben genannten Anforderungen und kann nicht als Rückforderung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 angesehen werden.

6.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(130)

Die Kommission stellt fest, dass es sich bei der Finanzierung der BSE-Tests durch Vergütungen nicht um eine Beihilfe handelt.

(131)

Die Kommission stellt fest, dass es sich bei der Finanzierung der BSE-Tests durch staatliche Mittel um eine Beihilfe zugunsten der Landwirte, Schlachthöfe und anderen Unternehmen handelt, die Erzeugnisse von Rindern verarbeiten, bearbeiten, verkaufen oder vermarkten, die aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften einem obligatorischen BSE-Test unterzogen werden. Im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 sowie vom 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2005 ist diese Beihilfe mit dem Binnenmarkt zu vereinbaren. Im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2004 ist sie mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbaren. Nicht vereinbar ist der Betrag, der 40 EUR je Test übersteigt. Er wird von Belgien auf insgesamt 6 619 810,74 EUR veranschlagt.

(132)

Die Kommission stellt fest, dass Belgien mit der Gewährung der Beihilfe zur Finanzierung der BSE-Tests im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2004 gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV verstoßen hat. Ab 1. Januar 2003 war die Beihilfe durch eine Ausnahmeregelung gedeckt. Da die Bedingungen dieser Ausnahmeregelung nicht eingehalten wurden, waren diese Beihilfen jedoch rechtswidrig.

(133)

Die rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarenden Beihilfen, die den Höchstbetrag von 40 EUR je Test überstiegen, sind Gegenstand einer Rückforderung mit Ausnahme der Beihilfen für spezifische Projekte, die zum Zeitpunkt der Gewährung alle Voraussetzungen der geltenden De-minimis-Verordnung erfüllten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Bei den durch Vergütungen finanzierten Maßnahmen handelt es sich nicht um Beihilfen.

(2)   Bei der Finanzierung der BSE-Tests durch staatliche Mittel im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 sowie vom 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2005 handelt es sich um eine mit dem Binnenmarkt zu vereinbarende Beihilfe für Landwirte, Schlachthöfe und andere Unternehmen, die Erzeugnisse von Rindern verarbeiten, bearbeiten, verkaufen oder vermarkten, die einem obligatorischen BSE-Test unterzogen wurden.

(3)   Bei der Finanzierung der BSE-Tests durch staatliche Mittel im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2004 handelt es sich um eine mit dem Binnenmarkt zu vereinbarende Beihilfe für Landwirte, Schlachthöfe und andere Unternehmen, die Erzeugnisse von Rindern verarbeiten, bearbeiten, verkaufen oder vermarkten, die einem obligatorischen BSE-Test unterzogen wurden, sofern die betreffenden Beträge 40 EUR je Test nicht überstiegen. Beträge, die den Höchstbetrag von 40 EUR je Test überstiegen, sind mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbaren. Sie sind mit Ausnahme der Beihilfen für spezifische Projekte, die zum Zeitpunkt der Gewährung alle Voraussetzungen der geltenden De-minimis-Verordnung erfüllten, zurückzufordern.

(4)   Belgien hat mit der Gewährung der Beihilfe zur Finanzierung der BSE-Tests im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2004 gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV verstoßen.

Artikel 2

(1)   Belgien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die rechtswidrigen und gemäß Artikel 1 Absatz 3 und Absatz 4 mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarenden Beihilfen von ihren Empfängern zurückzufordern.

(2)   Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen von dem Zeitpunkt, ab dem sie den Empfängern zur Verfügung gestanden haben, bis zu dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Rückzahlung.

(3)   Die Zinsen werden auf einer Grundlage berechnet, die sich entsprechend den Bestimmungen von Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zusammensetzt.

(4)   Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige und tatsächliche Vollstreckung des vorliegenden Beschlusses zulassen.

Artikel 3

Die Rückforderung der in Artikel 1 Absatz 3 und Absatz 4 genannten Beihilfe erfolgt unverzüglich und tatsächlich.

Belgien trägt dafür Sorge, dass der vorliegende Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Artikel 4

(1)   Innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses legt Belgien der Kommission folgende Informationen vor:

a)

eine Liste der Empfänger, die die in Artikel 1 Absatz 3 und Absatz 4 genannte Beihilfe erhalten haben, mit Angabe des Gesamtbeihilfebetrags jedes einzelnen Empfängers;

b)

Gesamtbetrag (Hauptforderung zuzüglich Zinsen), der von den Empfängern zurückzufordern ist;

c)

eine detaillierte Beschreibung der Maßnahmen, die bereits getroffen wurden oder vorgesehen sind, um dem vorliegenden Beschluss nachzukommen;

d)

Dokumente, die nachweisen, dass die Empfänger aufgefordert wurden, die Beihilfe zurückzuzahlen.

(2)   Belgien unterrichtet die Kommission über den Fortgang der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des vorliegenden Beschlusses, bis die Rückforderung der in Artikel 1 Absatz 3 und Absatz 4 genannten Beihilfe abgeschlossen ist.

(3)   Nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums von zwei Monaten legt Belgien auf formlosen Antrag der Kommission einen Bericht über die Maßnahmen vor, die bereits getroffen wurden oder vorgesehen sind, um dem vorliegenden Beschluss nachzukommen. Der Bericht enthält außerdem detaillierte Angaben zu den Beihilfebeträgen und den Zinsen, die die Empfänger bereits zurückgezahlt haben.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 27. Juli 2011

Für die Kommission

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 AEUV getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und Artikel 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist.

(2)  ABl. C 11 vom 16.1.2009, S. 8.

(3)  Siehe Fußnote 2.

(4)  Nur die für den abschließenden Beschluss wichtigen Fakten werden hier angeführt. Alles Weitere findet sich in der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens.

(5)  Hinsichtlich der obligatorischen Tests verweisen die belgischen Behörden auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1).

(6)  Staatliche Beihilfe Nr. N 21/02 — Belgien — Übernahme der Kosten für obligatorische BSE-Tests.

(7)  Gemäß Verordnung (EG) Nr. 999/2001 nimmt Belgien Schnelltests zur Untersuchung auf BSE bei allen Rindern über 30 Monate vor, die geschlachtet werden sollen, sowie an allen Rindern über 24 Monate, die notgeschlachtet werden müssen. Seit 1. Juli 2001 wird auch jedes verendete Rind über 24 Monate einem BSE-Test unterzogen.

(8)  ABl. C 324 vom 24.12.2002, S. 2.

(9)  Belgisches Staatsblatt vom 8.11.2004, S. 75290.

(10)  Gemäß TSE-Gemeinschaftsrahmen dürfen die öffentlichen Beihilfen ab 1. Januar 2003 insgesamt nur noch 40 EUR je Test betragen.

(11)  Siehe Tabelle unter Erwägungsgrund 25 der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens.

(12)  ABl. L 1 vom 3.1.2004, S. 1.

(13)  ABl. C 105 vom 30.4.2005, S. 3.

(14)  Belgisches Staatsblatt vom 21.11.2005, S. 49941.

(15)  Belgisches Staatsblatt vom 21.11.2005, S. 49918.

(16)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(17)  Urteile des Gerichtshofes vom 5. Februar 1976, Bresciani/Amministrazione Italiana delle Finanze (Rs. 87/75, Slg. 1976, S. 129), Rn. 10; und vom 15. Dezember 1993, Ligur Carni Srl e.a./Unità Sanitaria Locale n. XV di Genova e.a. (Verbundene Rs. C-277-91, C-318/91 und C-319/91, Slg. 1993, S. I-06621), Rn. 29 bis 31.

(18)  Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 2008, Regierung von Gibraltar und Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland/Kommission (Rs. T-211/04 und T-215/04, Slg. 2008, S. II-3745) Rn. 143 bis 146.

(19)  Als Beispiel führt Belgien die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz und deren Artikel 27 und die Anhänge IV und V an, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, eine Gebührenerhebung zur Finanzierung bestimmter Kontrollen durchzuführen.

(20)  Urteil des Gerichtshofes vom 20. November 2003, Ministère de l’Économie, des Finances et de l’Industrie/GEMO SA (Rs. C-126/01, Slg. 2003, S. I-13769).

(21)  Urteile des Gerichtshofes vom 11. März 1992, Compagnie commerciale de l’Ouest e.a./Receveur principal des douanes de La Pallice Port (Verbundene Rs. C-78/90, C-79/90, C-80/90, C-81/90, C-82/90 und C-83/90, Slg. 1992, S. I-1847), Rn. 35; vom 2. August 1993, Celulose Beira Industrial SA/Fazenda Pública (Rs. C-266/91, Slg. 1993, S. I-4337), Rn. 21; vom 11. Juni 1992, Sanders Adour e.a./Directeur des services fiscaux des Pyrenées-Atlantiques (Verbundene Rs. C-149/91 und C-150/91, Slg. 1992, S. I-3899), Rn. 27; und vom 16. Dezember 1992, Lornoy/Belgischer Staat (Rs. C-17/91, Slg. 1992, S. I-6523), Rn. 32.

(22)  ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1.

(23)  Diese Abgaben und Vergütungen wurden durch die Entscheidung betreffend N 9/05 und N 10/05 genehmigt.

(24)  Darin enthalten sind die Kosten für die Labors, für die Veterinäre, die die Analysen für die Behörde durchführen, und für die Probenahme-Kits.

(25)  ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 4.

(26)  Quelle: www.birb.be.

(27)  Belgisches Staatsblatt vom 18.2.2000, S. 5053.

(28)  Siehe Artikel 10 des Gesetzes vom 4. Februar 2000.

(29)  Belgisches Staatsblatt vom 24.3.1954, S. 2210.

(30)  Siehe insbesondere Erwägungsgrund 73 der Entscheidung zu den Beihilfemaßnahmen N 9/05 und N 10/2005, wonach die Kommission stets der Meinung war, dass die staatliche Finanzierung der Kosten für obligatorische Kontrollen, die direkt mit der Produktion oder der Vermarktung eines Erzeugnisses zu tun haben, einen selektiven Vorteil für die betreffenden Unternehmen darstellt.

(31)  Siehe TSE-Gemeinschaftsrahmen, z. B. Ziffern 7 und 12.

(32)  Belgien hatte 2004 einen Anteil von 2,1 % an der landwirtschaftlichen Erzeugung der Union (Quelle: Die Landwirtschaft in der Europäischen Union — Statistische und wirtschaftliche Informationen 2005).

(33)  Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bedeutet die Stärkung der Wettbewerbsposition eines Unternehmens durch eine staatliche Beihilfe im Allgemeinen eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber konkurrierenden Unternehmen, die diese Beihilfe nicht erhalten (Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980, Philip Morris Holland BV/Kommission (Rs. C-730/79, Slg. 1980, S. 2671), Rn. 11 und 12).

(34)  Urteil des Gerichtshofes vom 13. Januar 2005, Streekgewest Westelijk Noord-Brabant/Staatssecretaris van Financiën (Rs. C 174/02, Slg. 2005, S. I 85), Rn. 25.

(35)  Urteil Streekgewest (siehe oben), Rn. 26, Urteil des Gerichtshofes vom 27. Oktober 2005, Nazairdis SAS e.a./Caisse nationale de l’organisation autonome d’assurance vieillesse des travailleurs non salariés des professions industrielles et commerciales (Organic) (verbundene Rs. C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, Slg. 2005, S. I-9481), Rn. 46 bis 49.

(36)  Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juni 2006, Air Liquide/Ville de Seraing et Province de Liège (verbundene Rs. C-393/04 und C 41/05, Slg. 2006, S. I-5293), Rn. 46; und Streekgewest (siehe oben), Rn. 28.

(37)  Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juni 1970, Frankreich/Kommission, (Rs. 47/69, Slg. 1970, S. 487), Rn. 17, 20 und 21.

(38)  Siehe Erwägungsgrund 100 ff. der Entscheidung zu den Beihilfemaßnahmen N 9/05 und N 10/05.

(39)  ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2.

(40)  ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22.

(41)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(42)  Siehe Ziffer 194 Buchstabe c der Rahmenregelung 2007-2013.

(43)  Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft, ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58.

(44)  Siehe Verordnung (EG) Nr. 999/2001.

(45)  Urteil des Gerichtshofes vom 4. April 1995, Kommission/Italien (Rs. C-348/93, Slg. 1995, S. I-673), Rn. 27.

(46)  Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999.

(47)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.


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