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Document 32011D0635

Beschluss 2011/635/GASP des Rates vom 26. September 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Somalia

ABl. L 249 vom 27.9.2011, p. 12–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/635/oj

27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/12


BESCHLUSS 2011/635/GASP DES RATES

vom 26. September 2011

zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Somalia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 10. Dezember 2002 aufgrund der Resolutionen 733 (1992), 1356 (2001) und 1425 (2002) des VN-Sicherheitsrates den Gemeinsamen Standpunkt 2002/960/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia (1) angenommen.

(2)

Der Rat hat am 16. Februar 2009 den Gemeinsamen Standpunkt 2009/138/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/960/GASP (2) angenommen, um die Resolution 1844 (2008) des VN-Sicherheitsrates umzusetzen. Am 1. März 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/126/GASP zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP (3) angenommen, um die Resolution 1907 (2009) des VN-Sicherheitsrates umzusetzen.

(3)

Am 26. April 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/231/GASP (4) über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP erlassen, nachdem der VN-Sicherheitsrat die Resolution 1916 (2010) angenommen hatte und der mit Resolution 751 (1992) des VN-Sicherheitsrates eingesetzte Sanktionsausschuss für Somalia (im Folgenden „Sanktionsausschuss“) die Liste der Personen und Einrichtungen festgelegt hatte, die restriktiven Maßnahmen unterliegen.

(4)

Am 28. Juli 2011 hat der Sanktionsausschuss die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert.

(5)

Am 29. Juli 2011 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2002 (2011) angenommen, mit der die Benennungskriterien auf politische und militärische Führer ausgedehnt werden, die unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht in Somalia Kinder in bewaffneten Konflikten einziehen oder einsetzen, sowie auf Personen und Einrichtungen, die für Verstöße gegen das anwendbare Völkerrecht in Somalia verantwortlich sind, namentlich für das gezielte Vorgehen gegen Zivilpersonen, insbesondere Kinder und Frauen, in Situationen bewaffneten Konflikts, einschließlich Tötung und Verstümmelung, sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, Angriffen auf Schulen und Krankenhäuser sowie Entführung und Vertreibung.

(6)

Außerdem ist in der Resolution 2002 (2011) des VN-Sicherheitsrates die Ausnahmeregelung dargelegt, die die Zurverfügungstellung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen ermöglicht, welche erforderlich sind, um die rasche Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe in Somalia durch die Vereinten Nationen, ihre Sondereinrichtungen oder Programme und humanitäre Hilfe leistende humanitäre Einrichtungen mit Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen und ihre Durchführungspartner zu gewährleisten.

(7)

Der Beschluss 2010/231/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/231/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Die in Artikel 3, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absätze 1 und 2 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen werden gegen Personen und Einrichtungen verhängt, die nach Feststellung des Sanktionsausschusses

an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia bedrohen, einschließlich Handlungen, die das Abkommen von Dschibuti vom 18. August 2008 oder den politischen Prozess bedrohen oder die Übergangs-Bundesinstitutionen oder die AMISOM mit Gewalt bedrohen;

gegen das Waffenembargo und die damit zusammenhängenden Maßnahmen nach Artikel 1 verstoßen haben;

die Gewährung humanitärer Hilfe an Somalia oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Somalia behindern;

politische und militärische Führer sind, die unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht in Somalia Kinder in bewaffneten Konflikten einziehen oder einsetzen;

für Verstöße gegen das anwendbare Völkerrecht in Somalia verantwortlich sind, namentlich das gezielte Vorgehen gegen Zivilpersonen, insbesondere Kinder und Frauen, in Situationen bewaffneten Konflikts, einschließlich Tötung und Verstümmelung, sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, Angriffen auf Schulen und Krankenhäuser sowie Entführung und Vertreibung.

Die betreffenden Personen und Einrichtungen sind im Anhang aufgeführt.“

2.

Artikel 6 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Zurverfügungstellung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen, die erforderlich sind, um die rasche Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe in Somalia durch die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen oder Programme und humanitäre Hilfe leistende humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen und ihre Durchführungspartner, einschließlich bilateral und multilateral finanzierter NRO, die sich am Konsolidierten Hilfsappell der Vereinten Nationen für Somalia beteiligen, zu gewährleisten.“

Artikel 2

Der Anhang des Beschlusses 2010/231/GASP erhält die im Anhang des vorliegenden Beschlusses enthaltene Fassung.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 26. September 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. KOROLEC


(1)  ABl. L 334 vom 11.12.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 46 vom 17.2.2009, S. 73.

(3)  ABl. L 51 vom 2.3.2010, S. 18.

(4)  ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17.


ANHANG

„ANHANG

LISTE DER IN ARTIKEL 2 GENANNTEN PERSONEN UND EINRICHTUNGEN

I.   Personen

1.

Yasin Ali Baynah (alias a) Ali, Yasin Baynah, b) Ali, Yassin Mohamed, c) Baynah, Yasin, d) Baynah, Yassin, e) Baynax, Yasiin Cali, f) Beenah, Yasin, g) Beenah, Yassin, h) Beenax, Yasin, i) Beenax, Yassin, j) Benah, Yasin, k) Benah, Yassin, l) Benax, Yassin, m) Beynah, Yasin, n) Binah, Yassin, o) Cali, Yasiin Baynax)

Geburtsdatum: 24. Dezember 1965. Staatsangehörigkeit: Somalia. Alternative Staatsangehörigkeit: Schweden. Aufenthaltsort: Rinkeby, Stockholm, Schweden; Mogadischu, Somalia. Datum der Benennung durch die VN: 12. April 2010.

Yasin Ali Baynah hat Anschläge auf die Übergangs-Bundesregierung und die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) angestiftet. Er hat ferner Unterstützung und Gelder im Namen der Allianz für die Wiederbefreiung Somalias und von Hisbul Islam mobilisiert, die beide aktiv an Handlungen beteiligt waren, die den Frieden und die Sicherheit in Somalia bedrohen, darunter die Ablehnung des Abkommens von Dschibuti und Anschläge auf die Übergangs-Bundesregierung und die Einsatzkräfte der AMISOM in Mogadischu.

2.

Hassan Dahir Aweys (alias a) Ali, Sheikh Hassan Dahir Aweys, b) Awes, Hassan Dahir, c) Awes, Shaykh Hassan Dahir, d) Aweyes, Hassen Dahir, e) Aweys, Ahmed Dahir, f) Aweys, Sheikh, g) Aweys, Sheikh Hassan Dahir, h) Dahir, Aweys Hassan, i) Ibrahim, Mohammed Hassan, j) OAIS, Hassan Tahir, k) Uways, Hassan Tahir, l) „Hassan, Sheikh“)

Geburtsdatum: 1935. Staatsangehörigkeit: Somalia. Aufenthaltsort: Somalia. Datum der Benennung durch die VN: 12. April 2010.

Hassan Dahir Aweys wirkte und wirkt als politisches und ideologisches Oberhaupt verschiedener bewaffneter Oppositionsgruppen, die für wiederholte Verstöße gegen das allgemeine und vollständige Waffenembargo und/oder für Handlungen verantwortlich sind, die das Friedensabkommen von Dschibuti, die Übergangs-Bundesregierung und die Einsatzkräfte der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) bedrohen. Von Juni 2006 bis September 2007 war AWEYS als Vorsitzender des Zentralkomitees der Union Islamischer Gerichte tätig. Im Juli 2008 hat er sich selbst zum Vorsitzenden des Asmara-Flügels der Allianz für die Wiederbefreiung Somalias ernannt. Im Mai 2009 wurde er zum Vorsitzenden von Hisbul Islam, einer Allianz von Gegnern der Übergangs-Bundesregierung, ernannt. In jeder dieser Positionen hat AWEYS mit seinen Erklärungen und Handlungen unmissverständlich und anhaltend die Absicht bekundet, die Übergangs-Bundesregierung zu demontieren und die AMISOM mit Gewalt aus Somalia zu vertreiben.

3.

Hassan Abdullah Hersi Al-Turki (alias a) Al-Turki, Hassan, b) Turki, Hassan, c) Turki, Hassan Abdillahi Hersi, d) Turki, Sheikh Hassan, e) Xirsi, Xasan Cabdilaahi, f) Xirsi, Xasan Cabdulle)

Geburtsdatum: ca. 1944. Geburtsort: Ogaden-Region, Äthiopien. Staatsangehörigkeit: Somalia. Aufenthaltsort: Somalia. Datum der Benennung durch die VN: 12. April 2010.

Hassan Abdullah Hersi Al-Turki gehörte seit Mitte der 1990er Jahre zu den Anführern einer bewaffneten Milizgruppe und war an zahlreichen Verstößen gegen das Waffenembargo beteiligt. 2006 stellte al-Turki Kräfte für die Einnahme von Mogadischu durch die Union Islamischer Gerichte, und wurde zu einem militärischen Führer der Gruppe, die mit Al-Shabaab verbunden ist. Seit 2006 hat al-Turki von ihm kontrolliertes Gebiet für die Ausbildung verschiedener bewaffneter Oppositionsgruppen, darunter Al-Shabaab, zur Verfügung gestellt. Im September 2007 war al-Turki in einem Video des Nachrichtensenders Al-Dschasira über die Milizausbildung unter seiner Führung zu sehen.

4.

Ahmed Abdi aw-Mohamed (alias a) Abu Zubeyr, Muktar Abdirahman, b) Abuzubair, Muktar Abdulrahim, c) Aw Mohammed, Ahmed Abdi, d) Aw-Mohamud, Ahmed Abdi, e) „Godane“, f) „Godani“, g) „Mukhtar, Shaykh“, h) „Zubeyr, Abu“)

Geburtsdatum: 10. Juli 1977. Geburtsort: Hargeisa, Somalia. Staatsangehörigkeit: Somalia. Datum der Benennung durch die VN: 12. April 2010.

Ahmed Abdi Aw-Mohamed gehört zu den Anführern von Al-Shabaab und wurde im Dezember 2007 öffentlich zum Emir der Bewegung ernannt. Er übt die Befehlsgewalt für Operationen von Al-Shabaab in ganz Somalia aus. Aw-Mohamed hat den Friedensprozess von Dschibuti als eine ausländische Verschwörung angeprangert und in einer Tonaufnahme für die somalischen Medien vom Mai 2009 bestätigt, dass seine Kräfte an den jüngsten Kampfhandlungen in Mogadischu beteiligt gewesen waren.

5.

Fuad Mohamed Khalaf (alias a) Fuad Mohamed Khalif, b) Fuad Mohamed Qalaf, c) Fuad Mohammed Kalaf, d) Fuad Mohamed Kalaf, e) Fuad Mohammed Khalif, f) Fuad Khalaf, g) Fuad Shongale, h) Fuad Shongole, i) Fuad Shangole, j) Fuad Songale, k) Fouad Shongale, l) Fuad Muhammad Khalaf Shongole)

Staatsangehörigkeit: Somalia. Aufenthaltsort: Mogadischu, Somalia. Alternativer Aufenthaltsort: Somalia. Datum der Benennung durch die VN: 12. April 2010.

Fuad Mohamed Khalaf hat finanzielle Unterstützung für Al-Shabaab begünstigt; im Mai 2008 veranstaltete er in Moscheen in Kismaayo (Somalia) zwei Spendenaktionen für Al-Shabaab. Im April 2008 verübten Khalaf und mehrere andere Personen Autobombenanschläge auf äthiopische Stützpunkte und Teile der somalischen Übergangs-Bundesregierung in Mogadischu (Somalia). Im Mai 2008 haben Khalaf und eine Gruppe von Kämpfern eine Polizeistation in Mogadischu angegriffen und eingenommen, wobei mehrere Soldaten getötet oder verwundet wurden.

6.

Bashir Mohamed Mahamoud (alias a) Bashir Mohamed Mahmoud, b) Bashir Mahmud Mohammed, c) Bashir Mohamed Mohamud, d) Bashir Mohamed Mohamoud, e) Bashir Yare, f) Bashir Qorgab, g) Gure Gap, h) „Abu Muscab“, i) „Qorgab“)

Geburtsdatum: ca. 1979-82. Alternatives Geburtsdatum: 1982. Staatsangehörigkeit: Somalia. Aufenthaltsort: Mogadischu, Somalia. Datum der Benennung durch die VN: 12. April 2010.

Bashir Mohamed Mahamoud ist ein militärischer Befehlshaber von Al-Shabaab. Mahamoud gehörte ab Ende 2008 auch zu den etwa zehn Mitgliedern des Führungsrates von Al-Shabaab. Mahamoud und ein Gefährte waren für den Mörserangriff auf die somalische Übergangs-Bundesregierung in Mogadischu vom 10. Juni 2009 verantwortlich.

7.

Mohamed Sa’id (alias a)“Atom“, b) Mohamed Sa’id Atom, c) Mohamed Siad Atom)

Geburtsdatum: ca. 1966. Geburtsort: Galgala, Somalia. Aufenthaltsort: Galgala, Somalia. Alternativer Aufenthaltsort: Badhan, Somalia. Datum der Benennung durch die VN: 12. April 2010.

Mohamed Sa’id „Atom“ war an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia bedrohen. Atom hat im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, die einen Verstoß gegen das Waffenembargo darstellen, direkt oder indirekt Rüstungsgüter oder sonstiges Wehrmaterial an Somalia geliefert, verkauft oder weitergegeben bzw. Beratung, Ausbildung oder Hilfe, einschließlich Finanzmitteln und Finanzhilfe, bereitgestellt. Er wurde als einer der wichtigsten Lieferanten von Waffen und Munition für Operationen von Al-Shabaab in der Region Puntland ermittelt. Er gilt als Anführer einer Miliz, die sich 2006 im Osten der Region Sanaag in Nordsomalia herausgebildet hat. Diese Miliz umfasst mindestens 250 Kämpfer und war an Entführungen sowie seeräuberischen und terroristischen Handlungen beteiligt; sie führt unter Verstoß gegen das Waffenembargo ihre Waffen ein. Atom hat seine Truppen als wichtigste militärische Präsenz in dem Gebiet etabliert; ihr Hauptstützpunkt befindet sich in der Nähe von Galgala, ein zweiter Stützpunkt in der Nähe von Badhan. Informationen zufolge ist Atom mit Al-Shabaab verbunden und erhält möglicherweise Weisungen von dem Al-Shabaab-Anführer Fu’aad Mohamed Khalaf.

Außerdem soll Atom am Waffenschmuggel nach Somalia beteiligt sein. Nach Informationen aus einer Reihe von Quellen beziehen seine Truppen Waffen und Ausrüstung aus Jemen und Eritrea. In einem Bericht vom Dezember 2008 hat ein Augenzeuge über sechs solcher Lieferungen innerhalb eines vierwöchigen Zeitraums Anfang 2008 berichtet, wobei jede Lieferung ausreichte, um zwei Kleinlaster mit Kleinwaffen, Munition und Panzerfäusten zu beladen. Nach Angaben eines mit dem Waffenhandel vertrauten Geschäftsmanns aus Bossaso gelangen die Lieferungen von Atom nicht auf den Waffenmarkt, was vermuten lässt, dass sie entweder für seine Truppen zurückgehalten werden oder an Empfänger in Südsomalia weitergegeben werden, wo Al-Shabaab aktiv ist.

Die Truppen von Atom waren an der Entführung eines deutschen Entwicklungshelfers sowie von zwei Somaliern in der Nähe von Bossaso und an einem Bombenanschlag auf äthiopische Migranten in Bossaso am 5. Februar 2008 beteiligt, bei dem 20 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Seine Miliz kann auch bei der Entführung eines deutschen Paares durch Seeräuber im Juni 2008 eine untergeordnete Rolle gespielt haben.

8.

Fares Mohammed Mana’a (alias a) Faris Mana’a, b) Fares Mohammed Manaa)

Geburtsdatum: 8. Februar 1965. Geburtsort: Sadah, Jemen. Reisepass-Nr.: 00514146; Ausstellungsort: Sanaa, Jemen. Personalausweis-Nr.: 1417576; Ausstellungsort: Al-Amana, Jemen; Ausstellungsdatum: 7. Januar 1996. Datum der Benennung durch die VN: 12. April 2010.

Fares Mohammed Mana’a hat direkt oder indirekt Rüstungsgüter oder sonstiges Wehrmaterial an Somalia geliefert, verkauft oder weitergegeben, was einen Verstoß gegen das Waffenembargo darstellt. Mana’a ist als Waffenschmuggler bekannt. Im Oktober 2009 hat die jemenitische Regierung als Teil ihrer Bemühungen um die Eindämmung der Waffenflut im Land, wo die Zahl der Waffen die der Bevölkerung übersteigen soll, eine schwarze Liste von Waffenhändlern veröffentlicht, die von Mana’a angeführt wird. „Faris Mana’a ist ein bedeutender Händler im illegalen Waffengeschäft und das ist wohlbekannt“, heißt es im Juni 2009 im Bericht eines US-Journalisten, der Kommentator für Jemen ist, einen halbjährlichen Länderbericht verfasst und Beiträge für die Jane’s Intelligence Group geschrieben hat. In Artikeln, die im Dezember 2007 und im Januar 2008 in der „Yemen Times“ erschienen sind, wird auf Mana’a als „Sheikh Fares Mohammed Mana’a, ein Waffenhändler“ bzw. „Sheikh Faris Mana’a, ein Waffenhändler“ Bezug genommen.

Seit Mitte 2008 dient Jemen als Drehscheibe für illegale Waffenlieferungen zum Horn von Afrika, insbesondere für Waffenlieferungen per Schiff nach Somalia. Unbestätigten Berichten zufolge war Faris Mana’a mehrfach an Lieferungen nach Somalia beteiligt. 2004 war Mana’a an Verträgen über Waffen aus Osteuropa beteiligt, die angeblich an somalische Kämpfer verkauft wurden. Obwohl das Waffenembargo der Vereinten Nationen gegen Somalia seit 1992 besteht, lässt sich das Interesse Mana’as am Waffenschmuggel nach Somalia bis mindestens 2003 zurückverfolgen. Mana’a hat 2003 ein Angebot über den Kauf Tausender Waffen aus Osteuropa unterbreitet und über seine Absicht informiert, einige der Waffen in Somalia zu verkaufen.

9.

Hassan Mahat Omar (alias a) Hassaan Hussein Adam, b) Hassane Mahad Omar, c) Xassaan Xuseen Adan, d) Asan Mahad Cumar, e) Abu Salman, f) Abu Salmaan, g) Sheikh Hassaan Hussein).

Geburtsdatum: 10. April 1979. Geburtsort: Garissa, Kenia, Staatsangehörigkeit: möglicherweise Äthiopien. Reisepass-Nr.: A 1180173 Kenia, gültig bis 20. August 2017. Personalausweis-Nr.: 23446085. Aufenthaltsort: Nairobi, Kenia. Datum der Benennung durch die VN: 28. Juli 2011.

Hassan Mahat Omar ist an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia bedrohen. Er ist Imam und einer der Führer von Masjid-ul-Axmar, eines Al-Shabaab angeschlossenen informellen Zentrums in Nairobi. Er war auch an der Gewinnung neuer Mitglieder und dem Sammeln von Geldern für Al-Shabaab beteiligt, u. a. online über die mit Al-Shabaab verbundene Website „alqimmah.net“.

Außerdem hat er in einem Chatroom von Al-Shabaab Fatwas herausgegeben, in denen zu Anschlägen gegen die Übergangs-Bundesregierung aufgerufen wurde.

10.

Omar Hammami (alias a) Abu Maansuur Al-Amriki, b) Abu Mansour Al-Amriki, c) Abu Mansuur Al-Amriki, d) Umar Hammami, e) Abu Mansur Al-Amriki).

Geburtsdatum: 6. Mai 1984. Geburtsort: Alabama, Vereinigte Staaten von Amerika. Staatsangehörigkeit: Vereinigte Staaten von Amerika. Besitzt vermutlich auch die syrische Staatsangehörigkeit.

Reisepass-Nr.: 403062567 (USA). Sozialversicherungsnr. 423-31-3021 (USA). Aufenthaltsort: Somalia. Weitere Angaben: verheiratet mit einer Somalierin; lebte 2005 in Ägypten und übersiedelte 2009 nach Somalia. Datum der Benennung durch die VN: 28. Juli 2011.

Omar Hammami ist an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia bedrohen. Er ist ein führendes Mitglied von Al-Shabaab. Er ist an der Rekrutierung, Finanzierung und Besoldung ausländischer Kämpfer in Somalia beteiligt. Er gilt als Experte für Sprengstoffe und Kriegsführung im Allgemeinen. Seit Oktober 2007 war er in Fernsehberichten und in Propagandavideos von Al-Shabaab zu sehen. Er wurde in einem Video über die Ausbildung von Al-Shabaab-Kämpfern gezeigt. Außerdem war er in Videos und auf Websites zu sehen, die der Anwerbung von Kämpfern für Al-Shabaab dienen.

II.   Einrichtungen

AL-SHABAAB (alias a) Al-Shabab, b) Shabaab, c) The Youth, d) Mujahidin Al-Shabaab Movement, e) Mujahideen Youth Movement, f) Mujahidin Youth Movement, g) MYM, h) Harakat Shabab Al-Mujahidin, i) Hizbul Shabaab, j) Hisb’ul Shabaab, k) Al-Shabaab Al-Islamiya, l) Youth Wing, m) Al-Shabaab Al-Islaam, n) Al-Shabaab Al-Jihaad, o) The Unity Of Islamic Youth, p) Harakat Al-Shabaab Al-Mujaahidiin, q) Harakatul Shabaab Al-Mujaahidiin, r) Mujaahidiin Youth Movement).

Ort: Somalia. Datum der Benennung durch die VN: 12. April 2010.

Al-Shabaab war an Handlungen beteiligt, die direkt oder indirekt den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Somalias bedrohen, darunter Handlungen, die das Abkommen von Dschibuti vom 18. August 2008 oder den politischen Prozess gefährden und Handlungen, die die Übergangs-Bundesregierung, die Mission der Afrikanischen Mission (AMISOM) in Somalia oder andere internationale Friedenssicherungseinsätze in Verbindung mit Somalia bedrohen.

Al-Shabaab hat auch die Gewährung humanitärer Hilfe an Somalia oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Somalia behindert.

Gemäß der Erklärung, die der Vorsitzende des mit Resolution 751 (1992) des VN-Sicherheitsrates eingesetzten Ausschusses für Somalia am 29. Juli 2009 im VN-Sicherheitsrat abgegeben hat, haben sich sowohl Al-Shabaab als auch Hisbul Islam wiederholt und öffentlich zu den Angriffen von Streitkräften auf die Übergangs-Bundesregierung und die AMISOM bekannt. Al-Shabaab hat sich zudem zu der Ermordung von Beamten der Übergangs-Bundesregierung bekannt, und sie hat am 19. Juli 2009 die Feldbüros von UNOPS, UNDSS und UNDP in den Regionen Bay und Bakool überfallen und geschlossen, was einen Verstoß gegen Nummer 3 Buchstabe c der Resolution 1844 (2008) darstellt. Ferner hat Al-Shabaab in Somalia den Zugang zu humanitärer Hilfe und die Verteilung humanitärer Hilfsgüter wiederholt behindert.

Der Bericht des Generalsekretärs an den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen über die Situation in Somalia vom 20. Juli 2009 enthielt folgende Angaben zu den Aktivitäten von Al-Shabaab in Somalia:

Rebellengruppen wie Al-Shabaab sollen Privatunternehmen Geld abnötigen und junge Menschen, einschließlich Kindersoldaten, für den Kampf gegen die Regierung in Mogadischu rekrutieren. Al-Shabaab hat die Präsenz ausländischer Kämpfer in ihren Reihen bestätigt und offen erklärt, dass sie in Mogadischu mit Al-Qaida zusammenarbeitet, um die Regierung Somalias zu stürzen. Die ausländischen Kämpfer, von denen viele aus Pakistan und Afghanistan stammen sollen, scheinen gut ausgebildet und kampferprobt zu sein. Es wurde beobachtet, dass sie die Führung inne haben und Offensiven gegen die Regierungstruppen in Mogadischu und in den Nachbarregionen leiten.

Al-Shabaab hat ihre Strategie des Zwangs und der Einschüchterung der somalischen Bevölkerung ausgebaut; das belegen die sorgfältig ausgewählten Attentate mit großer Wirkungskraft und die Festnahme von Stammesältesten, von denen mehrere ermordet wurden. So wurde am 19. Juni 2009 der Minister für nationale Sicherheit Omar Hashi Aden in Beletwyne bei einem schweren Selbstmordanschlag durch eine Autobombe getötet. Mehr als 30 weitere Menschen starben bei dem Anschlag, der von der internationalen Gemeinschaft und weiten Teilen der somalischen Gesellschaft nachdrücklich verurteilt wurde.

Laut dem Bericht der Überwachungsgruppe für Somalia des VN-Sicherheitsrates vom Dezember 2008 (2008/769) ist Al-Shabaab für eine Vielzahl von Anschlägen verantwortlich, die in den letzten Jahren in Somalia verübt wurden, darunter

die mutmaßliche Tötung und Enthauptung eines somalischen Fahrers, der für das Welternährungsprogramm arbeitete, im September 2008;

der Bombenanschlag auf einen Markt in Puntland am 6. Februar 2008, bei dem 20 Menschen getötet und über 100 verwundet wurden;

eine Kampagne mit Bombenanschlägen und gezielten Tötungen in Somaliland, um die Parlamentswahlen 2006 zu stören;

die Ermordung mehrerer ausländischer Entwicklungshelfer in den Jahren 2003 und 2004.

Berichten zufolge hat Al-Shabaab am 20. Juli 2009 einen Gebäudekomplex der Vereinten Nationen in Somalia überfallen und eine Anordnung erlassen, mit der drei Agenturen der Vereinten Nationen aus den von Al-Shabaab kontrollierten Gebieten Somalias ausgewiesen wurden. Außerdem wurden bei Kämpfen der Streitkräfte der somalischen Übergangs-Bundesregierung gegen die Rebellen von Al-Shabaab und Hisbul Islam am 11./12. Juli 2009 mehr als 60 Menschen getötet. Bei den Kämpfen am 11. Juli 2009 trafen vier von Al-Shabaab abgefeuerte Mörsergranaten den Präsidentenpalast „Villa Somalia“, wobei drei Soldaten der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISON) getötet und acht weitere verletzt wurden.

Laut einem von der British Broadcasting Corporation am 22. Februar 2009 veröffentlichten Artikel hat sich Al-Shabaab zu einem Selbstmordanschlag mit einer Autobombe auf einen Militärstützpunkt der Afrikanischen Union in Mogadischu bekannt. Dem Artikel zufolge hat die Afrikanische Union bestätigt, dass 11 Angehörige der Friedenssicherungstruppe der Afrikanischen Union getötet und 15 weitere verwundet wurden.

In einem Artikel der Agentur Reuters vom 14. Juli 2009 wird berichtet, dass Kämpfer von Al-Shabaab bei guerillaähnlichen Überfällen auf Streitkräfte Somalias und der Afrikanischen Union Vorteile erringen konnten.

Nach einem in „Voice of America“ veröffentlichten Artikel vom 10. Juli 2009 war Al-Shabaab an einem Angriff auf Streitkräfte der somalischen Regierung im Mai 2009 beteiligt.

Laut einem Beitrag, der am 27. Februar 2009 auf der Website des Council of Foreign Relations erschienen ist, hat Al-Shabaab einen Aufstand gegen die somalische Übergangs-Bundesregierung und die äthiopischen Kräfte, die sie seit 2006 unterstützen, geführt. Al-Shabaab hat bei dem schwersten Angriff auf die Friedenssicherungstruppen der AU seit ihrer Stationierung elf burundische Soldaten getötet und erklärt, dass sie an schweren Kämpfen beteiligt war, bei denen in Mogadischu mindestens 15 Menschen getötet wurden.“


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