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Document 32011D0530

Beschluss des Rates vom 31. März 2011 über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für die verstärkte Zusammenarbeit

ABl. L 232 vom 9.9.2011, p. 1–1 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/530/oj

Related international agreement

9.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 232/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 31. März 2011

über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für die verstärkte Zusammenarbeit

(2011/530/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Einklang mit dem vom Rat am 17. Dezember 2009 angenommenen Mandat, mit dem die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen ermächtigt wurde, eine Kooperationsvereinbarung mit der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für die verstärkte Zusammenarbeit (im Folgenden „Kooperationsvereinbarung“) ausgehandelt.

(2)

Die Kooperationsvereinbarung wurde von beiden Vertragsparteien am 27. September 2010 im Rahmen der 37. Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation in Montreal paraphiert.

(3)

Die Kooperationsvereinbarung sollte unterzeichnet und bis zum Abschluss der Verfahren für ihren Abschluss vorläufig angewendet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für die verstärkte Zusammenarbeit (im Folgenden „Kooperationsvereinbarung“) wird vorbehaltlich des Abschlusses der Kooperationsvereinbarung im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut der Kooperationsvereinbarung ist diesem Beschluss angefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Kooperationsvereinbarung im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Die Kooperationsvereinbarung wird ab dem Tag ihrer Unterzeichnung vorläufig angewendet, bis die für ihren Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind (1).

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 31. März 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

VÖLNER P.


(1)  Der Tag der Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarung wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


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9.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 232/1


KOOPERATIONSVEREINBARUNG

zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für die verstärkte Zusammenarbeit

DIE EUROPÄISCHE UNION („EU“)

und

DIE INTERNATIONALE ZIVILLUFTFAHRT-ORGANISATION („ICAO“),

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt,

UNTER HINWEIS AUF das am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnete Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (nachstehend „Abkommen von Chicago“ genannt), insbesondere auf Artikel 55 Buchstabe a und Artikel 65,

UNTER HINWEIS AUF den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 218 und 220,

EINGEDENK der Entschließung A1-10 der ICAO-Versammlung, durch die der ICAO-Rat ermächtigt wurde, geeignete Vereinbarungen mit öffentlichen internationalen Organisationen zu treffen, deren Tätigkeiten die internationale Zivilluftfahrt betreffen, insbesondere hinsichtlich der technischen Zusammenarbeit, des Austauschs von Informationen und Dokumenten, der Teilnahme an Sitzungen und anderer Angelegenheiten, die eine wirksame Zusammenarbeit fördern können,

UNTER HINWEIS AUF die Politik und den Rahmen für die Zusammenarbeit der ICAO bezüglich regionaler Zivilluftfahrtgremien und regionaler Organisationen, die unter anderem auf den Abschluss von Kooperationsabkommen mit solchen Gremien und Organisationen gerichtet sind, gemäß der Empfehlung eines EG/ICAO-Symposiums zu regionalen Organisationen, das vom 10.-11. April 2008 in Montreal stattfand,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, dass die meisten ICAO-Richtlinien in den Bereichen Flugsicherheit, Luftsicherheit, Flugverkehrsmanagement und Umweltschutz in den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU berücksichtigt sind,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) bezüglich des Sicherheitsaufsichtsaudits und damit zusammenhängender Angelegenheiten, die am 21. März 2006 in Montreal unterzeichnet wurde,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) bezüglich Luftsicherheitsaudits/-inspektionen und damit zusammenhängender Angelegenheiten, die am 17. September 2008 in Montreal unterzeichnet wurde,

IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass die Europäische Gemeinschaft und die Vereinten Nationen am 29. April 2003 ein neues Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit im Finanz- und Verwaltungsbereich (FAFA) unterzeichnet haben, dem die ICAO durch eine Übereinkunft mit der Europäischen Gemeinschaft, die am 7. Dezember 2004 unterzeichnet wurde, beigetreten ist,

IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass bestehende Formen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, solange diese in Kraft bleiben, durch die vorliegende Kooperationsvereinbarung weder ersetzt noch berührt werden,

GESTÜTZT auf die Entschließung A36-2 der ICAO-Versammlung, in der unter anderem anerkannt wird, dass die Einrichtung regionaler und subregionaler Sicherheitsaufsichtssysteme, einschließlich regionaler Sicherheitsaufsichtsorganisationen, ein großes Potenzial dafür bietet, die Staaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach dem Abkommen von Chicago durch Größeneffekte und eine breiter angelegte Harmonisierung zu unterstützen, und in der der Generalsekretär auch ersucht wird, die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den ICAO-Programmen zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht (USOAP) und Auditprogrammen anderer Organisationen bezüglich der Flugsicherheit fortzusetzen, und die darüber hinaus den Rat auffordert, das Konzept regionaler und subregionaler Sicherheitsaufsichtssysteme, einschließlich regionaler Sicherheitsaufsichtsorganisationen, zu fördern,

EINGEDENK DESSEN, dass die Vertragsparteien gemeinsam das Ziel verfolgen, den höchstmöglichen Grad an Einheitlichkeit europäischer Betriebsvorschriften, Anforderungen und Verfahren zu erreichen, um die Einhaltung der in den Anhängen des Abkommens von Chicago enthaltenen ICAO-Richtlinien im Interesse der Flugsicherheit, der Luftsicherheit, des Flugverkehrsmanagements und des Umweltschutzes zu erreichen,

IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass jeder Vertragspartei eine wichtige Rolle bei der Erreichung dieses Ziels zukommt,

IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass die Vertragsparteien wünschen, sich im Bereich der regionalen Zusammenarbeit gemeinsam zu engagieren und miteinander auszutauschen,

IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass die EU gemeinsame Vorschriften im Bereich der Flugsicherheit und Luftsicherheit verabschiedet hat und die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) und die Europäische Kommission Inspektionen in Mitgliedstaaten der EU durchführen, um die Anwendung dieser Vorschriften zu überwachen,

EINGEDENK DESSEN, dass in der EU die Europäische Kommission über Durchsetzungsbefugnisse verfügt, um die Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften in den Bereichen Flugsicherheit, Luftsicherheit, Flugverkehrsmanagement und Umweltschutz zu gewährleisten,

EINGEDENK DESSEN, dass die Hauptziele der Auditprogramme der ICAO und der EU-Inspektionsprogramme darin bestehen, die Flugsicherheit und die Luftsicherheit durch Bewertung der Umsetzung der jeweiligen Standards, Ermittlung etwaiger Mängel und nötigenfalls Sicherstellung der Mängelbehebung in der EU zu verbessern,

IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass die EU ein Büro in Montreal eingerichtet hat, um die Stärkung der Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen der EU und der ICAO zu erleichtern und eine verstärkte Teilnahme und Beteiligung der EU an den Tätigkeiten der ICAO an deren Sitz zu ermöglichen,

EINGEDENK DESSEN, dass es unbeschadet der Rechte und Pflichten der EU-Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago oder der Beziehung zwischen EU-Mitgliedstaaten und der ICAO aufgrund ihrer ICAO-Mitgliedschaft wünschenswert ist, dass die EU und die ICAO eine gegenseitige Zusammenarbeit in den Bereichen Flugsicherheit, Luftsicherheit, Flugverkehrsmanagement und Umweltschutz zur Gewährleistung einer größeren Harmonisierung von Normen und einer engeren Koordinierung der jeweiligen Tätigkeiten aufnehmen, die es ferner ermöglicht, unter Wahrung der Integrität beider Vertragsparteien die begrenzten Mittel besser einzusetzen und Doppelarbeit zu vermeiden,

IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass die Vertragsparteien die Notwendigkeit anerkennen, von der anderen Vertragspartei erhaltene als vertraulich eingestufte Informationen in dem gemäß ihren jeweiligen Vorschriften erforderlichen Umfang zu schützen,

KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:

1.   Allgemeine Bestimmungen

Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Beziehungen zu stärken und eine engere Zusammenarbeit in den Bereichen Flugsicherheit, Luftsicherheit, Flugverkehrsmanagement und Umweltschutz einzurichten und gemäß den festgelegten Verfahrensregeln ihre Beteiligung an Aktivitäten und die Teilnahme an Sitzungen als Beobachter durch die Unterzeichnung dieser Kooperationsvereinbarung im Interesse der internationalen Zivilluftfahrt zu erleichtern.

Diese Kooperationsvereinbarung lässt die Rechte und Verpflichtungen von EU-Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago sowie die Beziehungen zwischen der ICAO und den EU-Mitgliedstaaten, die sich aus der ICAO-Mitgliedschaft der Mitgliedstaaten ergeben, unberührt.

Diese Kooperationsvereinbarung erfasst nicht die Verfahren der Entscheidungsfindung der ICAO oder der EU, einschließlich der Normung oder Festlegung von Vorschriften, und ist nicht darauf auszudehnen, sondern legt die regulatorische Zusammenarbeit bei der Vorbereitung solcher Tätigkeiten fest.

Das Büro der Europäischen Union in Montreal, das die EU am ICAO-Sitz vertritt, vermittelt die EU-ICAO-Beziehungen und dient gegenüber der ICAO als Hauptansprechstelle der EU in allen Angelegenheiten, die mit der Umsetzung dieser Kooperationsvereinbarung in Zusammenhang stehen.

2.   Ziele

2.1.

Diese Kooperationsvereinbarung

a)

legt einen Rahmen für erweiterte Beziehungen zwischen den Vertragsparteien fest;

b)

stärkt die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien;

c)

bezeichnet Bereiche der gegenseitigen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und

d)

legt die Bedingungen und Verfahren für die Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien fest.

3.   Anwendungsbereich

3.1.

Diese Kooperationsvereinbarung legt die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in den folgenden Bereichen fest:

a)

Flugsicherheit;

b)

Luftsicherheit;

c)

Flugverkehrsmanagement (ATM) und

d)

Umweltschutz.

3.2.

Jeder der in Absatz 3.1 genannten Bereiche ist in einem gesonderten Anhang zu dieser Kooperationsvereinbarung geregelt.

3.3.

Die Vertragsparteien können Arbeitsvereinbarungen treffen, in denen die einvernehmlich vereinbarten Mechanismen und Verfahren präzisiert werden, die erforderlich sind, um die Kooperationstätigkeiten, die in den Anhängen dieser KooperationsvereinbarungS festgelegt sind, wirksam durchzuführen.

3.4.

Die gemäß dieser Kooperationsvereinbarung angenommenen Anhänge sind Bestandteil der Kooperationsvereinbarung.

4.   Formen der Zusammenarbeit

4.1.

Die Vertragsparteien

a)

legen Mechanismen für die Konsultation, Koordinierung und Zusammenarbeit sowie den Informationsaustausch fest;

b)

erleichtern die Harmonisierung von Leistungsanforderungen und die Interoperabilität neuer Technologien und Systeme;

c)

koordinieren die jeweiligen Audit- und Inspektionsprogramme und -ergebnisse und die technischen Unterstützungstätigkeiten im Hinblick auf eine bessere Nutzung begrenzter Mittel und die Vermeidung von Doppelarbeit;

d)

tauschen Informationen über die Einhaltung von ICAO-Richtlinien aus;

e)

treffen Regelungen für die Bereitstellung von Sachverstand und Mitteln durch die EU an die ICAO, einschließlich in Form der Entsendung von Personal, das dann der ausschließlichen Weisungsbefugnis des Generalsekretärs unterliegt, und — wo durchführbar — von technischer Hilfestellung und besonderen Ausbildungsmaßnahmen;

f)

ermöglichen die Teilnahme der jeweils anderen Vertragspartei an ihren jeweiligen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Audit- und Inspektionsprogrammen und gegebenenfalls Ausbildungsprogrammen, wobei EU-Beobachter an ICAO-Auditbesuchen von EU-Staaten nur mit Zustimmung letzterer teilnehmen dürfen und entsandte EU-Experten, die als ICAO-Auditoren an ICAO-Audits teilnehmen, alle Informationen im Zusammenhang mit dem Auditbesuch im Einklang mit den einschlägigen ICAO-Vorschriften streng vertraulich behandeln, und

g)

teilen unbeschadet der Geheimhaltungspflichten der jeweiligen Vertragspartei und vorbehaltlich der betreffenden Geheimhaltungsregeln des Artikels 6 elektronische Informationen, Daten und amtliche Veröffentlichungen miteinander und gewähren gegenseitig Zugang zu Datenbanken und verbessern deren Verbindungen, um ihre jeweils vorhandenen Datenbanken gegenseitig zu ergänzen.

5.   Kooperationstätigkeiten

5.1.

Die Vertragsparteien kommen überein, wie in den Anhängen dieser Kooperationsvereinbarung angegeben, die folgenden Kooperationstätigkeiten gemeinsam durchzuführen. Die Vertragsparteien

5.1.1.

legen Mechanismen für die Konsultation, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch fest, einschließlich Folgendem:

a)

Festlegung und Umsetzung gemeinsamer Mechanismen für regelmäßigen Dialog, Konsultation und Informationsaustausch;

b)

Gewährleistung, dass jede Vertragspartei rechtzeitig über Entscheidungen, Tätigkeiten, Initiativen, Sitzungen und Veranstaltungen, die für diese Kooperationsvereinbarung in den Bereichen Flugsicherheit, Luftsicherheit, Flugverkehrsmanagement und Umweltschutz von Belang sind, informiert wird und einschlägige Unterlagen erhält. Gegebenenfalls können Unterrichtungen erfolgen;

c)

Gewährung eines kostenfreien Zugangs zu allen amtlichen Dokumenten und Veröffentlichungen;

d)

Zugänglichmachung von Datenbanken und Informationen auf Internetseiten für die andere Vertragspartei und

e)

Gewährleistung, dass der EU alle ICAO-Schreiben an die Vertragsstaaten („State Letters“), deren Gegenstand für den Anwendungsbereich dieser Kooperationsvereinbarung und deren Anhänge von Belang ist, übermittelt werden und sie elektronischen Zugang dazu erhält;

5.1.2.

legen Modalitäten für die Zusammenarbeit fest, um Audit- und Inspektionsprogramme im Hinblick auf eine bessere Nutzung begrenzter Mittel und die Vermeidung von Doppelarbeit besser zu koordinieren;

5.1.3.

legen gemeinsame Mechanismen für die enge Koordinierung der Programmplanung und technischen Unterstützung fest;

5.1.4.

arbeiten bei der Förderung der globalen Interoperabilität neuer Technologien und Systeme zusammen und legen gemeinsame Mechanismen zur Stärkung der Zusammenarbeit im Hinblick auf die Nutzung neuer Technologien fest;

5.1.5.

gewährleisten die rechtzeitige gegenseitige Konsultation im Hinblick auf eine verbesserte Koordinierung und Kohärenz zwischen Bestimmungen, Strategien, Konzepten und ICAO-Richtlinien und -Empfehlungen (SARP);

5.1.6.

legen Arbeitsvereinbarungen fest, um den Austausch von Fachwissen und Ressourcen wie folgt zu erleichtern:

a)

Die ICAO stellt der EU Sachverstand und Rat zu vorbildlichen Praktiken für die Umsetzung von SARP bereit;

b)

die EU stellt der ICAO Sachverstand bereit, einschließlich in Form der Entsendung von Personal zum ICAO-Sekretariat;

c)

die EU ist bestrebt, der ICAO einen Finanzbeitrag zur Deckung der Kosten zu leisten, die sich aus der Umsetzung dieser Kooperationsvereinbarung ergeben, einschließlich Verwaltungskosten, Bereitstellung von Dokumentation und Veröffentlichungen sowie damit zusammenhängende Dienste, Nutzung von Räumlichkeiten am ICAO-Sitz und IT-Kosten;

d)

die EU ist bestrebt, der ICAO Finanzbeiträge zur Unterstützung der technischen Kooperationsprogramme der ICAO und anderer ICAO-Tätigkeiten zu leisten, die innerhalb des Gemeinsamen Ausschusses zu vereinbaren sind, im Einklang mit dem Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit im Finanz- und Verwaltungsbereich, und

e)

alle neuen Modalitäten und Bedingungen für Entsendungen und Finanzbeiträge an die ICAO im Rahmen dieser Kooperationsvereinbarung werden in Arbeitsvereinbarungen für diesen Zweck, die im Gemeinsamen Ausschuss vereinbart wurden, festgelegt. Diese Arbeitsvereinbarungen schließen die Möglichkeit ein, dass die EU von der ICAO Finanzinformationen im Rahmen dieser Beiträge anfordert;

5.1.7.

informieren sich gegenseitig über einschlägige Ausbildungsprogramme und erleichtern gegebenenfalls die Teilnahme der anderen Vertragspartei;

5.1.8.

organisieren gegebenenfalls einschlägige Veranstaltungen gemeinsam und koordinieren Veranstaltungen.

6.   Vertraulichkeit

6.1.

Die Vertragsparteien treffen alle nach vernünftigem Ermessen gebotenen Vorkehrungen zum Schutz der aufgrund dieser Kooperationsvereinbarung und ihrer Anhänge erhaltenen Informationen gegen unerlaubte Offenlegung. Eine Vertragspartei kann bei der Weitergabe von Informationen an die andere Vertragspartei diejenigen Informationen angeben, die sie von der Offenlegung auszunehmen gedenkt.

6.2.

Die Vertragsparteien kommen überein, in dem nach ihren jeweiligen Regeln, Bestimmungen und Rechtsvorschriften erforderlichen Umfang den Schutz der vertraulichen Informationen, die von der jeweils anderen Vertragspartei in Anwendung dieser Kooperationsvereinbarung und ihrer Anhänge übermittelt wurden, zu gewährleisten.

6.3.

Insbesondere legen die Vertragsparteien vorbehaltlich ihrer jeweiligen Regeln, Bestimmungen und Rechtsvorschriften keine Informationen offen, die sie untereinander im Rahmen dieser Kooperationsvereinbarung und ihrer Anhänge austauschen und die als geschützt angesehen werden. Diese Informationen sind gemäß ihrer jeweiligen Regeln entsprechend als solche zu kennzeichnen.

6.4.

Die Vertragsparteien einigen sich, soweit erforderlich, auf Arbeitsvereinbarungen zu weiteren Verfahren für den Schutz von Verschlusssachen, die im Rahmen dieser Kooperationsvereinbarung und ihrer Anhänge übermittelt werden. Diese Verfahren sehen für jede Vertragspartei die Möglichkeit einer Überprüfung der von der anderen Vertragspartei getroffenen Schutzmaßnahmen vor.

7.   Gemeinsamer Ausschuss der Vertragsparteien

7.1.

Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss aus Vertretern beider Vertragsparteien eingesetzt. Der Vorsitz des Gemeinsamen Ausschusses wird von jeweils einem Vertreter jeder Vertragspartei gemeinsam geführt. Der Gemeinsame Ausschuss ist für das wirksame Funktionieren der Anhänge dieser Kooperationsvereinbarung, einschließlich der Annahme der Anhänge, zuständig.

7.2.

Der Gemeinsame Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen, um die Umsetzung der Anhänge dieser Kooperationsvereinbarung zu überprüfen; die Sitzung ist kosteneffizient zu organisieren. Jede Vertragspartei kann jederzeit eine Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses beantragen.

7.3.

Der Gemeinsame Ausschuss kann sich mit allen Fragen in Bezug auf das Funktionieren und die Umsetzung der Anhänge dieser Kooperationsvereinbarung befassen. Insbesondere ist er für Folgendes zuständig:

a)

Lösung aller Fragen bezüglich der Anwendung und Umsetzung der Anhänge dieser Kooperationsvereinbarung;

b)

Erwägung von Möglichkeiten für eine effizientere Umsetzung der Anhänge dieser Kooperationsvereinbarung und gegebenenfalls Vorlage von Empfehlungen zu deren Änderung an die Vertragsparteien;

c)

Annahme von Anhängen zu dieser Kooperationsvereinbarung und von Arbeitsvereinbarungen im Anwendungsbereich der Anhänge oder deren Änderungen;

d)

Prüfung finanzieller und ressourcenbezogener Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Kooperationsvereinbarung und ihrer Anhänge und

e)

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieser Kooperationsvereinbarung und ihrer Anhänge.

7.4.

Der Gemeinsame Ausschuss wird auf der Grundlage des Einvernehmens zwischen den Vorsitzenden der Vertragsparteien tätig.

8.   Streitbeilegung

8.1.

Jede Vertragspartei kann Konsultationen mit der anderen Vertragspartei zu jeglicher Frage betreffend diese Kooperationsvereinbarung beantragen. Die andere Vertragspartei antwortet auf diesen Antrag unverzüglich und nimmt binnen 45 Tagen die Konsultationen zu einem zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt auf.

8.2.

Die Vertragsparteien unternehmen jede Anstrengung, um etwaige Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen, die sich aus ihrer Zusammenarbeit im Rahmen dieser Kooperationsvereinbarung ergeben, auf möglichst niedriger technischer Ebene im Wege der Konsultation beizulegen.

8.3.

Können Meinungsverschiedenheiten nicht wie in Absatz 8.2 vorgesehen beigelegt werden, so kann jede Vertragspartei den Gemeinsamen Ausschuss mit der Streitigkeit befassen, der im Einklang mit Artikel 7 über die Angelegenheit mit dem Ziel der Beilegung auf dem Verhandlungsweg berät.

8.4.

Unbeschadet der Absätze 8.1 bis 8.3 werden im Fall von Streitigkeiten, die sich aus Aspekten des Finanzmanagements ergeben, die Bestimmungen zur Streitbeilegung des Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit im Finanz- und Verwaltungsbereich angewendet.

8.5.

Keine Bestimmung dieser Kooperationsvereinbarung ist als Verzicht auf die Vorrechte oder Immunitäten der Vertragsparteien anzusehen.

9.   Inkrafttreten, Änderungen und Kündigung

9.1.

Diese Kooperationsvereinbarung wird bis zu ihrem Inkrafttreten mit Wirkung ab dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichung vorläufig angewendet.

9.2.

Diese Kooperationsvereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind, und bleibt bis zu ihrer Kündigung in Kraft.

9.3.

Diese Kooperationsvereinbarung kann von jeder Vertragspartei jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei, wobei die genannte Kündigungsnotifikation vor Ablauf dieser Frist im gegenseitigen Einvernehmen zurückgezogen werden kann.

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

Per la Unió Europea

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За Международната организация за гражданско въздухоплаване

Por la Organización Internacional de Aviación Civil

Za Mezinárodní organizaci pro civilní letectví

For Organisationen for International Civil Luftfart

Für die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation

Rahvusvahelise Tsiviillennunduse Organisatsiooni nimel

Για τη Διεθνή Οργάνωση Πολιτικής Αεροπορίας

For The International Civil Aviation Organisation

Pour l’Organisation de l’aviation civile internationale

Per l’Organizzazione internazionale dell’aviazione civile

Starptautiskās Civilās aviācijas organizācijas vārdā

Tarptautinės Civilinės aviacijos organizacijos vardu

A Nemzetközi Polgári Repülési Szervezet részéről

Għall-Organizzazzjoni tal-Avjazzjoni Ċivili Internazzjonali

Voor de Internationale Burgerluchtvaartorganisatie

W imieniu Organizacji Międzynarodowego Lotnictwa Cywilnego

Pela Organização da Aviação Civil Internacional

Pentru Organizația Aviației Civile Internaționale

Za Medzinárodnú organizáciu civilného letectva

Za Mednarodno organizacijo civilnega letalstva

Kansainvälisen siviili-ilmailujärjestön puolesta

För internationella civila luftfartsorganisationen

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