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Document 32011D0498

2011/498/EU: Beschluss der Kommission vom 9. August 2011 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Tris(2-chlor-1-methylethyl)phosphat mit Ursprung in der Volksrepublik China

ABl. L 205 vom 10.8.2011, p. 35–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/498/oj

10.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/35


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 9. August 2011

zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Tris(2-chlor-1-methylethyl)phosphat mit Ursprung in der Volksrepublik China

(2011/498/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Einleitung

(1)

Am 23. Juli 2010 veröffentlichte die Europäische Kommission („Kommission“) im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (2) über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens nach Artikel 5 der Grundverordnung („Einleitungsbekanntmachung“) betreffend die Einfuhren von Tris(2-chlor-1-methylethyl)phosphat („TCPP“) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“ oder „betroffenes Land“) in die Union.

(2)

Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 9. Juni 2010 vom Verband der europäischen chemischen Industrie (CEFIC) („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der EU-Gesamtproduktion von TCPP entfällt. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping von TCPP mit Ursprung in der VR China und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend für die Einleitung eines Verfahrens angesehen wurden.

2.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(3)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, andere bekannte Unionshersteller, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller, Einführer und Verwender sowie ihre Verbände und die Vertreter des Ausfuhrlands offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(4)

Angesichts der Vielzahl der ausführenden Hersteller und Einführer war nach Artikel 17 der Grundverordnung in der Einleitungsbekanntmachung für die Ermittlung von Dumping und Schädigung ein Stichprobenverfahren vorgesehen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, forderte sie alle ausführenden Hersteller und Einführer auf, sich zu melden und ihr wie in der Einleitungsbekanntmachung festgesetzt die grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware für den Untersuchungszeitraum (1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010) vorzulegen.

(5)

Nach Prüfung der vorgelegten Informationen und angesichts der hohen Zahl von Einführern, die zur Mitarbeit bereit waren, wurde entschieden, für die unabhängigen Einführer eine Stichprobe zu bilden. Dagegen wurde angesichts der geringen Zahl von ausführenden Hersteller, die zur Mitarbeit bereit waren, entschieden, dass in ihrem Fall kein Stichprobenverfahren erforderlich war.

(6)

Sechs unabhängige Einführer, auf die 25 % der Einfuhren in die Union entfielen, erklärten sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Auf zwei der in die Stichprobe einbezogenen Einführer entfielen etwa 20 % der Einfuhren mit Ursprung in der VR China sowie über 80 % aller Einfuhren der zur Einbeziehung in die Stichprobe bereiten Einführer. Die betroffenen Parteien erhielten nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, zur Stichprobenbildung Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang wurden keine Einwände erhoben.

(7)

Die Kommission sandte den ausführenden Herstellern, den in die Stichprobe einbezogenen Einführern, den Unionsherstellern, allen ihr bekannten Verwendern in der Union und den ihr bekannten Herstellern im Vergleichsland (Vereinigte Staaten von Amerika, „USA“) Fragebogen zu. Antworten auf die Fragebogen gingen ein von vier ausführenden Herstellern in der VR China, einem Hersteller im Vergleichsland, drei EU-Herstellern, zwei in die Stichprobe einbezogenen Einführern und 35 Verwendern in der EU. Allerdings waren die Antworten eines der vier ausführenden chinesischen Hersteller mangelhaft; er wurde im Weiteren als nicht mitarbeitend betrachtet.

(8)

Damit die ausführenden Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) bzw. auf eine individuelle Behandlung („IB“) stellen konnten, sandte die Kommission entsprechende Antragsformulare an die ausführenden Hersteller, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen gemeldet hatten. Zwei (Gruppen von) Unternehmen beantragten die MWB nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung oder — falls die Untersuchung ergeben sollte, dass sie die Voraussetzungen für die MWB nicht erfüllten — alternativ eine IB nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung. Ein Unternehmen beantragte nur eine IB.

(9)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung des Dumpings, der daraus resultierenden Schädigung und die Untersuchung des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

 

Ausführende Hersteller in der VR China

Albemarle Chemicals (Nanjing), Nanjing, VR China,

Jiangsu Yoke Technology Co., Ltd., Yixing, VR China;

 

Verbundene Einführer in der Union

Albemarle Europe, Louvain-La-Neuve, Belgien,

Shekoy Chemicals Europe B.V., Breda, Niederlande;

 

Unionshersteller

ICL-IP Bitterfeld GmbH, Bitterfeld-Wolfen, Deutschland,

LANXESS Deutschland GmbH, Leverkusen, Deutschland,

PCC Rokita SA, Brzeg Dolny, Polen.

(10)

Da für die ausführenden Hersteller in der VR China, denen möglicherweise keine MWB gewährt werden konnte, sowie für den ausführenden Hersteller, der nur eine IB beantragt hatte, ein Normalwert ermittelt werden musste, wurde für die Ermittlung des Normalwerts anhand von Daten aus dem Vergleichsland USA ein Kontrollbesuch im Betrieb des folgenden Unternehmens durchgeführt:

ICL-IP America Inc., St. Louis, Missouri, USA.

2.1.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(11)

Die Dumping- und Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“).

3.   Betroffene Ware und gleichartige Ware

3.1.   Betroffene Ware

(12)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Tris(2-chlor-1-methylethyl)phosphat mit Ursprung in der VR China, das derzeit unter dem KN-Code ex 2919 90 00 eingereiht wird.

Die Ware hat die CUS-Nummer (CUS: Customs Union and Statistics) 0024577-2. Die Ware ist auch als „TCPP“ sowie unter den folgenden Synonymen bekannt:

2-Propanol, 1-Chlorphosphat (3:1)

Tris(monochlorisopropyl)phosphat (TMCP)

Tris(2-chlorisopropyl)phosphat (TCIP)

Phosphorsäure, Tris(2-chlor-1-methylethyl)ester

Tris(β-chlorisopropyl)phosphat

1-Chlor-2-propanolphosphat (3:1).

(13)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um ein Flammschutzmittel, das vor allem bei der Herstellung von Polyurethan (PUR) für das Baugewerbe und die Möbelindustrie verwendet wird.

3.2.   Gleichartige Ware

(14)

Die Untersuchung ergab, dass das in der VR China hergestellte und dort auf dem Inlandsmarkt verkaufte TCPP, das aus der VR China in die Union eingeführte TCPP, das im Vergleichsland USA hergestellte und dort auf dem Inlandsmarkt verkaufte TCPP sowie das in der Union hergestellte und dort vom Wirtschaftszweig der Union verkaufte TCPP dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen aufweisen. Daher werden diese Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung als gleichartige Waren angesehen.

4.   Vorläufige Feststellungen und weiteres Verfahren

(15)

Am 27. April 2011 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über ihre vorläufigen Feststellungen in diesem Verfahren. Da einige Aspekte einer weiteren Klärung bedurften, erschien es angemessen, keine vorläufigen Maßnahmen einzuführen und die Untersuchungen fortzuführen. Alle Parteien erhielten Gelegenheit, relevante Beweise vorzulegen und zur vorläufigen Sachaufklärung Stellung zu nehmen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden außerdem gehört. Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen benötigte, und prüfte sie.

B.   RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

(16)

Mit Schreiben vom 16. Juni 2011 an die Kommission zog der Antragsteller seinen Antrag förmlich zurück.

(17)

Nach Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies liefe dem Interesse der Union zuwider.

(18)

Nach Auffassung der Kommission sollte dieses Verfahren eingestellt werden, da bei der Untersuchung keine Hinweise darauf gefunden wurden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderliefe. Die interessierten Parteien wurden davon unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein, die diese Auffassung hätten ändern können.

(19)

Die Kommission kommt somit zu dem Schluss, dass das Antidumpingverfahren gegenüber Einfuhren von Tris(2-chlor-1-methylethyl)phosphat mit Ursprung in der VR China in die Union ohne Einführung von Maßnahmen einstellt werden sollte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Tris(2-chlor-1-methylethyl)phosphat mit Ursprung in der Volksrepublik China, das derzeit unter dem KN-Code ex 2919 90 00 eingereiht wird, wird eingestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 9. August 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. C 201 vom 23.7.2010, S. 5.


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