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Document 32011D0119

    Beschluss 2011/119/GASP des Rates vom 21. Februar 2011 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo

    ABl. L 47 vom 22.2.2011, p. 18–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2011

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/119(1)/oj

    22.2.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 47/18


    BESCHLUSS 2011/119/GASP DES RATES

    vom 21. Februar 2011

    zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo (1)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,

    auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 4. Februar 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (2), und die Gemeinsame Aktion 2008/123/GASP (3) zur Ernennung von Herrn Pieter FEITH zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo angenommen.

    (2)

    Der Rat hat am 11. August 2010 den Beschluss 2010/446/GASP (4) zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten bis zum 28. Februar 2011 angenommen.

    (3)

    Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte bis zum 30. April 2011 verlängert werden.

    (4)

    Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat im Kontext einer Lage ausführen, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Beschluss 2010/446/GASP wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 1

    Sonderbeauftragter der Europäischen Union

    Das Mandat von Herrn Pieter FEITH als Sonderbeauftragter im Kosovo wird bis zum 30. April 2011 verlängert.“

    2.

    Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten in dem Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 30. April 2011 beläuft sich auf 1 230 000 EUR.“

    3.

    Artikel 6 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 6

    Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

    (1)   Dem Sonderbeauftragten wird spezielles Personal beigeordnet, das ihn bei der Ausführung seines Mandats unterstützt und das zur Kohärenz, öffentlichen Wahrnehmbarkeit und Wirksamkeit der gesamten Maßnahmen der Union im Kosovo beiträgt. Im Rahmen seines Mandats und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, seinen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission umgehend über die Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.

    (2)   Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Unionsorganen oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.

    (3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Unionsorgans oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.“

    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 21. Februar 2011.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    C. ASHTON


    (1)  Gemäß der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

    (2)  ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 92.

    (3)  ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 88.

    (4)  ABl. L 211 vom 12.8.2010, S. 36.


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