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Document 32011D0093
2011/93/EU: Commission Decision of 10 February 2011 amending Decision 2009/821/EC as regards the lists of border inspection posts and veterinary units in Traces (notified under document C(2011) 701) Text with EEA relevance
2011/93/EU: Beschluss der Kommission vom 10. Februar 2011 zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Grenzkontrollstellen und der Veterinäreinheiten in TRACES (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 701) Text von Bedeutung für den EWR
2011/93/EU: Beschluss der Kommission vom 10. Februar 2011 zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Grenzkontrollstellen und der Veterinäreinheiten in TRACES (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 701) Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 37 vom 11.2.2011, p. 25–29
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R1014
11.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 37/25 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 10. Februar 2011
zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Grenzkontrollstellen und der Veterinäreinheiten in TRACES
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 701)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2011/93/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 20 Absätze 1 und 3,
gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 2,
gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (3), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (4) enthält ein Verzeichnis der gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG zugelassenen Grenzkontrollstellen. Dieses Verzeichnis ist in Anhang I der genannten Entscheidung aufgeführt. |
(2) |
Nach der Mitteilung von Dänemark sollte das Kontrollzentrum 2 an der Grenzkontrollstelle am Hafen von Hirtshals aus den Eintragungen für diese Grenzkontrollstelle in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG gestrichen werden. Außerdem sollten die Kategorien der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die derzeit an der Grenzkontrollstelle am Flughafen von Billund kontrolliert werden können, aus den Eintragungen für diese Grenzkontrollstelle gestrichen werden. |
(3) |
Nach einer zufrieden stellenden Inspektion durch das Lebensmittel- und Veterinäramt, den Inspektionsdienst der Kommission, sollte eine zusätzliche Grenzkontrollstelle in Kalundborg in Dänemark den Eintragungen für diesen Mitgliedstaat im Verzeichnis des Anhangs I der Entscheidung 2009/821/EG hinzugefügt werden. |
(4) |
Nach der Mitteilung von Deutschland sollte das Kontrollzentrum „Frigo Altenwerder“ an der Grenzkontrollstelle am Hamburger Hafen durch das Kontrollzentrum „Altenwerder Kirchtal“ mit zusätzlichen Kategorien von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in diesem Kontrollzentrum kontrolliert werden können, ersetzt werden. Dieses neue Kontrollzentrum sollte in die Eintragungen für die genannte Grenzkontrollstelle in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG aufgenommen werden. |
(5) |
Nach der Mitteilung von Griechenland sollte die Zulassung der Grenzkontrollstelle am Eisenbahngrenzübergang von Neos Kafkassos aus dem Verzeichnis in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG gestrichen werden. Ferner sollten bestimmte Kategorien lebender Tiere, die derzeit an der Grenzkontrollstelle am Straßengrenzübergang von Neos Kafkassos kontrolliert werden können, aus den Eintragungen für diese Grenzkontrollstelle im genannten Verzeichnis gestrichen werden. |
(6) |
Spanien hat mitgeteilt, dass ein zusätzliches Kontrollzentrum an der Grenzkontrollstelle am Flughafen von Barcelona eingerichtet wurde. Nach dieser Mitteilung sollte das Verzeichnis der Grenzkontrollstellen für diesen Mitgliedstaat geändert werden. |
(7) |
Frankreich hat mitgeteilt, dass die Zulassung der Grenzkontrollstelle am Hafen von Boulogne aus dem Verzeichnis der Grenzkontrollstellen für diesen Mitgliedstaat gestrichen werden sollte. |
(8) |
Nach der Mitteilung von Lettland sollte die derzeitige Aussetzung der Zulassung eines Kontrollzentrums an der Grenzkontrollstelle am Hafen von Riga (Riga Hafen) nicht mehr gelten. Daher sollte die Eintragung für diese Grenzkonstrollstelle entsprechend geändert werden. |
(9) |
Nach der Mitteilung des Vereinigten Königreichs sollten bestimmte Kategorien von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die derzeit an der Grenzkontrollstelle des internationalen Flughafens von Belfast und am Flughafen Nottingham East Midlands kontrolliert werden können, aus den Eintragungen für die genannten Grenzkontrollstellen in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG gestrichen werden. Zudem sollte die Eintragung für die Grenzkontrollstelle am Flughafen von Manston aus dem Verzeichnis der Eintragungen für diesen Mitgliedstaat im genannten Anhang gestrichen werden. |
(10) |
In Anhang II der Entscheidung 2009/821/EG sind die zentralen, regionalen und örtlichen Einheiten des integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen (TRACES) festgelegt. |
(11) |
Nach Mitteilungen von Belgien, Deutschland, Irland, Italien und Portugal sollten bestimmte Änderungen am Verzeichnis der zentralen, regionalen und örtlichen Einheiten in TRACES für die genannten Mitgliedstaaten in Anhang II der Entscheidung 2009/821/EG vorgenommen werden. |
(12) |
Die Entscheidung 2009/821/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(13) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I und II der Entscheidung 2009/821/EG werden entsprechend dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 10. Februar 2011
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(2) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.
(3) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.
(4) ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1.
ANHANG
Die Anhänge I und II der Entscheidung 2009/821/EG werden wie folgt geändert:
(1) |
Anhang I wird wie folgt geändert:
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(2) |
Anhang II wird wie folgt geändert:
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