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Document 32011D0093

    2011/93/EU: Beschluss der Kommission vom 10. Februar 2011 zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Grenzkontrollstellen und der Veterinäreinheiten in TRACES (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 701) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 37 vom 11.2.2011, p. 25–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R1014

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/93(1)/oj

    11.2.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 37/25


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 10. Februar 2011

    zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Grenzkontrollstellen und der Veterinäreinheiten in TRACES

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 701)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2011/93/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 20 Absätze 1 und 3,

    gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 2,

    gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (3), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (4) enthält ein Verzeichnis der gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG zugelassenen Grenzkontrollstellen. Dieses Verzeichnis ist in Anhang I der genannten Entscheidung aufgeführt.

    (2)

    Nach der Mitteilung von Dänemark sollte das Kontrollzentrum 2 an der Grenzkontrollstelle am Hafen von Hirtshals aus den Eintragungen für diese Grenzkontrollstelle in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG gestrichen werden. Außerdem sollten die Kategorien der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die derzeit an der Grenzkontrollstelle am Flughafen von Billund kontrolliert werden können, aus den Eintragungen für diese Grenzkontrollstelle gestrichen werden.

    (3)

    Nach einer zufrieden stellenden Inspektion durch das Lebensmittel- und Veterinäramt, den Inspektionsdienst der Kommission, sollte eine zusätzliche Grenzkontrollstelle in Kalundborg in Dänemark den Eintragungen für diesen Mitgliedstaat im Verzeichnis des Anhangs I der Entscheidung 2009/821/EG hinzugefügt werden.

    (4)

    Nach der Mitteilung von Deutschland sollte das Kontrollzentrum „Frigo Altenwerder“ an der Grenzkontrollstelle am Hamburger Hafen durch das Kontrollzentrum „Altenwerder Kirchtal“ mit zusätzlichen Kategorien von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in diesem Kontrollzentrum kontrolliert werden können, ersetzt werden. Dieses neue Kontrollzentrum sollte in die Eintragungen für die genannte Grenzkontrollstelle in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG aufgenommen werden.

    (5)

    Nach der Mitteilung von Griechenland sollte die Zulassung der Grenzkontrollstelle am Eisenbahngrenzübergang von Neos Kafkassos aus dem Verzeichnis in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG gestrichen werden. Ferner sollten bestimmte Kategorien lebender Tiere, die derzeit an der Grenzkontrollstelle am Straßengrenzübergang von Neos Kafkassos kontrolliert werden können, aus den Eintragungen für diese Grenzkontrollstelle im genannten Verzeichnis gestrichen werden.

    (6)

    Spanien hat mitgeteilt, dass ein zusätzliches Kontrollzentrum an der Grenzkontrollstelle am Flughafen von Barcelona eingerichtet wurde. Nach dieser Mitteilung sollte das Verzeichnis der Grenzkontrollstellen für diesen Mitgliedstaat geändert werden.

    (7)

    Frankreich hat mitgeteilt, dass die Zulassung der Grenzkontrollstelle am Hafen von Boulogne aus dem Verzeichnis der Grenzkontrollstellen für diesen Mitgliedstaat gestrichen werden sollte.

    (8)

    Nach der Mitteilung von Lettland sollte die derzeitige Aussetzung der Zulassung eines Kontrollzentrums an der Grenzkontrollstelle am Hafen von Riga (Riga Hafen) nicht mehr gelten. Daher sollte die Eintragung für diese Grenzkonstrollstelle entsprechend geändert werden.

    (9)

    Nach der Mitteilung des Vereinigten Königreichs sollten bestimmte Kategorien von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die derzeit an der Grenzkontrollstelle des internationalen Flughafens von Belfast und am Flughafen Nottingham East Midlands kontrolliert werden können, aus den Eintragungen für die genannten Grenzkontrollstellen in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG gestrichen werden. Zudem sollte die Eintragung für die Grenzkontrollstelle am Flughafen von Manston aus dem Verzeichnis der Eintragungen für diesen Mitgliedstaat im genannten Anhang gestrichen werden.

    (10)

    In Anhang II der Entscheidung 2009/821/EG sind die zentralen, regionalen und örtlichen Einheiten des integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen (TRACES) festgelegt.

    (11)

    Nach Mitteilungen von Belgien, Deutschland, Irland, Italien und Portugal sollten bestimmte Änderungen am Verzeichnis der zentralen, regionalen und örtlichen Einheiten in TRACES für die genannten Mitgliedstaaten in Anhang II der Entscheidung 2009/821/EG vorgenommen werden.

    (12)

    Die Entscheidung 2009/821/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (13)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge I und II der Entscheidung 2009/821/EG werden entsprechend dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 10. Februar 2011

    Für die Kommission

    John DALLI

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

    (2)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

    (3)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

    (4)  ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1.


    ANHANG

    Die Anhänge I und II der Entscheidung 2009/821/EG werden wie folgt geändert:

    (1)

    Anhang I wird wie folgt geändert:

    a)

    Der Dänemark betreffende Teil wird wie folgt geändert:

    i)

    die Eintragung für den Hafen von Hirtshals erhält folgende Fassung:

    „Hirtshals

    DK HIR 1

    P

     

    HC-T(FR)(1)(2)“

     

    ii)

    die Eintragung für den Flughafen in Billund erhält folgende Fassung:

    „Billund

    DK BLL 4

    A

     

     

    U, E, O“

    iii)

    folgende Eintragung für eine neue Grenzkontrollstelle am Hafen von Kalundborg wird hinzugefügt:

    „Kalundborg

    DK KAL 1

    P

     

    NHC-NT(6)“

     

    b)

    in dem Deutschland betreffenden Teil erhält die Eintragung für den Hamburger Hafen folgende Fassung:

    „Hamburg Hafen

    DE HAM 1

    P

    Burchardkai

    HC, NHC-NT, NHC-T(FR)

     

    Altenwerder Kirchtal

    HC, NHC-NT, NHC-T(FR)

     

    Reiherdamm

    HC, NHC-T(FR), NHC-NT“

     

    c)

    der Griechenland betreffende Teil wird wie folgt geändert:

    i)

    die Eintragung für Neos Kafkassos Eisenbahn wird gestrichen;

    ii)

    die Eintragung für Neos Kafkassos Straße erhält folgende Fassung:

    „Neos Kafkassos

    GR NKF 3

    R

     

    HC, NHC-NT“

     

    d)

    in dem Spanien betreffenden Teil erhält die Eintragung für den Flughafen von Barcelona folgende Fassung:

    „Barcelona

    ES BCN 4

    A

    Iberia

    HC(2), NHC-T(CH)(2), NHC-NT(2)

    O

    Flightcare

    HC(2), NHC(2)

    O

    WFS

    HC(2)“

     

    e)

    in dem Frankreich betreffenden Teil wird die Eintragung für den Hafen von Boulogne gestrichen;

    f)

    in dem Lettland betreffenden Teil erhält die Eintragung für den Hafen von Riga (Riga Hafen) folgende Fassung:

    „Riga (Riga Hafen)

    LV RIX 1a

    P

     

    HC(2), NHC(2)

     

    Kravu terminãls

    HC-T(FR)(2), HC-NT(2)“

     

    g)

    der das Vereinigte Königreich betreffende Teil wird wie folgt geändert:

    i)

    die Eintragung für die Grenzkontrollstelle am internationalen Flughafen von Belfast erhält folgende Fassung:

    „Belfast

    GB BEL 4

    A

     

    NHC-NT(2), NHC-T(CH)(2)“

     

    ii)

    die Eintragung für die Grenzkontrollstelle am Flughafen Manston wird gestrichen;

    iii)

    die Eintragung für die Grenzkontrollstelle am Flughafen Nottingham East Midlands erhält folgende Fassung:

    „East Midlands

    GB EMA 4

    A

     

    HC-T(CH)(1)(2), HC-NT(1)(2), NHC-NT(2)“

     

    (2)

    Anhang II wird wie folgt geändert:

    a)

    der Belgien betreffende Teil wird wie folgt geändert:

    i)

    die Eintragung für die regionale Einheit „BE200001 REGIO VLAANDEREN/RÉGION FLAMANDE“ erhält folgende Fassung:

    „BE20001

    REGIO VLAANDEREN/RÉGION FLAMANDE“

    ii)

    die Eintragung für die regionale Einheit „BE200002 REGIO BRUSSEL/RÉGION BRUXELLES“ erhält folgende Fassung:

    „BE20002

    REGIO BRUSSEL/RÉGION BRUXELLES“

    iii)

    die Eintragung für die regionale Einheit „BE200003 RÉGION WALLONNE/REGIO WALLONIË“ erhält folgende Fassung:

    „BE20003

    RÉGION WALLONNE/REGIO WALLONIË“

    b)

    der Deutschland betreffende Teil wird wie folgt geändert:

    i)

    die Eintragung für die örtliche Einheit „DE03809 BAD NEUSTADT“ erhält folgende Fassung:

    „DE03809

    RHÖN-GRABFELD“

    ii)

    die Eintragung für die örtliche Einheit „DE12509 HÖCHSTADT“ erhält folgende Fassung:

    „DE12509

    ERLANGEN-HÖCHSTADT“

    iii)

    die Eintragung für die örtliche Einheit „DE18609 HASSFURT“ erhält folgende Fassung:

    „DE18609

    HASSBERGE“

    iv)

    die Eintragung für die örtliche Einheit „DE21809 KARLSTADT“ erhält folgende Fassung:

    „DE21809

    MAIN-SPESSART“

    v)

    die Eintragung für die örtliche Einheit „DE23609 LANDSBERG A.D. LECH“ erhält folgende Fassung:

    „DE23609

    LANDSBERG AM LECH“

    vi)

    die Eintragung für die örtliche Einheit „DE24109 LAUF A.D. PREGNITZ“ erhält folgende Fassung:

    „DE24109

    NÜRNBERGER LAND“

    vii)

    die Eintragung für die örtliche Einheit „DE29309 NEUBURG A.D. DONAU“ erhält folgende Fassung:

    „DE29309

    NEUBURG-SCHROBENHAUSEN“

    viii)

    die Eintragung für die örtliche Einheit „DE30009 NEUSTADT A.D. AISCH“ erhält folgende Fassung:

    „DE30009

    NEUSTADT A.D. AISCH — BAD WINDSHEIM“

    ix)

    die Eintragung für die örtliche Einheit „DE33809 PFARRKIRCHEN ROTTAL/INN“ erhält folgende Fassung:

    „DE33809

    ROTTAL/INN“

    x)

    die Eintragungen für die örtlichen Einheiten „DE45209 WEILHEIM I. OB“ and „DE45509 WEISSENBURG“ erhalten folgende Fassung:

    „DE45209

    WEILHEIM-SCHONGAU

    DE45509

    WEISSENBURG-GUNZENHAUSEN“

    xi)

    folgende Eintragung für eine örtliche Einheit wird an die Eintragung für die regionale Einheit DE00009 BAYERN angefügt:

    „DE23209

    KRONACH“

    xii)

    die Eintragung für die örtliche Einheit „DE09515 DESSAU-ROSSLAU, STADT“ erhält folgende Fassung:

    „DE09515

    DESSAU-ROSSLAU, STADT“

    xiii)

    die Eintragung für die örtliche Einheit „DE39115 SALZLAND“ erhält folgende Fassung:

    „DE39115

    SALZLANDKREIS“

    c)

    in dem Irland betreffenden Teil erhält die Eintragung für die örtliche Einheit „IE12100 TIPPERARY SOUTH“ folgende Fassung:

    „IE12100

    TIPPERARY“

    d)

    der Italien betreffende Teil wird wie folgt geändert:

    i)

    die Eintragungen für die regionale Einheit „IT00018 CALABRIA“ und für die örtlichen Einheiten in dieser regionalen Einheit erhalten folgende Fassung:

    IT00018 CALABRIA

    IT00718

    A.S.P. CATANZARO

    IT00418

    A.S.P. COSENZA

    IT00518

    A.S.P. CROTONE

    IT01118

    A.S.P. REGGIO CALABRIA

    IT00818

    A.S.P. VIBO VALENTIA“

    ii)

    folgende Eintragungen für die regionale Einheit „IT00003 LOMBARDIA“ werden gestrichen:

    „IT01403

    CHIARI“

    „IT00203

    GALLARATE“

    „IT03403

    LEGNANO“

    „IT01903

    LENO“

    „IT04003

    MONTICHIARI“

    „IT02203

    OSTIGLIA“

    „IT01703

    SALÒ“

    „IT01303

    TREVIGLIO“

    „IT02003

    VIADANA“

    e)

    in dem Portugal betreffenden Teil erhält die Eintragung für die örtliche Einheit „PT05300 LOURES“ folgende Fassung:

    „PT05300

    LISBOA“


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